• Anlage zu 2.4.1.3

    Funksender strahlen Hochfrequenzenergien aus, die unter Umständen elektrische
    Brückenzünder zur Auslösung bringen können. Zu den Funksendern, zu denen
    Mindestabstände eingehalten werden müssen, zählen neben ortsfesten Antennenanlagen
    ( z.B. Rundfunk- und Fernsehsender, Mobilfunk-Basisstationen, Amateurfunksender)
    auch tragbare Sendeanlagen (z.B. Handfunksprechgeräte und Mobiltelefone/Handys)
    oder andere bewegliche Funksender (z.B. Sender auf Fahrzeugen).

    Sicherheitsvorkehrungen gegen die Beeinflussung von sprengkräftigen elektrischen
    Brückenzündern bzw. entsprechenden Zündanlagen durch Hochfrequenzenergien von
    Sendern sollten grundsätzlich an Hand einer gutachtlichen Aussage, welche die örtlichen
    Gegebenheiten berücksichtigt, getroffen werden.

    Beim Betrieb von Sendeanlagen unter Tage ist zur Bewertung der erforderlichen
    Sicherheitsvorkehrungen eine gutachtliche Aussage erforderlich. Ergebnisse vorhandener
    Gutachten lassen sich auf andere untertägige Betriebe des gleichen Bergbauzweiges übertragen,
    wenn sich die funk- und bergbautechnischen Bedingungen gleichen. Dies bedarf der Einzelfallprüfung.

    Bei Sprengungen über Tage kann auf ein Gutachten verzichtet werden. Dies gilt unter den
    Voraussetzungen, dass elektrische U  - bzw. HU – Zünder verwendet werden und die Zündanlage
    erdbodennah (< 1m) verlegt wird. In diesen Fällen können die Abstände zwischen Zündern bzw.
    Zündanlage und Sendeanlage nach den folgenden Methoden bestimmt werden, wobei ein
    Mindestabstand von 1 m dabei nicht unterschritten werden darf.