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Anlage 4
Nebenbestimmungen für Abdämmarbeiten
bei Sonderbewetterung1. Das Fertigstellen und Schließen der Abdämmung ist ohne zeitweilige Einstellung der
Arbeiten in der Weise vorzunehmen, dass in kürzester Zeit der Abschluss die erforderliche
Explosionsfestigkeit und Wetterdichtheit erlangt.2. Beim Fertigstellen der Abdämmung sind unbeschadet der §§ 36 und 37 BVOSt durch eine
verantwortliche Person oder als Wettermann ausgebildete Person vor Aufnahme der Arbeit
und wenigstens einmal während der Schicht der Gehalt der Wetter an CH4, CO und CO2
festzustellen. Eine der Feststellungen ist von einer verantwortlichen Person vorzunehmen.