• R i c h t l i n i e n
    des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    zum Schutz vor Gefahren durch Gebirgsschläge
    (Gebirgsschlag-Richtlinien)

    Stand: 15.04.2008

     

    Inhaltsübersicht

    1     Geltungsbereich

    2     Begriffsbestimmungen

    3     Allgemeines

    4     Planung und betriebliche Voraussetzungen

    4.1  Planung von Grubenbauen
    4.2  Schutzmaßnahmen
    4.3  Stein- und Kohlenfall
    4.4  Selbstentzündungsgefahren
    4.5  Gefahren durch Grubengas
    4.6  Testprogramme

    5     Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr

    5.1  Merkmale
    5.2  Beurteilung der Kohle und des Nebengesteins
    5.3  Maßnahmen in Bereichen möglicher Gebirgsschlaggefahr
    5.3.1 Grundsätze
    5.3.2 Testbohrverfahren
    5.3.3 Testen fortschreitender und stehender Stöße
    5.3.4 Testen nach und während Stillstandszeiten
    5.3.5 Beeinflussung durch andere Grubenbaue
    5.3.6 Verdichten des Testprogrammes
    5.3.7 Einschränken oder Einstellen der Testmaßnahmen
    5.3.8 Stichprobenartige Testbohrungen
    5.3.9 Drehrohrverfahren
    5.3.10 Drehrüttelverfahren
    5.3.11 Sonstige Verfahren
    5.3.12 Schriftliche Aufzeichnungen

    6       Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr

    6.1    Beurteilung der Bohrergebnisse
    6.2    Sofortmaßnahmen
    6.3    Entspannungsverfahren
    6.3.1 Entspannungsbohren
    6.3.2 Entspannungssprengen
    6.3.3 Sonstige Entspannungsverfahren
    6.4 Überprüfung des Entspannungserfolges
    6.5 Zusatzmaßnahmen nach erfolgter Entspannung

    7     Sachverständige, Beauftragte und beschäftigte Personen

    7.1  Beteiligung des Sachverständigen
    7.2  Beauftragte für Test- und Entspannungsmaßnahmen
    7.3  Beschäftigte Personen

    8     Sonstiges

    8.1  Elektrische Betriebsmittel
    8.2  Bewetterung
    8.3  Dokumentation
    8.4  Benachrichtigung benachbarter Bergwerke
    8.5  Benachrichtigung des Bergamts

     

    1 Geltungsbereich

    Diese Richtlinien enthalten Regelungen zum Schutz vor Gefahren durch Gebirgsschläge in
    Betrieben des Steinkohlenbergbaus unter Tage.

    2 Begriffsbestimmungen

    • Gebirgsschlag
       
      Unter einem Gebirgsschlag ist ein schlagartiges Entspannen von Gebirgsschichten mit
      Einwirkungen auf Grubenbaue zu verstehen.
       
    • Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr
       
      Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr liegen vor, wenn durch die geologischen und
      grubengeometrischen Voraussetzungen das Auftreten eines Gebirgsschlages nicht
      ausgeschlossen werden kann.
       
    • Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr
       
      Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr liegen vor, wenn durch Testmaßnahmen kritische
      Gebirgsspannungen erkannt worden sind.
       
    • M
       
      M ist die anstehende Flözmächtigkeit in Metern einschließlich der mit dem Flöz zum
      Auswandern neigenden Schichten. Falls starke Konvergenz zu einer deutlichen Mächtig-
      keitsabnahme dieser Schichten geführt hat, ist bei der Festlegung der Testbohrtiefe das
      ursprüngliche M zugrunde zu legen.
       
    • A
       
      A ist der Abbaufortschritt oder Vortrieb bis zum nächsten Testen in Metern.
       
    • Flözecke
       
      Die Flözecke ist der Schnittpunkt des Strebstoßes mit dem Kohlenstoß der Abbau-
      begleitstrecke, auf deren anderer Seite das Flöz bereits abgebaut ist. Der Flözeckenbereich
      umfaßt einen Umkreis von 20 M, mindestens 40 m um die Flözecke.
       
    • Testbohrungen
       
      Testbohrungen dienen dem Erkennen von Gebirgsspannungen im Flöz. Sie sind nach fest-
      gelegten Regeln durchzuführen und auszuwerten.
       
    • Kontrolltestbohrungen
       
      Kontrolltestbohrungen dienen der Überprüfung von Testmaßnahmen.
       
    • Nachtestbohrungen
       
      Nachtestbohrungen dienen der Erfolgskontrolle von Entspannungsmaßnahmen.


    3 Allgemeines

    Gebirgsschläge sind Bruchvorgänge im Gebirge, die durch plötzliches Eintreten, heftigen Verlauf
    und Einwirkungen auf Grubenbaue gekennzeichnet sind.

    Gebirgsschläge im Steinkohlenbergbau sind verbunden mit Erschütterungen, knallartigen Geräuschen
    und einem schlagartigen Hereinschieben des Kohlenstoßes, oft unter Zerkleinerung und Weg-
    schleudern von Kohle und/oder Gestein. Gebirgsschläge können sich auch auf unmittelbare Neben-
    gesteinsschichten auswirken. Bei Gebirgsschlägen ist mit dem plötzlichen Freiwerden großer
    Grubengasmengen zu rechnen.

    Gebirgsschläge werden durch hohe Spannungen des Gebirges um Grubenbaue verursacht.
    Voraussetzungen für das Auftreten von Gebirgsschlägen sind hoher Gebirgsdruck, wie er sich aus
    dem Teufendruck und druckerhöhenden Grubenbausituationen ergibt, sowie energiespeicherfähige
    Kohle und festes Nebengestein, z. B. dickbankige Sandsteinschichten im Hangenden des Flözes.

    Gefährdet sind insbesondere Grubenbaue mit anstehender Kohle. Schädliche Einwirkungen bei
    Gebirgsschlägen entstehen im wesentlichen durch Flözvorschub oder Kohleauswurf. Diese
    Einwirkungen können sehr verschieden sein und reichen von geringfügigen örtlichen Schäden bis
    hin zu großräumigen Zerstörungen. 

    4 Planung und betriebliche Voraussetzungen

    4.1 Planung von Grubenbauen

    Bereits bei der Planung von Grubenbauen ist zu prüfen, ob Voraussetzungen für eine Gebirgs-
    schlaggefahr vorliegen.

    Liegen Voraussetzungen für eine mögliche Gebirgsschlaggefahr vor und können die geplanten
    Grubenbaue nicht in einen ungefährdeten Bereich verlegt werden, so sind bei der Planung
    spannungsmindernde Maßnahmen zu berücksichtigen.

    Zur Verringerung der Gebirgsschlaggefahr können u.a. nachstehende Maßnahmen in Betracht
    kommen:

    Abbaubetriebe sollten nicht in Richtung auf den Alten Mann bzw. auf Basisstrecken, Auf- und
    Abhauen oder andere Grubenbaue im Abbauvorfeld zugeführt werden.

    Streckenvortriebe in der Kohle sowie Auf- und Abhauen sollten in Abständen von weniger
    als 5 m oder mehr als 20 M, mindestens 40 m zum Alten Mann oder zu Störungen aufgefahren
    werden.

    Grubenbaue sollten dem Abbaukantendruck oder dem Druck aus Restpfeilern nach Möglichkeit
    nicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Strebbetriebe während der Anlaufzeit und für
    Vortriebe in der Kohle, die nach Möglichkeit unter die abgebaute Flözseite gelegt werden sollten.

    Druckzonen sollten so wenig wie möglich durchörtert werden. Dies gilt insbesondere für Strecken-
    kreuzungen, Gesteinsbergabzweige, Parallelstrecken, Gegenortsbetriebe sowie für Streckenvor-
    triebe in der Kohle oder Auf- und Abhauen über oder unter Gesteinsstrecken.

    Streckenauffahrungen vorbeschriebener Art sollten außerhalb der Einwirkungsbereiche von Rest-
    pfeilern, Kohleninseln, Störungen, Abbaukanten und Abbaueinwirkungen liegen.

    Beim Schwenken von Strebbetrieben sollten ungünstige Pfeilerbildungen sowie andere sich aus
    der Schwenkgeometrie ergebende ungünstige Zuordnungen von Grubenbauen vermieden werden.

    Strebbetriebe sollten so geführt werden, daß sich ungünstige gegenseitige Beeinflussungen nicht
    ergeben. Bei Einwirkungen aus mehreren laufenden Abbaubetrieben sollten gefährdete Gruben-
    baue verlegt oder die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, den Abbau vorübergehend ganz
    oder teilweise einzustellen.

    Im übrigen sollten Grubenbaue in Bereichen möglicher Gebirgsschlaggefahr so geplant werden,
    daß gegebenenfalls zu überwachende Bereiche möglichst klein gehalten bzw. diese zu gegebener
    Zeit gegen Betreten gesperrt oder explosionsfest abgedämmt werden können.

    Beim Vorliegen besonders ungünstiger Voraussetzungen ist zu prüfen, ob sich Druckkonzentrationen
    durch den Abbau eines Schutzflözes im Hangenden oder im Liegenden vermeiden lassen.


    4.2 Schutzmaßnahmen

    In Bereichen, in denen eine Gebirgsschlaggefahr erkannt worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob
    die Sicherheit der dort beschäftigten Personen, auch nach erfolgter Entspannungsmaßnahme, durch
    vorsorgliche Schutzmaßnahmen verbessert werden kann.

    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob in den angegebenen Bereichen beim Vortrieb oder bei
    der Hereingewinnung von Kohle auf die Anwesenheit von Personen verzichtet werden kann und
    ggf. nach erfolgtem Vortrieb oder erfolgter Gewinnung eine Wartezeit bis zum Betreten des
    Gefahrenbereiches einzuhalten ist.

    4.3 Stein- und Kohlenfall

    Zur Vermeidung von Unfällen durch Stein- und Kohlenfall ist sicherzustellen, daß bei Test- und
    Entspannungsarbeiten, soweit erforderlich, Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, mit deren
    Hilfe ein gefahrloses Arbeiten am Kohlenstoß ermöglicht wird oder daß Einrichtungen verwendet
    werden, die Arbeiten im Gefahrenbereich entbehrlich machen.

    4.4 Selbstentzündungsgefahren

    In Flözen, die zur Selbstentzündung neigen, sollen die Test- und Entspannungsbohrlöcher mit hierfür
    geeigneten Stoffen verschlossen werden. Auch durch die Behandlung der Bohrlöcher mit Staub-
    bindemitteln kann einer Selbstentzündungsgefahr entgegengewirkt werden.

    4.5 Gefahren durch Grubengas

    Bei Entspannungsmaßnahmen sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der zulässige
    Grubengasgehalt in den Wettern nicht überschritten wird.

    Wenn bei Test- oder Entspannungsbohrungen Grubengas ausbläst, ist der Gasausbruchsbeauftragte
    des Bergwerks zu benachrichtigen. Fallen Maßnahmen nach den Gasausbruchs- und Gebirgs-
    schlagrichtlinien zusammen, ist eine fachübergreifende Überwachung und Koordinierung erforderlich.

    4.6 Testprogramme

    Liegen die Merkmale für eine mögliche Gebirgsschtaggefahr nach Abschnitt 5.1 vor, sind
    Testprogramme aufzustellen, die Bestandteil des Betriebsplans sind.

    Die Testprogramme sollen angeben, welche Maßnahmen zum Erkennen einer Gebirgsschlaggefahr
    (Testmaßnahmen) durchgeführt werden.

    5 Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr

    5.1 Merkmale

    Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr liegen vor:

    1. Wenn im zu beurteilenden Flöz unter gleichwertigen geologischen und grubengeometrischen
      Voraussetzungen im selben oder in benachbarten Baufeldern ein Gebirgsschlag bereits
      aufgetreten oder eine Gebirgsschlaggefahr bereits erkannt worden ist.
       
    2. Wenn eine mehr als 5 m mächtige Bank aus Sandstein oder ein Schichtenpaket vergleichbarer
      Festigkeit weniger als 10 m über einem Flöz beginnt und eine oder mehrere der folgenden
      geologischen und grubengeometrischen Voraussetzungen gegeben sind:
       
      a) anlaufender Streb bis zum Setzen des Haupthangenden,
      b) Abbau oder Auffahren von Grubenbauen im Umkreis von 20 M, mindestens 40 m zu
          - einer benachbarten abgebauten Bauhöhe oder
          - einem anderen Grubenbau oder
          - einer geologischen Störung,
      c) Restpfeiler oder Abbaukanten im Hangenden oder Liegenden des Flözes bis zu einem
          bankrechten oder seigeren Abstand von 200 m (Die Abbaukanten sind bis zu einem
          Flözeinfallen von 40 gon bankrecht, bei größerem Einfallen bankrecht und seiger zu projizieren
          und zu beurteilen. Die Änderung der Versatzart hat die Wirkung einer Abbaukante.),
      d) spitzwinklige Stellung (Winkel unter 80 gon) offener Grubenbaue mit anstehender Kohle
          zueinander,
      e) Flözeinklemmungen, z.B. verursacht durch erfahrungsgemäß wechselnde Flözmächtigkeit
          (Flözverschmälerungen um mehr als 20 % innerhalb einer Erstreckung von 10 m) oder 
          durch welliges Hangendes,
      f) mächtige Bank aus Sandstein oder einem Schichtenpaket vergleichbarer Festigkeit weniger
         als 5 m unter dem Flöz.

    5.2 Beurteilung des Nebengesteins

    Mit Hilfe der vorhandenen Aufschlüsse ist das Nebengestein nach Abschnitt 5.1 Nr. 2 flächendeckend
    zu beurteilen. Dabei sind auch unmittelbar im Hangenden oder Liegenden befindliche Flöze mit
    einzubeziehen. Bestehen Zweifel über den Aufbau des Gebirges bzw. seine Festigkeitseigenschaften,
    so sind die Schichten durch Kernbohrungen aufzuschließen; andernfalls ist festes Nebengestein zu
    unterstellen. Die Bohrkerne sollten nach dem Solid-Rock-Dia-*) oder durch vergleichbare Verfahren
    beurteilt werden.

    *)Ein von der DMT-Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung entwickeltes Auswerteverfahren für Kernbohrungen
       zur Beurteilung einer Gebirgsschlaggefahr.

    5.3 Maßnahmen in Bereichen möglicher Gebirgsschlaggefahr

    5.3.1 Grundsätze

    Liegen Voraussetzungen für eine mögliche Gebirgsschlaggefahr nach Abschnitt 5.1 vor, so sind
    rechtzeitig Maßnahmen zum Erkennen einer Gebirgsschlaggefahr (Testmaßnahmen nach Testprogramm)
    durchzuführen. Testmaßnahmen sind so durchzuführen, daß der gesamte Bereich einer möglichen
    Gebirgsschlaggefahr erfaßt wird.

    Als Testmaßnahmen kommen das Testbohrverfahren nach Abschnitt 5.3.2 sowie ergänzend dazu
    stationäre Überwachungsverfahren nach den Abschnitten 5.3.9 und 5.3.10 in Betracht.

    5.3.2 Testbohrverfahren

    Standardverfahren für das Erkennen einer Gebirgsschlaggefahr ist das Testbohren. Die Testbohrungen
    sind nach einem Testprogramm durchzuführen, das u.a. Angaben über Art, Zahl, Tiefe, Durchmesser,
    örtliche Abstände und zeitliche Abfolge der Bohrlöcher enthalten soll (s. Anlagen 1 und 2).

    Im weiteren gelten folgende Anforderungen:

    1. Der Durchmesser der Testbohrungen soll 50 mm betragen. In Ausnahmefällen sind
      Durchmesser von 42 mm und 46 mm zulässig.
    2. Testbohrungen sollen möglichst in der Mitte des Flözes verlaufen.
    3. Die Bohrkleinmengen sind für jeden Bohrmeter mit einer Genauigkeit von 0,5 l zu ermitteln.
    4. Die Bohrlochtiefe muß, rechtwinklig zum fortschreitenden Stoß gemessen, wenigstens
      3 M + A betragen. In stehenden Stößen muß die Bohrlochtiefe 4 M, mindestens jedoch
      5 m, betragen.
    5. Testbohrungen sind abzubrechen, wenn sie die im Abschnitt 6.1 aufgeführten Ergebnisse zeigen.
    6. Testbohrungen sind ebenfalls abzubrechen, wenn der Bohrkleinanfall 15 l/m überschreitet.
      Sofern Kontrolltestbohrungen einen höheren Bohrkleinanfall als 15 l/m bestätigen, sind die
      Sofortmaßnahmen nach Abschnitt 6.2 durchzuführen, oder das weitere Vorgehen ist in
      Abstimmung mit dem Bergamt unter Beteiligung des Sachverständigen festzulegen.
    7. Kontrolltestbohrungen dürfen nur in Anwesenheit einer fachkundigen verantwortlichen Person
      durchgeführt werden.

    5.3.3 Testen fortschreitender und stehender Stöße

    Fortschreitende Stöße sind wenigstens arbeitstäglich zu testen. Nach Tagen des Stillstandes
    fortschreitender Stöße sind die arbeitstäglichen Testbohrungen unmittelbar vor Aufnahme der
    Gewinnungs-, Vortriebsoder Nachreißarbeiten herzustellen.

    Stehende Stöße offener Grubenbaue sind wenigstens wöchentlich durch Testbohrungen oder
    Verfahren nach den Abschnitten 5.3.9 und 5.3.10 zu überwachen. Solange bei Testbohrungen
    die Spannungsfreiheit von 4 M Tiefe nicht nachgewiesen werden kann, ist das Testprogramm in
    diesem Bereich entsprechend den Testergebnissen zeitlich und ggf. örtlich zu verdichten. Dabei
    ist wenigstens arbeitstäglich auf 3 M Tiefe zu testen, bis die Testbohrlochtiefe von 4 M,
    mindestens 5 m wieder erreicht wird.

    5.3.4 Testen nach und während Stillstandszeiten

    Nach Stillstandszeiten, die länger als die im Testprogramm festgelegten zeitlichen Abstände für
    das Testen der rückwärtigen Stöße angedauert haben, sind unmittelbar vor Wiederaufnahme
    der Arbeiten zuerst die rückwärtigen Stöße des Grubenbaus nach Testprogramm zu testen.

    Während Stillstandszeiten, die länger als die im Testprogramm festgelegten zeitlichen Abstände
    für das Testen rückwärtiger Stöße andauern, sind die Grubenbaue zum Schutz der mit der
    Überwachung dieser Grubenbaue beauftragten Personen vorsorglich durch stichprobenartige
    Testbohrungen oder stationäre Verfahren zu überwachen.

    Wenn in fortschreitenden Stößen und den angrenzenden Teilen der stehenden Stöße nach
    erfolgten Entspannungsmaßnahmen und anschließender Gewinnung oder Vortriebsarbeit länger
    als 24 Stunden nicht mehr getestet worden ist, dürfen in den betreffenden Bereichen Arbeiten
    erst dann wieder aufgenommen werden, wenn durch unmittelbar zuvor durchgeführte Test-
    maßnahmen Spannungsfreiheit nachgewiesen worden ist.

    5.3.5 Beeinflussung durch andere Grubenbaue

    Grubenbaue in Bereichen möglicher Gebirgsschlaggefahr, die durch andere Grubenbaue
    beeinflußt werden können, sind durch Testmaßnahmen zu überwachen.

    Wenn Grubenbaue in einem Abstand von weniger als 20 M, mindestens 40 m aufeinander
    zugeführt werden, sind Vortriebs-, Gewinnungs- und Nachreißarbeiten sowie Testmaßnahmen
    in den betroffenen Grubenbauen so aufeinander abzustimmen, daß Gefährdungen von Personen,
    die in den jeweiligen Grubenbauen beschäftigt sind, ausgeschlossen werden können. Ggf. ist
    einer der Grubenbaue vorübergehend zu sperren.

    5.3.6 Verdichten des Testprogramms

    Testbohrungen sind zeitlich und örtlich zu verdichten, wenn sich der Bohrkleinanfall und/oder
    andere Anzeichen, die auf hohe Gebirgsspannungen hinweisen, von Testreihe zu Testreihe erhöhen.

    Sofern eine Gebirgsschlaggefahr nach Abschnitt 6.1 erstmals erkannt wird, sind die Testmaß-
    nahmen ebenfalls zeitlich und örtlich zu verdichten. In diesem Fall ist auch zu prüfen, ob und ggf.
    in welchem Umfang weitere Grubenbaue in die Testmaßnahmen mit einzubeziehen sind.

    Im Flözeckenbereich sind die Streb- und Streckenstöße wenigstens arbeitstäglich zu testen,
    wenn eine Gebirgsschlaggefahr erstmals erkannt wird oder eine Gebirgsschlaggefahr unter
    gleichartigen Bedingungen im selben Flöz erkannt worden war. Bei Abbaufortschritten >4 m/d
    sind im Flözeckenbereich Zwischentestbohrungen vorzusehen.

    5.3.7 Einschränken oder Einstellen der Testmaßnahmen

    Testmaßnahmen, die über einen längeren Zeitraum keine Hinweise auf erhöhte Gebirgsspannungen
    anzeigen, können mit Zustimmung des Bergamtes eingeschränkt oder eingestellt werden, solange
    sich die Merkmale für eine mögliche Gebirgsschlaggefahr nach Abschnitt 5.1 nicht zum Ungünstigen
    hin verändern und solange neue Merkmale nicht hinzutreten.

    5.3.8 Stichprobenartige Testbohrungen

    Stichprobenartige Testbohrungen kommen dann in Betracht, wenn in Einzelfällen Zweifel
    darüber bestehen, ob Spannungsfreiheit gegeben ist.

    Dies gilt z. B. in Strecken oder Aufhauen, in denen das Liegende die Voraussetzungen nach
    Abschnitt 5.1 Nr. 2f) aufweist und ein oder mehrere druckerhöhende Faktoren vorliegen sowie
    in Grubenbauen, die bei fehlenden Nebengesteinsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.1 Nr. 2 unter
    geometrisch ungünstigen Bedingungen aufgefahren werden oder nachträglich unter Druckein-
    wirkungen gelangen.

    5.3.9 Drehrohrverfahren

    Zur Überwachung stehender Stöße kann das Drehrohrverfahren unter folgenden Voraussetzungen
    angewendet werden:

    1. Es dürfen nur Drehrohre und ggf. Hilfsmittel eingesetzt werden, deren Eignung für den
      vorgesehenen Zweck nachgewiesen ist (Standarddrehrohr siehe Anlage 3a).
       
    2. Das Drehrohr ist so einzubringen, daß es von Hand oder ggf. mit zulässigen Hilfsmitteln über
      seine gesamte Länge drehbar ist und nicht herausgezogen werden kann.
       
    3. Das Drehrohr darf nicht in solche Testbohrlöcher eingebracht werden, bei deren Herstellung
      (Bohrlochtiefe 4 M) in der vom Drehrohr zu überwachenden Tiefe von 3 M
      a) mehr als 6 l Bohrklein pro Bohrmeter angefallen sind oder
      b) ein oder mehrere Knälle aufgetreten sind oder
      c) das Bohrgestänge einzog oder festklemmte.
       
    4. Der Drehtest ist mindestens arbeitstäglich durchzuführen, soweit im Testprogramm nicht
      ausdrücklich andere Fristen festgelegt sind.
       
    5. Wird beim Drehtest ein Festsitzen des Drehrohres festgestellt, so ist sicherzustellen, daß
      bei einem Drehrohrabstand
      a) £ 10 m in 2-3 m Abstand vom Drehrohransatzpunkt eine Kontrolltestbohrung
      b) > 10 m in 2-3 m Abstand beiderseits des Drehrohransatzpunktes Kontrolltestbohrungen
      auf 4 M Tiefe unverzüglich hergestellt und beurteilt werden.
       
      Falls diese Testbohrlöcher wieder zur Aufnahme von Drehrohren dienen sollen, müssen die
      Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3.9 Nr. 3 erfüllt sein, andernfalls hat die weitere Über-
      wachung durch Testbohrungen zu erfolgen.

    5.3.10 Drehrüttelverfahren

    Zur Überwachung stehender Stöße kann das Drehrüttelverfahren unter folgenden Voraussetzungen
    angewendet werden:

    1. Neben dem Eignungsnachweis nach Abschnitt 5.3.9 Nr. 1 ist vor dem Ersteinsatz zusätzlich
      der Nachweis zu erbringen, daß sich die Kohle bei erhöhtem Gebirgsdruck in den vor-
      gesehenen Bereichen für den Einsatz von Drehrüttelrohren eignet (Standard-Drehrüttelrohr
      siehe Anlage 3b).
       
    2. Testbohrlöcher zur Aufnahme von Drehrüttelrohren müssen bei der Herstellung die
      Anforderungen nach Abschnitt 5.3.9 Nr. 3 erfüllen.
       
    3. Das Drehrüttelrohr ist so einzubringen, daß es von Hand oder ggf. mit zulässigen Hilfsmitteln
      über die gesamte Länge drehbar bzw. rüttelbar ist, und weder das Außen- noch das Innenrohr
      aus dem Bohrloch herausgezogen werden können.
       
    4. Der Kohlenstoß muß sowohl durch das Außenrohr (Drehtest) als auch durch das Innenrohr
      (Rütteltest) auf eine Tiefe von wenigstens 3 M überwacht werden.
       
    5. Der Drehtest bzw. der Rütteltest ist mindestens arbeitstäglich durchzuführen, soweit im
      Testprogramm nicht ausdrücklich andere Fristen festgelegt worden sind.
       
    6. Bei festsitzendem Außenrohr ist in Betracht zu ziehen, ob ergänzend zum Rütteltest unter
      Berücksichtigung der jeweiligen grubengeometrischen Situation stichprobenartige Test-
      bohrungen durchzuführen sind.
       
    7. Bei festsitzendem Rüttelrohr ist unverzüglich beidseitig vom Drehrüttelrohr je eine Kontroll-
      testbohrung in 2-3 m Abstand zu stoßen. Falls diese Testbohrlöcher wieder zur Aufnahme
      von Drehrüttelrohren dienen sollen, müssen die Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3.9 Nr. 3
      erfüllt sein, andernfalls hat die weitere Überwachung durch Testbohrungen zu erfolgen.
       
    8. Bei Flözen mit Selbstentzündungsgefahr sollte der Ringraum zwischen Außenrohr und Bohrloch
      beim Einbringen oder ggf. nach dem Einbringen wetterdicht verschlossen werden.

    5.3.11 Sonstige Verfahren

    Betriebspläne über die Anwendung anderer Verfahren für das Erkennen von Gebirgsschlaggefahren,
    z.B. die Überwachung stehender Stöße mittels Bohrlochverformungs-Sonden, sind vor Zulassung
    dem Landesoberbergamt NRW vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn solche Verfahren in Kombination
    mit anderen Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitten 5.3.2, 5.3.9 und 5.3.10 angewendet
    werden sollen.

    5.3.12 Schriftliche Aufzeichnungen

    Bei Testbohrungen sind je Meter Bohrfortschritt folgende Ergebnisse schriftlich festzuhalten:

    1. Bohrkleinmengen,
    2. Entspannungsgeräusche (Knälle oder Arbeiten in der Kohle),
    3. Festklemmen des Bohrgestänges durch Gebirgsdruck,
    4. Hineinziehen des Bohrgestänges in das Bohrloch,
    5. im Bohrloch verbliebenes Bohrgestänge,
    6. Ausblasen von Grubengas,
    7. Bohrklein feucht/naß,
    8. Stein angebohrt.

    Die Aufzeichnungen müssen ggf. Angaben darüber enthalten, warum die Sollbohrlochtiefe
    nicht erreicht worden ist.

    Bei der Anwendung des Drehrohr- oder Drehrüttelverfahrens sind die Ergebnisse der
    Dreh- bzw. Rütteltests aufzuzeichnen.

    Darüber hinaus muß das Bohrlochprotokoll folgende Angaben enthalten:

    Datum und Uhrzeit der Bohrung, Ort der Bohrung, Name des Testers und der verantwortlichen
    Person.

    Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Abwerfen des jeweiligen Grubenbaues aufzubewahren.
    Eine kürzere Aufbewahrungsfrist bedarf der Zustimmung des Bergamts.

    6 Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr

    6.1 Beurteilung der Bohrergebnisse

    Eine Gebirgsschlaggefahr gilt als erkannt, wenn eine Testbohrung sowie unmittelbar nachfolgende
    Kontrolltestbohrungen (im Regelfall 1 bis 2 Kontrolltestbohrungen) innerhalb der Bohrlochtiefe
    von 3 M bei stehenden Stößen und von 3 M + A bei fortschreitenden Stößen zu folgenden
    Ergebnissen führen:

    1. Erhöhter Bohrkleinanfall (mehr als 8 l/m bei 50 mm Durchmesser,
                                            mehr als 7 l/m bei 46 mm Durchmesser,
                                            mehr als 6 l/m bei 42 mm Durchmesser)
       und Vorliegen anderer Anzeichen, die auf hohe Gebirgsspannungen hinweisen, wie
      - Entspannungsgeräusche (Knälle oder Arbeiten in der Kohle),
      - Hineinziehen des Bohrgestänges in das Bohrloch oder
       
    2. Festklemmen des Bohrgestänges durch Gebirgsdruck oder
       
    3. Auslösen heftiger Entspannungsgeräusche (100-m-Knälle) beim Bohren.

    6.2 Sofortmaßnahmen

    Ist eine Gebirgsschlaggefahr nach Abschnitt 6.1 erkannt oder werden heftige Flözreaktionen
    wie Flözvorschub oder Kohleauswurf festgestellt, sind sofort folgende Maßnahmen durchzuführen:

    1. Einstellen aller Arbeiten, die nicht der Sicherung des Arbeitsplatzes und der Beseitigung der
      Gebirgsschlaggefahr dienen, Einstellung jeglicher Abbauhammerarbeit,
    2. Räumen der Grubenbaue mit erkannter Gebirgsschlaggefahr und Sichern gegen unbefugtes
      Betreten,
    3. Abgrenzen des gefährdeten Bereiches durch weitere Testbohrungen von spannungsfreien
      Bereichen aus,
    4. Sperren anderer Grubenbaue im Einflußbereich der Entspannungsmaßnahme,
    5. Durchführen der Entspannungsmaßnahmen oder explosionsfestes Abdämmen des betroffenen
      Bereiches.

    Die Abgrenzung des Gefahrenbereiches sowie die Entspannungsmaßnahmen dürfen nur in
    Anwesenheit einer fachkundigen verantwortlichen Person durchgeführt werden. Entspannungs-
    maßnahmen sind so durchzuführen, daß der gesamte Bereich einer erkannten Gebirgsschlaggefahr
    erfaßt wird.

    Die nach Abschnitt 6.2, Nr.1 und Nr.4 festgelegten Einschränkungen dürfen erst wieder zurück-
    genommen werden, wenn der Erfolg der Entspannungsmaßnahme nach Abschnitt 6.4 erreicht ist.

    6.3 Entspannungsverfahren

    6.3.1 Entspannungsbohren

    Standardverfahren für das Beseitigen von Gebirgsschlaggefahren ist das Entspannungsbohren.

    Hierfür gelten nachstehende Anforderungen:

    1. Entspannungsbohrungen sind von nachweislich spannungsfreien Bereichen ausgehend anzusetzen.
      Die Bohrungen sollen nicht mehr als 10 m auseinander liegen. Die Richtung der Ent-
      spannungsbohrungen soll im Regelfall der Richtung von Test- und Kontrolltestbohrungen
      entsprechen.
       
    2. Während des Bohrvorganges ist zwischen Steuerstand und Bohrmaschine ein Sicherheitsabstand
      von mindestens 20 m einzuhalten.
    3. Entspannuhgsbohrungen müssen einen Durchmesser von mindestens 95 mm haben. Dabei darf
      nur einwandfreies Entspannungsbohrgestänge verwendet werden. Die Bohrmannschaften
      sind in regelmäßigen Zeitabständen über die ordnungsgemäße Verwendung dieses Bohrgestänges
      zu unterweisen.
    4. Die Tiefe der Entspannungsbohrungen ist so zu bemessen, daß der Kohlenstoß stets, auch
      nach der Gewinnung oder dem Vortrieb, auf eine Tiefe von 3 M abgebohrt ist. Dabei ist jedoch
      anzustreben, die Hochdruckzone zu durchbohren.
       
      In stehenden Stößen soll die Bohrlochtiefe wenigstens 4 M, mindestens jedoch 5 m betragen.
       
    5. Die Bohrergebnisse sind nach Maßgabe des Abschnittes 5.3.12 aufzuzeichnen.
       
      Im Bereich von Flözecken sollte dem Entspannungsbohren vor anderen Entspannungsverfahren
      der Vorzug gegeben werden.
    6. Da durch Entspannungsbohrungen in reinen Ankertrecken bzw. in Streckenabschnitten ohne
      Unterstützungsausbau (Kombi-A) deren Standsicherheit beeinflusst werden kann, ist hierüber
      der Ankeringenieur oder ggfls. ein Sachverständiger nach Abschnitt 7 der Anker-Richtlinien
      unverzüglich durch den Test- und Entspannungsbeauftragten zu informieren.

    6.3.2 Entspannungssprengen

    Bei der Anwendung des Entspannungssprengens sind die Richtlinien über technische und
    organisatorische Maßnahmen bei der Durchführung des Entspannungssprengens in Bereichen
    erkannter Gebirgsschlaggefahr (Entspannungssprengen-Richtlinien) vom 6.6.1995 - 18.22.3-8-7 -
    (Sammeiblatt A 2.15) zugrunde zu legen.

    6.3.3 Sonstige Entspannungsverfahren

    Betriebspläne über die Anwendung sonstiger Entspannungsverfahren, z.B. durch Tränken, sind
    vor Zulassung dem Landesoberbergamt NRW vorzulegen.

    6.4 Uberprüfung des Entspannungserfolges

    Das Gebirge gilt als entspannt, wenn die im Anschluß an Entspannungsmaßnahmen durchgeführten
    Nachtestbohrungen keine kritischen Testbohrergebnisse nach Abschnitt 6.1 bzw. keinen Bohr-
    kleinanfall von mehr als 15 l/m erbracht haben.

    Bei Anwendung des Entspannungsbohrens sind an Stößen die Nachtestbohrungen mittig
    zwischen dem Entspannungsbohrloch und dem letzten spannungsfreien Testbohrloch herzustellen,
    wobei die Bohrlochlänge dem Testprogramm entsprechen muß.

    In Vortrieben sind die Nachtestbohrungen mittig, bzw. winkelhalbierend zwischen dem letzten
    spannungsfreien Testbohrloch und dem Entspannungsbohrloch sowie zwischen den Ent-
    spannungsbohrungen anzusetzen. Die Bohrlochlänge der nur leicht aus der Auffahrrichtung
    abgewinkelten Bohrungen beträgt 3 M + A und der anderen Bohrung mindestens 3 M x 1,4.

    Bei Anwendung des Entspannungssprengens sind die Ansatzpunkte und Bohrlochlängen der
    Nachtestbohrungen entsprechend festzulegen.

    Nachtestbohrungen müssen erkennen lassen, ob der Stoß auf die erforderliche Tiefe entspannt
    worden ist. Es ist auch zu prüfen, ob seitliche Verlagerungen der Hochdruckzone in zuvor
    spannungsfreie Bereiche stattgefunden haben.

    Entsprechende Prüfungen sollten auch in anderen Grubenbauen durchgeführt werden, soweit
    diese im Einflußbereich der Entspannungsmaßnahmen liegen.

    Nachtestbohrungen dürfen nur in Anwesenheit einer fachkundigen verantwortlichen Person
    durchgeführt werden.

    6.5 Zusatzmaßnahmen nach erfolgter Entspannung

    Abbauhammerarbeit darf nur zu Hilfszwecken durchgeführt werden. Eine planmäßige
    Abbauhammerarbeit bedarf der Zustimmung des Bergamts.

    Auf die Abschnitte 4.2 (Schutzmaßnahmen) und 5.3.6 (Verdichten des Testprogrammes)
    wird besonders hingewiesen.

    Die Außerbetriebnahme der Erschütterungsschalter nach Abschnitt 8.1 sowie der zusätzlichen
    CH4-Meßeinrichtung und Einrichtungen der Atemluftversorgung nach Abschnitt 8.2 bedarf der
    Zustimmung des Bergamts.

    7. Sachverständige, Beauftragte und beschäftige Personen

    7.1 Beteiligung des Sachverständigen

    Ein Sachverständiger ist zu beteiligen, wenn

    • ein Gebirgsschlag aufgetreten ist,
    • nach Abschnitt 5.3.2, Nr. 6, bei einem Bohrkleinanfall von mehr als 15 l/m keine Sofort-
      maßnahmen nach Abschnitt 6.2 durchgeführt werden sollen,
    • nach Abschnitt 6.1 Zweifel an der Beurteilung der Bohrergebnisse bestehen,
    • nach Abschnitt 6.3 erstmalig Entspannungsmaßnahmen durchgeführt werden oder
    • nach Abschnitt 6.1 die Testbohrergebnisse anders zu beurteilen sind und abweichend
      von Abschnitt 6.2 der Abbau oder Vortrieb über die erweiterte Schutzzone von 4 M
      (siehe Anlage 4) fortgeführt werden soll.

    Bei der Abfassung und ggf. Änderung von Testprogrammen nach Abschnitt 4.6 sollte ein Sach-
    verständiger beteiligt werden.

    Über eingeleitete Entspannungsmaßnahmen nach Abschnitt 6.3 und über alle besonderen
    Vorkommnisse bei Test- und Entspannungsmaßnahmen ist ein Sachverständiger unverzüglich
    zu informieren.

    7.2 Beauftragte für Test- und Entspannungsmaßnahmen

    Für jedes Bergwerk ist eine verantwortliche Person als Beauftragter für Test- und Entspannungs-
    maßnahmen zu bestellen. Der Beauftragte für Test- und Entspannungsmaßnahmen ist der Werks-
    leitungsebene (Betriebsdirektor Produktion) unmittelbar zu unterstellen und hat diese bei der
    Planung und Überwachung der Maßnahmen zur Gebirgsschlagverhütung zu unterstützen. Dem
    Beauftragten für Test- und Entspannungsmaßnahmen sind zur Erfüllung seiner Aufgaben fachkundige
    Personen (Teststeiger, Bohrmänner) zu unterstellen. Ist eine Gebirgsschlaggefahr erkannt, so darf der
    Beauftragte für Test- und Entspannungsmaßnahmen nur Aufgaben wahrnehmen, die der Beseitigung
    dieser Gefahren dienen; eine hiervon abweichende Einzelfallregelung bedarf der Zustimmung des
    Bergamts.

    Die Beauftragten für Test- und Entspannungsmaßnahmen sind durch eine vom Landesoberbergamt NRW
    anerkannte sachverständige Stelle nach einem Plan auszubilden und regelmäßig nachzuschulen.

    7.3.Beschäftigte Personen

    Die mit der Durchführung von Test- und Entspannungsmaßnahmen beschäftigten Personen müssen
    auch in der praktischen Handhabung unterwiesen sein. Diese Arbeiten dürfen nicht im Gedinge
    ausgeführt werden. Die Zahl der in Bereichen erkannter Gebirgsschlaggefahr beschäftigten Personen
    ist möglichst gering zu halten.

    8 Sonstiges

    8.1 Elektrische Betriebsmittel

    In Bereichen erkannter Gebirgsschlaggefahr sind elektrische Anlagen abzuschalten, sofern sie nicht
    durch Erschütterungsschalter gesichert sind.

    8.2 Bewetterung

    Sofern in Streben mit erkannter Gebirgsschlaggefahr auch mit dem Freiwerden großer Grubengas-
    mengen gerechnet werden muß, ist neben den Erschütterungsschaltern an den Strebrändern zusätzlich
    mindestens eine ortsfeste CH4-Meßeinrichtung am wetterausziehseitigen Strebende mit selbsttätiger
    Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen im betroffenen Bereich zu installieren.

    In sonderbewetterten Grubenbauen müssen bei erkannter Gebirgsschlaggefahr Einrichtungen zur
    Atemluftversorgung der Belegschaft (z. B. Notatemluftspender, Sauerstoffselbstretter) entsprechend
    der Anzahl der zu erwartenden Personen betriebsbereit vorhanden sein.

    8.3 Dokumentation

    Für Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr ist eine zusammenfassende Dokumentation zu erstellen
    und aufzubewahren.

    8.4 Benachrichtigung benachbarter Bergwerke

    Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr im Einflußbereich benachbarter Bergwerke sind diesen
    mitzuteilen.

    8.5 Benachrichtigung des Bergamts

    Das Bergamt ist sofort zu benachrichtigen, wenn

    • ein Gebirgsschlag aufgetreten ist oder
    • besondere Vorkommnisse bei Test- und Entspannungsmaßnahmen auftreten.

    Das Bergamt ist zu benachrichtigen, wenn

    • nach Abschnitt 4.5, 2. Absatz, bei Test- und Entspannungsbohrungen Grubengas ausbläst,
    • nach Abschnitt 5.3.2, Nr. 6, bei Kontrolltestbohrungen der Bohrkleinanfall 15 l/m
      überschreitet und die Ergebnisse anders als nach Abschnitt 6.1 zu beurteilen sind,
    • nach Abschnitt 5.3.3, 2. Absatz, das Testprogramm zu verdichten ist,
    • nach Abschnitt 5.3.7 Testmaßnahmen eingeschränkt oder eingestellt werden sollen,
    • nach Abschnitt 6.1 eine Gebirgsschlaggefahr erkannt worden ist,
    • nach Abschnitt 6.5, 1. Absatz, planmäßige Abbauhammerarbeit durchgeführt werden soll
      oder
    • nach Abschnitt 6.5, 3. Absatz, die in den Abschnitten 8.1 und 8.2 genannten Maßnahmen
      aufgehoben werden sollen.