• Anlage 1
    der Lagerrichtlinien übertage

    Schutz- und Sicherheitsabstände
    (Nr. 2.1.3 und Nr. 2.3. der Richtlinien)

    Gliederung

    1.       Schutzabstände (Fernbereich)

    1.1     Allgemeines
    1.2     Schutzabstände zu Wohnbereichen und öffentlichen Verkehrswegen
    1.3     Schutzwälle, Schutzmauern, Erdschutzwände

    2.       Sicherheitsabstände (Nahbereich)

    2.1     Sicherheitsabstände zu Betriebsgebäuden
    2.2     Sicherheitsabstände zwischen Lagern
    2.3     Sicherheitsabstände zu anderen Objekten

    Tabelle 1     Schutzabstände zu Wohnbereichen
    Tabelle 2     Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen
    Tabelle 3     Schutzabstände zwischen Lagern

     

    1. Schutzabstände (Fernbereich)

    1.1 Allgemeines

    1.1.1 Nach der Schutzwürdigkeit der Objekte und im Hinblick auf die Vermeidung
    schwerwiegender Auswirkungen im Falle einer Explosion wird zwischen Schutzabständen zu
    Wohnbereichen und zu öffentlichen Verkehrswegen unterschieden. Gebäude, die nicht nur zum
    vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen hinsichtlich der
    Schutzabstände bewohnten Gebäuden gleich. Andere schutzbedürftige Gebäude und Anlagen sind
    nach ihrer vergleichbaren sicherheitlichen Bedeutung entweder Wohnbereichen oder öffentlichen
    Verkehrswegen (Straßen, Schienen- und Schifffahrtswegen) gleichzustellen. Schutzabstände werden
    gemessen als kürzeste Entfernung zu den zu schützenden Objekten.

    1.1.2 Objekte, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden, oder solche
    von besonderer Bedeutung oder Bauart, bei denen durch Sekundärereignisse (Glassplitter, Panik)
    erhöhte Gefahren auftreten können, bedürfen eines besonderen Schutzes. Zu diesen Objekten sind
    die Schutzabstände zu vergrößern. Objekte dieser Art sind z. B. Hochbauten in Skelettbauweise oder
    mit großen Glasflächen, Krankenhäuser, Heilstätten, Schulen, zentrale Energie- bzw. Wasserver-
    sorgungsanlagen.

    1.1.3 Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände
    in den Richtungen, in denen mit geringen Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden.
    Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu
    vergrößern.

    1.2 Schutzabstände zu Wohnbereichen und öffentlichen Verkehrswegen

    Sprengstoffe und Zündmittel werden nach ihren Eigenschaften, insbesondere ihrem Verhalten in der
    Versandpackung bei einem Brand, einer Deflagration oder Detonation und den sich daraus ergebenden
    Gefahren, in Lagergruppen eingeteilt. Die Einstufung im einzelnen erfolgt durch die Bundesanstalt für
    Materialforschung und -prüfung (BAM) bzw. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv-
    und Betriebsstoffe (WIWEB) und ist maßgebend für die Bemessung der Schutzabstände.

    1.2.1 Lagergruppe 1.1 im Sinne des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV

    1.2.1.1 Für Lager mit Sprengstoffen und Sprengschnur der Lagergruppe 1.1. gelten die Schutz-
    abstände gem. Tabellen 1 und 2 (Spalte 3).

    1.2.1.2 Bei günstigen örtlichen Verhältnissen z. B. aufgrund der Bauart, der Bauweise und der
    topografischen Bedingungen kann bei einer Lagermenge bis zu 4000 kg der in den Tabellen
    angegebene Abstand um 20 % verringert werden.

    1.2.1.3 Ist die Außentür eines Lagers nicht durch einen Schutzwall oder dergleichen (Nr. 1.3
    dieser Anlage) oder durch entsprechende natürliche Geländeverhältnisse nach außen abgeschirmt,
    so ist der von der Tür in einem Öffnungswinkel von 600 nach außen weisende Bereich als
    Ausblaserichtung anzusehen. Hier sind die Schutzabstände zu vergrößern.

    1.2.2 Lagergruppe 1.4 im Sinne des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV

    1.2.2.1 Für Lager mit Zündern oder Verzögerungselementen der Lagergruppe 1.4 muss bei
    Lagermengen über 100 kg (Nettomasse) ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und öffentlichen
    Verkehrswegen von mindestens 25 m eingehalten werden (siehe Tabellen 1 und 2, Spalte 2);
    bei einer Lagermenge bis zu 100 kg ist ein Schutzabstand nicht erforderlich.

    1.2.2.2 Bei der Ermittlung der Lagermenge von Zündern und Verzögerungselementen wird die
    Nettomasse an explosionsgefährlichen Stoffen aufgerundet pauschal mit 2 g/Stück angesetzt.

    1.2.2.3 Werden Stoffe der Lagergruppe 1.4 in einem Lager aufbewahrt, das auch Stoffe oder
    Gegenstände der Lagergruppe 1.1 enthält, so gelten die Schutzabstände nach Nr. 1.2.1 dieser Anlage.

    1.3 Schutzwälle, Schutzmauern, Erdschutzwände

    1.3.1 Schutzwälle sind Erdwälle unterschiedlicher Form. Als Schüttgut ist ein die Explosionswirkung
    dämpfendes Material zu verwenden. Geeignet sind z. B. Sand, Feinkies, loses Bodenmaterial;
    Mittelkies (Korngröße bis 32 mm) darf anteilig 15 % nicht übersteigen. Das Schüttgut, ausgenommen
    im Wallkern, muss frei von festen Körpern sein, deren größter Umfang mehr als 30 cm beträgt. Es
    darf keine Stoffe enthalten, die verwesen oder verfaulen können und hierdurch Hohlräume oder
    Setzungen hervorrufen. Die Kronenbreite muss mindestens 50 cm betragen. Alternativ dürfen
    Schutzmauern oder Erdschutzwände verwendet werden.

    1.3.2 Schutzmauern müssen aus bewehrtem Beton mindestens der Festigkeitsklasse B 25 nach
    DIN 1045 mit einer Mindestdicke von 30 cm hergestellt sein. Sie können von der lagerabgewandten
    Seite mit Schüttgut abgestützt werden.

    1.3.3 Erdschutzwände müssen mindestens 1 m dick und so hoch wie Schutzwälle sein. Das Erdreich
    ist durch Schalen abzustützen. Sie dürfen nicht aus Material bestehen, das scharfkantige Wurfstücke
    bilden kann (z.B. Stahlblech), und sind sicher im Erdreich zu verankern.

    1.3.4 Schutzwälle, Schutzmauern und Erdschutzwände sowie ein entsprechender natürlicher Schutz
    müssen die Oberkante der Deckenkonstruktion des Lagers um mindestens 1 m überragen.

    2. Sicherheitsabstände (Nahbereich)

    2.1 Sicherheitsabstände zu Betriebsgebäuden

    Zu mit dem Betrieb im Zusammenhang stehenden Gebäuden, wie Bürogebäuden, Werkstätten,
    betriebsgebundenen Wohngebäuden, die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit jederzeit zur
    Verfügung stehen, sind Sicherheitsabstände erforderlich, wenn die Geländeverhältnisse oder
    baulichen Gegebenheiten keine Abschirmung bieten. Die Abstände E sind im Einzelfall nach
    der Formel

    E [m] = 8  · L 1/3 [kg]

    zu bestimmen, wobei L der Lagermenge entspricht.

    2.2 Sicherheitsabstände zwischen Lagern

    2.2.1 Zwischen Lagern, von denen mindestens eines Lagergut der Lagergruppe 1.1
    (siehe Nr. 1.2.1.1) enthält, die nebeneinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben,
    gelten die Sicherheitsabstände gemäß Tabelle 3 (Spalte 2).

    2.2.2 Zwischen Lagern, von denen mindestens eines Lagergut der Lagergruppe 1.1
    (siehe Nr. 1.2.1.1) enthält, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben,
    gelten die Sicherheitsabstände gemäß Tabelle 3 (Spalte 3), sofern kein Schutzwall oder
    dergleichen vorhanden ist.

    2.2.3 Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind grundsätzlich
    auszuschließen.

    2.3 Sicherheitsabstände zu anderen Objekten

    Wegen der Unterschiedlichkeit der örtlichen Verhältnisse können erforderlich erscheinende
    betriebliche Sicherheitsabstände nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lagermengen,
    der Lagerbauart und der zu schützenden Personen und Objekte festgelegt werden.

     

    Bild
    Sprengmittellager uebertage Anlage 1 Tabelle 1

     

    Bild
    Sprengmittellager uebertage Anlage 1 Tabelle 2

     

    Bild
    Sprengmittellager uebertage Anlage 1 Tabelle 3