-
Anforderungen
des LOBA NWan Rangierkatzen für den Untertagebetrieb
für Neigungen bis 20 gonvom 20. Juni 1989
1. Begriffsbestimmung
Steigkatzen sind maschinell angetriebene zwangsgeführte Fahrzeuge, die zum Verfahren
von Lasten an Laufschienen für Einschienenhängebahnen mit Neigungen bis 20 gon bestimmt
sind und in der Regel durch eine Schleppleitung mit Energie versorgt werden. Hierzu gehören
nicht Einrichtungen wie z.B. Schreiter, die zum schrittweisen Bewegen von Lasten bestimmt
sind.2. Anforderungen
2.1. Allgemeines
2.1.1 Steigkatzen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2.1.2 Steigkatzen sind für Neigungen bis 20 gon und die jeweils größte zulässige Gesamtlast
auszulegen. Die hierfür notwendige Zugkraft (siehe DIN 20 629 Teil 1 und Teil 2) darf um
nicht mehr als 20% überschritten werden. Hierbei ist bei Druckluftbetrieben grundsätzlich
von einem Fließdruck von 4 bar auszugehen.2.1.3 Steigkatzen müssen Kurven mit einem Radius von 4 m sowie Sättel und Mulden mit einem
Radius von 10 m durchfahren können.2.1.4 Steigkatzen müssen ein Typenschild mit folgenden dauerhaft und leicht lesbaren Angaben
haben:-
Hersteller,
-
Baujahr,
-
Herstellerbezeichnung (Typ),
-
Fertigungsnummer,
-
Nennzugkraft,
-
Eigengewicht,
-
größte zulässige Schienenneigung,
-
größte zulässige Gesamtlast bei Neigungen bis 5, 10, 15, 20 gon
(Andere Abstufungen können ebenfalls gewählt werden.).
2.1.5 Steigkatzen sind unverwechselbar mit einem einheitlichen blauen Farbanstrich nach RAL 5005
zu kennzeichnen.2.2. Fahrgeschwindigkeit
2.2.1 Steigkatzen düfen im söhligen Betrieb nicht mehr als 0,6 m/s Fahrgeschwindigkeit ermöglichen.
Bei Talfahrt muß bei bestimmungsgemäßer Bedienung eine Geschwindigkeit von 0,6 m/s
eingehalten werden; sie darf bei nicht bestimmungsgemäßer Bedienung nicht mehr als 0,9 m/s
betragen.2.2.2 Steigkatzen müssen auch bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast in 20 gon Neigung mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 0,3 m/s gefahren werden (Langsamfahrt).2.3. Bremsen
2.3.1. Allgemeines
2.3.1.1 Steigkatzen müssen eine Betriebsbremse, eine Haltebremse und eine Notbremse haben.
Sie müssen mit mindestens zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen
ausgerüstet sein. Der Antrieb kann als Betriebsbremse benutzt werden. Die Notbremse kann
auch als Haltebremse dienen, wenn beide Funktionen getrennt eingeleitet werden können.2.3.1.2 Das Bremsvermögen der Bremseinrichtungen muß für beide Fahrtrichtungen den nach-
stehenden Anforderungen entsprechen.2.3.1.3 Bremseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei Bremsungen weder Schlagwetter
gezündet noch Brände verursacht werden. Bremsbeläge müssen den Anforderungen des
§ 72 Abs. 1 BVOSt entsprechen. Bremsbeläge von Notbremseinrichtungen dürfen nicht aus
Kunststoff oder mit Kunstharz verpreßtem Material bestehen.2.3.1.4 Bremsbacken dürfen während des Fahrbetriebs nicht schleifen. Der Zustand der Bremsbeläge
muß ohne Ausbau der Bremsbacken feststellbar sein. Bremsbeläge müssen leicht
auswechselbar sein.2.3.1.5 Die freie Beweglichkeit von Schienenbremsen (2.3.3.2) muß ohne Demontage von Bauteilen
festgestellt werden können.2.3.2 Betriebsbremse
2.3.2.1 Die Bremswirkung der Betriebsbremse muß während des Betriebes jederzeit zur Verfügung
stehen; sie darf auch beim Eingreifen der Haltebremse und/oder Notbremse nicht aufgehoben
werden.2.3.2.2 Die Betriebsbremse muß die Steigkatze bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast
in 20 gon Neigung mit einer Verzögerung von mindestens 1,0 m/s2 stillsetzen; in 5 gon Neigung
darf die Verzögerung nicht zu Schäden an den betroffenen Bauteilen führen.2.3.3 Haltebremse und Notbremse
2.3.3.1 Die Bremskraft der Haltebremse und die Bremskraft der Notbremse müssen durch Federn
erzeugt werden. Für hydraulische Lüftsysteme gelten die entsprechenden Anforderungen an
die Bauart von Bremskatzen (Anforderungen an die Bauart und Bestimmungen für die
Bauartprüfung der Bremskatzen von Einschienenhängebahnen, Richtlinien für seilbetriebene
Einschienenhängebahnen vom 24.8.1981, AZ 16.12-6-19, Anlage 2).2.3.3.2 Ist die Haltebremse nicht mit der Notbremse mechanisch vereinigt, so muß sie unmittelbar
mit besonderen Bremsbacken auf die Schienen wirken (Schienenbremse). Abweichend
hiervon kann sie bei Formschluß der Antriebsräder zur Schiene unmittelbar auf die Welle
der Antriebsräder wirken.2.3.3.3 Die Haltebremse muß sich unmittelbar nach jedem Stillsetzen selbsttätig auflegen. Sie muß
in der Lage sein, die größte zulässige Gesamtlast in einer Neigung von 20 gon auch nach
7 500 Haltevorgängen mit einer mindestens 1,5-fachen statischen Sicherheit zu halten.2.3.3.4 Die Notbremse muß unmittelbar mit Bremsbacken auf die Schienen wirken. Sie muß
jederzeit, und zwar unabhängig vom Antrieb, auslösen können.2.3.3.5 Die Bremsbacken der Notbremse müssen bei einer Geschwindigkeit von höchstens 2,7 m/s
mit voller Schließkraft an den Schienen anliegen.2.3.3.6 Die Notbremse muß die Steigkatze bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast in 20 gon
Neigung mit einer Verzögerung von mindestens 1,0 m/s2 stillsetzen; in 5 gon Neigung darf die
Verzögerung nicht zu Schäden an den betroffenen Bauteilen führen.2.3.3.7 Ist die Notbremse mit der Haltebremse mechanisch vereinigt, so muß die Bremswirkung
nach Nr. 2.3.3.6 auch nach 7 500 Haltevorgängen noch gewährleistet sein.2.4. Steuerung
2.4.1 Steigkatzen müssen Steuerungen haben, die alle für das Fahren und Bremsen erforderlichen
Funktionen für beide Fahrtrichtungen ermöglichen.2.4.2 Steuerungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie von außerhalb des Fahrprofils
der Steigkatze leicht und gefahrlos betätigt werden können und der Fahrer beim Verfahren
mitgehen muß.2.4.3 Zuordnung und Bewegungsrichtung der Stellteile sollen sinnfällig sein; Verwechslungen von
Stellteilen ist durch eindeutige, dauerhaft lesbare Beschriftungen oder Symbole vorzubeugen.Stellteile, durch deren unbeabsichtigtes Betätigen ein Gefahrenzustand eintreten kann,
müssen so gestaltet, angeordnet oder gesichert sein, daß sie nicht unbeabsichtigt betätigt
werden können.2.4.4 Steuerungen sind so auszulegen, daß:
-
beim Loslassen des Fahrhebels/Fahrknopfes dieser - auch bei Fehlen der Antriebs-
energie - in Nullstellung zurückgeht, die Antriebsenergie abgeschaltet und die
Steigkatze stillgesetzt wird, -
auch bei Wiederkehr der Antriebsenergie ein selbsttätiges Anfahren der Steigkatze
verhindert wird, -
bei nicht ausreichender Antriebsenergie, bei der die Wirkung der Betriebsbremse
nach Nr. 2.3.2.2 nicht mehr gewährleistet ist, die Steigkatze selbsttätig stillgesetzt wird, -
eine Ansprechdauer (Ansprechdauer: Einleiten des Vorganges am Fahrhebel/Fahrknopf
bis zum Beginn des Ansprechens des angesteuerten Aggregats) von höchstens 0,5 s
erreicht wird.
2.4.5 Der zum Betätigen von Stellteilen nötige Kraftaufwand muß ein selbsttätiges Bewegen der
Stellteile verhindern und ihr leichtes Betätigen ermöglichen.2.4.6 Anschlüsse und Kupplungen von Steuerleitungen müssen so ausgebildet oder gekennzeichnet
sein, daß Verwechslungen vermieden werden. -