• Anforderungen
    des LOBA NW

    an Rangierkatzen für den Untertagebetrieb
    für Neigungen bis 10 gon

    vom 20. Juni 1989

    1. Begriffsbestimmung

    Rangierkatzen sind maschinell angetriebene zwangsgeführte Fahrzeuge, die zum Verfahren
    von Lasten an Laufschienen für Einschienenhängebahnen mit Neigung bis 10 gon bestimmt
    sind und in der Regel durch eine Schleppleitung mit Energie versorgt werden. Hierzu gehören
    nicht Einrichtungen wie z.B. Schreiter, die zum schrittweisen Bewegen von Lasten bestimmt
    sind.

    2. Anforderungen

    2.1. Allgemeines

    2.1.1 Rangierkatzen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    2.1.2 Rangierkatzen sind für Neigungen bis 10 gon und die jeweils größte zulässige Gesamtlast
            anzulegen. Die hierfür notwendige Zugkraft (siehe DIN 20 629 Teil 1 und Teil 2) darf um
            nicht mehr als 20% überschritten werden. Hierbei ist bei Druckluftbetrieb grundsätzlich von
            einem Fließdruck von 4 bar auszugehen.

    2.1.3 Rangierkatzen müssen Kurven mit einem Radius von 4 m sowie Sättel und Mulden mit
            einem Radius von 10 m durchfahren können.

    2.1.4 Rangierkatzen müssen ein Typenschild mit folgenden dauerhaft und leicht lesbaren Angaben
            haben:

      • Hersteller,
      • Baujahr,
      • Herstellerbezeichnung (Typ),
      • Fertigungsnummer,
      • Nennzugkraft,
      • Eigengewicht,
      • größte zulässige Schienenneigung,
      • größte zulässige Gesamtlast bei Neigungen bis 5 gon und bis 10 gon
        (Andere Abstufungen können ebenfalls gewählt werden.).

    2.1.5 Rangierkatzen sind unverwechselbar mit einem einheitlichen gelben Farbanstrich
            nach RAL 1003 zu kennzeichnen.

    2.2. Fahrgeschwindigkeit

    2.2.1 Rangierkatzen dürfen im söhligen Betrieb nicht mehr als 0,6 m/s Fahrgeschwindigkeit 
            ermöglichen. Bei Talfahrt muß bei bestimmungsgemäßer Bedienung eine Geschwindigkeit 
            von 0,6 m/s eingehalten werden; sie darf bei nicht bestimmungsgemäßer Bedienung nicht
            mehr als 0,9 m/s betragen.

    2.2.2 Rangierkatzen müssen auch bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast in 10 gon Neigung
             mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 0,3 m/s gefahren werden (Langsamfahrt).

    2.3. Bremsen

    2.3.1. Allgemeines

    2.3.1.1 Rangierkatzen müssen eine Betriebsbremse, eine Haltebremse und eine Notbremse haben.
               Sie müssen mit mindestens zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen
               ausgerüstet sein. Der Antrieb kann als Betriebsbremse benutzt werden. Die Notbremse kann
               auch als Haltebremse dienen.

    2.3.1.2 Das Bremsvermögen der Bremseinrichtungen muß für beide Fahrtrichtungen den nach-
               stehenden Anforderungen entsprechen.

    2.3.1.3 Bremseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß bei Bremsungen weder Schlagwetter
               gezündet noch Brände verursacht werden. Bremsbeläge müssen den Anforderungen des
               § 72 Abs. 1 BVOSt entsprechen. Bremsbeläge von Notbremseinrichtungen dürfen nicht aus 
               Kunststoff oder mit Kunstharz verpreßtem Material bestehen.

    2.3.1.4 Der Zustand der Bremsbeläge muß ohne Ausbau der Bremsbacken optisch feststellbar sein.
               Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn die Rangierkatze hierfür in eine Prüfschiene gefahren
               werden muß. Bremsbeläge müssen leicht auswechselbar sein.

    2.3.1.5 Die freie Beweglichkeit von Schienenbremsen (2.3.3.2) muß ohne Demontage von Bauteilen
               festgestellt werden können.

    2.3.2 Betriebsbremse

    2.3.2.1 Die Bremswirkung der Betriebsbremse muß während des Betriebes jederzeit zur Verfügung
              stehen; sie darf auch beim Eingreifen der Haltebremse und/oder Notbremse nicht aufgehoben
              werden.

    2.3.2.2 Die Betriebsbremse muß die Rangierkatze bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast
               in 10 gon Neigung mit einer Verzögerung von mindestens 1,0 m/s2 stillsetzen. 

    2.3.3 Haltebremse und Notbremse

    2.3.3.1 Die Bremskraft der Haltebremse und die Bremskraft der Notbremse müssen durch Federn
               erzeugt werden. Für hydraulische Lüftsysteme gelten die entsprechenden Anforderungen
               an die Bauart von Bremskatzen (Anforderungen an die Bauart und Bestimmungen für die
               Bauartprüfung der Bremskatzen von Einschienenhängebahnen, Richtlinien für seilbetriebene
               Einschienenhängebahnen vom 24.8.1981, AZ 16.12-6-19, Anlage 2.).

    2.3.3.2 Ist die Haltebremse nicht mit der Notbremse mechanisch vereinigt, so muß sie unmittelbar
               mit besonderen Bremsbacken auf die Schienen wirken (Schienenbremse). Abweichend
               hiervon kann sie bei Formschluß der Antriebsräder zur Schiene unmittelbar auf die Welle
               der Antriebsräder wirken.

    2.3.3.3 Die Haltebremse muß sich unmittelbar nach jedem Stillsetzen selbsttätig auflegen. Sie
               muß in der Lage sein, die größte zulässige Gesamtlast in einer Neigung von 10 gon auch
               nach 5 000 Haltevorgängen mit einer mindestens 1,5-fachen statischen Sicherheit zu halten.

    2.3.3.4 Die Notbremse muß unmittelbar mit Bremsbacken auf die Schienen wirken und jederzeit
              ausgelöst werden können.

    2.3.3.5 Die Bremsbacken der Notbremse müssen bei einer Geschwindigkeit von höchstens
               4,5 m/s mit voller Schließkraft an den Schienen anliegen.

    2.3.3.6 Die Notbremse muß die Rangierkatze bei Talfahrt mit größter zulässiger Gesamtlast in
               10 gon Neigung mit einer Verzögerung von mindestens 1,0 m/s2 stillsetzen.

    2.3.3.7 Ist die Notbremse mit der Haltebremse mechanisch vereinigt, so muß die Bremswirkung 
               nach Nr. 2.3.3.6 auch nach 5 000 Haltevorgängen noch gewährleistet sein.

    2.4. Steuerung

    2.4.1 Rangierkatzen müssen Steuerungen haben, die alle für das Fahren und Bremsen 
            erforderlichen Funktionen für beide Fahrtrichtungen ermöglichen.

    2.4.2 Steuerungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie von außerhalb des
            Fahrprofils der Rangierkatze leicht und gefahrlos betätigt werden können und der Fahrer
            beim Verfahren mitgehen muß.

    2.4.3 Zuordnung und Bewegungsrichtung der Stellteile sollen sinnfällig sein; Verwechslungen von
            Stellteilen ist durch eindeutige, dauerhaft lesbare Beschriftungen oder Symbole vorzubeugen.

            Stellteile, durch deren unbeabsichtigtes Betätigen ein Gefahrenzustand eintreten kann,
            müssen so gestaltet, angeordnet oder gesichert sein, daß sie nicht unbeabsichtigt betätigt
            werden können.

    2.4.4 Steuerungen sind so auszulegen, daß:

      • beim Loslassen des Fahrhebels/Fahrknopfes dieser - auch bei Fehlen der Antriebs-
        energie - in Nullstellung zurückgeht, die Antriebsenergie abgeschaltet und die
        Rangierkatze stillgesetzt wird,
      • bei nicht ausreichender Antriebsenergie, bei der die Wirkung der Betriebsbremse
        nach Nr. 2.3.2.2 nicht mehr gewährleistet ist, die Rangierkatze mit Kriechgesch-
        windigkeit gefahren werden und mit der Haltebremse stillgesetzt werden kann,
      • eine Ansprechdauer (Ansprechdauer: Einleiten des Vorganges am Fahrhebel/
        Fahrknopf bis zum Beginn des Ansprechens des angesteuerten Aggregats.)
        von höchstens 0,5 s erreicht wird.

    2.4.5 Der zum Betätigen von Stellteilen nötige Kraftaufwand muß ein selbsttätiges Bewegen
            der Stellteile verhindern und ihr leichtes Betätigen ermöglichen.

    2.4.6 Anschlüsse und Kupplungen von Steuerleitungen müssen so ausgebildet oder gekennzeichnet
            sein, daß Verwechslungen vermieden werden.