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Anlage zu 2.4.1.3
Funksender strahlen Hochfrequenzenergien aus, die unter Umständen elektrische
Brückenzünder zur Auslösung bringen können. Zu den Funksendern, zu denen
Mindestabstände eingehalten werden müssen, zählen neben ortsfesten Antennenanlagen
( z.B. Rundfunk- und Fernsehsender, Mobilfunk-Basisstationen, Amateurfunksender)
auch tragbare Sendeanlagen (z.B. Handfunksprechgeräte und Mobiltelefone/Handys)
oder andere bewegliche Funksender (z.B. Sender auf Fahrzeugen).Sicherheitsvorkehrungen gegen die Beeinflussung von sprengkräftigen elektrischen
Brückenzündern bzw. entsprechenden Zündanlagen durch Hochfrequenzenergien von
Sendern sollten grundsätzlich an Hand einer gutachtlichen Aussage, welche die örtlichen
Gegebenheiten berücksichtigt, getroffen werden.Beim Betrieb von Sendeanlagen unter Tage ist zur Bewertung der erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen eine gutachtliche Aussage erforderlich. Ergebnisse vorhandener
Gutachten lassen sich auf andere untertägige Betriebe des gleichen Bergbauzweiges übertragen,
wenn sich die funk- und bergbautechnischen Bedingungen gleichen. Dies bedarf der Einzelfallprüfung.Bei Sprengungen über Tage kann auf ein Gutachten verzichtet werden. Dies gilt unter den
Voraussetzungen, dass elektrische U - bzw. HU – Zünder verwendet werden und die Zündanlage
erdbodennah (< 1m) verlegt wird. In diesen Fällen können die Abstände zwischen Zündern bzw.
Zündanlage und Sendeanlage nach den folgenden Methoden bestimmt werden, wobei ein
Mindestabstand von 1 m dabei nicht unterschritten werden darf.