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Anlage 3
der Lagerrichtlinien übertageBauliche Anforderungen an ortsfeste Lager
(Nr. 2.1.1, Nr. 2.4, Nr. 4.1.2, Nr. 4.1.3, Nr. 4.1.5 und Nr. 4.1.11 der Richtlinien)Gliederung
1. Nichtbetretbare Lager - Schranklager
1.1 Lager mit Wertschutzschränken
1.2 Lager mit Stahlschränken2. Betretbare Lager
3. Verhinderung einer Detonationsübertragung von Zündmitteln auf Sprengstoffe
und Sprengschnur4. Türschlösser
5. Schutz der Türen und Schlösser vor Witterungseinflüssen
6. Gefahrenmeldeanlagen
7. Heizeinrichtungen
8. Erdüberschüttung
9. Beispiele für übertägige Sprengmittellager
1. Nichtbetretbare Lager - Schranklager
1.1 Lager mit Wertschutzschränken
1.1.1 Fabrikmäßig hergestellte Wertschutzschränke erfüllen die Anforderungen, wenn sie mindestens
dem Widerstandsgrad III der EN 1143-1 entsprechen und dafür zertifiziert sind*).1.1.2 Schränke nach Nr. 1.1.1 müssen mit der Sohle fest verbunden sein. Bei gewachsenem Fels
genügt die Verankerung in diesem selbst, bei weniger festem Untergrund ist die Verbindung mit Hilfe
einer mindestens 10 cm starken Betonsohle oder mit Hilfe eines geeigneten Erdankers zu schaffen.1.1.3 Bei Einbau des Schrankes in Fels oder standfesten Boden ist auf der Zugangsseite ein dichter
Anschluss an das Gebirge herzustellen (Nr. 2.1.1 der Richtlinien).1.1.4 Das Zündmittelfach muss gesondert verschließbar sein.
1.2 Lager mit Stahlschränken
1.2.1 Lagerschränke aus Stahlblech erfüllen die an Decken (Dächer), Wände und Sohlen zu
stellenden Anforderungen, wenn sie eine Blechstärke von mindestens 5 mm haben und mit Ausnahme
des Zuganges allseitig von beidseitig bewehrtem Beton von mindestens 30 cm Wandstärke umgeben
sind. Die Betongüte soll C 30/37 nach DIN 1045 entsprechen, wobei nach Möglichkeit Zemente mit
geringer Hydrationswärme (z.B. Hochofenzement) und als Zuschlagstoffe gewaschener Naturkiessand
oder doppelt gebrochenes Hartgestein nach DIN 4226 zu verwenden sind.Bei Wänden und Sohlen, die durchgehend an gewachsenen Fels (Hartgestein) angrenzen, darf die
Betonstärke um 10 cm vermindert werden.1.2.2 Betonierung und Armierung sind so auszuführen, dass Seitenwände, Decke und Sohle fest
untereinander verbunden sind (schwer zerlegbare Bauweise); die Bewehrungen der Decke und der
Wände müssen sich zugfest überlappen (DIN 1045 Teil 1); die Decke darf jedoch keine Stahl- oder
Stahlbetonträger (ausgenommen Tragelemente von Fertigteildecken) enthalten. Zwischen Bauwerk
und Gebirge ist ein dichter Anschluss herzustellen. Die Seitenwände sind als Betonwangen um 30 cm
vorzuziehen, ebenso Decke und Sohle. Bei Wänden, in denen sich eine Tür befindet, ist durch
geeignete Bauweise, Art des Rahmens und dessen Verbindung mit der Wand sicherzustellen, dass
ihre Widerstandsfähigkeit der der übrigen Wände entspricht.1.2.3 Als Außentüren für diese Lager sind Wertschutzraumtüren zu verwenden, die mindestens
dem Widerstandsgrad III der EN 1143-1 entsprechen und dafür zertifiziert sind.1.2.4 Bei der Verwendung von Wertschutzraumtüren als Außentüren sind die Herstellerhinweise für
den Einbau dieser Türen einschließlich Türrahmen/Türbänder zu beachten.2. Betretbare Lager
2.1 Decken (Dächer), Wände und Sohlen betretbarer Lager erfüllen die Anforderungen, wenn sie
mit Ausnahme des Zuganges aus Beton von mindestens 30 cm Stärke hergestellt sind. Für die
Betongüte und Ausführung einschließlich der Bewehrung gelten Nr. 1.2.1 und Nr. 1.2.2 entsprechend.2.2 Für die Sicherung des Lagerzuganges gilt Nr. 1.2.3 entsprechend.
2.3 Für die Türrahmen und Türbänder sowie das Einpassen der Türen in den Rahmen und das
Bauwerk gilt Nr. 1.2.4 entsprechend.2.4 Sprengstofflagerräume und Zündmittelbehältnisse oder –kammern müssen gesondert verschließbar
sein. Dies gilt für die Sprengstoffaufbewahrung nicht, wenn als Außentür eine Wertschutzraumtür des
Widerstandsgrades III gemäß EN 1143-1 verwendet wird.3. Verhinderung einer Detonationsübertragung von Zündmitteln auf Sprengstoffe und
Sprengschnur3.1 Bei Schranklagern muss die Trennwand zwischen dem Zündmittelfach und dem Sprengstoff-
lagerraum aus Stahlblech von mindestens 10 mm Stärke bestehen.3.2 Bei betretbaren Lagern muss die Abtrennung zwischen dem Zündmittelfach (der Zündernische
oder -kammer) und dem Sprengstofflagerraum aus Beton oder Ziegelmauerwerk von mindestens
10 cm oder Stahlblech von mindestens 10 mm Stärke bestehen.Die Tür des abgetrennten Raumes (Fach, Nische, Kammer) darf nicht in Richtung auf den Lager-
raum für Sprengstoffe und Sprengschnur weisen. Der abgetrennte Raum muss außerdem so
angeordnet sein, dass im Falle einer Detonation herumfliegende Splitter von Zündmitteln nicht
durch die geöffnete Tür in den Lagerraum für Sprengstoffe und Sprengschnur gelangen können.3.3 Zündmittelfächer sollen zur Vermeidung mechanischer und elektrostatischer Beanspruchungen
der Zündmittel sowie Verringerung der Übertragung im Falle einer Detonation mit einem geeigneten
Material (z. B. Filz, Sperrholz) ausgelegt sein.4. Türschlösser
4.1 Bei fabrikfertigen Wertschutzraumtüren des Widerstandsgrades III gemäß EN 1143-1 ist ein
Schloss der Klasse B der EN 1300 eingebaut. Dieses Schloss erfüllt somit auch die unter Nr. 4.2
und Nr. 4.3 getroffenen Festlegungen.4.2 Türschlösser an Lagern müssen, einschließlich der Montageplatte und des Riegelwerkes,
mindestens der Klasse B der EN 1300 entsprechen und dafür zertifiziert sein*). Sie müssen
für den Einbau in Außentüren geeignet sein (Oberflächenschutz der korrosionsempfindlichen Teile)
und sind nach den Angaben des Herstellers einzubauen. Es dürfen keine Teile an der Türblattaußenseite
überstehen. Der Abstand zwischen Schlossstulp und Schließblech soll nicht mehr als 6 mm betragen,
damit der Schlossriegel ausreichend weit (mindestens 20 mm) einschließen kann.4.3 Sämtliche Schlösser eines Lagers müssen unterschiedliche Schließungen haben. Sie müssen mit
zwei Umdrehungen (zweitourig) schließen, der Riegel muss jedoch bereits nach einer Umdrehung
fassen. Abweichend hiervon dürfen eintourige Sicherheitsschlösser verwendet werden, wenn auf Grund
des insgesamt höheren Sicherheitsgrades des verwendeten Riegelwerkes die Türsicherung nicht
gemindert wird.4.4 Bei der Verwendung von schlüssellosen Schließsystemen, wie z. B. mechanische Codeschlösser,
elektronische Schlösser, muss für jedes Schließsystem eine eigene Codierung programmiert sein.5. Schutz der Türen und Schlösser vor Witterungseinflüssen
5.1 Lager, deren Zugang im Freien liegt, müssen eine gegen die Außentür um 30 cm vorragende
Überdachung haben. Dies gilt bei Lagern mit überkragender Betondecke (Nr. 1.2.2 und 2.1 dieser
Anlage) bereits durch die Bauart als erfüllt.5.2 Der Rand der Überdachung soll eine Tropfnase aufweisen, die ein Eindringen von Niederschlägen
zwischen Tür und Türrahmen verhindert.5.3 Die Schlösser von Außentüren sind, soweit erforderlich, durch eine geeignete Abdeckung vor
dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen.6. Gefahrenmeldeanlagen
6.1 Die Ausführung der Gefahrenmeldeanlage soll VDE 0833 Teile 1 und 3 (Grad 4): Gefahren-
meldeanlagen für Brand, Überfall und Einbruch – allgemeine Festlegungen- entsprechen
(DIN EN 50130, 50131, 50136, VdS 2311 Klasse C).6.2 Die Anlage muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Bei Ausfall der Anlage muss der
Schutz des Lagers durch andere Maßnahmen (z.B. Bewachung) sichergestellt werden.Die Anlage ist vor Inbetriebnahme, nach jeder Änderung oder Störungsbeseitigung sowie gemäß
Wartungsplan auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich
Nachweis zu führen.6.3 Sofern der Alarm nicht unmittelbar bei der Polizei aufläuft, ist durch innerbetriebliche Anweisung
seitens des Erlaubnisinhabers oder seines Beauftragten festzulegen, welche betriebsinternen
Maßnahmen zu treffen sind (z.B. Benachrichtigung der verantwortlichen Person, des Werkschutzes,
der Polizei).7. Heizeinrichtung
7.1 Kann wegen des Lagerinhaltes oder der Betriebsweise auf den Einbau und den Betrieb einer
Heizeinrichtung nicht verzichtet werden, darf die Oberflächentemperatur von Heizflächen und
Heizleitungen im Lagerraum 120 °C nicht überschreiten und muss im übrigen so geregelt werden,
dass die Stoffe und Gegenstände keine Temperaturen annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion
führen können.7.2 Raumheizungen sind so zu gestalten, dass die Stoffe und Gegenstände keine Temperatur annehmen,
die die maximal zulässige Lagertemperatur überschreitet. Dies kann z. B. erreicht werden durch-
Regelung der Raumtemperatur über die Heizleistung oder Thermostat oder
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Anordnung der Heizkörper und Heizleitungen so, dass eine Berührung mit dem Lagergut
ausgeschlossen ist oder -
Vorrichtungen an Heizkörpern und Heizleitungen zur Abstandhaltung.
8. Erdüberschüttung
8.1 Für eine Erdüberschüttung ist als Schüttgut ein die Explosionswirkung dämpfendes Material
zu verwenden.Geeignet sind z. B. Sand, Feinkies, Mutterboden; Mittelkies (Korngröße bis 32 mm) darf anteilig
15 % nicht übersteigen. Das Schüttgut muss frei von festen Körpern sein, deren größter Umfang
mehr als 30 cm beträgt. Es darf keine Stoffe enthalten, die verwesen oder verfaulen können und
hierdurch Hohlräume oder Setzungen hervorrufen.8.2 Die Begrünung ist so vorzunehmen, dass eine Erosion der Erdüberschüttung verhindert wird
*) z. B. zertifiziert in der Bundesrepublik Deutschland der European Certification Board
und das Lager sich landschaftsgerecht in die Umgebung einfügt. Durch geeigneten Bewuchs
(Sträucher, Bäume) wird die Schutzwirkung der Erdüberschüttung erhöht.
Security Systems, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt/Main (http://www.ecb-s.com/).9. Beispiele für übertägige Sprengmittellager
Betretbares Lager (Lager mit Vorraum in Stahlbetonbauweise)
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