• R i c h t l i n i e n
    des LOBA NW
    für die Verwendung von Zündmaschinen für Parallelschaltung
    vom 4.11.1976


    1. Geltungsbereich

    Zündmaschinen für Parallelschaltung dürfen

    im Geltungsbereich der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    für die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe (BVONK)

          in allen Sprengbetrieben,

    im Geltungsbereich der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für
    die Steinkohlenbergwerke (BVOSt)
            
          nur in Gesteinsbetrieben, Flözstrecken und Abbaustrecken,
          jedoch nicht in Aufbrüchen,

    verwendet werden.

    Für die Verwendung ist eine betriebsplanmäßige Zulassung des Bergamts erforderlich.

     

    2. Einfache Parallelschaltung mit Zünderzahl und Widerstand innerhalb der für
        die Zündmaschinen vorgesehenen Grenzen

    Für die Verwendung bis zu den auf dem Typenschild der Zündmaschinen angegebenen oberen
    Grenzen für die zulässige Anzahl der Zünder und den zulässigen Widerstand sind nachfolgende
    Bestimmungen zu vereinbaren oder als Bedingungen und Auflagen festzusetzen (Nr. 2.1 bis 2.12).

    2.1. Die Leistungsfähigkeit der Zündmaschinen ist vor jeder Benutzung mit dem hierfür zugelassenen
    Zündmaschinenprüfgerät zu prüfen. Bei Zündmaschinen, für die kein Zündmaschinenprüfgerät
    zugelassen wurde, muß mit der eingebauten Anzeigevorrichtung der ordnungsgemäße Ladezustand
    des Zündmaschinenkondensators festgestellt werden.

    2.2. Der Widerstand des Zündkreises ist vor jedem Zünden von Sprengladungen mit einem hierfür
    bestimmten Ohmmeter zu messen.

    2.3. Als Zündleitungen dürfen nur festverlegte mehradrige Gummischlauchleitungen NSH, NSSH
    oder Leitungstrossen NTM, NTS nach der Bestimmung VDE 0250 verwendet werden, welche
    die Adern für die Hin- und Rückleitung des Zündstromes enthalten.

    Ort und Verlegung der Leitung (z.B auch Aufhängung in Schächten) sind so auszuwählen, daß
    eine mindestens fünffache Sicherheit gegen Zerreißen gewährleistet ist.

    2.4. Für die Verbindung der Zündleitung mit den einzelnen Zünderdrähten sind zwei mehrdrähtige
    blanke Kupferleiter mit einem Abstand von mindestens 30 cm als sogenannte Antennen zu verlegen
    (einfache Parallelschaltung). Der Nennquerschnitt eines jeden Kupferleiters muß 1 mm2 betragen.
    Die Durchmesser der Einzeldrähte dürfen nicht kleiner als 0,3 mm sein. Beide Antennen sind als
    parallele Leiter an Holzpflöcken zu befestigen.

    2.5. Bei beiden Antennen muß ein Ende des Kupferleiters in solcher Länge freibleiben, daß die
    Zündleitung unmittelbar angeschlossen werden kann. Diese freibleibenden Enden beider
    Antennen müssen von demselben Holzpflock ausgehen. Die Antennen dürfen nicht ringförmig in
    sich geschlossen sein (Anlage 1). Die Antennenlänge zwischen der ersten und der letzten Zünder-
    anschlußstelle darf 5 m nicht unter- und 20 m nicht überschreiten.

    2.6 Jeder Sprengzünder ist mit dem einen Zünderdraht mit der einen Antenne und mit dem anderen
    Zünderdraht mit der zweiten Antenne durch mehrfaches festes Umwickeln zu verbinden; die freien
    Zünderdrahtenden sind dabei um den Anfang der Drahtwicklung zurückzuschlagen. Zünderdrähte
    gleicher Isolationsfarbe sind jeweils an dieselbe Antenne anzuschließen. Es dürfen nur Sprengzünder
    mit gleicher Zünderdrahtlänge verwendet werden; das Kürzen oder Verlängern der Zünderdrähte
    ist unzulässig.

    2.7. Die Verbindungen der blanken Enden der Zündleitung mit den freien Enden der Antennen sind
    durch Verdrillen auf mindestens 5 cm Länge herzustellen. Der unter Nr. 2.4 angegebene Mindest-
    abstand von 30 cm ist auch zwischen den blanken Enden der Zündleitungen sowie zwischen den
    freien Enden der Antennen einzuhalten.

    2.8. Zündleitung und Antennen dürfen nur die genannten Verbindungen haben. Flickstellen sind
    unzulässig.

    2.9 Das an die Antennen angeschlossene Ende der Zündleitung ist gegen Beschädigung durch
    Sprengstücke durch einen Schlauch auf mindestens 10 m Länge zu schützen. Die mit Fortschreiten
    des Sprengortes für die Verlängerung benötigten Reservewindungen der Zündleitung sind
    ausreichend entfernt oder anderweitig geschützt aufzuhängen. Die zum Anschluß an die Zünd-
    maschine bestimmten Adern der Zündleitung müssen mit hierfür geeigneten Kabelschuhen so
    ausgerüstet sein, daß keine blanken Drähte zwischen Isolierung und Kabelschuh verbleiben.

    2.10. Mit Zündmaschinen für mehr als 50 parallelgeschaltete Zünder dürfen nur mehr als
    5 Sprengzünder gezündet werden. Für weniger Zünder ist eine Zündmaschine für Reihenschaltung
    bereitzustellen; die Zünder sind dann in Reihe zu schalten, wobei besonders auf die Vermeidung
    von Nebenschlüssen zu achten ist.

    2.11 Als Zündmaschinen für Parallelschaltung dürfen in Abbaustrecken des Steinkohlenbergbaus
    nur solche für höchstens 50 parallelgeschaltete Brückenzünder U mit einer Betriebsspitzenspannung
    bis 750 V verwendet werden.

    2.12. Zündmaschinen für Parallelschaltung dürfen nur vom Herstellerwerk instandgesetzt werden,
    auch wenn dem Verwender eine Erlaubnis zum Instandsetzen von Zündmaschinen in einer eigenen
    Werkstatt vorliegt.

    3. Einfache Parallelschaltung mit Zünderzahl oder Widerstand außerhalb der für die
        Zündmaschinen vorgesehenen Grenzen sowie Dreiantennenschaltung

    Von den vorstehenden Bestimmungen können folgende Abweichungen zugelassen werden, wenn
    dem Betriebsplan für die Verwendung von Zündmaschinen für Parallelschaltung ein Gutachten der
    Berggewerkschaftlichen Versuchsstrecke und Sprengsachverständigenstelle der Westfälischen
    Berggewerkschaftskasse über die Unbedenklichkeit des Verfahrens beigefügt ist.

    3.1. In Fällen, in denen die auf dem Typenschild der Zündmaschinen angegebenen oberen Grenzen
    für die zulässige Anzahl der Zünder oder den zulässigen Widerstand überschritten werden sollen,
    sind die Bestimmungen Nr. 2.1 bis 2.12 und die Angaben in dem Gutachten zu vereinbaren oder
    als Bedingungen und Auflagen festzusetzen.

    3.2. In Fällen, in denen Dreiantennenschaltung der Zünder angewendet werden soll, sind die
    Bestimmungen Nr. 2.1 bis 2.3, 3.2.1 bis 3.2.4 und 2.8 bis 2.12 sowie die Angaben in dem
    Gutachten zu vereinbaren oder als Bedingungen und Auflagen festzusetzen.

    3.2.1. Für die Verbindung der Zündleitung mit den einzelnen Zünderdrähten sind drei mehrdrähtige
    blanke Kupferleiter als sogenannte Antennen zu verlegen (Dreiantennenschaltung). Davon werden
    zwei als Zuführungsantennen und die dritte als Verbindungsantenne bezeichnet. Der Abstand
    dieser Antennen untereinander darf 30 cm nicht unterschreiten. Der Nennquerschnitt eines jeden
    Kupferleiters mus 1 mm2 betragen. Die Durchmesser der Einzeldrähte dürfen nicht kleiner als
    0,3 mm sein. Die drei Antennen sind als parallele Leiter an Holzpflöcken zu befestigen.

    3.2.2. Bei beiden Zuführungsantennen muß ein Ende des Kupferleiters in solcher Länge frei bleiben,
    daß die Zündleitung unmittelbar angeschlossen werden kann. Die Antennen dürfen nicht ringförmig
    in sich geschlossen sein (Anlagen 2a und 2b). Die beiden Zuführungsantennen müssen etwa die
    gleiche Länge haben. Die Länge je Zuführungsantenne zwischen der ersten und der letzten Zünder-
    anschlußstelle darf 5 m nicht unter- und 20 m nicht überschreiten.

    3.2.3. Von allen Zündern ist je ein Zünderdraht mit gleicher Isolationsfarbe an die Verbindungs-
    antenne anzuschließen. Die anderen Zünderdrähte sind zu gleichen Teilen an die beiden Zuführungs-
    antennen anzuschließen. Hat ein Zündgang eine ungerade Zünderzahl, so dürfen sich die Zünder-
    zahlen je Zuführungsantenne um höchstens einen Zünder unterscheiden. Die Anschlüsse der
    Zünderdrähte an die Antennen sind durch mehrfaches festes Umwickeln herzustellen; die freien
    Zünderdrahtenden sind dabei um den Anfang der Drahtwicklung zurückzuschlagen. Es dürfen nur
    Sprengzünder mit gleicher Zünderdrahtlänge verwendet werden; das Kürzen oder Verlängern der
    Zünderdrähte ist unzulässig.

    3.2.4. Die Verbindungen der blanken Enden der Zündleitung mit den freien Enden der Zuführungs-
    antennen sind durch Verdrillen auf mindestens 5 cm Länge herzustellen. Der unter Nr. 3.2.1
    angegebene Mindestabstand von 30 cm ist auch zwischen den blanken Enden der Zündleitungen
    sowie zwischen den freien Enden der Zuführungsantennen einzuhalten.