• Anlage 4

     

    Nebenbestimmungen für Abdämmarbeiten
    bei Sonderbewetterung

     

    1. Das Fertigstellen und Schließen der Abdämmung ist ohne zeitweilige Einstellung der
    Arbeiten in der Weise vorzunehmen, dass in kürzester Zeit der Abschluss die erforderliche
    Explosionsfestigkeit und Wetterdichtheit erlangt.

    2. Beim Fertigstellen der Abdämmung sind unbeschadet der §§ 36 und 37 BVOSt durch eine
    verantwortliche Person oder als Wettermann ausgebildete Person vor Aufnahme der Arbeit
    und wenigstens einmal während der Schicht der Gehalt der Wetter an CH4, CO und CO2
    festzustellen. Eine der Feststellungen ist von einer verantwortlichen Person vorzunehmen.