• Regelungen
    der Deutschen Steinkohle AG
    für die Darstellung des Grubengebäudes
    und Angaben zur Wetterführung
    im Bewetterungsplan und Wetterbericht
    vom 01.02.2004

    Inhaltsverzeichnis


    1 Geltungsbereich

    2 Aufgabe des Wetterberichtes und des Bewetterungsplans

    3 Inhalt des Wetterberichtes

    4 Inhalt des Bewetterungsplans

    5 Darstellung des Bewetterungsplans

    5.1 Allgemeines
    5.2 Symbole im Bewetterungsplan
    5.3 Teil-Bewetterungspläne

    6 Unterzeichnung

     

    1    Geltungsbereich

    Diese Empfehlungen gelten für die Darstellung der Bewetterung des Grubengebäudes sowie
    Angaben zum Wetterbericht nach § 39 Abs. 1 BVOSt und sind für die Betriebe der DSK-Ruhr
    und DSK Anthrazit Ibbenbüren GmbH verbindlich.

    2      Aufgabe des Wetterberichtes und des Bewetterungsplans

    Der Wetterbericht nach § 39 Absatz 1 BVOSt enthält eine Zusammenstellung wettertechnischer
    Kennwerte und zusätzliche Angaben zur Bewetterung, Ausgasung und zum Klima.

    Der Bewetterungsplan nach § 16 Abs. 6 ABBergV hat die Aufgabe, einen schnellen und unmittelbaren
    Überblick über das bewetterte Grubengebäude sowie den Zustand der Bewetterung im Grubengebäude
    zu vermitteln. Der Bewetterungsplan bildet eine Grundlage zur Beurteilung der Wirkungen zwischen
    Ereignissen oder Maßnahmen und der Bewetterung einer Grube oder von Teilen einer Grube sowie
    zur raschen Orientierung über Flucht- bzw. Rettungswege in Verbindung mit Flucht- und Rettungsplänen
    sowie erforderlichenfalls dem Risswerk.

    3      Inhalt des Wetterberichtes

    Der Wetterbericht muss wenigstens enthalten:

    • von Hauptlüftern und Zusatzlüftern erzeugte Unterdrücke, angesaugte Wettervolumenströme,
      Grubenweite,
    • mittlerer Methanstrom der Wetter in den Ausziehschächten, Methanstrom in die Gasabsaugung
      der Wetterfelder,
    • Betriebspunkte mit Ausnahmen von § 35 Abs. 1 BVOSt,
    • Betriebspunkte mit Nachweisen gemäß § 33 Abs. 5 BVOSt,
    • verwertbare Förderung in den Wetterabteilungen,
    • Methanzuströme (insgesamt, in der Gasabsaugung und in die Grubenbaue) und Gasanfall
      in den Wetterabteilungen,
    • Belegung der Wetterabteilungen,
    • Trocken-, Feucht- und Effektivtemperaturen der Wetter an den Anfangspunkten und Endpunkten
      der Wetterabteilungen.

    Der Wetterbericht ist halbjährlich dem Bergamt in tabellarischer Form anzuzeigen (s. Anlage 1).

    4    Inhalt des Bewetterungsplans

    Der Unternehmer hat gemäß § 16 Absatz 6 ABBergV einen Bewetterungsplan mit allen
    wesentlichen Merkmalen der Bewetterung anzufertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand
    zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.

    Wesentliche Merkmale der Bewetterung sind:

    Hauptlüfter, Zusatzlüfter, Richtung und Größe der Wettervolumenströme, CH4-Gehalte der
    Wetter in den Wetterabteilungen, Ausnahmebetrieben nach § 34 Abs. 1 BVOSt und
    Hauptausziehströmen, Ergebnisse der Wetterdruckmessungen, Bezeichnungen und Abgrenzungen
    der Wetterabteilungen, Ortsdruckangaben an den Verzweigungspunkten in den Wetterabteilungen,
    Abbaubetriebe und ihre Abbaurichtungen, sonderbewetterte Grubenbaue, Fahrdraht- und
    Dieselverkehrstrecken, Gasabsaugeleitungen, Wetterbauwerke, Explosionssperren, Abschlussdämme.

    Es sind sämtliche bewetterten Grubenbaue im Bewetterungsplan darzustellen. Geplante oder
    abgedämmte Grubenbaue sind nicht darzustellen.

    Anstelle der tatsächlich gemessenen Werte für Wetterstrom und Wetterdruck dürfen durch
    Wetternetzberechnungen ermittelte Messwerte verwendet werden, wenn im Einzelfall geprüft
    worden ist, dass die ermittelten Werte von den tatsächlichen Messwerten nicht wesentlich
    abweichen.

    5    Darstellung des Bewetterungsplans

    5.1 Allgemeines

    Der Bewetterungsplan ist grundsätzlich nach den Vorgaben der Norm DIN 21901 ff.
    (Bergmännisches Risswerk; hier insbesondere: DIN 21913 sowie DIN 21916 Teile 1 und 3)
    auszuführen.

    Der Bewetterungsplan soll in parallelperspektivischer Darstellung angefertigt werden.
    Die Darstellung des Grubengebäudes ist nach Möglichkeit so zu orientieren, dass der Nordpfeil
    gegen den oberen Blattrand zeigt.

    Werden Grubenbaue in der Darstellung unterbrochen, sind die Längen der nicht dargestellten
    Abschnitte im Bewetterungsplan anzugeben.

    Messwerte einzelner Wettermessstellen können tabellarisch zusammengefasst und dargestellt
    werden, wenn die Messwerte an den Wettermessstellen selbst nicht übersichtlich angegeben
    werden können.

    Nachtragungen von für die Überwachung der Bewetterung bestimmten verantwortlichen Person
    (Wetteringenieur bzw. Wettersteiger) brauchen nicht maßstäblich zu sein.

    5.2  Symbole im Bewetterungsplan

    Die Symbole im Bewetterungsplan sind entsprechend der Anlage 2 zu verwenden. Werden
    zusätzliche Symbole verwendet, sind dafür eindeutige Erklärungen in die Legende zu bringen.

    5.3 Teil-Bewetterungspläne

    Werden bei der Darstellung eines weiträumigen Grubengebäudes, z. B. eines Verbundbergwerks,
    Teil-Wetterführungspläne verwendet, müssen diese Teilpläne zur Gewährleistung der
    Gesamtübersicht so angefertigt sein, dass sie sich unmissverständlich aneinanderlegen lassen.

    In den Teilplänen sind die Anschlussstellen jeweils zu kennzeichnen.

    6     Unterzeichnung

    Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung des Grubengebäudes hat der Markscheider
    im Rahmen der ihm hierfür schriftlich gemachten Meldungen den Bewetterungsplan unter Angabe
    des Zeitpunktes der Anfertigung zu unterzeichnen.

    Die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach § 16 Absatz 6 ABBergV und § 39 Absatz 1 BVOSt
    geforderten Angaben sind durch Unterschrift und Datum von denjenigen verantwortlichen
    Personen zu bestätigen, die der Bergwerksunternehmer zur Überwachung der Bewetterung *1
    sowie der übrigen in den Bewetterungsplan einzutragenden Einrichtungen und Anlagen *2 bestellt hat.

    *Wetteringenieur bzw. Wettersteiger

    *Explosionsschutz- bzw. Brandschutzsteiger