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Muster-Betriebsplan
zur Umsetzung
der Verwaltungsvorschriften zu § 11 Abs. 2 ABBergV
für den Umgang mit Sprengmitteln
im Steinkohlenbergbau- Inhaltsübersicht -
1. Begriffsbestimmungen
2. Sicherheitsvorkehrungen
2.1 Befördern von Sprengstoffen und Zündmitteln
2.1.1 Anlieferung zum Sprengmittellager
2.1.2 Transport im Grubengebäude
2.1.3 Mitführen im Grubengebäude
2.1.3.1 In Schächten
2.1.3.2 In Strecken2.2 Aufbewahren von Sprengmitteln im Sprengmittellager
2.2.1 Lagerung im Sprengmittellager
2.2.2 Aus- und Rückgabe von Sprengmitteln; Nachweisführung
2.3 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von
Sprengstoffsammeltransportbehältern (SSTB)
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Anforderungen an die SSTB-Standorte
2.3.2.1 Ortsgebundene Standorte
2.3.2.2 Ortsveränderliche Standorte
2.3.2.3 Be- und Entladen von SSTB im Betrieb
2.3.4 Anforderungen an die Nachweisführung2.4 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengmitteln
2.4.1 Durchführung der Sprengarbeit
2.4.2 Verwendung von Sprengstoffen
2.4.3 Absperrposten
2.4.4 Vermeidung von Gefährdungen durch Sprengschwaden
2.4.5 Fund von Sprengstoffresten im Haufwerk und Feststellen von Versagern,
außergewöhnliche Ereignisse
2.4.6 Verhalten bei erkannter Gasausbruchsgefahr
2.4.7 Entspannungssprengen
2.4.8 Elektromagnetische Beeinflussung3. Ausbildung
1. Begriffsbestimmungen
Sprengmittel
Sprengmittel sind Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör, die zur Ausführung einer
Sprengung bestimmt und erforderlich sind. Sprengstoffe und Zündmittel bestehen teilweise
oder vollständig aus explosiven Stoffen.Transport
Befördern der vom Hersteller angelieferten Sprengmittel vom LKW in das Sprengmittellager
sowie das Befördern von Sprengmitteln in Sprengmitteltransportbehältern oder Sprengstoff-
sammeltransportbehältern mit maschinellen Transporteinrichtungen.Mitführen
Befördern von Sprengmitteln in dafür vorgesehenen Tragekästen.
Tragekästen
Verschließbare Behältnisse zum Mitführen von Sprengmitteln.
Tragekästen Typ 1 und Typ 2
Behälter zum Mitführen von Sprengmitteln.
Typ 1 bis 20 kg, Typ 2 bis 15 kg GesamtgewichtZünderkästen
Kästen zur Trennung der Zünder von anderen Explosivstoffen beim gemeinsamen
Mitführen in einem Tragekasten oder zum Mitführen von Zündern in einem
Tragerucksack.Zündertragekästen
Zünderkästen mit Tragegurt zum Mitführen von Zündern.
Tragerucksäcke
Tragerucksäcke zum Mitführen von Zündern in Zünderkästen.
Sprengmitteltransportbehälter
Verschließbare Behälter für den maschinellen Transport von Tragekästen mit Sprengstoffen
oder die Beförderung von Sprengmitteln in der vom Hersteller angelieferten Form und
Verpackung.Sprengmitteltransportbehälter bestehen aus Stahlblech von mindestens 3 mm Wandstärke
oder aus einem anderen geeigneten Material.Die Sprengmitteltransportbehälter sind mit Korrosionsschutzfarbe rot oder orange
gestrichen und mit dem Gefahrensymbol „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“
nach Anhang 2 Abschnitt 3.2 der „Richtlinie 92/58 EWG des Rates über Mindest-
vorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz“ vom 24.06.1992 (ABL. Nr. L 245 S. 23) gekennzeichnet.Sprengstoffsammeltransportbehälter (SSTB)
Mit verschließbaren Fächern zur Aufnahme von Tragekästen mit Sprengstoffen oder
von Sprengstoffen in der vom Hersteller angelieferten Form und Verpackung
versehener Behälter für den Transport und die Aufbewahrung von bis zu 500 kg
Sprengstoffen.SSTB bestehen aus geeignetem Material, im Regelfall aus Stahlblech von mind. 5 mm
Wandstärke. Sie sind korrosionsgeschützt behandelt, orangefarbig oder rot lackiert und
mit der sichtbaren Aufschrift "SPRENGSTOFFE" gekennzeichnet.Jede Behältertür ist mit zwei Sicherheitsschließanlagen gemäß den Bestimmungen des
SprengG ausgerüstet, wobei die Schlösser nur einer Schließanlage für alle Türen eines
Behälters identisch sind (Gruppenschloss).An den Behältertüren sind innenliegende Scharniere eingebaut. Diese schließen die
Möglichkeit des Aufhebelns aus.Standkiste
Verschließbarer Behälter aus Stahlblech für die vorübergehende Aufbewahrung von
Zündern und maximal 20 kg Sprengstoff in Tragekästen für die Dauer des Auftrages des
Sprengbeauftragten. Standkisten sind mit der Aufschrift „Sprengmittel“ versehen.Verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz (SprengG)
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Erlaubnisinhaber
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Mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person
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Sprengsteiger
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Sprengbeauftragter
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Sprengmittelausgeber
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Sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person
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Sprenghelfer
2. SicherheitsvorkehrungenFür die Überwachung der Annahme, Beförderung, Lagerung, Ausgabe und
Wiedereinnahme von Sprengmitteln sowie für die Überwachung der Sprengarbeit
werden verantwortliche Aufsichtspersonen (Sprengsteiger) bestellt , die einen
Befähigungsschein gemäß § 20 Sprengstoffgesetz besitzen. In der Regel sind dies
mindestens zwei verantwortliche Personen (Sprengsteiger), die arbeitstäglich im
Sprengrevier - möglichst auf unterschiedlichen Schichten - anwesend sind.
Ihnen werden andere Aufgaben nicht übertragen, sofern sie in Ihrer Funktion als
Sprengsteiger tätig sind. Die ständige Erreichbarkeit eines Befähigungsschein-
inhabers wird sichergestellt.Die Annahme von Sprengstoffen und Zündmitteln erfolgt bei der Anlieferung
durch einen Befähigungsscheininhaber.Ein Sprengsteiger sorgt dafür, dass die Annahme, der Transport, die Ausgabe und
die Wiedereinnahme von Sprengstoffen und Zündmitteln nur durch die von ihm
beauftragten Personen erfolgt. Diese Personen werden eingewiesen und ihre
Namen durch Aushang im Zugang zum Sprengmittellager bekanntgemacht.Soweit Inhaber der Erlaubnis nach § 7 SprengG oder Sprengsteiger die Sprengarbeit
nicht selbst ausführen, werden hierfür fachkundige Personen beauftragt und nach dem
SprengG bestellt (Sprengbeauftragte).Zur Unterstützung der Sprengbeauftragten bei der Sprengarbeit werden durch
den Inhaber der Erlaubnis oder durch eine von ihm bestellte Person weitere nach
dem SprengG bestellte Personen (Sprenghelfer) eingesetzt.Für die Verwaltung der Sprengmittellager sowie für die Annahme und Ausgabe von
Sprengmitteln werden durch den Inhaber der Erlaubnis oder einen Sprengsteiger
– sofern sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen – fachkundige Personen
bestimmt und nach dem SprengG bestellt (Sprengmittelausgeber).Sprengbeauftragte brauchen Sprengstoffe oder Zündmittel während der Schicht nicht
ständig zu beaufsichtigen, wenn diese in verschlossenen Standkisten aufbewahrt sind
und sie die zugehörigen Schlüssel ständig bei sich tragen.Standkisten werden nur an einer von der zuständigen verantwortlichen Person in
Absprache mit dem Sprengsteiger festgelegten Stelle aufgestellt.Zündmaschinen und deren Betätigungsvorrichtungen werden von den Sprengbeauftragten
unter Verschluss gehalten, sofern sie nicht von ihnen mitgeführt werden.Sprengstoffe und Sprengschnur werden nicht mit Zündern in einem Fach untergebracht.
Es werden nur Sprengsteiger, sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Personen,
Sprengbeauftragte, Sprenghelfer und Sprengmittelausgeber beschäftigt, die die
erforderliche Zuverlässigkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung und gültige Bestellung
nach dem SprengG) besitzen und sich in der deutschen Sprache ausreichend
verständigen können. Ihnen wird eine dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechende
Betriebsanweisung ausgehändigt.2.1 Befördern von Sprengstoffen und Zündmitteln
2.1.1 Anlieferung zum Sprengmittellager
Durch geeignete Maßnahmen wird sichergestellt, dass Sprengmittel von Unbefugten
weder auf das Bergwerk gebracht noch von dort entfernt werden.Die Annahme bei der Anlieferung erfolgt durch einen Befähigungsscheininhaber.
Sprengstoffe und Zündmittel werden nach ihrer Anlieferung in Sprengmitteltransport-
behältern unverzüglich in ein Sprengmittellager gemäß Abschnitt 2.1.2 befördert.Sofern auf dem Transportweg eine Brandgefahr auszuschließen und somit eine
Gefährdung der Beschäftigten durch Schwadenbelastung nicht gegeben ist, kann
der Transport ins Sprengmittellager auch in der vom Hersteller gelieferten Form
und Verpackung erfolgen.2.1.2 Transport im Grubengebäude
Der Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln wird von einer fachkundigen
und nach dem SprengG bestellten Person (Sprengbeauftragter / Sprengmittelausgeber)
begleitet und erst nach Verständigung mit der für das Transportmittel zuständigen
verantwortlichen Person durchgeführt.Über den Beginn und die Beendigung von Sprengstoff- und Zündmitteltransporten
wird eine zentrale Stelle wie z. B. Transportleitstand oder Grubenwarte verständigt.Der Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln im Grubengebäude erfolgt in
Sprengmitteltransportbehältern oder Sprengstoffsammeltransportbehältern.In einem Sprengmitteltransportbehälter werden maximal 500 kg Sprengstoff oder
Zündmittel transportiert; dies gilt nicht für die Anlieferung zum Sprengmittellager
gemäß Abschnitt 2.1.1.Zünder werden in einem separaten Behälter transportiert.Sprengmittel oder Zündmittel werden in Sprengmitteltransportbehältern gegen
Verrutschen und Umfallen gesichert.Sprengmitteltransportbehälter werden für den Transport anderer Gegenstände
nicht benutzt.An eine Flurlok werden maximal 5 Transporteinheiten, davon 1 Personenwagen
und 4 Wagen mit Sprengmitteltransportbehältern/Sprengstoffsammeltransportbehälter
angehängt; dies gilt nicht für die Anlieferung zum Sprengmittellager gemäß
Abschnitt 2.1.1. Zwischen der Flurlok und dem ersten Sprengstoffwagen befindet
sich ein Wagen (z. B. Personenwagen) als Puffer.Mit der Einschienenhängebahn/Schienenflurbahn werden maximal 4 Sprengmittel-
transportbehältern/Sprengstoffsammeltransportbehälter transportiert.Materialtransport wird in Verbindung mit Sprengstoffen und/oder Zündmitteln
nur durchgeführt, wenn das übrige Material unbrennbar ist und bündig in
Transportbehältern geladen ist. Dabei besteht der Transportzug aus maximal
vier Transporteinheiten, wobei der Transport der Sprengmittel vorrangig
behandelt wird.Sprengmitteltransporte werden auf einem freien Transportweg auf direktem Weg
vorrangig durchgeführt. Während des Sprengmitteltransportes ruht bis zu 100 m
Entfernung jeder andere Transport und jede andere Produktenförderung mit
Ausnahme des Betriebes von Stetigförderern. Abweichend davon ruht in
Bahnhöfen bis zu 25m Entfernung jeder andere Transport und jede andere
Produktenförderung mit Ausnahme des Betriebes von Stetigförderern.Beim Transport werden am Anfang und Ende des Transportzuges Blinkleuchten
mitgeführt.Andere Transportverfahren werden gesondert beantragt.
2.1.3 Mitführen im Grubengebäude
Sprengstoffe und Zündmittel werden von Sprengbeauftragten nur in verschlossenen
und dauerhaft gekennzeichneten Ttragekästen aus geeignetem stabilem Material
mitgeführt und ständig beaufsichtigt.Für das gemeinsame Mitführen von Sprengstoffen und Zündmitteln sind Tragekästen
mit einem gesonderten Fach oder mit Zünderkästen versehen.Sprengschnur wird zusammen mit Sprengstoffen mitgeführt.
Sprengbeauftrage führen nur Patronen von Sprengstoffen gleicher Art und Klasse
mit sich. Abweichend hiervon führen Sprengbeauftragte, die an mehreren Betriebs-
punkten Sprengarbeit durchführen, Patronen von Sprengstoffen verschiedener Art
und Klasse auf dem Wege vom Sprengmittellager zur Standkiste mit sich.Die Schlüssel für die Tragekästen trägt der Sprengbeauftrage ständig bei sich.
2.1.3.1 In Schächten
Das Mitführen von Ttragekästen in Schächten erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
des § 22 Abs. 3 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägforderanlagen (BVOS)
der Bezirksregierung Arnsberg vom 04.12.2003.2.1.3.2 In Strecken
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Mitführen in Personenzügen
Sprengbeauftragte und Träger, die Tragekästen mit sich führen,
fahren nur in den letzten Wagen von Personenzügen oder besonders
gekennzeichneten Wagen des Zugverbandes.
In diesen Personenwagen fahren nur dann gleichzeitig auch andere Personen mit,
wenn die Beaufsichtigung der Tragekästen durch die Sprengbeauftragten nicht
beeinträchtigt wird und ein sicherer Stand der Tragekästen gewährleistet ist.
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Mitführen mit Einschienenhängebahnen (EHB) und Schienenflurbahnen (SFB)
Das Mitführen von Sprengmitteln erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien des
Landesoberbergamts NRW und der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
Bergbau und Energie in NRW, über
- "Seilbetriebene Einschienenhängebahnen" vom 24.08.1981 -16.12-6-19
- "Einschienenhängebahn-Richtlinien" vom 14.12.2005 – 83.16.91-2004-1
- "Schienenflurbahnen" vom 22.02.1991 - 16.29-1-35
Beim Mitführen von Sprengstoffen und Zündmitteln mit seilbetriebenen EHB
und/oder SFB ohne ständige Beaufsichtigung durch Sprengbeauftragte werden
folgende Maßnahmen getroffen:
- Tragekästen werden nur in verschlossenen Sprengmitteltransportbehältern mitgeführt.
- Es ist sichergestellt, dass die Funktionsfähigkeit der Zug- und Bremswagen durch
den Sprengmitteltransportbehälter nicht beeinträchtigt oder behindert wird.
- Bei EHB- oder SFB-Betrieb werden die übrigen Hubbalken bzw. Transportwagen
nur belegt, wenn eine Gefährdung des Sprengmitteltransportbehälters ausge-
schlossen ist.
- In Verbindung mit Sonder- und Schwerlasttransport werden keine Sprengmittel
mitgeführt.
- Am Haspelstand sowie an den Be- und Entladestellen der EHB und/oder SFB
sind Tafeln mit folgender Aufschrift aufgehängt:
"Der Beginn und die Beendigung des Transportes von Sprengmitteln sind den
Haspel- bzw. Fahrzeugführern und den Bedienungspersonen an der Be-
und Entladestelle zu melden".
- Jedes Mitführen von Sprengmitteln mit EHB und/oder SFB wird erst dann
durchgeführt, wenn der Haspel- bzw. Fahrzeugführer die Bedienungspersonen
an der Beladestelle bzw. Entladestelle verständigt hat.
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Mitführen mit handgeführten Tragkatzen
Beim Mitführen von Tragekästen an handgeführten Tragekatzen, wird die zulässige
Anhängelast von 50 kg nicht überschritten.
Die Rundverfügung Nr. 16.12-5-9 des LOBA NRW vom 03.12.1976 für
“Handgeführte Tragkatzen für Einschienenhängebahnen“ wird beachtet. -
Mitführen auf Sesselliften
Von Sprengbeauftragen und deren Trägern, die Sprengmitteltragekästen mit
sich führen, werden Sessellifte nur benutzt, wenn gewährleistet ist, dass auch
bei Überschreiten eines Gewichtes von 95 kg je Sitz eine Profilfreiheit von
mindestens 0,2 m zur Streckensohle gegeben ist.
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Mitführen auf Gurtförderern
Beim Mitführen von Tragekästen auf Gurtförderern werden folgende Richtlinien und
Empfehlungen des Landesoberbergamts NRW und der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung Bergbau und Energie in NRW, beachtet:
- "Gurtförderer-Richtlinien" vom 16.12.2005 -83.13.8-2004-2
- "Steuerungs-Richtlinien" vom 10.12.1981 - 13.11-1-20-
- Betriebsempfehlungen Nr. E17 "Empfehlungen für die Einrichtung von
Gurtförderern zur Personenbeförderung" in der z. Zt. gültigen Fassung.
Das Mitführen von Tragekästen erfolgt nur auf Gurtförderern, die für Bandfahrung
zugelassen sind unter Einhaltung folgender Vorgehensweise:
Allgemeines
- Sämtliche Tragekästen, die zur Bandfahrung benutzt werden, sind mit einem
Personenkennbaustein ausgerüstet. Der Personenkennbaustein wird vor jeder
Verwendung beim Verlassen des Sprengmittellagers auf Funktion überprüft.
- Das Auf- und Absteigen beim Mitführen von Tragekästen darf nur bei stehendem
Band erfolgen.
- Das Be- und Entladen des Gurtförderers mit Tragekästen erfolgt nur bei
stillgesetzter Bandanlage.
- Das planmäßige Stillsetzen des Gurtförderers erfolgt über die vorhandenen
Stillsetz-/Sperreinrichtungen (Notschalter) an den Auf- und Absteigestellen.
- Um das rechtzeitige Stillsetzen des Gurtförderers an der Absteigestelle sicher-
zustellen, bedarf es eines vorausfahrenden Begleiters.
- Von einem Sprengbeauftragten mit Begleiter werden maximal 5 Tragekästen
auf Gurtförderern mitgeführt.
Beladen des Fördergurtes
- Vor dem Stillsetzen des Gurtförderers fährt der Begleiter mindestens 30 sec. auf
dem Gurtförderer vor. Die nach 30 sec. erreichte Stelle wird so gekennzeichnet,
dass sie vom Sprengbeauftragten gut eingesehen werden kann. Der Begleiter ist
während des Mitführens von Sprengmitteln mit einer Sicherheitsweste oder einer
vergleichbaren reflektierenden Kennzeichnung z. B. am Helm ausgestattet.
- Die Beladung des stillgesetzten Gurtförderers mit Tragekästen durch den Spreng-
beauftragten erfolgt in einem möglichst fördergutfreien Abschnitt des Fördergurtes
- Nach dem Beladen nimmt der Sprengbeauftragte den Gurtförderer in Betrieb und
besteigt diesen in Sichtweite der Tragekästen. Entsprechend der programmierten
Anlaufwarnung des Gurtförderers erfolgt das Besteigen des Gurtes noch bei dessen
Stillstand.
Mitführen auf dem Fördergurt
- Während des Mitführens auf dem Gurtförderer beobachtet der Sprengbeauftragte
die Tragekästen.
- Bei drohender Gefahr während des Mitführens von Sprengmitteln setzt der
Sprengbeauftragte den Gurtförderer über die Notausleine unverzüglich still.
Entladen des Fördergurtes
- Der vorausfahrende Begleiter verlässt den Gurtförderer an der Absteigestelle und
setzt die Bandanlage zur Entnahme der Tragekästen still.
- Nach erfolgtem Entladen der Tragekästen vom Fördergurt gibt der Spreng-
beauftragte den Gurtförderer frei.
Abweichend von den vorgenannten Regelungen darf der Sprengbeauftragte einen
einzelnen Tragekasten Typ 2 mit einem maximalen Gesamtgewicht bis 15 kg, den
Zündertragekasten oder Rucksack mit Zünderkasten bei der Bandfahrung mitführen.
Der Tragekasten Typ 2 wird dabei vor dem Sprengbeauftragten auf dem Band
abgelegt. Er darf bei laufendem Band auf- und absteigen.
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Mitführen auf Schienenfahrrädern
Beim Mitführen von Tragekästen auf Schienenfahrrädern wird deren sicherer Stand
gewährleistet. Beim Mitführen mehrerer Tragekästen werden diese weder
untereinander noch an der Rahmenkonstruktion des Fahrrades durch entsprechende
Hilfsmittel befestigt; das Gesamtgewicht der Tragekästen beträgt dabei maximal
100 kg. Für das Mitführen sind die Schienenfahrräder mit einer Blinkleuchte
ausgestattet. Jedes Mitführen von Tragekästen wird erst nach Verständigung mit
der Förderaufsicht oder dem Transportleitstand durchgeführt.
2.2 Aufbewahren von Sprengmitteln im Sprengmittellager
2.2.1 Lagerung im Sprengmittellager
Die Aufbewahrung der Sprengstoffe und Zündmittel erfolgt unmittelbar nach Anlieferung
im Sprengmittellager.Der Betrieb des Lagers erfolgt nach Maßgabe der "Richtlinien der Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb
von Sprengmittellagern unter Tage des Steinkohlenbergbaus" vom 23.11.2006
-83.17.15-2006-3 bzw. der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb von übertägigen
Sprengmittellagern im Bereich der Bergaufsicht" vom 23.11.2006 -83.17.15-2006-1.2.2.2 Aus- und Rückgabe von Sprengmitteln; Nachweisführung
Ausgabe und Rückgabe von Sprengmitteln erfolgen nach Maßgabe des Abschnittes 6.4
der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
für die Errichtung und den Betrieb von Sprengmittellagern unter Tage" vom 23.11.2006
-83.17.15-2006-3 bzw. des Abschnittes 6 der "Richtlinien der Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, für die Errichtung und den Betrieb
von übertägigen Sprengmittellagern im Bereich der Bergaufsicht" vom 23.11.2006
-83.17.15-2006-1.Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses über explosions-
gefährliche Stoffe nach § 16 des Sprengstoffgesetzes erfolgen nach den Vorschriften
der §§ 41, 42 und 44 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
in der jeweils gültigen Fassung.Während der Durchführung von Sprengarbeiten ist das zugehörige Sprengstofflager
ständig belegt.Der Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln mit Mängeln der Beschaffenheit erfolgt
nach Maßgabe der "Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg ,Abteilung Bergbau und
Energie in NRW für das Beseitigen unbrauchbar gewordener Sprengstoffe und
Zündmittel in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben (Sprengmittelbeseitungs-
Richtlinien)" vom 22.06.2005 –83.17.15-2005-1-.Im Zugang zum Sprengstoffausgabestelle wird durch Aushang ersichtlich gemacht, wer
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zur Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengmitteln,
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als Sprengbeauftragter,
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als Sprenghelfer und
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als sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person
nach SprengG bestellt worden ist.
Für alle Betriebspunkte an denen Sprengarbeit nach Leitsprengbild oder
Sprengtafel durchgeführt wird, wird im Zugang zur Sprengmittelausgabestelle
durch Aushang (Betriebspunkttafel) bekannt gegeben, welche Sprengstoffe und
Zündmittel ausgegeben werden dürfen.Leitsprengbilder werden unter der Angabe des Maßstabes erstellt. Falls die Länge
der Ladesäulen bestimmter Ladungen begrenzt werden muss, so werden dem
Leitsprengbild die entsprechenden Angaben beigefügt.Das Leitsprengbild enthält folgende Angaben:
-
Höchstabstand der Sonderbewetterung von der Ortsbrust
-
Anzahl der Sprenglöcher
-
Anordnung der Bohrlöcher
-
Höchstabschlaglänge
-
Sprengstoffart, -klasse und Verteilung der Zünderzeitstufen
-
maximal zulässiger CH4-Gehalt
-
Mindestlänge des Arbeitsbereiches für die Sprengarbeit
Für den Einsatz von Wettersprengschnur werden gesonderte Leitsprengbilder aufgestellt.
Der Sprengmittelausgeber gibt für Betriebspunkte, die auf der Betriebspunkttafel
aufgeführt sind, nur die dort verzeichneten Sprengstoffe oder Sprengstoffe höherer
Sicherheit (an Stelle von Gesteinssprengstoffen Wettersprengstoffe, an Stelle der
angegebenen Wettersprengstoffe solche einer höheren Klasse) aus.Der Sprengmittelausgeber gibt für Betriebspunkte, die nicht auf der Betriebspunkttafel
aufgeführt sind, Sprengstoffe und Zündmittel nur nach Anweisung des Sprengsteigers
oder der zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person aus.
Wird die Anweisung vom Sprengsteiger erteilt, so bestimmt dieser die Sprengstoffart
und die zulässige Zahl der Zünderzeitstufen. Erfolgt die Anweisung durch die für den
Betriebspunkt zuständige sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person, so
werden nur Wettersprengstoffe der Klasse III sowie höchstens vier aufeinander
folgende Zeitstufen von Zündern ausgegeben.Für Sprengstoffpatronen, die nicht in Paketen ausgegeben werden, wird eine
einheitliche Kennzeichnung festgelegt.Sprengstoffe, die nicht mehr ausgegeben werden dürfen, werden vernichtet oder
an den Hersteller zurückgegeben.Der Sprengmittelausgeber leitet Meldungen über Anbohren oder Anfahren von
Kohle in Gesteinsbetrieben an den Sprengsteiger und die dort eingesetzten
Sprengbeauftragten weiter. Er gibt für solche Betriebspunkte Gesteinssprengstoff
nicht mehr aus. Eine erneute Ausgabe von Gesteinssprengstoffen erfolgt nur nach
Anweisung des Sprengsteigers.Sprengstoffe und Zündmittel werden nur an der Ausgabestelle des Sprengmittellagers
empfangen oder zurückgegeben. Gegebenenfalls werden Sprengstoffe aus Sprengstoff-
sammeltransportbehältern empfangen.Sprengbeauftragte tragen den Empfang und Weitergabe von Sprengstoffen und
Zündmitteln sofort in die für diesen Zweck ausgehändigten Sprengbücher ein.Ein Sprengsteiger führt einen Nachweis über die mit der Durchführung von
Sprengarbeiten beauftragten Personen (Sprengbeauftragte). Er gibt diese Personen
durch Aushang an der Ausgabestelle des Sprengmittellagers bekannt.In begründeten Einzelfällen veranlasst ein Sprengsteiger eine einmalige Weitergabe von
Sprengmitteln vor Ort zwischen zwei Sprengbeauftragten. Jede Weitergabe wird neben
den jeweiligen Sprengbüchern auch im Verzeichnis dokumentiert.2.3 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengstoffsammel-
transportbehältern (SSTB)2.3.1 Allgemeines
SSTB dienen ausschließlich dem Transport und der befristeten Aufbewahrung von
maximal 500 kg Sprengstoff an festgelegten Standorten in Sprengbetrieben. Ein
Einsatzdiagramm für die Verwendung von SSTB ist in Bild 1 dargestellt.Alle am Umgang mit SSTB beteiligten Personen werden entsprechend unterwiesen.
Dem Alarmplan des Bergwerks wird eine Liste mit den SSTB-Standorten beigefügt.
Die Einsatzorte der SSTB werden der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt.
Die Entnahme von Sprengstoffen erfolgen nur durch die zuständigen Sprengbeauftragten
zusammen mit der für den Betriebspunkt zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten
verantwortlichen Person. Die Entnahme erfolgt erst unmittelbar vor der Aufnahme der
Sprengarbeit.An Tagen der Betriebsruhe werden die Standorte der SSTB nach längstens 3 Tagen
geräumt oder von einer verantwortlichen Person nach SprengG, ausgenommen
Sprenghelfer, befahren.2.3.2 Anforderungen an SSTB-Standorte
2.3.2.1 Ortsgebundene Standorte
SSTB werden gegen mechanische Einwirkungen geschützt und mindestens 200 m
in gerader Richtung von der Sprengstelle entfernt abgestellt. Der Aufstellungsort wird
vom Sprengsteiger so festgelegt, dass Streckenfördereinrichtungen den Behälter nicht
gefährden können. Der Standort wird unmittelbar beleuchtet, ausgeschildert und mit
einem Telefonanschluß oder einer gleichwertigen Verständigungsanlage versehen.Die Standorte von SSTB weisen untereinander einen Abstand von mindestens 100 m
(Streckenmetern) auf, sofern sie nicht durch eine Bergfeste von mindestens 5 m
getrennt sind. Je Sprengvortrieb werden maximal zwei SSTB-Standorte vorgesehen.Brennbare Stoffe werden im Umkreis von 30 Metern um den Aufstellungsort nicht
gelagert.In unmittelbarer Nähe von Aufstellungsorten der SSTB werden beidseitig
Feuerlöscher (BuT) bereitgehalten. Frischwetterseitig wird ein Löschwasseranschluss,
an welchem ein Feuerlöschschlauch mit Sprühstrahlrohr angeschlossen ist, vorgehalten.Vorgenannte Punkte werden arbeitstäglich von einer sprengtechnisch ausgebildeten
verantwortlichen Person geprüft. Das Prüfergebnis wird am SSTB auf einer Tafel
vermerkt.In Strecken mit Gurtförderern wird eine eindeutige CO-Überwachung des
SSTB-Standortes mit maximal 15 Minuten Zeitverzögerung gewährleistet.In Bereichen erkannter Gebirgsschlagsgefahr oder Gasausbruchsgefahr werden
SSTB nicht verwendet.2.3.2.2 Ortsveränderliche Standorte
Die Anforderungen nach Abschnitt 2.3.2.1 werden erfüllt; abweichend von
Absatz 1 beträgt der Mindestabstand von der Sprengstelle 130 m und abweichend
von Absatz 4 braucht ein Feuerlöschschlauch mit Sprühstrahlrohr nicht vorgehalten
zu werden.SSTB-Standorte werden so errichtet, dass
-
sie im Energiezug als letzte Einheit mitgeführt werden (ausgenommen
Bandaufsteigestellen und Demontagebühnen), -
der Abstand zwischen SSTB und der nächsten Energiezug-Einheit
mindestens 3 m beträgt, -
der SSTB jederzeit frei zugänglich ist,
-
der lichte Abstand zwischen Band und SSTB mindestens 0,8 m
(gemessen vom Muldentiefsten) beträgt und -
bei Berührung des SSTB durch den Fördergurt, Haufwerk oder
Ähnlichem die Bandanlage unverzüglich abschaltet (z. B. Überfahrschalter).
Vorgenannte Punkte werden arbeitstäglich von einer sprengtechnisch ausgebildeten
verantwortlichen Person geprüft. Das Prüfergebnis wird am SSTB auf einer Tafel
vermerkt.2.3.2.3 Be- und Entladen von SSTB im Betrieb
Werden SSTB im Betrieb Be- oder Entladen, wird über die daran beteiligten
Personen ein schriftlicher Nachweis geführt. Befindet sich der SSTB über einer
Bandanlage, erfolgt das Be- und Entladen von Sprengstoffen nur bei stillgesetzter
Bandanlage. Für die mit dem Be- und Entladen beschäftigten Personen wird eine
sichere Standfläche errichtet.2.3.3 Anforderungen an die Nachweisführung
Für den Einsatz von SSTB wird neben dem Sprengstoffverzeichnis des Spreng-
mittellagers ein gesondertes Verzeichnis nach den Vorgaben des § 16 SprengG i.V.
mit den §§ 41 und 42 1.SprengV geführt.Jede Umlagerung von Sprengstoffen zwischen Sprengmittellager und SSTB wird
in den o. g. Verzeichnissen dokumentiert. Jede Umlagerung wird von zwei
beauftragten fachkundigen Personen durchgeführt und in den Verzeichnissen durch
Unterschrift bestätigt. Die Höchstlagermenge der Sprengmittellager wird unter
Berücksichtigung der Aufbewahrungsmenge der SSTB nicht überschritten.Im Verzeichnis des SSTB wird neben dem Gesamtbestand auch der Sprengstoff-
bestand (Art, Menge, Nummerierung) der einzelnen Fächer aufgelistet. Dann wird
jedem Fach des SSTB ein Packzettel beigefügt, aus dem der Sprengstoffbestand
(Art, Menge, Nummerierung) des jeweiligen Fachs hervorgeht.Jede Entnahme von Sprengstoffen wird am SSTB im Sprengbuch des Spreng-
beauftragten und auf dem Packzettel dokumentiert. Der Packzettel wird von der
zuständigen verantwortlichen Person abgezeichnet.Nach Rückkehr des Sprengbeauftragten in das Sprengmittellager werden nicht
verbrauchte Sprengstoffe vom Sprengbeauftragten zurückgegeben und vom
Sprengmittelausgeber die Angaben aus dem Sprengbuch des Sprengbeauftragten
in das Verzeichnis des SSTB übertragen und damit der aktuelle Sprengstoff-
bestand im SSTB ausgewiesen.Jeder Zugriff auf eine Behältertür am SSTB erfolgt gemeinsam durch die zuständige
sprengtechnisch ausgebildete verantwortliche Person (Gruppenschlüssel) und den
Sprengbeauftragten (Fachschlüssel). Gleichzeitig wird für jedes Fach nur ein
Fachschlüssel ausgegeben.Die Ausgabe von Schlüsseln für die Fächer des SSTB wird dokumentiert.
2.4 Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwendung von Sprengmitteln
2.4.1 Durchführung der Sprengarbeit
Mit der Durchführung von Sprengarbeiten werden nur Personen beauftragt,
die entsprechend Punkt 3”Ausbildung” des Musterbetriebsplanes ausgebildet und
unterwiesen sind (Siehe auch § 6 ABBergV und § 14 Gefahrstoffverordnung).
Jedem Sprengbeauftragten wird ein Sprengbuch zum Nachweis des Empfangs und
des Verbrauchs von Sprengstoffen und Zündmitteln ausgehändigt. Sprengbücher
werden nach der letzten Eintragung noch mindestens 6 Monate aufbewahrt.Bei planmäßiger Sprengarbeit in Vortrieben der Aus- und Vorrichtung wird diese
nach dem für den Betriebspunkt festgelegten Leitsprengbild durchgeführt.Nicht planmäßige Sprengarbeit wird nur nach Anweisung des Sprengsteigers oder
der zuständigen sprengtechnisch ausgebildeten verantwortlichen Person durchgeführt.
Wird die Anweisung durch den Sprengsteiger erteilt, so bestimmt dieser die
Sprengstoffart. Bei Anweisung durch die zuständige sprengtechnisch ausgebildete
verantwortliche Person werden nur Wettersprengstoffe der Klasse III sowie
höchstens vier aufeinander folgende Zeitstufen von Zündern eingesetzt.Bei voraussichtlich notwendig werdender Fortsetzung der Sprengarbeit wird der
Betriebspunkt durch den Sprengsteiger mit einer Sprengtafel versehen, auf der
mindestens die zu verwendende Sprengstoffart und die Zünderzeitstufen sowie
der maximal zulässige CH4-Gehalt angegeben sind.Sprengbeauftragte, die diese Tätigkeit länger als 6 Monate nicht ausgeübt haben,
werden vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut durch einen Sprengsteiger
unterwiesen.Zündleitungen werden vor jeder Verwendung durch den Sprengbeauftragten
geprüft. Sie weisen einen Abstand von mindestens 30 cm zu anderen elektrischen
Leitungen auf.Als Zündleitungen, die nicht fest verlegt sind, werden nur Stegzündleitungen oder
verseilte Leitungen verwendet. Ihre Unversehrtheit wird durch die Spreng-
beauftragten vor jeder Verwendung geprüft.In Aus- und Vorrichtungsbetrieben und in Betrieben mit Parallel- und Dreiantennen-
schaltung werden die Zündleitungen fest verlegt.Beim Abteufen von Tages- und Blindschächten werden als Zündleitungen nur
selbsttragende, mehradrige Gummischlauchleitungen oder selbsttragende Leitungs-
trossen verwendet.Metallisch leitende Verbindungen von Zündleitungen, Verlängerungsdrähten und
Zünderdrähten werden durch verdrillen hergestellt und mit lsolierhülsen versehen
oder die Verbindung wird mit isolierenden Schneidklemmverbindern hergestellt;
dies gilt nicht für Zünderdrähte bei der Parallelschaltung.Mit der Überwachung des Sprengbetriebes können Lehrsprengbeauftragte durch
einen Sprengsteiger betraut werden.Sprengbeauftragte führen Sprengarbeit nur an den im Auftrag bezeichneten
Betriebspunkten durch. Nach dem Erhalt des Sprengauftrages und dem Empfang
der Sprengmittel im Sprengstofflager sind die Sprengbeauftragten vom Lohn der
Belegschaft des Betriebspunktes, an dem sie Sprengarbeit durchführen, unabhängig.Der Nachtrag des Verbrauches des Sprengstoffes und der Zündmittel erfolgt jeweils
vor dem Zünden. Spätestens vor dem Wegladen des Haufwerks werden die
Sprengbücher vollständig abgeschlossen.Sprengbeauftragte verwenden die empfangenen Sprengmittel nur zu der ihnen
aufgetragenen Sprengarbeit.Einmal begonnene Sprengarbeit wird ohne Unterbrechungen zu Ende geführt.
Sprengbeauftragte geben empfangene Sprengstoffe an andere Personen nur auf
Anweisung eines Sprengsteigers weiter. Dies gilt nicht für die unmittelbar vor der
Verwendung am Betriebspunkt erfolgende Weitergabe an Personen (Sprenghelfer),
die an der Sprengarbeit beteiligt werden dürfen.Bei planmäßiger Sprengarbeit führen die Sprengbeauftragten die Sprengarbeit nach
dem für den Betriebspunkt geltenden Leitsprengbild durch.Sprengbeauftragte beteiligen beim Laden und Besetzen der Sprengbohrlöcher und
Verbinden der Zünderdrähte untereinander sowie der Zünderdrähte mit den Antennen
bei der Sprengarbeit nur von einem Sprengsteiger benannte und nach SprengG
bestellte Personen (Sprenghelfer). Die Gesamtzahl der Sprenghelfer ist dabei auf
vier Personen begrenzt.Die an der Durchführung der Sprengarbeit beteiligten Personen (Sprenghelfer)
werden namentlich im Sprengbuch erfasst und durch Unterschrift bestätigt.
Sie befolgen die Anweisungen des Sprengbeauftragten.Sprengbeauftragte verrichten auch bei der Beteiligung anderer Personen
(Sprenghelfer) an der Sprengarbeit folgende Arbeiten immer selbst:-
Feststellen des Gehaltes der Wetter an CH4,
-
Bestimmen der Lademenge und Zündfolge der Ladungen,
-
Anbringen des Zünders an die Ladung, wenn die Sprenghelfer nicht
entsprechend ausgebildet sind, -
Prüfen des Zündkreises,
-
Verbinden der Ladungen mit der Zündleitung,
-
Festlegen der Sperrung der Sprengstelle,
-
Einweisung der Absperrposten vor Ort,
-
Anschließen der Zündleitung an die Zündmaschine,
-
Zünden der Ladungen,
-
Prüfung der Sprengstelle vor Freigabe und
-
Aufheben der Sperrung.
Sprengbeauftragte stellen vor Aufnahme der Sprengarbeit fest, ob
-
erkennbare Mängel in der Bewetterung und beim Brand- und
Explosionsschutz vorliegen, -
Besatz in ausreichender Menge vorhanden ist,
-
ein Leitsprengbild oder eine Sprengtafel vorhanden ist,
-
Ladestöcke und Ausbläser mit ausreichender Länge zur Verfügung stehen,
-
die Bohrlöcher im Bereich der Ladesäulen einen Abstand (min. 30 cm)
haben, bei dem eine gegenseitige Ladungsbeeinflussung weitestgehend
ausgeschlossen ist, -
in Gesteinsbetrieben Kohle angebohrt oder angefahren worden ist,
-
die Ortsbrustsicherung ordnungsgemäß eingebracht ist.
Sprengbeauftragte stellen vor dem Laden der Bohrlöcher fest, ob die Bohrarbeiten
und Hinterfüllarbeiten beendet und die für die Sprengarbeit nicht benötigten
Gegenstände von der Sprengstelle entfernt worden sind.Vor Beginn des Ladens der Bohrlöcher vergewissern sich die Sprengbeauftragten,
dass an der Sprengstelle und im Umkreis von 30 m Druckluft nicht frei ausströmt.Sprengbeauftragte laden nur so viele Bohrlöcher, wie sie Ladungen in einem
Zündgang zu zünden beabsichtigen und mit der Zündmaschine unter Berück-
sichtigung der Höchstwiderstände zünden dürfen.Die Schlagpatrone wird als erste Patrone in das Bohrloch eingeführt; dabei ist der
Boden des Zünders zum Bohrlochmund gerichtet.In jedes Bohrloch wird nur eine Schlagpatrone mit nur einem Zünder eingebracht.
Sprenghelfer führen nach Anweisung des Sprengbeauftragten bei der Sprengarbeit
folgende Arbeiten durch:-
Anfertigung der Ladesäulen
-
Anbringen des Zünders an die Ladung, wenn sie dafür ausgebildet sind,
-
Laden der Sprengbohrlöcher
-
Einbringen des Besatzes
-
Verbinden der Zünderdrähte untereinander bzw. mit den Antennen der
Parallelschaltung
Isolierungen der Zünderdrahtenden werden erst unmittelbar vor dem Verdrillen entfernt.
Die Verbindungsstellen werden bei der Reihenschaltung sofort mit Isolierhülsen versehen.
Isolierende Schneidklemmverbinder werden ebenfalls verwendet.Ein Sprengsteiger veranlasst, dass im Sprengvortrieb und in benachbarten Grubenbauen
bei Abständen von weniger als 20 m für die Dauer der Sprengarbeit keine Arbeiten
durchgeführt werden, welche den Sprengbetrieb gefährden. Diese Grubenbaue werden
vor dem Zünden geräumt. Es werden in ausreichender Anzahl Personen zum Absperren
vor dem Zünden zur Verfügung gestellt.2.4.2 Verwendung von Sprengstoffen
Mit Gesteinssprengstoff wird nur in reinen Gesteinsbetrieben gesprengt.
Ein reiner Gesteinsbetrieb ist ein Betrieb, in dem
-
an der Ortsbrust auch Spuren von Kohle nicht sichtbar sind,
-
im Bereich des geplanten Abschlages und 1 m darüber hinaus nicht mit dem
Auftreten von Kohle zu rechnen ist, -
im Umkreis von 3 m um den Streckenquerschnitt das Anstehen von Kohle
über 0,2 m Mächtigkeit nicht zu erwarten ist, -
alte Grubenbaue mehr als 10 m Abstand haben,
-
kein flugfähiger Kohlenstaub vorhanden ist.
Sprengstoffe werden nur nach den Bestimmungen der nachfolgenden Sprengtabelle
verwendet:Betriebspunkte
CH4-Gehalt
der Wetter [%]Sprengstoffart und
Sprengstoffklasse1
Gesteinsbetriebe ohne Kohle
(mit Ausnahme der Aufbrüche)bis 0,5
unter 1,0G
W I2
Grubenbaue mit anstehender Kohle
mit Ausnahme der in Zeile 3
aufgeführten Grubenbauebis 0,3
bis 0,5
unter 1,0W I
W II
W III3
Aufbrüche, Aufhauen, Abhauen,
Kohlenstoß und Nebengestein in
Streben, vorgesetzte Abbaustreckenunter 1,0
W III 1
1 Der Einsatz von W I und W II ist unter Verwendung von Explosionsschutz nach Bauart 4.1
und Staubbindeverfahren nach den entsprechenden CH4-Werten gemäß Zeile 2 möglich
Die angegebenen CH4-Gehalte gelten für die Sprengstelle, die Grubenbaue im Umkreis
von 10 m sowie auf 30 m in gerader Richtung.Kurzbezeichnungen:
G: Gesteinssprengstoff
W I: pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse I
W II: pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse II
W III: pulverförmiger Wettersprengstoff der Klasse IIIEs werden nur schlagwettersichere (sws) elektrische Moment- und Kurzzeitzünder
eingesetzt. In Betrieben mit anstehender Kohle werden innerhalb der Zündfolge keine
Zeitstufen ausgelassen. Die Wettersprengstoffe entsprechen hinsichtlich Zusammen-
setzung und Beschaffenheit der DIN 20164, Teil 1 in der zurzeit gültigen Fassung.2.4.3 Absperrposten
Die Sprengstelle wird durch Absperrposten, die sich ausreichend in der deutschen Sprache
verständigen können und vom Sprengbeauftragten vor Ort eingewiesen werden, gesperrt.Die Absperrposten werden im Sprengbuch des Sprengbeauftragten namentlich erfasst
und durch Unterschrift bestätigt.Auf dem Weg zu dem vom Sprengbeauftragten angewiesenen Standort nimmt der
Absperrposten alle Personen mit und lässt keine Personen mehr vorbei.Wenn der Absperrposten den ihm angewiesenen Standort erreicht hat, setzt er die ihm
vom Sprengbeauftragten ausgehändigte Rotlichtkappe auf die Kopflampe und lässt
keine Person in Richtung Sprengstelle durch.Der Absperrposten gibt dem Sprengbeauftragten das zuvor vereinbarte Signal über die
erfolgte Absperrung der Sprengstelle.Der Absperrposten hebt die ihm angewiesene Absperrung erst auf, wenn er vom
Sprengbeauftragten dazu aufgefordert wird.2.4.4 Vermeidung von Gefährdungen durch Sprengschwaden
Der Schutz der Belegschaft vor einer Gefährdung durch Sprengschwaden erfolgt
nach den von Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
erlassenen "Sprengschwaden-Richtlinien" vom 25.09.2002 – 83.17.8-2002-9 -.2.4.5 Fund von Sprengstoffresten und Feststellen von Versagern;
Außergewöhnliche VorkommnisseWerden beim Wegfüllen des Haufwerks Sprengstoffreste oder Zündmittelreste
gefunden, so werden diese sichergestellt, und die zuständige verantwortliche Person
wird unverzüglich verständigt. Werden Sprengstoffe oder Zündmittel außerhalb der
Sprengstelle gefunden, so wird unverzüglich die nächste erreichbare verantwortliche
Person verständigt.Der Verlust von Sprengstoffen, Zündmitteln und Zündmaschinen wird unverzüglich
der nächst erreichbaren verantwortlichen Person gemeldet. Außerdem wird der
Verlust einem Sprengsteiger oder dem Sprengmittelausgeber zur Weiterleitung an
einen Sprengsteiger gemeldet.Sprengbeauftragte vereinnahmen Sprengstoffe, Zündmittel und Zündmaschinen, die
außerhalb einer Sprengstelle gefunden werden und geben diese im Sprengmittellager
ab.Bei Feststellung eines Versagers wird die Sprengstelle geräumt und abgesperrt.
Es werden unverzüglich die zuständige verantwortliche Person und ein Spreng-
beauftragter hinzugezogen. Der Sprengsteiger wird über aufgetretene Versager in
Kenntnis gesetzt.Ein Sprengsteiger meldet außergewöhnliche Vorkommnisse beim Umgang mit
Sprengstoffen, Zündmitteln und Zubehör oder deren Verwendung, den Verlust
von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Zündmaschinen sowie den Fund von
Sprengstoffen oder Zündmitteln außerhalb einer Sprengstelle unverzüglich der
Werksleitung und der zuständigen Behörde. Die Meldung enthält alle über das
Ereignis bekannten Tatsachen.2.4.6 Verhalten bei erkannter Gasausbruchsgefahr
Bei erkannter Gausausbruchsgefahr wird entsprechend den Gasausbruchs-Richtlinien
der Bezirksregierung Arnsberg vom 29.05.1996 in ihrer jeweils aktuellen Fassung
verfahren.Insbesondere wird der Aufenthalt von Personen in den Grubenbauen, in denen
infolge des Sprengens ein plötzliches Auftreten sauerstoffarmer oder explosions-
gefährlicher Gasgemische im freien Querschnitt der Grubenbaue zu befürchten ist,
vermieden. Lässt sich dies wegen zu großer Entfernungen bei der Auffahrung
nicht vermeiden, so werden diese Personen vor der Zündung der Ladungen in
Überdruckkammern vor den Auswirkungen eines Gasausbruches geschützt
untergebracht. Die Grubenbaue werden frühestens 30 Minuten nach der Zündung
wieder betreten, dies gilt analog für das Verlassen der Überdruckkammern.In Gesteinsstreckenvortrieben wird von Gesteinssprengstoff auf Wettersprengstoff
umgestellt.SSTBs werden aus dem gefährdeten Bereich entfernt.
Die elektrischen Anlagen in der Sonderbewetterung werden vor dem Zünden
abgeschaltet, sofern es sich nicht um eigensichere Anlagen der Gerätegruppe I,
Kategorie M 1, handelt. Das Wiedereinschalten erfolgt erst nach Freigabe durch
die verantwortliche Person.2.4.7 Entspannungssprengen
Die Vorgehensweise beim Entspannungssprengen erfolgt nach Maßgabe der
Entspannungssprengen-Richtlinien des Landesoberbergamts NRW vom
31.10.2000 -18.22.3-2000-1.2.4.8 Elektromagnetische Beeinflussung
Um elektromagnetische Beeinflussung bei der Verwendung von Sprengzündern
zu vermeiden, werden folgende Sicherheitsabstände zur Zündanlage und bei der
Durchführung von Sprengarbeit eingehalten:- Umrichtermotoren:
Bei einem elektromagnetisch abstrahlenden Betriebsmittel (z.B. Walzen-, Strebpanzer
– oder Hobelmotoren, genannt Umrichter > 100 KW) wird dieses vor Aufnahme der
Sprengarbeit an der Stillsetzeinrichtung (Notausschalter) abgeschaltet und gegen
Wiedereinschalten gesichert, sofern es sich näher als 10 m zu der Sprengstelle befindet.
In Betriebspunkten, in denen mehrere Umrichter direkt in unmittelbarer Nähe
(Radius 10 m zu den Bestandteilen der Zündanlage) betrieben werden, werden diese
vor Aufnahme der Sprengarbeit an der Stillsetzeinrichtung (NA)abgeschaltet und gegen
Wiedereinschalten gesichert.- Funkanlagen
Bei folgenden Funkanlagen wird ein Sicherheitsabstand zur Sprengstelle und zur
Zündanlage von 1 m eingehalten:WLAN-Access point Typ AP01-X
Lokfunk Typ MR 90
Walzenfernsteuerung, Handfunkgeräte, PDA usw.
-elektrische Betriebsmittel
Der Sicherheitsabstand von 1 m zwischen dem elektrischen Betriebsmittel bzw. der
Antenne des Betriebsmittels und Teilen der Zündanlage wird eingehalten, sofern kein
anderer Mindestabstand angegeben ist. Dieses gilt auch für kurzzeitiges Absetzen des
Transportbehälters. Dieser Sicherheitsabstand gilt nicht für Zünder im Transport,
sofern diese in Drahtpuppen gewickelt sind und in den dafür vorgesehenen
Behältnissen transportiert werden.3. Ausbildung
Die im Sprengwesen beschäftigten Personen werden nach einem der Bezirksregierung
Arnsberg anzuzeigenden "Plan für Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge im
Sprengwesen des Steinkohlenbergbaus" ausgebildet.Anlagenverzeichnis:
Bild1: Einsatzdiagramm für SSTB
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