• Muster-Betriebsplan
    zur Umsetzung
    der Verwaltungsvorschriften zu § 11 Abs. 2 ABBergV
    für den Umgang mit Sprengmitteln
    im Steinkohlenbergbau

    - Inhaltsübersicht -

    1. Begriffsbestimmungen

    2. Sicherheitsvorkehrungen

    2.1 Befördern von Sprengstoffen und Zündmitteln
    2.1.1 Anlieferung zum Sprengmittellager
    2.1.2 Transport im Grubengebäude
    2.1.3 Mitführen im Grubengebäude
    2.1.3.1 In Schächten
    2.1.3.2 In Strecken

    2.2 Aufbewahren von Sprengmitteln im Sprengmittellager
    2.2.1 Lagerung im Sprengmittellager
    2.2.2 Aus- und Rückgabe von Sprengmitteln; Nachweisführung

    2.3 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von
          Sprengstoffsammeltransportbehältern (SSTB)
    2.3.1 Allgemeines
    2.3.2 Anforderungen an die SSTB-Standorte
    2.3.2.1 Ortsgebundene Standorte
    2.3.2.2 Ortsveränderliche Standorte
    2.3.2.3 Be- und Entladen von SSTB im Betrieb
    2.3.4 Anforderungen an die Nachweisführung

    2.4 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengmitteln
    2.4.1 Durchführung der Sprengarbeit
    2.4.2 Verwendung von Sprengstoffen
    2.4.3 Absperrposten
    2.4.4 Vermeidung von Gefährdungen durch Sprengschwaden
    2.4.5 Fund von Sprengstoffresten im Haufwerk und Feststellen von Versagern,
             außergewöhnliche Ereignisse
    2.4.6 Verhalten bei erkannter Gasausbruchsgefahr
    2.4.7 Entspannungssprengen
    2.4.8 Elektromagnetische Beeinflussung

    3. Ausbildung

     

     

     

     

    1. Begriffsbestimmungen

    Sprengmittel

    Sprengmittel sind Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör, die zur Ausführung einer
    Sprengung bestimmt und erforderlich sind. Sprengstoffe und Zündmittel bestehen teilweise
    oder vollständig aus explosiven Stoffen.

    Transport

    Befördern der vom Hersteller angelieferten Sprengmittel vom LKW in das Sprengmittellager
    sowie das Befördern von Sprengmitteln in Sprengmitteltransportbehältern oder Sprengstoff-
    sammeltransportbehältern mit maschinellen Transporteinrichtungen.

    Mitführen

    Befördern von Sprengmitteln in dafür vorgesehenen Tragekästen.

    Tragekästen

    Verschließbare Behältnisse zum Mitführen von Sprengmitteln.

    Tragekästen Typ 1 und Typ 2

    Behälter zum Mitführen von Sprengmitteln.

    Typ 1 bis 20 kg, Typ 2 bis 15 kg Gesamtgewicht

    Zünderkästen

    Kästen zur Trennung der Zünder von anderen Explosivstoffen beim gemeinsamen
    Mitführen in einem Tragekasten oder zum Mitführen von Zündern in einem
    Tragerucksack.

    Zündertragekästen

    Zünderkästen mit Tragegurt zum Mitführen von Zündern.

    Tragerucksäcke

    Tragerucksäcke zum Mitführen von Zündern in Zünderkästen.

    Sprengmitteltransportbehälter

    Verschließbare Behälter für den maschinellen Transport von Tragekästen mit Sprengstoffen
    oder die Beförderung von Sprengmitteln in der vom Hersteller angelieferten Form und
    Verpackung.

    Sprengmitteltransportbehälter bestehen aus Stahlblech von mindestens 3 mm Wandstärke
    oder aus einem anderen geeigneten Material.

    Die Sprengmitteltransportbehälter sind mit Korrosionsschutzfarbe rot oder orange
    gestrichen und mit dem Gefahrensymbol „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“
    nach Anhang 2 Abschnitt 3.2 der „Richtlinie 92/58 EWG des Rates über Mindest-
    vorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
    Arbeitsplatz“ vom 24.06.1992 (ABL. Nr. L 245 S. 23) gekennzeichnet.

    Sprengstoffsammeltransportbehälter (SSTB)

    Mit verschließbaren Fächern zur Aufnahme von Tragekästen mit Sprengstoffen oder
    von Sprengstoffen in der vom Hersteller angelieferten Form und Verpackung
    versehener Behälter für den Transport und die Aufbewahrung von bis zu 500 kg
    Sprengstoffen.

    SSTB bestehen aus geeignetem Material, im Regelfall aus Stahlblech von mind. 5 mm
    Wandstärke. Sie sind korrosionsgeschützt behandelt, orangefarbig oder rot lackiert und
    mit der sichtbaren Aufschrift "SPRENGSTOFFE" gekennzeichnet.

    Jede Behältertür ist mit zwei Sicherheitsschließanlagen gemäß den Bestimmungen des
    SprengG ausgerüstet, wobei die Schlösser nur einer Schließanlage für alle Türen eines
    Behälters identisch sind (Gruppenschloss).

    An den Behältertüren sind innenliegende Scharniere eingebaut. Diese schließen die
    Möglichkeit des Aufhebelns aus.

    Standkiste

    Verschließbarer Behälter aus Stahlblech für die vorübergehende Aufbewahrung von
    Zündern und maximal 20 kg Sprengstoff in Tragekästen für die Dauer des Auftrages des
    Sprengbeauftragten. Standkisten sind mit der Aufschrift „Sprengmittel“ versehen.

    Verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz (SprengG)

    • Erlaubnisinhaber ­

    • Mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person ­

    • Sprengsteiger ­

    • Sprengbeauftragter ­

    • Sprengmittelausgeber ­

    • Sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person ­

    • Sprenghelfer


    2. Sicherheitsvorkehrungen

    Für die Überwachung der Annahme, Beförderung, Lagerung, Ausgabe und
    Wiedereinnahme von Sprengmitteln sowie für die Überwachung der Sprengarbeit
    werden verantwortliche Aufsichtspersonen (Sprengsteiger) bestellt , die einen
    Befähigungsschein gemäß § 20 Sprengstoffgesetz besitzen. In der Regel sind dies
    mindestens zwei verantwortliche Personen (Sprengsteiger), die arbeitstäglich im
    Sprengrevier - möglichst auf unterschiedlichen Schichten - anwesend sind.
    Ihnen werden andere Aufgaben nicht übertragen, sofern sie in Ihrer Funktion als
    Sprengsteiger tätig sind. Die ständige Erreichbarkeit eines Befähigungsschein-
    inhabers wird sichergestellt.

    Die Annahme von Sprengstoffen und Zündmitteln erfolgt bei der Anlieferung
    durch einen Befähigungsscheininhaber.

    Ein Sprengsteiger sorgt dafür, dass die Annahme, der Transport, die Ausgabe und
    die Wiedereinnahme von Sprengstoffen und Zündmitteln nur durch die von ihm
    beauftragten Personen erfolgt. Diese Personen werden eingewiesen und ihre
    Namen durch Aushang im Zugang zum Sprengmittellager bekanntgemacht.

    Soweit Inhaber der Erlaubnis nach § 7 SprengG oder Sprengsteiger die Sprengarbeit
    nicht selbst ausführen, werden hierfür fachkundige Personen beauftragt und nach dem
    SprengG bestellt (Sprengbeauftragte).

    Zur Unterstützung der Sprengbeauftragten bei der Sprengarbeit werden durch
    den Inhaber der Erlaubnis oder durch eine von ihm bestellte Person weitere nach
    dem SprengG bestellte Personen (Sprenghelfer) eingesetzt.

    Für die Verwaltung der Sprengmittellager sowie für die Annahme und Ausgabe von
    Sprengmitteln werden durch den Inhaber der Erlaubnis oder einen Sprengsteiger
    – sofern sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen – fachkundige Personen
    bestimmt und nach dem SprengG bestellt (Sprengmittelausgeber).

    Sprengbeauftragte brauchen Sprengstoffe oder Zündmittel während der Schicht nicht
    ständig zu beaufsichtigen, wenn diese in verschlossenen Standkisten aufbewahrt sind
    und sie die zugehörigen Schlüssel ständig bei sich tragen.

    Standkisten werden nur an einer von der zuständigen verantwortlichen Person in
    Absprache mit dem Sprengsteiger festgelegten Stelle aufgestellt.

    Zündmaschinen und deren Betätigungsvorrichtungen werden von den Sprengbeauftragten
    unter Verschluss gehalten, sofern sie nicht von ihnen mitgeführt werden.

    Sprengstoffe und Sprengschnur werden nicht mit Zündern in einem Fach untergebracht.

    Es werden nur Sprengsteiger, sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen,
    Sprengbeauftragte, Sprenghelfer und Sprengmittelausgeber beschäftigt, die die
    erforderliche Zuverlässigkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung und gültige Bestellung
    nach dem SprengG) besitzen und sich in der deutschen Sprache ausreichend
    verständigen können. Ihnen wird eine dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechende
    Betriebsanweisung ausgehändigt.

    2.1 Befördern von Sprengstoffen und Zündmitteln

    2.1.1 Anlieferung zum Sprengmittellager

    Durch geeignete Maßnahmen wird sichergestellt, dass Sprengmittel von Unbefugten
    weder auf das Bergwerk gebracht noch von dort entfernt werden.

    Die Annahme bei der Anlieferung erfolgt durch einen Befähigungsscheininhaber.

    Sprengstoffe und Zündmittel werden nach ihrer Anlieferung in Sprengmitteltransport-
    behältern unverzüglich in ein Sprengmittellager gemäß Abschnitt 2.1.2 befördert.

    Sofern auf dem Transportweg eine Brandgefahr auszuschließen und somit eine
    Gefährdung der Beschäftigten durch Schwadenbelastung nicht gegeben ist, kann
    der Transport ins Sprengmittellager auch in der vom Hersteller gelieferten Form
    und Verpackung erfolgen.

    2.1.2 Transport im Grubengebäude

    Der Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln wird von einer fachkundigen
    und nach dem SprengG bestellten Person (Sprengbeauftragter / Sprengmittelausgeber)
    begleitet und erst nach Verständigung mit der für das Transportmittel zuständigen
    verantwortlichen Person durchgeführt.

    Über den Beginn und die Beendigung von Sprengstoff- und Zündmitteltransporten
    wird eine zentrale Stelle wie z. B. Transportleitstand oder Grubenwarte verständigt.

    Der Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln im Grubengebäude erfolgt in
    Sprengmitteltransportbehältern oder Sprengstoffsammeltransportbehältern.

    In einem Sprengmitteltransportbehälter werden maximal 500 kg Sprengstoff oder
    Zündmittel transportiert; dies gilt nicht für die Anlieferung zum Sprengmittellager
    gemäß Abschnitt 2.1.1.Zünder werden in einem separaten Behälter transportiert.

    Sprengmittel oder Zündmittel werden in Sprengmitteltransportbehältern gegen
    Verrutschen und Umfallen gesichert.

    Sprengmitteltransportbehälter werden für den Transport anderer Gegenstände
    nicht benutzt.

    An eine Flurlok werden maximal 5 Transporteinheiten, davon 1 Personenwagen
    und 4 Wagen mit Sprengmitteltransportbehältern/Sprengstoffsammeltransportbehälter
    angehängt; dies gilt nicht für die Anlieferung zum Sprengmittellager gemäß
    Abschnitt 2.1.1. Zwischen der Flurlok und dem ersten Sprengstoffwagen befindet
    sich ein Wagen (z. B. Personenwagen) als Puffer.

    Mit der Einschienenhängebahn/Schienenflurbahn werden maximal 4 Sprengmittel-
    transportbehältern/Sprengstoffsammeltransportbehälter transportiert.

    Materialtransport wird in Verbindung mit Sprengstoffen und/oder Zündmitteln
    nur durchgeführt, wenn das übrige Material unbrennbar ist und bündig in
    Transportbehältern geladen ist. Dabei besteht der Transportzug aus maximal
    vier Transporteinheiten, wobei der Transport der Sprengmittel vorrangig
    behandelt wird.

    Sprengmitteltransporte werden auf einem freien Transportweg auf direktem Weg
    vorrangig durchgeführt. Während des Sprengmitteltransportes ruht bis zu 100 m
    Entfernung jeder andere Transport und jede andere Produktenförderung mit
    Ausnahme des Betriebes von Stetigförderern. Abweichend davon ruht in
    Bahnhöfen bis zu 25m Entfernung jeder andere Transport und jede andere
    Produktenförderung mit Ausnahme des Betriebes von Stetigförderern.

    Beim Transport werden am Anfang und Ende des Transportzuges Blinkleuchten
    mitgeführt.

    Andere Transportverfahren werden gesondert beantragt.

    2.1.3 Mitführen im Grubengebäude

    Sprengstoffe und Zündmittel werden von Sprengbeauftragten nur in verschlossenen
    und dauerhaft gekennzeichneten Ttragekästen aus geeignetem stabilem Material
    mitgeführt und ständig beaufsichtigt.

    Für das gemeinsame Mitführen von Sprengstoffen und Zündmitteln sind Tragekästen
    mit einem gesonderten Fach oder mit Zünderkästen versehen.

    Sprengschnur wird zusammen mit Sprengstoffen mitgeführt.

    Sprengbeauftrage führen nur Patronen von Sprengstoffen gleicher Art und Klasse
    mit sich. Abweichend hiervon führen Sprengbeauftragte, die an mehreren Betriebs-
    punkten Sprengarbeit durchführen, Patronen von Sprengstoffen verschiedener Art
    und Klasse auf dem Wege vom Sprengmittellager zur Standkiste mit sich.

    Die Schlüssel für die Tragekästen trägt der Sprengbeauftrage ständig bei sich.

    2.1.3.1 In Schächten

    Das Mitführen von Ttragekästen in Schächten erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
    des § 22 Abs. 3 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägforderanlagen (BVOS)
    der Bezirksregierung Arnsberg vom 04.12.2003.

    2.1.3.2 In Strecken

    • Mitführen in Personenzügen
      Sprengbeauftragte und Träger, die Tragekästen mit sich führen,
      fahren nur in den letzten Wagen von Personenzügen oder besonders
      gekennzeichneten Wagen des Zugverbandes.

      In diesen Personenwagen fahren nur dann gleichzeitig auch andere Personen mit,
      wenn die Beaufsichtigung der Tragekästen durch die Sprengbeauftragten nicht
      beeinträchtigt wird und ein sicherer Stand der Tragekästen gewährleistet ist.
        
    • Mitführen mit Einschienenhängebahnen (EHB) und Schienenflurbahnen (SFB)
      Das Mitführen von Sprengmitteln erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien des
      Landesoberbergamts NRW und der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
      Bergbau und Energie in NRW, über
      - "Seilbetriebene Einschienenhängebahnen" vom 24.08.1981 -16.12-6-19
      - "Einschienenhängebahn-Richtlinien" vom 14.12.2005 – 83.16.91-2004-1
      - "Schienenflurbahnen" vom 22.02.1991 - 16.29-1-35

      Beim Mitführen von Sprengstoffen und Zündmitteln mit seilbetriebenen EHB
      und/oder SFB ohne ständige Beaufsichtigung durch Sprengbeauftragte werden
      folgende Maßnahmen getroffen:

      - Tragekästen werden nur in verschlossenen Sprengmitteltransportbehältern mitgeführt.
      - Es ist sichergestellt, dass die Funktionsfähigkeit der Zug- und Bremswagen durch
         den Sprengmitteltransportbehälter nicht beeinträchtigt oder behindert wird.
      - Bei EHB- oder SFB-Betrieb werden die übrigen Hubbalken bzw. Transportwagen
         nur belegt, wenn eine Gefährdung des Sprengmitteltransportbehälters ausge-
         schlossen ist.
      - In Verbindung mit Sonder- und Schwerlasttransport werden keine Sprengmittel
         mitgeführt.
      - Am Haspelstand sowie an den Be- und Entladestellen der EHB und/oder SFB
        sind Tafeln mit folgender Aufschrift aufgehängt:
         "Der Beginn und die Beendigung des Transportes von Sprengmitteln sind den
           Haspel- bzw. Fahrzeugführern und den Bedienungspersonen an der Be-
           und Entladestelle zu melden".
      - Jedes Mitführen von Sprengmitteln mit EHB und/oder SFB wird erst dann
        durchgeführt, wenn der Haspel- bzw. Fahrzeugführer die Bedienungspersonen
        an der Beladestelle bzw. Entladestelle verständigt hat.
    • Mitführen mit handgeführten Tragkatzen
      Beim Mitführen von Tragekästen an handgeführten Tragekatzen, wird die zulässige
      Anhängelast von 50 kg nicht überschritten.

      Die Rundverfügung Nr. 16.12-5-9 des LOBA NRW vom 03.12.1976 für
      “Handgeführte Tragkatzen für Einschienenhängebahnen“ wird beachtet.
    • Mitführen auf Sesselliften
      Von Sprengbeauftragen und deren Trägern, die Sprengmitteltragekästen mit
      sich führen, werden Sessellifte nur benutzt, wenn gewährleistet ist, dass auch
      bei Überschreiten eines Gewichtes von 95 kg je Sitz eine Profilfreiheit von
      mindestens 0,2 m zur Streckensohle gegeben ist.
       
    • Mitführen auf Gurtförderern
      Beim Mitführen von Tragekästen auf Gurtförderern werden folgende Richtlinien und
      Empfehlungen des Landesoberbergamts NRW und der Bezirksregierung Arnsberg,
      Abteilung Bergbau und Energie in NRW, beachtet:
      - "Gurtförderer-Richtlinien" vom 16.12.2005 -83.13.8-2004-2
      - "Steuerungs-Richtlinien" vom 10.12.1981 - 13.11-1-20-
      - Betriebsempfehlungen Nr. E17 "Empfehlungen für die Einrichtung von
         Gurtförderern zur Personenbeförderung" in der z. Zt. gültigen Fassung.

      Das Mitführen von Tragekästen erfolgt nur auf Gurtförderern, die für Bandfahrung
      zugelassen sind unter Einhaltung folgender Vorgehensweise:

      Allgemeines
      - Sämtliche Tragekästen, die zur Bandfahrung benutzt werden, sind mit einem
          Personenkennbaustein ausgerüstet. Der Personenkennbaustein wird vor jeder
          Verwendung beim Verlassen des Sprengmittellagers auf Funktion überprüft.
      -  Das Auf- und Absteigen beim Mitführen von Tragekästen darf nur bei stehendem
          Band erfolgen.
      -  Das Be- und Entladen des Gurtförderers mit Tragekästen erfolgt nur bei
          stillgesetzter Bandanlage.
      -  Das planmäßige Stillsetzen des Gurtförderers erfolgt über die vorhandenen
          Stillsetz-/Sperreinrichtungen (Notschalter) an den Auf- und Absteigestellen.
      -  Um das rechtzeitige Stillsetzen des Gurtförderers an der Absteigestelle sicher-
          zustellen, bedarf es eines vorausfahrenden Begleiters.
      -  Von einem Sprengbeauftragten mit Begleiter werden maximal 5 Tragekästen
          auf Gurtförderern mitgeführt.

      Beladen des Fördergurtes
      - Vor dem Stillsetzen des Gurtförderers fährt der Begleiter mindestens 30 sec. auf
         dem Gurtförderer vor. Die nach 30 sec. erreichte Stelle wird so gekennzeichnet,
         dass sie vom Sprengbeauftragten gut eingesehen werden kann. Der Begleiter ist
         während des Mitführens von Sprengmitteln mit einer Sicherheitsweste oder einer
        vergleichbaren reflektierenden Kennzeichnung z. B. am Helm ausgestattet.
      - Die Beladung des stillgesetzten Gurtförderers mit Tragekästen durch den Spreng-
         beauftragten erfolgt in einem möglichst fördergutfreien Abschnitt des Fördergurtes
      - Nach dem Beladen nimmt der Sprengbeauftragte den Gurtförderer in Betrieb und
         besteigt diesen in Sichtweite der Tragekästen. Entsprechend der programmierten
         Anlaufwarnung des Gurtförderers erfolgt das Besteigen des Gurtes noch bei dessen
         Stillstand.

      Mitführen auf dem Fördergurt
      - Während des Mitführens auf dem Gurtförderer beobachtet der Sprengbeauftragte
         die Tragekästen.
      - Bei drohender Gefahr während des Mitführens von Sprengmitteln setzt der
         Sprengbeauftragte den Gurtförderer über die Notausleine unverzüglich still.

      Entladen des Fördergurtes
      - Der vorausfahrende Begleiter verlässt den Gurtförderer an der Absteigestelle und
         setzt die Bandanlage zur Entnahme der Tragekästen still.
      - Nach erfolgtem Entladen der Tragekästen vom Fördergurt gibt der Spreng-
         beauftragte den Gurtförderer frei.

      Abweichend von den vorgenannten Regelungen darf der Sprengbeauftragte einen
      einzelnen Tragekasten Typ 2 mit einem maximalen Gesamtgewicht bis 15 kg, den
      Zündertragekasten oder Rucksack mit Zünderkasten bei der Bandfahrung mitführen.
      Der Tragekasten Typ 2 wird dabei vor dem Sprengbeauftragten auf dem Band
      abgelegt. Er darf bei laufendem Band auf- und absteigen.
        
    • Mitführen auf Schienenfahrrädern
      Beim Mitführen von Tragekästen auf Schienenfahrrädern wird deren sicherer Stand
      gewährleistet. Beim Mitführen mehrerer Tragekästen werden diese weder
      untereinander noch an der Rahmenkonstruktion des Fahrrades durch entsprechende
      Hilfsmittel befestigt; das Gesamtgewicht der Tragekästen beträgt dabei maximal
      100 kg. Für das Mitführen sind die Schienenfahrräder mit einer Blinkleuchte
      ausgestattet. Jedes Mitführen von Tragekästen wird erst nach Verständigung mit
      der Förderaufsicht oder dem Transportleitstand durchgeführt.

    2.2 Aufbewahren von Sprengmitteln im Sprengmittellager

    2.2.1 Lagerung im Sprengmittellager

    Die Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel erfolgt unmittelbar nach Anlieferung
    im Sprengmittellager.

    Der Betrieb des Lagers erfolgt nach Maßgabe der "Richtlinien der Bezirksregierung
    Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb
    von Sprengmittellagern unter Tage des Steinkohlenbergbaus" vom 23.11.2006
    -83.17.15-2006-3 bzw. der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
    Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb von übertägigen
    Sprengmittellagern im Bereich der Bergaufsicht" vom 23.11.2006 -83.17.15-2006-1.

    2.2.2 Aus- und Rückgabe von Sprengmitteln; Nachweisführung

    Ausgabe und Rückgabe von Sprengmitteln erfolgen nach Maßgabe des Abschnittes 6.4
    der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
    für die Errichtung und den Betrieb von Sprengmittellagern unter Tage" vom 23.11.2006
    -83.17.15-2006-3 bzw. des Abschnittes 6 der "Richtlinien der Bezirksregierung
    Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb
    von übertägigen Sprengmittellagern im Bereich der Bergaufsicht" vom 23.11.2006
    -83.17.15-2006-1.

    Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses über explosions-
    gefährliche Stoffe nach § 16 des Sprengstoffgesetzes erfolgen nach den Vorschriften
    der §§ 41, 42 und 44 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
    in der jeweils gültigen Fassung.

    Während der Durchführung von Sprengarbeiten ist das zugehörige Sprengstofflager
    ständig belegt.

    Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln mit Mängeln der Beschaffenheit erfolgt
    nach Maßgabe der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg ,Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW für das Beseitigen unbrauchbar gewordener Sprengstoffe und
    Zündmittel in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben (Sprengmittelbeseitungs-
    Richtlinien)" vom 22.06.2005 –83.17.15-2005-1-.

    Im Zugang zum Sprengstoffausgabestelle wird durch Aushang ersichtlich gemacht, wer

    • zur Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengmitteln,

    • als Sprengbeauftragter,

    • als Sprenghelfer und

    • als sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person

    nach SprengG bestellt worden ist.

    Für alle Betriebspunkte an denen Sprengarbeit nach Leitsprengbild oder
    Sprengtafel durchgeführt wird, wird im Zugang zur Sprengmittelausgabestelle
    durch Aushang (Betriebspunkttafel) bekannt gegeben, welche Sprengstoffe und
    Zündmittel ausgegeben werden dürfen.

    Leitsprengbilder werden unter der Angabe des Maßstabes erstellt. Falls die Länge
    der Ladesäulen bestimmter Ladungen begrenzt werden muss, so werden dem
    Leitsprengbild die entsprechenden Angaben beigefügt.

    Das Leitsprengbild enthält folgende Angaben:

    • Höchstabstand der Sonderbewetterung von der Ortsbrust

    • Anzahl der Sprenglöcher

    • Anordnung der Bohrlöcher

    • Höchstabschlaglänge

    • Sprengstoffart, -klasse und Verteilung der Zünderzeitstufen

    • maximal zulässiger CH4-Gehalt

    • Mindestlänge des Arbeitsbereiches für die Sprengarbeit

    Für den Einsatz von Wettersprengschnur werden gesonderte Leitsprengbilder aufgestellt.

    Der Sprengmittelausgeber gibt für Betriebspunkte, die auf der Betriebspunkttafel
    aufgeführt sind, nur die dort verzeichneten Sprengstoffe oder Sprengstoffe höherer
    Sicherheit (an Stelle von Gesteinssprengstoffen Wettersprengstoffe, an Stelle der
    angegebenen Wettersprengstoffe solche einer höheren Klasse) aus.

    Der Sprengmittelausgeber gibt für Betriebspunkte, die nicht auf der Betriebspunkttafel
    aufgeführt sind, Sprengstoffe und Zündmittel nur nach Anweisung des Sprengsteigers
    oder der zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person aus.
    Wird die Anweisung vom Sprengsteiger erteilt, so bestimmt dieser die Sprengstoffart
    und die zulässige Zahl der Zünderzeitstufen. Erfolgt die Anweisung durch die für den
    Betriebspunkt zuständige sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person, so
    werden nur Wettersprengstoffe der Klasse III sowie höchstens vier aufeinander
    folgende Zeitstufen von Zündern ausgegeben.

    Für Sprengstoffpatronen, die nicht in Paketen ausgegeben werden, wird eine
    einheitliche Kennzeichnung festgelegt.

    Sprengstoffe, die nicht mehr ausgegeben werden dürfen, werden vernichtet oder
    an den Hersteller zurückgegeben.

    Der Sprengmittelausgeber leitet Meldungen über Anbohren oder Anfahren von
    Kohle in Gesteinsbetrieben an den Sprengsteiger und die dort eingesetzten
    Sprengbeauftragten weiter. Er gibt für solche Betriebspunkte Gesteinssprengstoff
    nicht mehr aus. Eine erneute Ausgabe von Gesteinssprengstoffen erfolgt nur nach
    Anweisung des Sprengsteigers.

    Sprengstoffe und Zündmittel werden nur an der Ausgabestelle des Sprengmittellagers
    empfangen oder zurückgegeben. Gegebenenfalls werden Sprengstoffe aus Sprengstoff-
    sammeltransportbehältern empfangen.

    Sprengbeauftragte tragen den Empfang und Weitergabe von Sprengstoffen und
    Zündmitteln sofort in die für diesen Zweck ausgehändigten Sprengbücher ein.

    Ein Sprengsteiger führt einen Nachweis über die mit der Durchführung von
    Sprengarbeiten beauftragten Personen (Sprengbeauftragte). Er gibt diese Personen
    durch Aushang an der Ausgabestelle des Sprengmittellagers bekannt.

    In begründeten Einzelfällen veranlasst ein Sprengsteiger eine einmalige Weitergabe von
    Sprengmitteln vor Ort zwischen zwei Sprengbeauftragten. Jede Weitergabe wird neben
    den jeweiligen Sprengbüchern auch im Verzeichnis dokumentiert.

    2.3 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengstoffsammel-
            transportbehältern (SSTB)

    2.3.1 Allgemeines

    SSTB dienen ausschließlich dem Transport und der befristeten Aufbewahrung von
    maximal 500 kg Sprengstoff an festgelegten Standorten in Sprengbetrieben. Ein
    Einsatzdiagramm für die Verwendung von SSTB ist in Bild 1 dargestellt.

    Alle am Umgang mit SSTB beteiligten Personen werden entsprechend unterwiesen.

    Dem Alarmplan des Bergwerks wird eine Liste mit den SSTB-Standorten beigefügt.

    Die Einsatzorte der SSTB werden der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt.

    Die Entnahme von Sprengstoffen erfolgen nur durch die zuständigen Sprengbeauftragten
    zusammen mit der für den Betriebspunkt zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten
    verantwortlichen Person. Die Entnahme erfolgt erst unmittelbar vor der Aufnahme der
    Sprengarbeit.

    An Tagen der Betriebsruhe werden die Standorte der SSTB nach längstens 3 Tagen
    geräumt oder von einer verantwortlichen Person nach SprengG, ausgenommen
    Sprenghelfer, befahren.

    2.3.2 Anforderungen an SSTB-Standorte

    2.3.2.1 Ortsgebundene Standorte

    SSTB werden gegen mechanische Einwirkungen geschützt und mindestens 200 m
    in gerader Richtung von der Sprengstelle entfernt abgestellt. Der Aufstellungsort wird
    vom Sprengsteiger so festgelegt, dass Streckenfördereinrichtungen den Behälter nicht
    gefährden können. Der Standort wird unmittelbar beleuchtet, ausgeschildert und mit
    einem Telefonanschluß oder einer gleichwertigen Verständigungsanlage versehen.

    Die Standorte von SSTB weisen untereinander einen Abstand von mindestens 100 m
    (Streckenmetern) auf, sofern sie nicht durch eine Bergfeste von mindestens 5 m
    getrennt sind. Je Sprengvortrieb werden maximal zwei SSTB-Standorte vorgesehen.

    Brennbare Stoffe werden im Umkreis von 30 Metern um den Aufstellungsort nicht
    gelagert.

    In unmittelbarer Nähe von Aufstellungsorten der SSTB werden beidseitig
    Feuerlöscher (BuT) bereitgehalten. Frischwetterseitig wird ein Löschwasseranschluss,
    an welchem ein Feuerlöschschlauch mit Sprühstrahlrohr angeschlossen ist, vorgehalten.

    Vorgenannte Punkte werden arbeitstäglich von einer sprengtechnisch ausgebildeten
    verantwortlichen Person geprüft. Das Prüfergebnis wird am SSTB auf einer Tafel
    vermerkt.

    In Strecken mit Gurtförderern wird eine eindeutige CO-Überwachung des
    SSTB-Standortes mit maximal 15 Minuten Zeitverzögerung gewährleistet.

    In Bereichen erkannter Gebirgsschlagsgefahr oder Gasausbruchsgefahr werden
    SSTB nicht verwendet.

    2.3.2.2 Ortsveränderliche Standorte

    Die Anforderungen nach Abschnitt 2.3.2.1 werden erfüllt; abweichend von
    Absatz 1 beträgt der Mindestabstand von der Sprengstelle 130 m und abweichend
    von Absatz 4 braucht ein Feuerlöschschlauch mit Sprühstrahlrohr nicht vorgehalten
    zu werden.

    SSTB-Standorte werden so errichtet, dass

    • sie im Energiezug als letzte Einheit mitgeführt werden (ausgenommen
      Bandaufsteigestellen und Demontagebühnen),
    • der Abstand zwischen SSTB und der nächsten Energiezug-Einheit
      mindestens 3 m beträgt,
    • der SSTB jederzeit frei zugänglich ist,
    • der lichte Abstand zwischen Band und SSTB mindestens 0,8 m
      (gemessen vom Muldentiefsten) beträgt und
    • bei Berührung des SSTB durch den Fördergurt, Haufwerk oder
      Ähnlichem die Bandanlage unverzüglich abschaltet (z. B. Überfahrschalter).

    Vorgenannte Punkte werden arbeitstäglich von einer sprengtechnisch ausgebildeten
    verantwortlichen Person geprüft. Das Prüfergebnis wird am SSTB auf einer Tafel
    vermerkt.

    2.3.2.3 Be- und Entladen von SSTB im Betrieb

    Werden SSTB im Betrieb Be- oder Entladen, wird über die daran beteiligten
    Personen ein schriftlicher Nachweis geführt. Befindet sich der SSTB über einer
    Bandanlage, erfolgt das Be- und Entladen von Sprengstoffen nur bei stillgesetzter
    Bandanlage. Für die mit dem Be- und Entladen beschäftigten Personen wird eine
    sichere Standfläche errichtet.

    2.3.3 Anforderungen an die Nachweisführung

    Für den Einsatz von SSTB wird neben dem Sprengstoffverzeichnis des Spreng-
    mittellagers ein gesondertes Verzeichnis nach den Vorgaben des § 16 SprengG i.V.
    mit den §§ 41 und 42  1.SprengV geführt.

    Jede Umlagerung von Sprengstoffen zwischen Sprengmittellager und SSTB wird
    in den o. g. Verzeichnissen dokumentiert. Jede Umlagerung wird von zwei
    beauftragten fachkundigen Personen durchgeführt und in den Verzeichnissen durch
    Unterschrift bestätigt. Die Höchstlagermenge der Sprengmittellager wird unter
    Berücksichtigung der Aufbewahrungsmenge der SSTB nicht überschritten.

    Im Verzeichnis des SSTB wird neben dem Gesamtbestand auch der Sprengstoff-
    bestand (Art, Menge, Nummerierung) der einzelnen Fächer aufgelistet. Dann wird
    jedem Fach des SSTB ein Packzettel beigefügt, aus dem der Sprengstoffbestand
    (Art, Menge, Nummerierung) des jeweiligen Fachs hervorgeht.

    Jede Entnahme von Sprengstoffen wird am SSTB im Sprengbuch des Spreng-
    beauftragten und auf dem Packzettel dokumentiert. Der Packzettel wird von der
    zuständigen verantwortlichen Person abgezeichnet.

    Nach Rückkehr des Sprengbeauftragten in das Sprengmittellager werden nicht
    verbrauchte Sprengstoffe vom Sprengbeauftragten zurückgegeben und vom
    Sprengmittelausgeber die Angaben aus dem Sprengbuch des Sprengbeauftragten
    in das Verzeichnis des SSTB übertragen und damit der aktuelle Sprengstoff-
    bestand im SSTB ausgewiesen.

    Jeder Zugriff auf eine Behältertür am SSTB erfolgt gemeinsam durch die zuständige
    sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person (Gruppenschlüssel) und den
    Sprengbeauftragten (Fachschlüssel). Gleichzeitig wird für jedes Fach nur ein
    Fachschlüssel ausgegeben.

    Die Ausgabe von Schlüsseln für die Fächer des SSTB wird dokumentiert.

    2.4 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengmitteln

    2.4.1 Durchführung der Sprengarbeit

    Mit der Durchführung von Sprengarbeiten werden nur Personen beauftragt,
    die entsprechend Punkt 3”Ausbildung” des Musterbetriebsplanes ausgebildet und
    unterwiesen sind (Siehe auch § 6 ABBergV und § 14 Gefahrstoffverordnung).

    Jedem Sprengbeauftragten wird ein Sprengbuch zum Nachweis des Empfangs und
    des Verbrauchs von Sprengstoffen und Zündmitteln ausgehändigt. Sprengbücher
    werden nach der letzten Eintragung noch mindestens 6 Monate aufbewahrt.

    Bei planmäßiger Sprengarbeit in Vortrieben der Aus- und Vorrichtung wird diese
    nach dem für den Betriebspunkt festgelegten Leitsprengbild durchgeführt.

    Nicht planmäßige Sprengarbeit wird nur nach Anweisung des Sprengsteigers oder
    der zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person durchgeführt.
    Wird die Anweisung durch den Sprengsteiger erteilt, so bestimmt dieser die
    Sprengstoffart. Bei Anweisung durch die zuständige sprengtechnisch ausgebildete
    verantwortliche Person werden nur Wettersprengstoffe der Klasse III sowie
    höchstens vier aufeinander folgende Zeitstufen von Zündern eingesetzt.

    Bei voraussichtlich notwendig werdender Fortsetzung der Sprengarbeit wird der
    Betriebspunkt durch den Sprengsteiger mit einer Sprengtafel versehen, auf der
    mindestens die zu verwendende Sprengstoffart und die Zünderzeitstufen sowie
    der maximal zulässige CH4-Gehalt angegeben sind.

    Sprengbeauftragte, die diese Tätigkeit länger als 6 Monate nicht ausgeübt haben,
    werden vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut durch einen Sprengsteiger
    unterwiesen.

    Zündleitungen werden vor jeder Verwendung durch den Sprengbeauftragten
    geprüft. Sie weisen einen Abstand von mindestens 30 cm zu anderen elektrischen
    Leitungen auf.

    Als Zündleitungen, die nicht fest verlegt sind, werden nur Stegzündleitungen oder
    verseilte Leitungen verwendet. Ihre Unversehrtheit wird durch die Spreng-
    beauftragten vor jeder Verwendung geprüft.

    In Aus- und Vorrichtungsbetrieben und in Betrieben mit Parallel- und Dreiantennen-
    schaltung werden die Zündleitungen fest verlegt.

    Beim Abteufen von Tages- und Blindschächten werden als Zündleitungen nur
    selbsttragende, mehradrige Gummischlauchleitungen oder selbsttragende Leitungs-
    trossen verwendet.

    Metallisch leitende Verbindungen von Zündleitungen, Verlängerungsdrähten und
    Zünderdrähten werden durch verdrillen hergestellt und mit lsolierhülsen versehen
    oder die Verbindung wird mit isolierenden Schneidklemmverbindern hergestellt;
    dies gilt nicht für Zünderdrähte bei der Parallelschaltung.

    Mit der Überwachung des Sprengbetriebes können Lehrsprengbeauftragte durch
    einen Sprengsteiger betraut werden.

    Sprengbeauftragte führen Sprengarbeit nur an den im Auftrag bezeichneten
    Betriebspunkten durch. Nach dem Erhalt des Sprengauftrages und dem Empfang
    der Sprengmittel im Sprengstofflager sind die Sprengbeauftragten vom Lohn der
    Belegschaft des Betriebspunktes, an dem sie Sprengarbeit durchführen, unabhängig.

    Der Nachtrag des Verbrauches des Sprengstoffes und der Zündmittel erfolgt jeweils
    vor dem Zünden. Spätestens vor dem Wegladen des Haufwerks werden die
    Sprengbücher vollständig abgeschlossen.

    Sprengbeauftragte verwenden die empfangenen Sprengmittel nur zu der ihnen
    aufgetragenen Sprengarbeit.

    Einmal begonnene Sprengarbeit wird ohne Unterbrechungen zu Ende geführt.

    Sprengbeauftragte geben empfangene Sprengstoffe an andere Personen nur auf
    Anweisung eines Sprengsteigers weiter. Dies gilt nicht für die unmittelbar vor der
    Verwendung am Betriebspunkt erfolgende Weitergabe an Personen (Sprenghelfer),
    die an der Sprengarbeit beteiligt werden dürfen.

    Bei planmäßiger Sprengarbeit führen die Sprengbeauftragten die Sprengarbeit nach
    dem für den Betriebspunkt geltenden Leitsprengbild durch.

    Sprengbeauftragte beteiligen beim Laden und Besetzen der Sprengbohrlöcher und
    Verbinden der Zünderdrähte untereinander sowie der Zünderdrähte mit den Antennen
    bei der Sprengarbeit nur von einem Sprengsteiger benannte und nach SprengG
    bestellte Personen (Sprenghelfer). Die Gesamtzahl der Sprenghelfer ist dabei auf
    vier Personen begrenzt.

    Die an der Durchführung der Sprengarbeit beteiligten Personen (Sprenghelfer)
    werden namentlich im Sprengbuch erfasst und durch Unterschrift bestätigt.
    Sie befolgen die Anweisungen des Sprengbeauftragten.

    Sprengbeauftragte verrichten auch bei der Beteiligung anderer Personen
    (Sprenghelfer) an der Sprengarbeit folgende Arbeiten immer selbst:

    • Feststellen des Gehaltes der Wetter an CH4,

    • Bestimmen der Lademenge und Zündfolge der Ladungen,

    • Anbringen des Zünders an die Ladung, wenn die Sprenghelfer nicht
      entsprechend ausgebildet sind,

    • Prüfen des Zündkreises,

    • Verbinden der Ladungen mit der Zündleitung,

    • Festlegen der Sperrung der Sprengstelle,

    • Einweisung der Absperrposten vor Ort,

    • Anschließen der Zündleitung an die Zündmaschine,

    • Zünden der Ladungen,

    • Prüfung der Sprengstelle vor Freigabe und

    • Aufheben der Sperrung.

    Sprengbeauftragte stellen vor Aufnahme der Sprengarbeit fest, ob

    • erkennbare Mängel in der Bewetterung und beim Brand- und
      Explosionsschutz vorliegen,

    • Besatz in ausreichender Menge vorhanden ist,

    • ein Leitsprengbild oder eine Sprengtafel vorhanden ist,

    • Ladestöcke und Ausbläser mit ausreichender Länge zur Verfügung stehen,

    • die Bohrlöcher im Bereich der Ladesäulen einen Abstand (min. 30 cm)
      haben, bei dem eine gegenseitige Ladungsbeeinflussung weitestgehend
      ausgeschlossen ist,

    • in Gesteinsbetrieben Kohle angebohrt oder angefahren worden ist,

    • die Ortsbrustsicherung ordnungsgemäß eingebracht ist.

    Sprengbeauftragte stellen vor dem Laden der Bohrlöcher fest, ob die Bohrarbeiten
    und Hinterfüllarbeiten beendet und die für die Sprengarbeit nicht benötigten
    Gegenstände von der Sprengstelle entfernt worden sind.

    Vor Beginn des Ladens der Bohrlöcher vergewissern sich die Sprengbeauftragten,
    dass an der Sprengstelle und im Umkreis von 30 m Druckluft nicht frei ausströmt.

    Sprengbeauftragte laden nur so viele Bohrlöcher, wie sie Ladungen in einem
    Zündgang zu zünden beabsichtigen und mit der Zündmaschine unter Berück-
    sichtigung der Höchstwiderstände zünden dürfen.

    Die Schlagpatrone wird als erste Patrone in das Bohrloch eingeführt; dabei ist der
    Boden des Zünders zum Bohrlochmund gerichtet.

    In jedes Bohrloch wird nur eine Schlagpatrone mit nur einem Zünder eingebracht.

    Sprenghelfer führen nach Anweisung des Sprengbeauftragten bei der Sprengarbeit
    folgende Arbeiten durch:

    • Anfertigung der Ladesäulen

    • Anbringen des Zünders an die Ladung, wenn sie dafür ausgebildet sind,

    • Laden der Sprengbohrlöcher

    • Einbringen des Besatzes

    • Verbinden der Zünderdrähte untereinander bzw. mit den Antennen der
      Parallelschaltung

    Isolierungen der Zünderdrahtenden werden erst unmittelbar vor dem Verdrillen entfernt.
    Die Verbindungsstellen werden bei der Reihenschaltung sofort mit Isolierhülsen versehen.
    Isolierende Schneidklemmverbinder werden ebenfalls verwendet.

    Ein Sprengsteiger veranlasst, dass im Sprengvortrieb und in benachbarten Grubenbauen
    bei Abständen von weniger als 20 m für die Dauer der Sprengarbeit keine Arbeiten
    durchgeführt werden, welche den Sprengbetrieb gefährden. Diese Grubenbaue werden
    vor dem Zünden geräumt. Es werden in ausreichender Anzahl Personen zum Absperren
    vor dem Zünden zur Verfügung gestellt.

    2.4.2 Verwendung von Sprengstoffen

    Mit Gesteinssprengstoff wird nur in reinen Gesteinsbetrieben gesprengt.

    Ein reiner Gesteinsbetrieb ist ein Betrieb, in dem

    1. an der Ortsbrust auch Spuren von Kohle nicht sichtbar sind,
    2. im Bereich des geplanten Abschlages und 1 m darüber hinaus nicht mit dem
      Auftreten von Kohle zu rechnen ist,
    3. im Umkreis von 3 m um den Streckenquerschnitt das Anstehen von Kohle
      über 0,2 m Mächtigkeit nicht zu erwarten ist,
    4. alte Grubenbaue mehr als 10 m Abstand haben,
    5. kein flugfähiger Kohlenstaub vorhanden ist.

    Sprengstoffe werden nur nach den Bestimmungen der nachfolgenden Sprengtabelle
    verwendet:

     

    Betriebspunkte

    CH4-Gehalt
    der Wetter [%]

    Sprengstoffart und
    Sprengstoffklasse

    1

    Gesteinsbetriebe ohne Kohle
    (mit Ausnahme der Aufbrüche)

    bis 0,5
    unter 1,0

    G
    W I

    2

    Grubenbaue mit anstehender Kohle
    mit Ausnahme der in Zeile 3
    aufgeführten Grubenbaue

    bis 0,3
    bis 0,5
    unter 1,0

    W I
    W II
    W III

    3

    Aufbrüche, Aufhauen, Abhauen,
    Kohlenstoß und Nebengestein in
    Streben, vorgesetzte Abbaustrecken

    unter 1,0

    W III 1

    1 Der Einsatz von W I und W II ist unter Verwendung von Explosionsschutz nach Bauart 4.1
       und Staubbindeverfahren nach den entsprechenden CH4-Werten gemäß Zeile 2 möglich


    Die angegebenen CH4-Gehalte gelten für die Sprengstelle, die Grubenbaue im Umkreis
    von 10 m sowie auf 30 m in gerader Richtung.

    Kurzbezeichnungen:
    G:          Gesteinssprengstoff
    W I:       pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse I
    W II:      pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse II
    W III:     pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse III

    Es werden nur schlagwettersichere (sws) elektrische Moment- und Kurzzeitzünder
    eingesetzt. In Betrieben mit anstehender Kohle werden innerhalb der Zündfolge keine
    Zeitstufen ausgelassen. Die Wettersprengstoffe entsprechen hinsichtlich Zusammen-
    setzung und Beschaffenheit der DIN 20164, Teil 1 in der zurzeit gültigen Fassung.

    2.4.3 Absperrposten

    Die Sprengstelle wird durch Absperrposten, die sich ausreichend in der deutschen Sprache
    verständigen können und vom Sprengbeauftragten vor Ort eingewiesen werden, gesperrt.

    Die Absperrposten werden im Sprengbuch des Sprengbeauftragten namentlich erfasst
    und durch Unterschrift bestätigt.

    Auf dem Weg zu dem vom Sprengbeauftragten angewiesenen Standort nimmt der
    Absperrposten alle Personen mit und lässt keine Personen mehr vorbei.

    Wenn der Absperrposten den ihm angewiesenen Standort erreicht hat, setzt er die ihm
    vom Sprengbeauftragten ausgehändigte Rotlichtkappe auf die Kopflampe und lässt
    keine Person in Richtung Sprengstelle durch.

    Der Absperrposten gibt dem Sprengbeauftragten das zuvor vereinbarte Signal über die
    erfolgte Absperrung der Sprengstelle.

    Der Absperrposten hebt die ihm angewiesene Absperrung erst auf, wenn er vom
    Sprengbeauftragten dazu aufgefordert wird.

    2.4.4 Vermeidung von Gefährdungen durch Sprengschwaden

    Der Schutz der Belegschaft vor einer Gefährdung durch Sprengschwaden erfolgt
    nach den von Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
    erlassenen "Sprengschwaden-Richtlinien" vom 25.09.2002 – 83.17.8-2002-9 -.

    2.4.5 Fund von Sprengstoffresten und Feststellen von Versagern;
               Außergewöhnliche  Vorkommnisse

    Werden beim Wegfüllen des Haufwerks Sprengstoffreste oder Zündmittelreste
    gefunden, so werden diese sichergestellt, und die zuständige verantwortliche Person
    wird unverzüglich verständigt. Werden Sprengstoffe oder Zündmittel außerhalb der
    Sprengstelle gefunden, so wird unverzüglich die nächste erreichbare verantwortliche
    Person verständigt.

    Der Verlust von Sprengstoffen, Zündmitteln und Zündmaschinen wird unverzüglich
    der nächst erreichbaren verantwortlichen Person gemeldet. Außerdem wird der
    Verlust einem Sprengsteiger oder dem Sprengmittelausgeber zur Weiterleitung an
    einen Sprengsteiger gemeldet.

    Sprengbeauftragte vereinnahmen Sprengstoffe, Zündmittel und Zündmaschinen, die
    außerhalb einer Sprengstelle gefunden werden und geben diese im Sprengmittellager
    ab.

    Bei Feststellung eines Versagers wird die Sprengstelle geräumt und abgesperrt.
    Es werden unverzüglich die zuständige verantwortliche Person und ein Spreng-
    beauftragter hinzugezogen. Der Sprengsteiger wird über aufgetretene Versager in
    Kenntnis gesetzt.

    Ein Sprengsteiger meldet außergewöhnliche Vorkommnisse beim Umgang mit
    Sprengstoffen, Zündmitteln und Zubehör oder deren Verwendung, den Verlust
    von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Zündmaschinen sowie den Fund von
    Sprengstoffen oder Zündmitteln außerhalb einer Sprengstelle unverzüglich der
    Werksleitung und der zuständigen Behörde. Die Meldung enthält alle über das
    Ereignis bekannten Tatsachen.

    2.4.6 Verhalten bei erkannter Gasausbruchsgefahr

    Bei erkannter Gausausbruchsgefahr wird entsprechend den Gasausbruchs-Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg vom 29.05.1996 in ihrer jeweils aktuellen Fassung
    verfahren.

    Insbesondere wird der Aufenthalt von Personen in den Grubenbauen, in denen
    infolge des Sprengens ein plötzliches Auftreten sauerstoffarmer oder explosions-
    gefährlicher Gasgemische im freien Querschnitt der Grubenbaue zu befürchten ist,
    vermieden. Lässt sich dies wegen zu großer Entfernungen bei der Auffahrung
    nicht vermeiden, so werden diese Personen vor der Zündung der Ladungen in
    Überdruckkammern vor den Auswirkungen eines Gasausbruches geschützt
    untergebracht. Die Grubenbaue werden frühestens 30 Minuten nach der Zündung
    wieder betreten, dies gilt analog für das Verlassen der Überdruckkammern.

    In Gesteinsstreckenvortrieben wird von Gesteinssprengstoff auf Wettersprengstoff
    umgestellt.

    SSTBs werden aus dem gefährdeten Bereich entfernt.

    Die elektrischen Anlagen in der Sonderbewetterung werden vor dem Zünden
    abgeschaltet, sofern es sich nicht um eigensichere Anlagen der Gerätegruppe I,
    Kategorie M 1, handelt. Das Wiedereinschalten erfolgt erst nach Freigabe durch
    die verantwortliche Person.

    2.4.7 Entspannungssprengen

    Die Vorgehensweise beim Entspannungssprengen erfolgt nach Maßgabe der
    Entspannungssprengen-Richtlinien des Landesoberbergamts NRW vom
    31.10.2000 -18.22.3-2000-1.

    2.4.8 Elektromagnetische Beeinflussung

    Um elektromagnetische Beeinflussung bei der Verwendung von Sprengzündern
    zu vermeiden, werden folgende Sicherheitsabstände zur Zündanlage und bei der
    Durchführung von Sprengarbeit eingehalten:

    - Umrichtermotoren:

    Bei einem elektromagnetisch abstrahlenden Betriebsmittel (z.B. Walzen-, Strebpanzer
    – oder Hobelmotoren, genannt Umrichter > 100 KW) wird dieses vor Aufnahme der
    Sprengarbeit an der Stillsetzeinrichtung (Notausschalter) abgeschaltet und gegen
    Wiedereinschalten gesichert, sofern es sich näher als 10 m zu der Sprengstelle befindet.
    In Betriebspunkten, in denen mehrere Umrichter direkt in unmittelbarer Nähe
    (Radius 10 m zu den Bestandteilen der Zündanlage) betrieben werden, werden diese
    vor Aufnahme der Sprengarbeit an der Stillsetzeinrichtung (NA)abgeschaltet und gegen
    Wiedereinschalten gesichert.

    - Funkanlagen

    Bei folgenden Funkanlagen wird ein Sicherheitsabstand zur Sprengstelle und zur
    Zündanlage von 1 m eingehalten:

    WLAN-Access point Typ AP01-X

    Lokfunk Typ MR 90

    Walzenfernsteuerung, Handfunkgeräte, PDA usw.

    -elektrische Betriebsmittel

    Der Sicherheitsabstand von 1 m zwischen dem elektrischen Betriebsmittel bzw. der
    Antenne des Betriebsmittels und Teilen der Zündanlage wird eingehalten, sofern kein
    anderer Mindestabstand angegeben ist. Dieses gilt auch für kurzzeitiges Absetzen des
    Transportbehälters. Dieser Sicherheitsabstand gilt nicht für Zünder im Transport,
    sofern diese in Drahtpuppen gewickelt sind und in den dafür vorgesehenen
    Behältnissen transportiert werden.

    3. Ausbildung

    Die im Sprengwesen beschäftigten Personen werden nach einem der Bezirksregierung
    Arnsberg anzuzeigenden "Plan für Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge im
    Sprengwesen des Steinkohlenbergbaus" ausgebildet.

     

    Anlagenverzeichnis:

          Bild1: Einsatzdiagramm für SSTB