• Anhang


    Auszug
    aus der Unfallverhütungsvorschrift
    Kälteanlagen
    (VBG 20)

    vom 1. Dezember 1974

    (Zur Anwendung bei Kälteanlagen für die Grubenklimatisierung)


    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Geltungsbereich

    (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
         a) Kälteanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf nach dem Kompressions- oder
             Sorptionsprinzip arbeiten.
         b) Aufstellungsräume von Kälteanlagen oder -anlageteilen.

    (2) Für Kälteanlagen mit Kältemitteln bis zu einem Füllgewicht von 10 kg gelten § 5 Abs. 2,
         § 5 Abs. 3, § 8, § 10, § 16 Abs. 2, § 17 und § 23 Abs. 1 nicht.

    § 2  Begriffsbestimmung

    (1) Kälteanlagen sind Anlagen, die unter Anwendung von Kältemitteln einem Stoff oder Raum
    Wärme entziehen, um den Stoff oder Raum zu kühlen oder um die entzogene Wärme zu nutzen
    (Wärmepumpe).

    (2) Kältemittel sind die in der Anlage umlaufenden Stoffe, durch deren Aggregatzustandsänderungen
    Wärme entzogen bzw. abgegeben wird.

    (3) Kälteträger sind Stoffe, die ohne Aggregatzustandsänderungen den abzuführenden Wärmestrom
    an der zu kühlenden Stelle aufnehmen und an das Kältemittel abgeben.

    (4) Das Füllgewicht ist das nach § 5 Abs. 1, Ziffer 5, angegebene Gewicht des in der Kälteanlage
    vorhandenen Kältemittels.

    (5) Maschinenräume sind Räume, in denen Maschinen oder Teile der Hochdruckseite der Kälteanlage
    aufgestellt sind.

    (7) Untergeschossräume sind Räume, die Teile von Gebäuden sind und deren Fußboden allseitig
    unterhalb der Erdgleiche liegt.

    (8) Unterirdische Räume sind Räume, die unter Erdgleiche liegen und nicht überbaut sind.

    § 3 Kältemitteleinteilung

    (1) Kältemittel werden ihren Eigenschaften entsprechend in folgende Gruppen eingeteilt:

    Gruppe 1: Nicht brennbare Kältemittel ohne erhebliche gesundheitsschädigende Wirkung auf
    den Menschen.

    (Andere Gruppen entfallen bei der Grubenklimatisierung).

    II. Bau und Ausrüstung

    § 5 Kennzeichnung

    (1) An jeder Kälteanlage müssen dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:

    1. Hersteller und Lieferer
    2. Baujahr
    3. Kältemittel
    4. Zulässiger Betriebsüberdruck der jeweiligen Druckstufe in bar
    5. Füllgewicht in kg.

    (2) An Verdichtern mit einem Leistungsbedarf über 3 kW müssen dauerhaft und leicht erkennbar
    angegeben sein:

    1. Hersteller oder Lieferer
    2. Type
    3. Fabriknummer
    4. Baujahr
    5. Volumenstrom
    6. Verdichterenddruck (Überdruck) in bar
    7. Drehzahl
    8. An Turboverdichtern zusätzlich der höchsterreichbare Überdruck in bar.

    (3) Rohrleitungen für Kältemittel und Kälteträger sind nach dem jeweiligen Durchflußstoff
    zu kennzeichnen.

    (4) An Schläuchen und Schlaucharmaturen für Kältemittel und Kälteträger müssen Hersteller
    oder Lieferer und der höchstzulässige Betriebsdruck dauerhaft und leicht erkennbar angegeben
    sein; bei Schläuchen muß zusätzlich das Herstellungsjahr angegeben sein.

    § 6 Druckbeanspruchte Teile

    Die druckbeanspruchten Teile einer Kälteanlage müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb
    und bei Stillstand auftretenden Drücken unter Berücksichtigung der zu erwartenden Temperaturen
    sowie der chemischen und mechanischen Beanspruchung widerstehen.

    § 7 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

    (1) Die Kälteanlage ist mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung auszurüsten. Sie
    sind so zu bemessen und einzustellen, daß in jedem Teil der Anlage eine Überschreitung der
    zulässigen Betriebsüberdrücke verhindert ist.

    (2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen gegen Änderung der Einstellung
    durch Unbefugte gesichert sein.

    (3) Bei Kälteanlagen mit Kältemittel-Füllung bis 10 kg kann auf eine Sicherheitseinrichtung verzichtet
    werden, wenn durch ihre Beschaffenheit sichergestellt ist, daß kein höherer Druck als der zulässige
    Betriebsdruck auftreten kann.

    § 8 Druckanzeiger

    (1) Jede Druckstufe und jede Verdampferstufe einer Kälteanlage muß mit einem Manometer
    ausgerüstet sein, das den auftretenden Drücken standhält und für die verwendeten Kältemittel
    geeignet ist.

    (3) An dem Manometer der Hochdruckstufe muß der höchstzulässige Betriebsdruck des zugeordneten
    Anlageteils leicht erkennbar angegeben sein.

    (4) Abweichend von Absatz 1 genügen bei vollautomatisch arbeitenden Kälteanlagen mit einem
    Kältemittel-Füllgewicht bis 100 kg Anschlüsse für Manometer.

    (5) Bei Anlagen mit prüfpflichtigen Druckbehältern müssen die Manometer während des Betriebes
    mit einem Prüfmanometer nachgeprüft werden können.

    § 9 Absperreinrichtung

    (1) Absperreinrichtungen dürfen nicht zwischen Kältemittelkreislauf und der Sicherheitseinrichtung
    gegen Drucküberschreitung eingebaut sein.

    (2) Absperreinrichtungen, die nicht betriebsmäßig betätigt werden dürfen, sind gegen das Betätigen
    durch Unbefugte zu sichern.

    (3) Sind die Absperreinrichtungen der Saug- und Druckleitungen am Verdichter für eine betriebsmäßige
    Betätigung eingerichtet, so muß die Stellung des Druckabsperrventils leicht erkennbar sein oder die
    Absperrventile müssen so gegeneinander verriegelt sein, daß sie nur der Betriebsanweisung
    entsprechend bedient werden können.

    § 10 Füllstandsanzeigeeinrichtungen

    Absperrbare Kältemittelsammler müssen mit einer Füllstandsanzeigeeinrichtung versehen sein.

    § 11 Sicherheit gegen Flüssigkeitsschläge

    Kälteanlagen müssen so eingerichtet sein, daß der Verdichter nicht durch Flüssigkeitsschläge
    beschädigt werden kann.

    § 12 Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen

    Aus Sicherheits-, Abblase- und Entlüftungseinrichtungen entweichende Kältemittel und
    freiwerdende Kältemittelreste müssen so abgeführt werden können, daß eine Gefährdung von
    Personen ausgeschlossen ist.


    IV. Aufstellung

    § 16 Anforderungen an die Aufstellung

    (1) Kälteanlagen und die zugehörigen kältemittelführenden Rohrleitungen müssen möglichst allseitig
    besichtigt werden können. Sie müssen je nach Füllgewicht, Kältmittel und Kälteübertragungssystem
    so aufgestellt und verlegt sein, daß Personen nicht gefährdet werden.

    (2) In Bereichen, die dem Verkehr dienen, dürfen Kälteanlagen nicht aufgestellt werden. Dies gilt
    nicht für Rohrleitungen.

    (4) Kältemittelführende Rohrleitungen sind gegen mechanische Beschädigung zu sichern.

    § 17 Maschinenräume

    (1) Die Maschinenräume müssen so eingerichtet sein, daß freiwerdende Kältemittel abgeführt
    werden können und ein Übertritt von Gasen in Nebenräume, Treppenhäuser, enge Höfe und
    Flure ausgeschlossen ist.

    (3) Maschinenräume müssen bei Gefahr schnell verlassen werden können. Türen im Fluchtwege
    müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

    (4) In Maschinenräumen dürfen nur die zur Bedienung und Wartung der Apparate und Maschinen
    bestimmten Personen beschäftigt werden.

    (5) In Maschinenräumen aufgestellte Kälteanlagen müssen auch außerhalb des Maschinenraumes
    abgeschaltet werden können. Diese Schalter müssen besonders gekennzeichnet sein.

    V. Betrieb

    § 20  Gebrauchs- und Betriebsanweisung

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die von den Herstellern der Kälteanlage mitgelieferten
    Gebrauchsanweisungen befolgt werden. Erforderlichenfalls hat er ergänzende Betriebsanweisungen
    aufzustellen.

    § 21 Bedienung, Wartung und Instandsetzung

    (1) Kälteanlagen dürfen nur von Personen bedient, gewartet und instandgesetzt werden, die darin
    unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

    (3) Vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten an kältemittelführenden Teilen ist das Kältemittel so
    weit zu entfernen, als dies für diegefahrlose Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

    (4) Bei Feuerarbeiten sind Vorkehrungen gegen Brandgefahr zu treffen.

    § 22 Umfüllen von Kältemitteln

    Werden Kältemittel in flüssigem Zustand in absperrbare Behälter umgefüllt, so dürfen diese
    nur so weit gefüllt werden, daß bei den höchstmöglichen Temperaturen ein Gasraum von
    5% bleibt.

    § 23 Schutzausrüstung gegen Kältemitteleinwirkung

    (1) Der Unternehmer hat Körperschutzausrüstungen gegen Kältemitteleinwirkung zur Verfügung
    zu stellen. Diese sind außerhalb der gefährdeten Betriebsstätten leicht erreichbar in stets
    betriebsbereitem Zustand aufzubewahren.

    (2) Die Beschäftigten haben die Körperschutzausrüstungen zu benutzen, wenn Kältemittel austreten
    oder mit deren Austreten zu rechnen ist.