-
R i c h t l i n i e n
des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
zum Schutz vor Gefahren durch Gebirgsschläge
(Gebirgsschlag-Richtlinien)Stand: 15.04.2008
Inhaltsübersicht
1 Geltungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeines
4 Planung und betriebliche Voraussetzungen
4.1 Planung von Grubenbauen
4.2 Schutzmaßnahmen
4.3 Stein- und Kohlenfall
4.4 Selbstentzündungsgefahren
4.5 Gefahren durch Grubengas
4.6 Testprogramme5 Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr
5.1 Merkmale
5.2 Beurteilung der Kohle und des Nebengesteins
5.3 Maßnahmen in Bereichen möglicher Gebirgsschlaggefahr
5.3.1 Grundsätze
5.3.2 Testbohrverfahren
5.3.3 Testen fortschreitender und stehender Stöße
5.3.4 Testen nach und während Stillstandszeiten
5.3.5 Beeinflussung durch andere Grubenbaue
5.3.6 Verdichten des Testprogrammes
5.3.7 Einschränken oder Einstellen der Testmaßnahmen
5.3.8 Stichprobenartige Testbohrungen
5.3.9 Drehrohrverfahren
5.3.10 Drehrüttelverfahren
5.3.11 Sonstige Verfahren
5.3.12 Schriftliche Aufzeichnungen6 Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr
6.1 Beurteilung der Bohrergebnisse
6.2 Sofortmaßnahmen
6.3 Entspannungsverfahren
6.3.1 Entspannungsbohren
6.3.2 Entspannungssprengen
6.3.3 Sonstige Entspannungsverfahren
6.4 Überprüfung des Entspannungserfolges
6.5 Zusatzmaßnahmen nach erfolgter Entspannung7 Sachverständige, Beauftragte und beschäftigte Personen
7.1 Beteiligung des Sachverständigen
7.2 Beauftragte für Test- und Entspannungsmaßnahmen
7.3 Beschäftigte Personen8 Sonstiges
8.1 Elektrische Betriebsmittel
8.2 Bewetterung
8.3 Dokumentation
8.4 Benachrichtigung benachbarter Bergwerke
8.5 Benachrichtigung des Bergamts1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien enthalten Regelungen zum Schutz vor Gefahren durch Gebirgsschläge in
Betrieben des Steinkohlenbergbaus unter Tage.2 Begriffsbestimmungen
-
Gebirgsschlag
Unter einem Gebirgsschlag ist ein schlagartiges Entspannen von Gebirgsschichten mit
Einwirkungen auf Grubenbaue zu verstehen.
-
Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr
Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr liegen vor, wenn durch die geologischen und
grubengeometrischen Voraussetzungen das Auftreten eines Gebirgsschlages nicht
ausgeschlossen werden kann.
-
Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr
Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr liegen vor, wenn durch Testmaßnahmen kritische
Gebirgsspannungen erkannt worden sind.
-
M
M ist die anstehende Flözmächtigkeit in Metern einschließlich der mit dem Flöz zum
Auswandern neigenden Schichten. Falls starke Konvergenz zu einer deutlichen Mächtig-
keitsabnahme dieser Schichten geführt hat, ist bei der Festlegung der Testbohrtiefe das
ursprüngliche M zugrunde zu legen.
-
A
A ist der Abbaufortschritt oder Vortrieb bis zum nächsten Testen in Metern.
-
Flözecke
Die Flözecke ist der Schnittpunkt des Strebstoßes mit dem Kohlenstoß der Abbau-
begleitstrecke, auf deren anderer Seite das Flöz bereits abgebaut ist. Der Flözeckenbereich
umfaßt einen Umkreis von 20 M, mindestens 40 m um die Flözecke.
-
Testbohrungen
Testbohrungen dienen dem Erkennen von Gebirgsspannungen im Flöz. Sie sind nach fest-
gelegten Regeln durchzuführen und auszuwerten.
-
Kontrolltestbohrungen
Kontrolltestbohrungen dienen der Überprüfung von Testmaßnahmen.
-
Nachtestbohrungen
Nachtestbohrungen dienen der Erfolgskontrolle von Entspannungsmaßnahmen.
3 Allgemeines
Gebirgsschläge sind Bruchvorgänge im Gebirge, die durch plötzliches Eintreten, heftigen Verlauf
und Einwirkungen auf Grubenbaue gekennzeichnet sind.Gebirgsschläge im Steinkohlenbergbau sind verbunden mit Erschütterungen, knallartigen Geräuschen
und einem schlagartigen Hereinschieben des Kohlenstoßes, oft unter Zerkleinerung und Weg-
schleudern von Kohle und/oder Gestein. Gebirgsschläge können sich auch auf unmittelbare Neben-
gesteinsschichten auswirken. Bei Gebirgsschlägen ist mit dem plötzlichen Freiwerden großer
Grubengasmengen zu rechnen.Gebirgsschläge werden durch hohe Spannungen des Gebirges um Grubenbaue verursacht.
Voraussetzungen für das Auftreten von Gebirgsschlägen sind hoher Gebirgsdruck, wie er sich aus
dem Teufendruck und druckerhöhenden Grubenbausituationen ergibt, sowie energiespeicherfähige
Kohle und festes Nebengestein, z. B. dickbankige Sandsteinschichten im Hangenden des Flözes.Gefährdet sind insbesondere Grubenbaue mit anstehender Kohle. Schädliche Einwirkungen bei
Gebirgsschlägen entstehen im wesentlichen durch Flözvorschub oder Kohleauswurf. Diese
Einwirkungen können sehr verschieden sein und reichen von geringfügigen örtlichen Schäden bis
hin zu großräumigen Zerstörungen.4 Planung und betriebliche Voraussetzungen
4.1 Planung von Grubenbauen
Bereits bei der Planung von Grubenbauen ist zu prüfen, ob Voraussetzungen für eine Gebirgs-
schlaggefahr vorliegen.Liegen Voraussetzungen für eine mögliche Gebirgsschlaggefahr vor und können die geplanten
Grubenbaue nicht in einen ungefährdeten Bereich verlegt werden, so sind bei der Planung
spannungsmindernde Maßnahmen zu berücksichtigen.Zur Verringerung der Gebirgsschlaggefahr können u.a. nachstehende Maßnahmen in Betracht
kommen:Abbaubetriebe sollten nicht in Richtung auf den Alten Mann bzw. auf Basisstrecken, Auf- und
Abhauen oder andere Grubenbaue im Abbauvorfeld zugeführt werden.Streckenvortriebe in der Kohle sowie Auf- und Abhauen sollten in Abständen von weniger
als 5 m oder mehr als 20 M, mindestens 40 m zum Alten Mann oder zu Störungen aufgefahren
werden.Grubenbaue sollten dem Abbaukantendruck oder dem Druck aus Restpfeilern nach Möglichkeit
nicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Strebbetriebe während der Anlaufzeit und für
Vortriebe in der Kohle, die nach Möglichkeit unter die abgebaute Flözseite gelegt werden sollten.Druckzonen sollten so wenig wie möglich durchörtert werden. Dies gilt insbesondere für Strecken-
kreuzungen, Gesteinsbergabzweige, Parallelstrecken, Gegenortsbetriebe sowie für Streckenvor-
triebe in der Kohle oder Auf- und Abhauen über oder unter Gesteinsstrecken.Streckenauffahrungen vorbeschriebener Art sollten außerhalb der Einwirkungsbereiche von Rest-
pfeilern, Kohleninseln, Störungen, Abbaukanten und Abbaueinwirkungen liegen.Beim Schwenken von Strebbetrieben sollten ungünstige Pfeilerbildungen sowie andere sich aus
der Schwenkgeometrie ergebende ungünstige Zuordnungen von Grubenbauen vermieden werden.Strebbetriebe sollten so geführt werden, daß sich ungünstige gegenseitige Beeinflussungen nicht
ergeben. Bei Einwirkungen aus mehreren laufenden Abbaubetrieben sollten gefährdete Gruben-
baue verlegt oder die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, den Abbau vorübergehend ganz
oder teilweise einzustellen.Im übrigen sollten Grubenbaue in Bereichen möglicher Gebirgsschlaggefahr so geplant werden,
daß gegebenenfalls zu überwachende Bereiche möglichst klein gehalten bzw. diese zu gegebener
Zeit gegen Betreten gesperrt oder explosionsfest abgedämmt werden können.Beim Vorliegen besonders ungünstiger Voraussetzungen ist zu prüfen, ob sich Druckkonzentrationen
durch den Abbau eines Schutzflözes im Hangenden oder im Liegenden vermeiden lassen.4.2 Schutzmaßnahmen
In Bereichen, in denen eine Gebirgsschlaggefahr erkannt worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob
die Sicherheit der dort beschäftigten Personen, auch nach erfolgter Entspannungsmaßnahme, durch
vorsorgliche Schutzmaßnahmen verbessert werden kann.In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob in den angegebenen Bereichen beim Vortrieb oder bei
der Hereingewinnung von Kohle auf die Anwesenheit von Personen verzichtet werden kann und
ggf. nach erfolgtem Vortrieb oder erfolgter Gewinnung eine Wartezeit bis zum Betreten des
Gefahrenbereiches einzuhalten ist.4.3 Stein- und Kohlenfall
Zur Vermeidung von Unfällen durch Stein- und Kohlenfall ist sicherzustellen, daß bei Test- und
Entspannungsarbeiten, soweit erforderlich, Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, mit deren
Hilfe ein gefahrloses Arbeiten am Kohlenstoß ermöglicht wird oder daß Einrichtungen verwendet
werden, die Arbeiten im Gefahrenbereich entbehrlich machen.4.4 Selbstentzündungsgefahren
In Flözen, die zur Selbstentzündung neigen, sollen die Test- und Entspannungsbohrlöcher mit hierfür
geeigneten Stoffen verschlossen werden. Auch durch die Behandlung der Bohrlöcher mit Staub-
bindemitteln kann einer Selbstentzündungsgefahr entgegengewirkt werden.4.5 Gefahren durch Grubengas
Bei Entspannungsmaßnahmen sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der zulässige
Grubengasgehalt in den Wettern nicht überschritten wird.Wenn bei Test- oder Entspannungsbohrungen Grubengas ausbläst, ist der Gasausbruchsbeauftragte
des Bergwerks zu benachrichtigen. Fallen Maßnahmen nach den Gasausbruchs- und Gebirgs-
schlagrichtlinien zusammen, ist eine fachübergreifende Überwachung und Koordinierung erforderlich.4.6 Testprogramme
Liegen die Merkmale für eine mögliche Gebirgsschtaggefahr nach Abschnitt 5.1 vor, sind
Testprogramme aufzustellen, die Bestandteil des Betriebsplans sind.Die Testprogramme sollen angeben, welche Maßnahmen zum Erkennen einer Gebirgsschlaggefahr
(Testmaßnahmen) durchgeführt werden.5 Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr
5.1 Merkmale
Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr liegen vor:
-
Wenn im zu beurteilenden Flöz unter gleichwertigen geologischen und grubengeometrischen
Voraussetzungen im selben oder in benachbarten Baufeldern ein Gebirgsschlag bereits
aufgetreten oder eine Gebirgsschlaggefahr bereits erkannt worden ist.
-
Wenn eine mehr als 5 m mächtige Bank aus Sandstein oder ein Schichtenpaket vergleichbarer
Festigkeit weniger als 10 m über einem Flöz beginnt und eine oder mehrere der folgenden
geologischen und grubengeometrischen Voraussetzungen gegeben sind:
a) anlaufender Streb bis zum Setzen des Haupthangenden,
b) Abbau oder Auffahren von Grubenbauen im Umkreis von 20 M, mindestens 40 m zu
- einer benachbarten abgebauten Bauhöhe oder
- einem anderen Grubenbau oder
- einer geologischen Störung,
c) Restpfeiler oder Abbaukanten im Hangenden oder Liegenden des Flözes bis zu einem
bankrechten oder seigeren Abstand von 200 m (Die Abbaukanten sind bis zu einem
Flözeinfallen von 40 gon bankrecht, bei größerem Einfallen bankrecht und seiger zu projizieren
und zu beurteilen. Die Änderung der Versatzart hat die Wirkung einer Abbaukante.),
d) spitzwinklige Stellung (Winkel unter 80 gon) offener Grubenbaue mit anstehender Kohle
zueinander,
e) Flözeinklemmungen, z.B. verursacht durch erfahrungsgemäß wechselnde Flözmächtigkeit
(Flözverschmälerungen um mehr als 20 % innerhalb einer Erstreckung von 10 m) oder
durch welliges Hangendes,
f) mächtige Bank aus Sandstein oder einem Schichtenpaket vergleichbarer Festigkeit weniger
als 5 m unter dem Flöz.
5.2 Beurteilung des Nebengesteins
Mit Hilfe der vorhandenen Aufschlüsse ist das Nebengestein nach Abschnitt 5.1 Nr. 2 flächendeckend
*)Ein von der DMT-Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung entwickeltes Auswerteverfahren für Kernbohrungen
zu beurteilen. Dabei sind auch unmittelbar im Hangenden oder Liegenden befindliche Flöze mit
einzubeziehen. Bestehen Zweifel über den Aufbau des Gebirges bzw. seine Festigkeitseigenschaften,
so sind die Schichten durch Kernbohrungen aufzuschließen; andernfalls ist festes Nebengestein zu
unterstellen. Die Bohrkerne sollten nach dem Solid-Rock-Dia-*) oder durch vergleichbare Verfahren
beurteilt werden.
zur Beurteilung einer Gebirgsschlaggefahr.5.3 Maßnahmen in Bereichen möglicher Gebirgsschlaggefahr
5.3.1 Grundsätze
Liegen Voraussetzungen für eine mögliche Gebirgsschlaggefahr nach Abschnitt 5.1 vor, so sind
rechtzeitig Maßnahmen zum Erkennen einer Gebirgsschlaggefahr (Testmaßnahmen nach Testprogramm)
durchzuführen. Testmaßnahmen sind so durchzuführen, daß der gesamte Bereich einer möglichen
Gebirgsschlaggefahr erfaßt wird.Als Testmaßnahmen kommen das Testbohrverfahren nach Abschnitt 5.3.2 sowie ergänzend dazu
stationäre Überwachungsverfahren nach den Abschnitten 5.3.9 und 5.3.10 in Betracht.5.3.2 Testbohrverfahren
Standardverfahren für das Erkennen einer Gebirgsschlaggefahr ist das Testbohren. Die Testbohrungen
sind nach einem Testprogramm durchzuführen, das u.a. Angaben über Art, Zahl, Tiefe, Durchmesser,
örtliche Abstände und zeitliche Abfolge der Bohrlöcher enthalten soll (s. Anlagen 1 und 2).Im weiteren gelten folgende Anforderungen:
-
Der Durchmesser der Testbohrungen soll 50 mm betragen. In Ausnahmefällen sind
Durchmesser von 42 mm und 46 mm zulässig. -
Testbohrungen sollen möglichst in der Mitte des Flözes verlaufen.
-
Die Bohrkleinmengen sind für jeden Bohrmeter mit einer Genauigkeit von 0,5 l zu ermitteln.
-
Die Bohrlochtiefe muß, rechtwinklig zum fortschreitenden Stoß gemessen, wenigstens
3 M + A betragen. In stehenden Stößen muß die Bohrlochtiefe 4 M, mindestens jedoch
5 m, betragen. -
Testbohrungen sind abzubrechen, wenn sie die im Abschnitt 6.1 aufgeführten Ergebnisse zeigen.
-
Testbohrungen sind ebenfalls abzubrechen, wenn der Bohrkleinanfall 15 l/m überschreitet.
Sofern Kontrolltestbohrungen einen höheren Bohrkleinanfall als 15 l/m bestätigen, sind die
Sofortmaßnahmen nach Abschnitt 6.2 durchzuführen, oder das weitere Vorgehen ist in
Abstimmung mit dem Bergamt unter Beteiligung des Sachverständigen festzulegen. -
Kontrolltestbohrungen dürfen nur in Anwesenheit einer fachkundigen verantwortlichen Person
durchgeführt werden.
5.3.3 Testen fortschreitender und stehender Stöße
Fortschreitende Stöße sind wenigstens arbeitstäglich zu testen. Nach Tagen des Stillstandes
fortschreitender Stöße sind die arbeitstäglichen Testbohrungen unmittelbar vor Aufnahme der
Gewinnungs-, Vortriebsoder Nachreißarbeiten herzustellen.Stehende Stöße offener Grubenbaue sind wenigstens wöchentlich durch Testbohrungen oder
Verfahren nach den Abschnitten 5.3.9 und 5.3.10 zu überwachen. Solange bei Testbohrungen
die Spannungsfreiheit von 4 M Tiefe nicht nachgewiesen werden kann, ist das Testprogramm in
diesem Bereich entsprechend den Testergebnissen zeitlich und ggf. örtlich zu verdichten. Dabei
ist wenigstens arbeitstäglich auf 3 M Tiefe zu testen, bis die Testbohrlochtiefe von 4 M,
mindestens 5 m wieder erreicht wird.5.3.4 Testen nach und während Stillstandszeiten
Nach Stillstandszeiten, die länger als die im Testprogramm festgelegten zeitlichen Abstände für
das Testen der rückwärtigen Stöße angedauert haben, sind unmittelbar vor Wiederaufnahme
der Arbeiten zuerst die rückwärtigen Stöße des Grubenbaus nach Testprogramm zu testen.Während Stillstandszeiten, die länger als die im Testprogramm festgelegten zeitlichen Abstände
für das Testen rückwärtiger Stöße andauern, sind die Grubenbaue zum Schutz der mit der
Überwachung dieser Grubenbaue beauftragten Personen vorsorglich durch stichprobenartige
Testbohrungen oder stationäre Verfahren zu überwachen.Wenn in fortschreitenden Stößen und den angrenzenden Teilen der stehenden Stöße nach
erfolgten Entspannungsmaßnahmen und anschließender Gewinnung oder Vortriebsarbeit länger
als 24 Stunden nicht mehr getestet worden ist, dürfen in den betreffenden Bereichen Arbeiten
erst dann wieder aufgenommen werden, wenn durch unmittelbar zuvor durchgeführte Test-
maßnahmen Spannungsfreiheit nachgewiesen worden ist.5.3.5 Beeinflussung durch andere Grubenbaue
Grubenbaue in Bereichen möglicher Gebirgsschlaggefahr, die durch andere Grubenbaue
beeinflußt werden können, sind durch Testmaßnahmen zu überwachen.Wenn Grubenbaue in einem Abstand von weniger als 20 M, mindestens 40 m aufeinander
zugeführt werden, sind Vortriebs-, Gewinnungs- und Nachreißarbeiten sowie Testmaßnahmen
in den betroffenen Grubenbauen so aufeinander abzustimmen, daß Gefährdungen von Personen,
die in den jeweiligen Grubenbauen beschäftigt sind, ausgeschlossen werden können. Ggf. ist
einer der Grubenbaue vorübergehend zu sperren.5.3.6 Verdichten des Testprogramms
Testbohrungen sind zeitlich und örtlich zu verdichten, wenn sich der Bohrkleinanfall und/oder
andere Anzeichen, die auf hohe Gebirgsspannungen hinweisen, von Testreihe zu Testreihe erhöhen.Sofern eine Gebirgsschlaggefahr nach Abschnitt 6.1 erstmals erkannt wird, sind die Testmaß-
nahmen ebenfalls zeitlich und örtlich zu verdichten. In diesem Fall ist auch zu prüfen, ob und ggf.
in welchem Umfang weitere Grubenbaue in die Testmaßnahmen mit einzubeziehen sind.Im Flözeckenbereich sind die Streb- und Streckenstöße wenigstens arbeitstäglich zu testen,
wenn eine Gebirgsschlaggefahr erstmals erkannt wird oder eine Gebirgsschlaggefahr unter
gleichartigen Bedingungen im selben Flöz erkannt worden war. Bei Abbaufortschritten >4 m/d
sind im Flözeckenbereich Zwischentestbohrungen vorzusehen.5.3.7 Einschränken oder Einstellen der Testmaßnahmen
Testmaßnahmen, die über einen längeren Zeitraum keine Hinweise auf erhöhte Gebirgsspannungen
anzeigen, können mit Zustimmung des Bergamtes eingeschränkt oder eingestellt werden, solange
sich die Merkmale für eine mögliche Gebirgsschlaggefahr nach Abschnitt 5.1 nicht zum Ungünstigen
hin verändern und solange neue Merkmale nicht hinzutreten.5.3.8 Stichprobenartige Testbohrungen
Stichprobenartige Testbohrungen kommen dann in Betracht, wenn in Einzelfällen Zweifel
darüber bestehen, ob Spannungsfreiheit gegeben ist.Dies gilt z. B. in Strecken oder Aufhauen, in denen das Liegende die Voraussetzungen nach
Abschnitt 5.1 Nr. 2f) aufweist und ein oder mehrere druckerhöhende Faktoren vorliegen sowie
in Grubenbauen, die bei fehlenden Nebengesteinsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.1 Nr. 2 unter
geometrisch ungünstigen Bedingungen aufgefahren werden oder nachträglich unter Druckein-
wirkungen gelangen.5.3.9 Drehrohrverfahren
Zur Überwachung stehender Stöße kann das Drehrohrverfahren unter folgenden Voraussetzungen
angewendet werden:-
Es dürfen nur Drehrohre und ggf. Hilfsmittel eingesetzt werden, deren Eignung für den
vorgesehenen Zweck nachgewiesen ist (Standarddrehrohr siehe Anlage 3a).
-
Das Drehrohr ist so einzubringen, daß es von Hand oder ggf. mit zulässigen Hilfsmitteln über
seine gesamte Länge drehbar ist und nicht herausgezogen werden kann.
-
Das Drehrohr darf nicht in solche Testbohrlöcher eingebracht werden, bei deren Herstellung
(Bohrlochtiefe 4 M) in der vom Drehrohr zu überwachenden Tiefe von 3 M
a) mehr als 6 l Bohrklein pro Bohrmeter angefallen sind oder
b) ein oder mehrere Knälle aufgetreten sind oder
c) das Bohrgestänge einzog oder festklemmte.
-
Der Drehtest ist mindestens arbeitstäglich durchzuführen, soweit im Testprogramm nicht
ausdrücklich andere Fristen festgelegt sind.
-
Wird beim Drehtest ein Festsitzen des Drehrohres festgestellt, so ist sicherzustellen, daß
bei einem Drehrohrabstand
a) £ 10 m in 2-3 m Abstand vom Drehrohransatzpunkt eine Kontrolltestbohrung
b) > 10 m in 2-3 m Abstand beiderseits des Drehrohransatzpunktes Kontrolltestbohrungen
auf 4 M Tiefe unverzüglich hergestellt und beurteilt werden.
Falls diese Testbohrlöcher wieder zur Aufnahme von Drehrohren dienen sollen, müssen die
Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3.9 Nr. 3 erfüllt sein, andernfalls hat die weitere Über-
wachung durch Testbohrungen zu erfolgen.
5.3.10 Drehrüttelverfahren
Zur Überwachung stehender Stöße kann das Drehrüttelverfahren unter folgenden Voraussetzungen
angewendet werden:-
Neben dem Eignungsnachweis nach Abschnitt 5.3.9 Nr. 1 ist vor dem Ersteinsatz zusätzlich
der Nachweis zu erbringen, daß sich die Kohle bei erhöhtem Gebirgsdruck in den vor-
gesehenen Bereichen für den Einsatz von Drehrüttelrohren eignet (Standard-Drehrüttelrohr
siehe Anlage 3b).
-
Testbohrlöcher zur Aufnahme von Drehrüttelrohren müssen bei der Herstellung die
Anforderungen nach Abschnitt 5.3.9 Nr. 3 erfüllen.
-
Das Drehrüttelrohr ist so einzubringen, daß es von Hand oder ggf. mit zulässigen Hilfsmitteln
über die gesamte Länge drehbar bzw. rüttelbar ist, und weder das Außen- noch das Innenrohr
aus dem Bohrloch herausgezogen werden können.
-
Der Kohlenstoß muß sowohl durch das Außenrohr (Drehtest) als auch durch das Innenrohr
(Rütteltest) auf eine Tiefe von wenigstens 3 M überwacht werden.
-
Der Drehtest bzw. der Rütteltest ist mindestens arbeitstäglich durchzuführen, soweit im
Testprogramm nicht ausdrücklich andere Fristen festgelegt worden sind.
-
Bei festsitzendem Außenrohr ist in Betracht zu ziehen, ob ergänzend zum Rütteltest unter
Berücksichtigung der jeweiligen grubengeometrischen Situation stichprobenartige Test-
bohrungen durchzuführen sind.
-
Bei festsitzendem Rüttelrohr ist unverzüglich beidseitig vom Drehrüttelrohr je eine Kontroll-
testbohrung in 2-3 m Abstand zu stoßen. Falls diese Testbohrlöcher wieder zur Aufnahme
von Drehrüttelrohren dienen sollen, müssen die Voraussetzungen nach Abschnitt 5.3.9 Nr. 3
erfüllt sein, andernfalls hat die weitere Überwachung durch Testbohrungen zu erfolgen.
-
Bei Flözen mit Selbstentzündungsgefahr sollte der Ringraum zwischen Außenrohr und Bohrloch
beim Einbringen oder ggf. nach dem Einbringen wetterdicht verschlossen werden.
5.3.11 Sonstige Verfahren
Betriebspläne über die Anwendung anderer Verfahren für das Erkennen von Gebirgsschlaggefahren,
z.B. die Überwachung stehender Stöße mittels Bohrlochverformungs-Sonden, sind vor Zulassung
dem Landesoberbergamt NRW vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn solche Verfahren in Kombination
mit anderen Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitten 5.3.2, 5.3.9 und 5.3.10 angewendet
werden sollen.5.3.12 Schriftliche Aufzeichnungen
Bei Testbohrungen sind je Meter Bohrfortschritt folgende Ergebnisse schriftlich festzuhalten:
-
Bohrkleinmengen,
-
Entspannungsgeräusche (Knälle oder Arbeiten in der Kohle),
-
Festklemmen des Bohrgestänges durch Gebirgsdruck,
-
Hineinziehen des Bohrgestänges in das Bohrloch,
-
im Bohrloch verbliebenes Bohrgestänge,
-
Ausblasen von Grubengas,
-
Bohrklein feucht/naß,
-
Stein angebohrt.
Die Aufzeichnungen müssen ggf. Angaben darüber enthalten, warum die Sollbohrlochtiefe
nicht erreicht worden ist.Bei der Anwendung des Drehrohr- oder Drehrüttelverfahrens sind die Ergebnisse der
Dreh- bzw. Rütteltests aufzuzeichnen.Darüber hinaus muß das Bohrlochprotokoll folgende Angaben enthalten:
Datum und Uhrzeit der Bohrung, Ort der Bohrung, Name des Testers und der verantwortlichen
Person.Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zum Abwerfen des jeweiligen Grubenbaues aufzubewahren.
Eine kürzere Aufbewahrungsfrist bedarf der Zustimmung des Bergamts.6 Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr
6.1 Beurteilung der Bohrergebnisse
Eine Gebirgsschlaggefahr gilt als erkannt, wenn eine Testbohrung sowie unmittelbar nachfolgende
Kontrolltestbohrungen (im Regelfall 1 bis 2 Kontrolltestbohrungen) innerhalb der Bohrlochtiefe
von 3 M bei stehenden Stößen und von 3 M + A bei fortschreitenden Stößen zu folgenden
Ergebnissen führen:-
Erhöhter Bohrkleinanfall (mehr als 8 l/m bei 50 mm Durchmesser,
mehr als 7 l/m bei 46 mm Durchmesser,
mehr als 6 l/m bei 42 mm Durchmesser)
und Vorliegen anderer Anzeichen, die auf hohe Gebirgsspannungen hinweisen, wie
- Entspannungsgeräusche (Knälle oder Arbeiten in der Kohle),
- Hineinziehen des Bohrgestänges in das Bohrloch oder
-
Festklemmen des Bohrgestänges durch Gebirgsdruck oder
-
Auslösen heftiger Entspannungsgeräusche (100-m-Knälle) beim Bohren.
6.2 Sofortmaßnahmen
Ist eine Gebirgsschlaggefahr nach Abschnitt 6.1 erkannt oder werden heftige Flözreaktionen
wie Flözvorschub oder Kohleauswurf festgestellt, sind sofort folgende Maßnahmen durchzuführen:-
Einstellen aller Arbeiten, die nicht der Sicherung des Arbeitsplatzes und der Beseitigung der
Gebirgsschlaggefahr dienen, Einstellung jeglicher Abbauhammerarbeit, -
Räumen der Grubenbaue mit erkannter Gebirgsschlaggefahr und Sichern gegen unbefugtes
Betreten, -
Abgrenzen des gefährdeten Bereiches durch weitere Testbohrungen von spannungsfreien
Bereichen aus, -
Sperren anderer Grubenbaue im Einflußbereich der Entspannungsmaßnahme,
-
Durchführen der Entspannungsmaßnahmen oder explosionsfestes Abdämmen des betroffenen
Bereiches.
Die Abgrenzung des Gefahrenbereiches sowie die Entspannungsmaßnahmen dürfen nur in
Anwesenheit einer fachkundigen verantwortlichen Person durchgeführt werden. Entspannungs-
maßnahmen sind so durchzuführen, daß der gesamte Bereich einer erkannten Gebirgsschlaggefahr
erfaßt wird.Die nach Abschnitt 6.2, Nr.1 und Nr.4 festgelegten Einschränkungen dürfen erst wieder zurück-
genommen werden, wenn der Erfolg der Entspannungsmaßnahme nach Abschnitt 6.4 erreicht ist.6.3 Entspannungsverfahren
6.3.1 Entspannungsbohren
Standardverfahren für das Beseitigen von Gebirgsschlaggefahren ist das Entspannungsbohren.
Hierfür gelten nachstehende Anforderungen:
-
Entspannungsbohrungen sind von nachweislich spannungsfreien Bereichen ausgehend anzusetzen.
Die Bohrungen sollen nicht mehr als 10 m auseinander liegen. Die Richtung der Ent-
spannungsbohrungen soll im Regelfall der Richtung von Test- und Kontrolltestbohrungen
entsprechen.
-
Während des Bohrvorganges ist zwischen Steuerstand und Bohrmaschine ein Sicherheitsabstand
von mindestens 20 m einzuhalten. -
Entspannuhgsbohrungen müssen einen Durchmesser von mindestens 95 mm haben. Dabei darf
nur einwandfreies Entspannungsbohrgestänge verwendet werden. Die Bohrmannschaften
sind in regelmäßigen Zeitabständen über die ordnungsgemäße Verwendung dieses Bohrgestänges
zu unterweisen. -
Die Tiefe der Entspannungsbohrungen ist so zu bemessen, daß der Kohlenstoß stets, auch
nach der Gewinnung oder dem Vortrieb, auf eine Tiefe von 3 M abgebohrt ist. Dabei ist jedoch
anzustreben, die Hochdruckzone zu durchbohren.
In stehenden Stößen soll die Bohrlochtiefe wenigstens 4 M, mindestens jedoch 5 m betragen.
-
Die Bohrergebnisse sind nach Maßgabe des Abschnittes 5.3.12 aufzuzeichnen.
Im Bereich von Flözecken sollte dem Entspannungsbohren vor anderen Entspannungsverfahren
der Vorzug gegeben werden. -
Da durch Entspannungsbohrungen in reinen Ankertrecken bzw. in Streckenabschnitten ohne
Unterstützungsausbau (Kombi-A) deren Standsicherheit beeinflusst werden kann, ist hierüber
der Ankeringenieur oder ggfls. ein Sachverständiger nach Abschnitt 7 der Anker-Richtlinien
unverzüglich durch den Test- und Entspannungsbeauftragten zu informieren.
6.3.2 Entspannungssprengen
Bei der Anwendung des Entspannungssprengens sind die Richtlinien über technische und
organisatorische Maßnahmen bei der Durchführung des Entspannungssprengens in Bereichen
erkannter Gebirgsschlaggefahr (Entspannungssprengen-Richtlinien) vom 6.6.1995 - 18.22.3-8-7 -
(Sammeiblatt A 2.15) zugrunde zu legen.6.3.3 Sonstige Entspannungsverfahren
Betriebspläne über die Anwendung sonstiger Entspannungsverfahren, z.B. durch Tränken, sind
vor Zulassung dem Landesoberbergamt NRW vorzulegen.6.4 Uberprüfung des Entspannungserfolges
Das Gebirge gilt als entspannt, wenn die im Anschluß an Entspannungsmaßnahmen durchgeführten
Nachtestbohrungen keine kritischen Testbohrergebnisse nach Abschnitt 6.1 bzw. keinen Bohr-
kleinanfall von mehr als 15 l/m erbracht haben.Bei Anwendung des Entspannungsbohrens sind an Stößen die Nachtestbohrungen mittig
zwischen dem Entspannungsbohrloch und dem letzten spannungsfreien Testbohrloch herzustellen,
wobei die Bohrlochlänge dem Testprogramm entsprechen muß.In Vortrieben sind die Nachtestbohrungen mittig, bzw. winkelhalbierend zwischen dem letzten
spannungsfreien Testbohrloch und dem Entspannungsbohrloch sowie zwischen den Ent-
spannungsbohrungen anzusetzen. Die Bohrlochlänge der nur leicht aus der Auffahrrichtung
abgewinkelten Bohrungen beträgt 3 M + A und der anderen Bohrung mindestens 3 M x 1,4.Bei Anwendung des Entspannungssprengens sind die Ansatzpunkte und Bohrlochlängen der
Nachtestbohrungen entsprechend festzulegen.Nachtestbohrungen müssen erkennen lassen, ob der Stoß auf die erforderliche Tiefe entspannt
worden ist. Es ist auch zu prüfen, ob seitliche Verlagerungen der Hochdruckzone in zuvor
spannungsfreie Bereiche stattgefunden haben.Entsprechende Prüfungen sollten auch in anderen Grubenbauen durchgeführt werden, soweit
diese im Einflußbereich der Entspannungsmaßnahmen liegen.Nachtestbohrungen dürfen nur in Anwesenheit einer fachkundigen verantwortlichen Person
durchgeführt werden.6.5 Zusatzmaßnahmen nach erfolgter Entspannung
Abbauhammerarbeit darf nur zu Hilfszwecken durchgeführt werden. Eine planmäßige
Abbauhammerarbeit bedarf der Zustimmung des Bergamts.Auf die Abschnitte 4.2 (Schutzmaßnahmen) und 5.3.6 (Verdichten des Testprogrammes)
wird besonders hingewiesen.Die Außerbetriebnahme der Erschütterungsschalter nach Abschnitt 8.1 sowie der zusätzlichen
CH4-Meßeinrichtung und Einrichtungen der Atemluftversorgung nach Abschnitt 8.2 bedarf der
Zustimmung des Bergamts.7. Sachverständige, Beauftragte und beschäftige Personen
7.1 Beteiligung des Sachverständigen
Ein Sachverständiger ist zu beteiligen, wenn
-
ein Gebirgsschlag aufgetreten ist,
-
nach Abschnitt 5.3.2, Nr. 6, bei einem Bohrkleinanfall von mehr als 15 l/m keine Sofort-
maßnahmen nach Abschnitt 6.2 durchgeführt werden sollen, -
nach Abschnitt 6.1 Zweifel an der Beurteilung der Bohrergebnisse bestehen,
-
nach Abschnitt 6.3 erstmalig Entspannungsmaßnahmen durchgeführt werden oder
-
nach Abschnitt 6.1 die Testbohrergebnisse anders zu beurteilen sind und abweichend
von Abschnitt 6.2 der Abbau oder Vortrieb über die erweiterte Schutzzone von 4 M
(siehe Anlage 4) fortgeführt werden soll.
Bei der Abfassung und ggf. Änderung von Testprogrammen nach Abschnitt 4.6 sollte ein Sach-
verständiger beteiligt werden.Über eingeleitete Entspannungsmaßnahmen nach Abschnitt 6.3 und über alle besonderen
Vorkommnisse bei Test- und Entspannungsmaßnahmen ist ein Sachverständiger unverzüglich
zu informieren.7.2 Beauftragte für Test- und Entspannungsmaßnahmen
Für jedes Bergwerk ist eine verantwortliche Person als Beauftragter für Test- und Entspannungs-
maßnahmen zu bestellen. Der Beauftragte für Test- und Entspannungsmaßnahmen ist der Werks-
leitungsebene (Betriebsdirektor Produktion) unmittelbar zu unterstellen und hat diese bei der
Planung und Überwachung der Maßnahmen zur Gebirgsschlagverhütung zu unterstützen. Dem
Beauftragten für Test- und Entspannungsmaßnahmen sind zur Erfüllung seiner Aufgaben fachkundige
Personen (Teststeiger, Bohrmänner) zu unterstellen. Ist eine Gebirgsschlaggefahr erkannt, so darf der
Beauftragte für Test- und Entspannungsmaßnahmen nur Aufgaben wahrnehmen, die der Beseitigung
dieser Gefahren dienen; eine hiervon abweichende Einzelfallregelung bedarf der Zustimmung des
Bergamts.Die Beauftragten für Test- und Entspannungsmaßnahmen sind durch eine vom Landesoberbergamt NRW
anerkannte sachverständige Stelle nach einem Plan auszubilden und regelmäßig nachzuschulen.7.3.Beschäftigte Personen
Die mit der Durchführung von Test- und Entspannungsmaßnahmen beschäftigten Personen müssen
auch in der praktischen Handhabung unterwiesen sein. Diese Arbeiten dürfen nicht im Gedinge
ausgeführt werden. Die Zahl der in Bereichen erkannter Gebirgsschlaggefahr beschäftigten Personen
ist möglichst gering zu halten.8 Sonstiges
8.1 Elektrische Betriebsmittel
In Bereichen erkannter Gebirgsschlaggefahr sind elektrische Anlagen abzuschalten, sofern sie nicht
durch Erschütterungsschalter gesichert sind.8.2 Bewetterung
Sofern in Streben mit erkannter Gebirgsschlaggefahr auch mit dem Freiwerden großer Grubengas-
mengen gerechnet werden muß, ist neben den Erschütterungsschaltern an den Strebrändern zusätzlich
mindestens eine ortsfeste CH4-Meßeinrichtung am wetterausziehseitigen Strebende mit selbsttätiger
Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen im betroffenen Bereich zu installieren.In sonderbewetterten Grubenbauen müssen bei erkannter Gebirgsschlaggefahr Einrichtungen zur
Atemluftversorgung der Belegschaft (z. B. Notatemluftspender, Sauerstoffselbstretter) entsprechend
der Anzahl der zu erwartenden Personen betriebsbereit vorhanden sein.8.3 Dokumentation
Für Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr ist eine zusammenfassende Dokumentation zu erstellen
und aufzubewahren.8.4 Benachrichtigung benachbarter Bergwerke
Bereiche erkannter Gebirgsschlaggefahr im Einflußbereich benachbarter Bergwerke sind diesen
mitzuteilen.8.5 Benachrichtigung des Bergamts
Das Bergamt ist sofort zu benachrichtigen, wenn
-
ein Gebirgsschlag aufgetreten ist oder
-
besondere Vorkommnisse bei Test- und Entspannungsmaßnahmen auftreten.
Das Bergamt ist zu benachrichtigen, wenn
-
nach Abschnitt 4.5, 2. Absatz, bei Test- und Entspannungsbohrungen Grubengas ausbläst,
-
nach Abschnitt 5.3.2, Nr. 6, bei Kontrolltestbohrungen der Bohrkleinanfall 15 l/m
überschreitet und die Ergebnisse anders als nach Abschnitt 6.1 zu beurteilen sind, -
nach Abschnitt 5.3.3, 2. Absatz, das Testprogramm zu verdichten ist,
-
nach Abschnitt 5.3.7 Testmaßnahmen eingeschränkt oder eingestellt werden sollen,
-
nach Abschnitt 6.1 eine Gebirgsschlaggefahr erkannt worden ist,
-
nach Abschnitt 6.5, 1. Absatz, planmäßige Abbauhammerarbeit durchgeführt werden soll
oder -
nach Abschnitt 6.5, 3. Absatz, die in den Abschnitten 8.1 und 8.2 genannten Maßnahmen
aufgehoben werden sollen.
-