• R i c h t l i n i e n
    des LOBA NW
    über Anforderungen an
    wettertechnische Strömungs-, Druck- und Klimameßeinrichtungen
    und über die Eignungsuntersuchung
    (Wettermeßgeräte-Richtlinien)

    vom 30.11.1983

    Inhaltsverzeichnis

    1. Geltungsbereich

    2. Begriffe

    3. Anforderungen

    3.1. Allgemeines
    3.2. Ausführung
    3.2.1. Mechanischer Teil
    3.2.2. Elektrischer Teil
    3.2.3. Kennzeichnung
    3.3. Funktion
    3.3.1. Meßwertausgabe
    3.3.2. Einlauf- und Einstellzeit
    3.3.3. Grenzsignaleinrichtungen
    3.3.4. Prüfmöglichkeit
    3.4. Meßtechnische Eigenschaften
    3.4.1. Zulässige Fehlergrenzen, Messunsicherheit
    3.4.2. Nullpunkts- und Empfindlichkeitsdrift
    3.4.3. Störeinflüsse

    4. Eignungsuntersuchung

    4.1. Allgemeines
    4.2. Ausführung
    4.2.1. Mechanischer Teil
    4.2.2. Elektrischer Teil
    4.2.3. Kennzeichnung
    4.3. Funktion
    4.3.1. Meßwertausgabe
    4.3.2. Einlauf- und Einstellzeit
    4.3.3. Grenzsignaleinrichtungen
    4.3.4. Prüfmöglichkeit
    4.4. Meßtechnische Eigenschaften
    4.4.1. Kalibrierkurve und Messunsicherheit unter Laborbedingungen
    4.4.2. Nullpunkts- und Empfindlichkeitsdrift
    4.4.3. Störeinflüsse und Messunsicherheit unter Einsatzbedingungen

    5. Erprobung

    Anhang 1 Berücksichtigte Normen und Richtlinien
    Anhang 2 Begriffe

    1. Geltungsbereich

    Die vorliegenden Richtlinien erstrecken sich auf Meßeinrichtungen für Druck, Druckdifferenz,
    Strömungsgeschwindigkeit, Volumenstrom, Massenstrom, Temperatur, Feuchte oder
    Klimasummenwert, die der wettertechnischen Überwachung für Grubenbetriebe unter Tage
    dienen. Sie legen die Anforderungen an diese Meßeinrichtungen sowie die Durchführung der
    Eignungsuntersuchung und der Erprobung fest. Sie gelten für Handmeßgeräte sowie für
    tragbare und ortsfeste Meßeinrichtungen.

    Die in den Richtlinien berücksichtigten Regeln der Technik sind im Anhang 1 zusammengestellt.

    2. Begriffe

    Zur Festlegung der Anforderungen und für die Eignungsuntersuchung werden die wettertechnischen
    Meßeinrichtungen eingeteilt in:

    • Handmeßgeräte ; sie werden in der Regel nur jeweils für die Dauer einer Schicht eingesetzt.
      Eine gegebenenfalls notwendige Energieversorgung ist netzunabhängig.
    • Tragbare Meßeinrichtungen mit einer netzunabhängigen Energieversorgung; diese eigenen
      sich für den Dauerbetrieb, sind aber wie Handmeßgeräte einsatztäglich im Ausgaberaum vor
      jedem Einsatz zu warten und zu überprüfen.
    • Ortsfeste Meßeinrichtungen ; dieses sind selbständig messende, anzeigende,
      gegebenenfalls registrierende, schaltende und warnende Geräte, die stationär im Dauerbetrieb
      verwendet werden. Die Energieversorgung ist in der Regel netzgebunden.

    Die Meßeinrichtung umfaßt die Gesamtheit aller Geräte, die zum Aufnehmen einer Meßgröße,
    zum Weitergeben und Anpassen eines Meßsignals und zum Ausgeben eines Meßwertes als Abbild
    einer Meßgröße erforderlich sind. Die im Signalfluß liegenden Geräte einer Meßeinrichtung, die für
    deren meßtechnische Eigenschaften bestimmend sind, werden Meßgeräte genannt.

    Der Aufnehmer (bisher Meßwertgeber, Meßkopf) ist der Teil eines Meßgerätes, welcher an
    seinem Eingang die Meßgröße aufnimmt und an seinem Ausgang ein entsprechendes Meßsignal
    abgibt. Fühler heißt derjenige Teil des Aufnehmers, der die Meßgröße unmittelbar erfaßt und
    auf diese empfindlich ist.

    Anpasser sind Meßgeräte, die zwischen Aufnehmer und Ausgeber in der Meßeinrichtung liegen
    und verschiedenartige Aufgaben (verstärken, umsetzen, umformen, rechnen) zu erfüllen haben.
    Ausgeber sind Meßgeräte, die den Meßwert der gemessenen Größe (Meßgröße) ausgeben.
    Die übrigen Geräte einer Meßeinrichtung, die für deren meßtechnische Eigenschaften nicht
    entscheidend sind, werden als Hilfsgeräte bezeichnet.

    Das Auswertegerät umfaßt - möglicherweise mehrere - Anpasser und Ausgeber in einer
    Gehäuseeinheit.

    Das Meßprinzip gibt an, nach welcher physikalischen Gesetzmäßigkeit die Meßgröße erfaßt
    und gewandelt wird.

    Weitere in diesen Richtlinien häufiger verwendete meßtechnische Begriffe sind im Anhang 2
    zusammengestellt.

    3. Anforderungen

    3.1. Allgemeines

    Die hier festgelegten Anforderungen an wettertechnische Strömungs-, Druck- und
    Klimameßeinrichtungen sind Mindestanforderungen im Hinblick auf den Einsatz dieser
    Geräte im Bergbau. Sie gelten für alle Meß- und Hilfsgeräte, die Bestandteil einer
    Meßeinrichtung sind. Sie können im Einzelfall für bestimmte Einsatzbedingungen erweitert
    werden.

    Unabhängig von den hier festgelegten Anforderungen muß der elektrische Teil wetter-
    technischer Meßeinrichtungen die einschlägigen Bestimmungen für elektrische Betriebsmittel
    erfüllen.

    3.2. Ausführung

    3.2.1. Mechanischer Teil

    Alle Teile einer Meßeinrichtung müssen den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden
    Beanspruchungen durch Umwelteinflüsse wie Klima, Druck, Wettergeschwindigkeit,
    Erschütterungen, Staub, Spritzwasser und aggressive Medien standhalten. Die verwendeten
    Materialien, Bauteile und Baugruppen müssen nach den Regeln der Technik ausgeführt sein und
    die erforderliche Betriebssicherheit gewährleisten.

    Die Masse wettertechnischer Meßgeräte darf bei

    • Handmeßgeräten                                    0,5 kg
    • tragbaren Meßeinrichtungen                    5 kg
    • Meßgeräten ortsfester Meßeinrichtungen 30 kg

    nicht überschreiten. Handmeßgeräte müssen handlich und bequem zu tragen sein.

    Oberflächen aus Leichtmetall dürfen an der Außenseite von Geräten nicht vorhanden sein.
    Es dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, bei denen Gefahren durch elektrostatische
    Aufladungen ausgeschlossen sind. Offen verlegte Schläuche müssen zugelassen sein.

    Die Meßeinrichtungen müssen gegen Spritzwasser und Staub zumindest nach Schutzart IP 54,
    ortsfeste Meßeinrichtungen besser nach IP 65 geschützt sein.

    Ortsfeste Meßeinrichtungen müssen hinreichend stoß- und rüttelfest sein. Handmeßgeräte und
    Teile tragbarer Meßeinrichtungen sollen nach freiem Fall aus 0,25 m Höhe auf Hartholz
    zumindest dann einsatzfähig bleiben, wenn sie durch eine Tragetasche geschützt sind. Soweit
    hervorstehende Teile nicht vermieden werden können, sind diese mit ausreichender Festigkeit
    auszuführen und gegebenenfalls besonders zu schützen. Bei elektrischen Teilen von Meß-
    einrichtungen in schlagwettergeschützter Ausführung sind die einschlägigen Bauvorschriften zu
    beachten.

    Vor allem solche Bauteile, die leicht verschmutzt oder beschädigt werden können, müssen
    leicht und schnell austauschbar sein.

    Der jeweils eingestellte Meßbereich muß am Anzeigegerät von außen deutlich erkennbar sein.
    Die zum Einstellen verschiedener Meßbereiche, zum Justieren von Meßbereichsanfang,
    Nullpunkt und Prüfpunkt sowie zum Einstellen von Dämpfung und Grenzwerten erforderlichen
    Stellglieder müssen ohne Öffnen des Gehäuses zugänglich sein. Sie müssen jedoch gegen
    unbefugtes und unbeabsichtigtes Verstellen, z.B. durch Bedienung nur mit besonderen
    Hilfsmitteln oder Anordnung hinter einer Schutzabdeckung, die nur mit solchen Hilfsmitteln
    geöffnet werden kann, gesichert sein.

    Die Empfindlichkeit darf nicht von außen verstellt werden können. Die Einstellungen von Nullpunkt
    bzw. Meßanfang und Empfindlichkeit sollen sich nicht gegenseitig beeinflussen. Führt eine Null-
    punktsverschiebung zur Veränderung der Kalibrierkurve, darf der Nullpunktsteller ebenfalls
    nicht von außen verstellt werden können. Sein Einstellbereich soll in diesem Fall möglichst klein
    sein. Die Einstellungen müssen reproduzierbar sein und sind deshalb zweckmäßigerweise mit
    einer Anzeige zu versehen.

    Stellglieder wie z.B. Potentiometer müssen die notwendigen Einstellungen auch nach längerer
    Betriebszeit stetig, sprungfrei und hinreichend genau ermöglichen. Sie müssen verlackt werden
    können.

    Leitungseinführungen und -verbinder sind so auszuführen, daß sie den bei der üblichen
    Verwendung auftretenden Beanspruchungen standhalten. Für Druckanschlüsse sollen nur
    Armaturen verwendet werden, die nicht als Anschlüsse für Leitungen mit höheren Drücken,
    z.B. für Druckluftleitungen, üblich sind.

    Die Meßgeräte sind mit geeigneten Halterungen auszurüsten. Diese müssen so angeordnet sein,
    daß sie das Meßergebnis nicht verfälschen.

    Die Wartung der Meßgeräte muß mit einfachen Mitteln und vertretbarem Zeitaufwand durchführbar
    sein.

    3.2.2. Elektrischer Teil

    Die Meßeinrichtungen mit Ausnahme der netzabhängigen Energieversorgung sollten der
    Zündschutzart 'Eigensicherheit' entsprechen.

    Die Stromquellen von Handmeßgeräten müssen so dimensioniert sein, daß mit einer neuwertigen
    Batterie oder mit einem neuwertigen Akkumulator 24 Stunden nach der Volladung mindestens
    200 Messungen durchgeführt werden können oder mindestens 500 Minuten mit Dauerbetrieb
    gemessen werden kann. Es muß erkennbar sein, wenn die Spannung zur Einhaltung der Fehler-
    grenzen (siehe Abschnitt 3.4.1) nicht mehr ausreicht. Ortsfeste Meßeinrichtungen sollen an
    Wechselstromnetze mit einer Frequenz von 50 Hz und Nennspannungen von 42, 100, 220, 500
    oder 1000 V angeschlossen werden können. Die Nenngleichspannung zur Versorgung eigen-
    sicherer Meßgeräte soll 5, 6, 12 und 15 V betragen. Der Energieverbrauch soll möglichst gering
    sein.

    Bei Schwankungen im Energieversorgungsnetz bis zu + 20% und - 30% der Nennspannung
    dürfen die Fehlergrenzen (siehe Abschnitt 3.4.1) nicht überschritten werden. Auch bei
    unzulässigen Abweichungen von der Nennspannung muß die Eindeutigkeit des Meßsignals und
    der Grenzsignalgabe erhalten bleiben, oder es muß ein Störsignal ausgelöst werden.

    Für ortsfeste Meßeinrichtungen ist eine eigensichere Ferneinspeisung über eine möglichst große
    Entfernung anzustreben, damit nach Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Stromkreise
    die Überwachung nicht unterbrochen wird. Die Entfernung kann je nach Einsatzzweck mehrere
    Kilometer betragen, bei Einspeisung von über Tage aus unter Umständen 10 km. Bei eigensicherer
    Ferneinspeisung hat der Antragsteller den maximalen zulässigen ohmschen Widerstand der
    Ferneinspeiseleitung anzugeben. Der Leitungsquerschnitt sollte 4 mm2 nicht überschreiten.
    Entsprechend den jeweiligen Erfordernissen kann auch eine eigensichere Notstromversorgung
    durch Batterien und/oder Akkumulatoren mit einer Nennspannung von  £ 12 V und einer
    Kapazität von £ 2 Ah in Betracht kommen.

    Unterschiedliche Leitungslängen zwischen Aufnehmer und Auswertegerät, Auswertegerät und
    Energieversorgung sowie zwischen Auswertegerät und Fernübertragungs- oder Meßwert-
    aufzeichnungsgerät dürfen keinen Einfluß auf die Messunsicherheit haben. Ein gegebenenfalls
    vorhandener Einfluß der Leitungslänge muß kompensierbar sein.

    Bei einem einfachen Erdschluß, bei Leiterschluß oder -bruch sowie bei Isolationsfehlern in
    Kabeln oder Leitungen außerhalb des Gehäuses oder bei Ausfall der Energieversorgung
    darf das Meßsignal oder ein dadurch ausgeführter Schaltbefehl nicht zu einer sicherheitlich
    bedenklichen Fehlmeldung führen, soweit dieses technisch möglich ist. Diese Störfälle sollen
    durch spezielle Störmeldungen angezeigt werden. Bei Verwendung farbiger Anzeigen muß
    Gefahr, Alarm oder Störung durch ein rotes Signal erkennbar sein. Im übrigen müssen die
    Betriebszustände eindeutig gekennzeichnet sein, z.B. Betriebsbereitschaft, Freigabe durch
    grüne und allgemeine Betriebszustände durch gelbe oder weiße Signale.

    Die Ausgangsstromkreise für die Übertragung der Meßwerte sowie für die Grenzsignal-
    kontaktgabe müssen von den Eingangsstromkreisen der nachfolgenden Anlagen galvanisch
    getrennt sein. Der an von außen zugänglichen Anschlüssen, z.B. für eine Registriereinheit
    entnehmbare Strom darf 20 mA nicht überschreiten. Die Ausgänge von Schalteinrichtungen
    müssen in der Zündschutzart 'Eigensicherheit' ausgeführt sein.

    Einrichtungen für die Meßwertübertragung müssen das Meßsignal innerhalb der zulässigen
    Fehlergrenzen (siehe Abschnitt 3.4.1) übertragen. Signalübertragungseinrichtungen sollen so
    ausgelegt sein, daß sie auch Meßwerte, die den Meßbereich des Gerätes um 5 % überschreiten,
    linear übertragen. Darüber hinausgehende Werte müssen eindeutig ausgegeben werden.

    Das Vertauschen von Verbindungsleitungen über Steckverbinder ist durch konstruktive
    Maßnahmen zu verhindern.

    Baugruppen sollen ebenfalls gegen Vertauschen gesichert sein. Zulässiges Vertauschen oder
    Herausnehmen von elektrischen Baugruppen, z.B. Platinen, darf weder das Meßsignal noch
    daraus resultierende Grenzwerte in sicherheitlich bedenklicher Weise beeinflussen.

    3.2.3. Kennzeichnung

    Meßgeräte, die mit elektrischer Energie versorgt werden, müssen als elektrische Betriebsmittel
    nach den einschlägigen VDE-Bestimmungen und den entsprechenden bergbehördlichen
    Vorschriften für elektrische Anlagen gekennzeichnet sein. Sie müssen die Prüfnummer der die
    Eignungsuntersuchung durchführenden Stelle sowie, falls erforderlich, weitere Angaben,
    z.B. über Art und Verwendung, tragen. Sind Aufnehmer und Auswertegerät keine Einheit, so
    sind beide Geräte zu kennzeichnen. Bei Aufnehmern für die Wettergeschwindigkeit ist
    erforderlichenfalls die Strömungsrichtung auf dem Gerät anzugeben. Die Anschlüsse für
    Verbindungsleitungen bei Differenzdruckmeßeinrichtungen sind durch '+' und '-' zu kennzeichnen.

    3.3. Funktion

    3.3.1. Meßwertausgabe

    Die Empfindlichkeit der Meßeinrichtungen muß ausreichen, die zulässigen Fehlergrenzen
    und Messunsicherheiten (siehe Abschnitt 3.4.1) einzuhalten. Anzeigegeräte müssen eindeutig und
    gut ablesbar sein. Analoge Anzeige- und Aufzeichnungsgeräte müssen eine Genauigkeitsklasse
    von 1,5 oder besser aufweisen. Sie müssen innerhalb der Meßspanne eine linear geteilte Skala
    mit einer Länge von mindestens 60 mm haben.

    Markierungsstriche auf Skalen dürfen nicht von einem Zeiger verdeckt werden. Zeiger müssen
    den Meßanfang erkennbar unterschreiten und das Messende erkennbar überschreiten können.

    Die Anzeigegeräte müssen so beschaffen sein, daß unzulässige Anzeigefehler durch elektrostatische
    Aufladung nicht auftreten können.

    Aufzeichnungsgeräte müssen eine Vorschubgeschwindigkeit von mindestens 20 mm h-1 besitzen.

    Ortsfeste und tragbare Meßeinrichtungen sollen kontinuierlich messen. Bei diskontinuierlich
    messenden Einrichtungen soll die Meßfolge den Überwachungsaufgaben angepaßt werden können.
    Der Meßvorgang muß erkennbar sein. Die Punktfolge von Punktdruckern darf höchstens 20 s
    betragen.

    3.3.2. Einlauf- und Einstellzeit

    Die Zeit, die nach Inbetriebnahme der Meßeinrichtung verstreicht, bis der Meßwert innerhalb
    der zulässigen Fehlergrenzen (siehe Abschnitt 3.4.1) angezeigt wird, die Einlaufzeit, soll möglichst
    kurz sein.

    Die Einstellzeit muß entsprechend dem Meßzweck kurz sein. Die Einstellzeit t90 darf bei
    Überwachungseinrichtungen mit sicherheitlich bedeutsamen Abschaltaufgaben nicht mehr
    als 20 s betragen. Sie sollte auf Werte < 3 s einstellbar sein. Darüber hinaus ist für die Erfassung
    von schwankenden Meßsignalen zur Mittelwertbildung eine Integrierzeit von bis zu 20 s zulässig.
    Bei der Ermittlung dieser Zeiten sind mechanische Vorschaltungen wie z.B. Filter, Wasser-
    abscheider und Leitungen zu berücksichtigen.

    3.3.3. Grenzsignaleinrichtungen

    Grenzsignalgeber sollen mit dem Auswertegerät eine bauliche Einheit bilden. Ortsfeste
    Meßeinrichtungen sollen mit mindestens 2 Grenzsignalgebern, z.B. zur Vorwarnung und
    zur Abschaltung, ausgerüstet sein.

    Der Einstellbereich soll den Meßbereich abdecken. Die Einstellunsicherheit darf die im
    Abschnitt 3.4.1 genannten Grenzen nicht überschreiten.

    Nach Erreichen vorgegebener Grenzwerte für das Meßsignal müssen Warn- und Schaltsignale
    mit einer Verzögerung von £ 20 s ausgelöst werden. Die Schaltzustände und möglichst auch
    die eingestellten Grenzwerte müssen angezeigt werden können.

    Die Grenzsignalgabe muß als Funktion des Meßwertes im Meßbereich eindeutig sein, so
    daß eine Fehldeutung des Signals ausgeschlossen ist.

    3.3.4. Prüfmöglichkeit

    Die Meßeinrichtungen sollen eine einfache Prüfung durch Vergleichsmessungen ohne Störung
    des Betriebsablaufes ermöglichen. So sollen z.B. Differenzdruckmeßgeräte das Anlegen von
    Vergleichsdrücken erlauben. Hierfür sind entsprechende Anschlüsse und Ventile vorzusehen.

    Zum Prüfen von Grenzwerten und Schaltfunktionen ortsfester Meßeinrichtungen sowie zum
    Prüfen der Fernübertragungsanlage soll ein geeignetes Prüfsignal zur Verfügung stehen.
    Diese Prüfung muß an der Anzeige und an einer gegebenenfalls vorhandenen Registrierung
    erkennbar und zwangsläufig zeitlich begrenzt sein.

    Prüfstellglieder, mit denen der Meßvorgang überbrückt wird, müssen gegen unbefugtes
    Betätigen gesichert sein; Überbrückungen sollen angezeigt werden.

    3.4. Meßtechnische Eigenschaften

    3.4.1. Zulässige Fehlergrenzen, Messunsicherheit

    Die Meßunsicherheit (siehe Anhang 2), d.h. die Streuung um die jeweils gültige Kalibrierkurve
    darf unter Laborbedingungen mit einer statistischen Sicherheit von P = 95 % die folgenden
    Werte nicht überschreiten:

    Meßgröße

    Anwendung

    95 *

    Atmosphärendruck

    Ermitteln von  Druckunterschieden

    ± 0,15 mbar

     

    Ermitteln der Dichte

    ± 1 mbar

    Differenzdruck

    Druckunterschiede, Wirkdrücke zum
    Ermitteln von Wettergeschwindigkeiten oder Wetterströmen

    ± 1,5 % der Meßspanne

    Strömungsgeschwindigkeit

    Geschwindigkeitsverteilung, Ermitteln des Wetterstromes

     

     

    £  4 m/s

    ± 0,1 m/s

     

    ³  4 m/s

    ± 2,5 % vom Sollwert

    Lufttemperatur

    Ermitteln von Klimawerten für Einstufungen
    nach der Klima-Bergverordnung

     

     

    (Trocken- und Feuchttemperatur)

    ± 0,05 K

     

    für sonstige Zwecke

    ± 0,2 K

    Luftfeuchte

    Ermitteln von Klimawerten

    ± 1,5 % rel. Feuchte

     

    für sonstige Zwecke

    ± 3 % rel. Feuchte

    Die Fehlergrenzen der Meßeinrichtung (siehe Anhang 2) sind durch die Forderung festgelegt,
    daß die Abweichungen der Ausgabesignale vom wahren Wert unter Laborbedingungen das
    4-fache der Messunsicherheit u95 nicht überschreiten dürfen. Die Unsicherheit bei der
    Einstellung der Grenzwerte, die Einstellunsicherheit, muß unter Laborbedingungen mit einer
    statistischen Sicherheit von P = 95 % kleiner als 1,5  x  u95 sein. Von den durch die
    Tabelle festgelegten Fehlergrenzen darf für bestimmte Einsatzfälle abgewichen werden, sofern
    die zulassende Behörde dem zustimmt.

    Laborbedingungen im Sinne dieser Richtlinien sind folgende Bereiche für

    - Temperatur

    291 K

    £ T

    £  298 K

    - Druck 

    970 mbar

    £ p

    £  1060 mbar

    - relative Feuchte

    40 %

    £ j

    £  80 %

    - Luftgeschwindigkeit

     

    w

    ~  0 m/s

    - Versorgungsspannung für
       Aufnehmer, Anpasser und Ausgeber

    0,98 UNenn 

    £ U

    £ 1,02 UNenn 

    Diese Werte dürfen im Verlauf eines Tages um

    |D T|

    £

    2 K

    |D p|

    £

    20 mbar

    |D j|

    £

    10 % rel. Feuchte

    |D U/UNenn|

    £

    0,01

    von den jeweiligen Mittelwerten abweichen.

    3.4.2. Nullpunkts- und Empfindlichkeitsdrift

    Nullpunkts- und Empfindlichkeitsdrift dürfen, soweit dieses technisch möglich ist, innerhalb
    von 6 Monaten nicht größer als das Doppelte des durch die Messunsicherheit unter Labor-
    bedingungen u95 * (siehe Abschnitt 3.4.1) festgelegten Bereiches sein.

    3.4.3. Störeinflüsse

    Von den Laborbedingungen abweichende Einsatzbedingungen können Störeinflüsse bewirken,
    die zu zusätzlichen systematischen und zufälligen Fehlern der Meßeinrichtung führen (siehe
    Anhang 2).

    Atmosphärische Einsatzbedingungen im Sinne dieser Richtlinien sind folgende, über die
    Laborbedingungen hinaus erweiterte Bereiche für

    - Temperatur

    273 K

    £ T

    £  313 K

    - Druck 

    900 mbar

    £ p

    £  1300 mbar

    - relative Feuchte

    30 %

    £ j

    £  100 %

    - Luftgeschwindigkeit

    0 m/s

    £ w

    £  6 m/s

    Inwieweit die Meßeinrichtung unter hiervon abweichenden atmosphärischen Einsatz-
    bedingungen - z.B. in Wetterkanälen, Gasababsauge- und Luttenleitungen - eingesetzt
    werden kann, hat der Hersteller anzugeben.

    Außer durch Temperatur, Druck, relative Feuchte, unterschiedliche Anströmung des
    Aufnehmers nach Größe und Richtung können am Aufstellungsort

    • Schwankungen der Versorgungsspannung
    • Abweichungen der Lage des Meßgerätes von der Gebrauchslage
    • Erschütterungen
    • Staub und Spritzwasser
    • Gase und Dämpfe
    • Elektromagnetische Felder

    das Meßergebnis beeinflussen.

    Die durch die genannten Einflüsse verursachten systematischen Fehler sollen möglichst
    weitgehend bekannt sein, so daß sie durch Berichtigung und womöglich durch selbsttätige
    Kompensation ausgeschaltet werden können.

    Die durch Störeinflüsse bedingten zufälligen Fehler sowie die nicht erfaßten und nur
    abschätzbaren systematischen Fehler führen zu einer Erhöhung der Messunsicherheit
    (siehe Anhang 2). Die gesamte Messunsicherheit soll unter Einsatzbedingungen mit einer
    statistischen Sicherheit von 95 % kleiner als 2 x u95 , die gesamte Einstellunsicherheit für
    Grenzwerte soll mit einer statistischen Sicherheit von 95 % kleiner als 3 x u95 * sein
    (siehe Abschnitt 3.4.1).

    4. Eignungsuntersuchung

    4.1. Allgemeines

    Die Eignungsuntersuchung hat den Zweck festzustellen, ob Ausführung und Aufbau der
    Meßeinrichtung sowie ihre funktions- und meßtechnischen Eigenschaften den im Abschnitt 3
    festgelegten Anforderungen entsprechen. Von den hier beschriebenen Untersuchungen kann
    abgewichen werden, wenn dieses sicherheitstechnisch oder vom Meßprinzip her notwendig
    oder zweckmäßig ist.

    Das Prüfinstitut ist mit der Untersuchung schriftlich zu beauftragen. Ihm sind folgende, durch
    rechtsgültige Unterschrift bestätigte Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen:

    • Beschreibung des Meßprinzips und der Wirkungsweise der Meßeinrichtung
    • Betriebs- und Wartungsanleitung
    • Zeichnung des mechanischen Aufbaus und des Typenschildes
    • Elektrotechnische Funktionsbeschreibung mit Funktions- und Schaltplänen.

    Es empfiehlt sich, vor der Eignungsuntersuchung die Zulässigkeit der Meßeinrichtung als
    schlagwettergeschütztes Betriebsmittel zu klären.

    Für die Eignungsuntersuchung sind drei Prüflinge bereitzustellen, von denen einer bei der
    prüfenden Stelle als Belegmuster verbleibt. Sehr unterschiedliche Prüfergebnisse können
    die Bereitstellung weiterer Prüflinge erfordern. Das Prüfinstitut kann auf den Verbleib des
    Belegmusters verzichten.

    Vor und nach jeder Einzelprüfung ist zur Feststellung der Betriebssicherheit aller Bauteile
    jeweils ein der Geräteart entsprechender Funktionstest durchzuführen. Hierbei sollen in
    der Regel die Meßsignale beim Nullpunkt und bei ca. 70 % der Meßspanne unter Labor-
    bedingungen geprüft und entsprechende Grenzsignale ausgelöst werden. Die Ergebnisse
    des Funktionstestes sind mit denen des vorangegangenen zu vergleichen. Spezielle
    Erfordernisse für die Betriebsbereitschaft sind zu kontrollieren. Sie müssen in der Betriebs-
    und Wartungsanleitung des Herstellers enthalten sein.

    Als Ergebnis der einzelnen Untersuchung ist jeweils die Übereinstimmung oder Art und
    Größe der Abweichung von der entsprechenden Anforderung festzustellen.

    In den folgenden Abschnitten 4.2 bis 4.4 wird die Untersuchung der Eigenschaften der
    Meßeinrichtung beschrieben, für die in den entsprechenden Abschnitten 3.2 bis 3.4 die
    Anforderungen festgelegt sind.

    Auf Grund der bei der Eignungsuntersuchung und bei der Erprobung (siehe Abschnitt 5)
    gewonnenen Ergebnisse sind erforderlichenfalls Hinweise für die Betriebs- und Wartungs-
    anleitung zu geben.

    4.2. Ausführung

    4.2.1. Mechanischer Teil

    Zweck der Prüfung

    Feststellen der Zweckmäßigkeit der mechanischen Ausführung,
    Feststellen der mechanischen Beanspruchbarkeit

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest
    Vor der Schwing- oder Fallprüfung Aufnehmen der Kalibrierkurve

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Feststellung der Abmessungen und der Masse jedes Einzelgerätes
    der Meßeinrichtung
    Prüfen des Aufbaus und der Ausführung
    Prüfen der Handhabbarkeit und der Anordnung von Stellgliedern und
    Bedienelementen insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit gegen
    falsches oder unbefugtes Bedienen.
    Prüfen der Wartungsmöglichkeiten
    Bei ortsfesten Meßeinrichtungen mit Aufnehmern, die vom Auswertegerät
    getrennt sind, Schwingprüfung Fc der Aufnehmer gemäß DIN 40046,
    Teil 8; Schärfegrad: Auslenkung 0,35 mm, Frequenz 10 bis 55 Hz
    (Beschleunigung <= 5 g), je Achse 24 Frequenzzyklen in 2 Stunden.
    Bei tragbaren Meßeinrichtungen und bei Handmeßgeräten Fallprüfung
    Ed (frei fallen) in Anlehnung an DIN 40046, Teil 30.

    Endmessung

    Funktionstest
    Nach der Schwing- bzw. Fallprüfung Kalibrierung

    Ergebnisse und Beurteilung

    Abmessungen und Massen der Einzelgeräte
    Beurteilung der Ausführung und der Zweckmäßigkeit des mechanischen Aufbaus,
    der Sicherheit gegen Fehlbedienung und der Wartungsmöglichkeiten.
    Beurteilung der Unempfindlichkeit gegen mechanische Beanspruchung nach den
    Unterschieden in den Ergebnissen von Anfangs- und Endmessung. Diese müssen
    innerhalb der im Abschnitt 3.4.1 genannten Fehlergrenzen liegen.
    Bei der Schwing- oder Fallprüfung dürfen sichtbare mechanische Beschädigungen
    nicht auftreten.

    4.2.2. Elektrischer Teil

    Zweck der Prüfung

    Feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Masse Eigenschaften
    elektrischer Bauelemente und Baugruppen sowie der Energieversorgung
    die meßtechnischen Eigenschaften der Meßeinrichtung nachteilig beeinflussen.

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest beim Nennwert der Versorgungsspannung.

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Prüfen des Verhaltens elektrischer Einstellelemente im Hinblick auf
    Empfindlichkeit und Stetigkeit.
    Ermitteln der Entladekurve von Batterien oder Akkumulatoren.
    Ermitteln der Abhängigkeit des Meßsignals und der Grenzsignalgabe
    von der Energieversorgung bei etwa 30 und 70 % der Meßspanne.
    Ermitteln des Einflusses von Leitungswiderständen bzw. der Länge
    von Verbindungsleitungen zwischen Auswertegerät, Aufnehmer,
    Energieversorgungseinheit, Aufzeichnungsgeräten und Anschluß an
    die Fernübertragungsanlage auf das Meß- und Grenzsignal.
    Feststellen der Auswirkung von simulierten Störfällen auf das
    Meßsignal und die Grenzsignalgabe; Prüfen von Störmeldungen.

    Endmessung

    Funktionstest beim Nennwert der Versorgungsspannung.

    Ergebnisse und Beurteilung

    Beurteilung des Ergebnisses der Teilprüfungen nach den im Abschnitt 3.2.2
    festgelegten Anforderungen.
    Werte für die Versorgungsspannung und für elektrische Widerstände von
    Verbindungsleitungen bzw. Leitungslängen für Nennquerschnitte, bei denen
    das Ausgangssignal um k x 4 x u95 * mit k = 0,25, 0,5 und 1,0 vom Sollwert
    abweicht (siehe Abschnitt 3.4.1 und Anhang 2).

    4.2.3. Kennzeichnung

    Zweck der Prüfung

    Feststellen der ordnungsgemäßen Kennzeichnung

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    -

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Prüfen der Kennzeichnung

    Endmessung

    -

    Ergebnisse und Beurteilung

    Beurteilung gemäß den im Abschnitt 3.2.3 genannten Anforderungen.
    Hinweis auf fehlende oder falsche Kennzeichnungen.

    4.3. Funktion

    4.3.1. Meßwertausgabe

    Zweck der Prüfung

    Feststellen von Art und Zweckmäßigkeit der Ausgeber

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest
    Feststellen der Laborbedingungen

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Feststellen der Skalenlänge bei analogen Anzeige- und Schreibgeräten
    sowie der Stellenzahl bei digitalen Anzeigegeräten.
    Ermitteln der Empfindlichkeiten aller Ausgeber.
    Prüfen der durch die Ausgeber bedingten Messunsicherheiten mittels
    Simulation elektrischer Meßsignale.
    Bei diskontinuierlich messenden Einrichtungen Feststellen der Meßfolge;
    bei Schreibern Feststellen der Vorschubgeschwindigkeit.
    Prüfen der Eindeutigkeit des Meßsignals innerhalb und außerhalb des
    Meßbereichs.

    Endmessung

    Funktionstest

    Ergebnisse und Beurteilung

    Empfindlichkeit, gegebenenfalls Meßfolge und Vorschubgeschwindigkeit
    aller Ausgeber
    Beurteilung gemäß den im Abschnitt 3.3.1 festgelegten Anforderungen.

    4.3.2. Einlauf- und Einstellzeit

    Zweck der Prüfung

    Feststellen der Einlauf- und Einstellzeit.

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest
    Feststellen der Laborbedingungen

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Die Meßgröße wird am Aufnehmer sprunghaft geändert, der Meßwertsprung
    soll etwa 50 % der Meßspanne betragen.
    Sind mehrere Einstellzeiten durch Einstellung von mechanischen oder elektrischen Dämpfungsgliedern nötig, so sind die kleinste und die größte Einstellzeit festzustellen.
    Die Prüfung ist mit den zur Funktion erforderlichen Vorschaltgeräten vorzunehmen.
    Die Erhöhung der Einstellzeit durch Vorschaltgeräte, die nur unter bestimmten
    Einsatzbedingungen erforderlich sind, ist gesondert zu bestimmen.

    Endmessung

    Funktionstest
    Feststellen der Laborbedingungen

    Ergebnisse und Beurteilung

    Einlaufzeit
    Einstellzeit t90 
    Beurteilung nach den im Abschnitt 3.3.2 genannten Anforderungen.

    4.3.3. Grenzsignaleinrichtungen

    Zweck der Prüfung

    Feststellen der Zweckmäßigkeit und der Zuverlässigkeit der
    Grenzsignaleinrichtungen

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest
    Feststellen der Laborbedingungen

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Feststellen der Anzahl der Grenzsignaleinheiten, der Einstellbereiche und
    der Einstellempfindlichkeit
    Vergleich von Grenzwerteinstellungen mit Meßwerten, bei denen
    Grenzsignale ausgelöst weden, bei zunehmenden und abnehmenden Meßwerten.
    Prüfen der Grenzsignalauslösung durch wiederholtes Einstellen eines Wertes
    zwischen 50 und 90 % der Meßspanne im Wechsel mit einem Wert, der in der
    Nähe des Meßanfangs liegt, wobei jeder Meßwert länger als t90 anstehen muß;
    Einstellen der Grenzwerte bei etwa 75 % des Meßwertsprunges.
    Prüfen der Schaltverzögerung.
    Prüfen der Eindeutigkeit des Grenzsignals.

    Endmessung

    Funktionstest
    Feststellen der Laborbedingungen

    Ergebnisse und Beurteilung

    Einstellempfindlichkeit
    Reproduzierbarkeit
    Umkehrspanne
    Einstellunsicherheit
    Schaltverzögerung
    Beurteilung nach den im Abschnitt 3.3.3 festgelegten Anforderungen.

    4.3.4. Prüfmöglichkeit

    Zweck der Prüfung

    Feststellen, ob eine einfache Prüfung der Meßeinrichtung durch
    Vergleichsmessung oder durch Simulation von Meßwerten ohne Störung
    des überwachten Betriebes möglich ist.

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Feststellen, welche Anschlußmöglichkeiten für Vergleichsmeßgeräte vorhanden
    sind und wie eine Vergleichsmessung durchgeführt werden kann.
    Ermitteln des Einstellbereichs und der Einstellempfindlichkeit eines gegebenenfalls
    vorhandenen Gerätes für Prüfsignale.
    Einstellung von 5 Werten, die etwa gleichmäßig über die Meßspanne verteilt sind.
    Dabei Ermitteln der Einstellunsicherheit sowie Feststellen der Abweichung der
    Ausgabesignale von den Meßwerten.
    Prüfen der Grenzsignalauslösung sowie der Schaltverzögerung bei der Simulation
    von Meßwerten.
    Feststellen, ob die Anschlüsse und Stellglieder für die Prüfung gegen unbefugtes
    Betätigen gesichert sind.

    Endmessung

    Funktionstest

    Ergebnisse und Beurteilung

    Beurteilung der Zweckmäßigkeit gegebenenfalls vorhandener Prüfmöglichkeiten
    sowie der Messunsicherheit bei der Vergleichsmessung und der Aufgabe von
    Prüfsignalen gemäß den im Abschnitt 3.3.4 genannten Anforderungen.

    4.4. Meßtechnische Eigenschaften

    4.4.1. Kalibrierkurve und Messunsicherheit unter Laborbedingungen

    Zweck der Prüfung

    Ermitteln der Kalibrierkurve, der Umkehrspanne und der Messunsicherheit
    unter Laborbedingungen

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest
    Feststellen der Laborbedingungen

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Mehrfaches Kalibrieren mit je ca. 2 x 10 Meßwerten (Meßanfang,
    Messende und ca. 8 Meßpunkte gleichmäßig auf die Meßspanne verteilt)
    zweckmäßig so, daß die Hälfte der Meßpunkte bei steigendem Meßwert,
    die andere Hälfte bei fallendem Meßwert eingestellt wird, damit eine
    Angabe zur Umkehrspanne gemacht werden kann.
    Feststellen, ob die Ausgangssignale auch bei Über- oder Unterschreiten
    des Meßbereiches eindeutig bleiben.

    Endmessung

    Funktionstest
    Feststellen der Laborbedingungen

    Ergebnisse und Beurteilung

    Kalibrierkurve als Ausgleichskurve, gegebenenfalls aus einer Regressionsanalyse
    Standardabweichung s sowie Messunsicherheit u95 (siehe Anhang 2) für
    die aufgenommenen Werte
    Umkehrspanne
    Beurteilung nach den im Abschnitt 3.4.1 festgelegten Anforderungen.

    4.4.2. Nullpunkts- und Empfindlichkeitsdrift

    Zweck der Prüfung

    Feststellen der Drift der Ausgabesignale

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest,
    Feststellen der Laborbedingungen,
    Kalibrierung

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Häufige Wiederholung von Funktionstests und Vergleichsmessungen
    während der Dauer von mindestens 3 Monaten unter Labor- und
    Einsatzbedingungen

    Endmessung

    Funktionstest und Kalibrierung unter Laborbedingungen

    Ergebnisse und Beurteilung

    Drift
    Beurteilung nach den im Abschnitt 3.4.2 festgelegten Anforderungen
    Die Drift ist bei der Bestimmung der Messunsicherheit unter Einsatzbedingungen
    als abschätzbar systematischer Fehler zu berücksichtigen.

    4.4.3. Störeinflüsse und Messunsicherheit unter Einsatzbedingungen

    Zweck der Prüfung

    Feststellen der Tauglichkeit aller Bauteile der Meßeinrichtung
    unter den atmosphärischen Einsatzbedingungen (siehe Abschnit 3.4.3).
    Feststellen des Einflusses von Störgrößen (siehe Abschnitt 3.4.3) auf
    die meßtechnischen Eigenschaften der Meßeinrichtung, insbesondere
    des Aufnehmers mit dem Ziel, systematische Fehler möglichst durch
    Korrekturen berichtigen und nicht erfaßbare systematische Fehler
    abschätzen zu können.

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest
    Feststellen der Laborbedingungen,
    Kalibrierung

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Betrieb der vollständigen Meßeinrichtung unter unterschiedlichen
    atmosphärischen Bedingungen, wobei die Störgröße in den festgelegten
    Grenzen (siehe Abschnitt 3.4.3) variiert wird und die übrigen Größen
    in den durch die Laborbedingungen (siehe Abschnitt 3.4.1) gegebenen
    Grenzen festgehalten werden.
    Prüfung des Störeinflusses von Temperatur und Feuchte in Anlehnung
    an DIN IEC 68 Teil 2-3, Schärfegrad 4 Tage.
    Durch Abkühlen von einem Klimawert mit hoher Temperatur und hoher
    Feuchte auf eine niedrige Temperatur soll der mögliche Einfluß einer
    Betauung erkannt werden.
    In besonderen Fällen kann gemäß DIN IEC 68 Teil 2-30 eine Klima-
    prüfung mit 2 Prüfzyklen durchgeführt, oder 2 Störgrößen können
    gleichzeitig verändert werden.
    Verändern der Lage der Meßgeräte, insbesondere des Aufnehmers
    mit Abweichungen von der Nenngebrauchslage von ±  5 Grad,
    ±  10 Grad, ±  15 Grad. Ist ein Einfluß der Meßgröße selbst vom
    Meßprinzip her nicht auszuschließen, erfolgt die Prüfung bei 3 Meßwerten.
    Andere, durch den Transport und die Einsatzbedingungen hervorgerufene
    Störeinflüsse (siehe Abschnitt 3.4.3) sollen weitgehend bei der Erprobung
    (siehe Abschnitt 5) festgestellt werden.

    Endmessung

    Funktionstest und Kalibrieren der Meßeinrichtung unter
    Laborbedingungen nach jeder Einzelmessung.

    Ergebnis und Beurteilung

    Beurteilung nach den im Abschnitt 3.4.3 festgelegten Anforderungen
    Systematische Einflüsse von Störgrößen, die z.B. mit dxa /dzj = konst.
    eine von der Störgröße zj abhängige Berichtigung des ausgegebenen
    Meßsignals xa erlauben, angeben Abschätzung für die nach einer
    Berichtigung verbleibende Unsicherheit f (siehe Anhang 2) für nicht
    erfaßbare oder nicht erfaßte systematische Fehler
    Angaben zur Messunsicherheit unter Einsatzbedingungen unter
    Berücksichtigung der bei der Erprobung (siehe Abschnitt 5)
    getroffenen Feststellungen.

    5. Erprobung

    Die Erprobung schließt sich an die Eignungsuntersuchung an oder kann gleichzeitig mit dieser
    vorgenommen werden.

    Zweck der Prüfung

    Feststellen der Tauglichkeit aller Bauteile der Meßeinrichtung
    beim Transport und beim Einsatz.
    Feststellen des Störeinflusses von Staub, Spritzwasser, aggressiven
    Medien, elektromagnetischen Feldern und anderer Einflüsse auf
    die Funktion und die meßtechnischen Eigenschaften.

    Vorbehandlung und Anfangsmessung

    Funktionstest,
    Kalibrieren der Meßeinrichtung unter Laborbedingungen

    Beanspruchung bzw. Hauptmessung

    Betrieb der Meßeinrichtung unter den dem späteren Einsatzzweck
    entsprechenden Einsatzbedingungen unter Berücksichtigung der
    oben genannten Störeinflüsse.
    Durchführung von Vergleichsmessungen am Einsatzort.
    Nach Möglichkeit Registrierung und/oder Fernübertragung der
    Meßwerte.
    Entsprechend den Einsatzbedingungen sind zur Meßeinrichtung
    gehörende Vorschaltgeräte wie z.B. Staubfilter und Wasserabscheider
    zu verwenden.
    Handmeßgeräte müssen von geeigneten Personen erprobt werden;
    tragbare und ortsfeste Meßeinrichtungen sollen für die Dauer von
    mindestens 3 Monaten unter Tage stationär eingesetzt werden.

    Endmessung

    Funktionstest und Kalibrieren der Meßeinrichtung unter Labor-
    bedingungen, gegebenenfalls vor und nach einer Reinigung.

    Ergebnisse und Beurteilung

    Beurteilung nach den im Abschnitt 3.4.3 festgelegten Anforderungen.
    Beschreiben von festgestellten Mängeln, die das Meßverhalten beeinflussen,
    für die Handhabung von Bedeutung sind oder die Abwendbarkeit einschränken.
    Die vorstehend genannten Störeinflüsse dürfen unter den vorgesehenen
    Einsatzbedingungen nicht zu Beschädigungen oder Funkstörungen führen.