• Richtlinien
    des LOBA NW

    für Schienenflurbahnen mit Seilantrieb (SFB)
    im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken

    vom 22.2.1991

    (Schienenflurbahn-Richtlinien SFB-RL)


    Inhaltsübersicht

    1 Geltungsbereich, allgemeine Anforderungen

    2 Begriffsbestimmungen

    3 Verwaltungsverfahren, Abnahme, Inbetriebnahme

    3.1 Erlaubnis/Ausnahmebewilligung
    3.2 Antragsunterlagen
    3.3 Abnahme und Inbetriebnahme

    4 Errichtung

    4.1 Grubenbaue
    4.2 Verlagerungen
    4.3 Häspel
    4.3.1 Allgemeines
    4.3.2 Antriebe
    4.3.3 Bremsen
    4.3.4 Überwachungseinrichtungen
    4.3.5 Steuerstände
    4.4 Schienen und Schienenverbindungen
    4.5 Wagen und Wagenverbindungen
    4.5.1 Allgemeines
    4.5.2 Wagen für den Materialtransport
    4.5.3. Wagen für die Personenbeförderung
    4.5.4 Notbremswagen, Notbremseinrichtungen
    4.5.5 Wagenverbindungen
    4.5.6 Beleuchtung
    4.6 Zugseile, deren Verbindungen und Einbände
    4.7 Seilführungseinrichtungen
    4.8 Seilspannvorrichtungen
    4.9 Nothalteinrichtung, Signal- und Fernsprechanlagen, Anlaufwarneinrichtung
    4.10 Überfahrsicherungen
    4.11 Anschläge
    4.12 Tafeln und Schilder
    4.13 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Anlagen und elektrische Steuerungen

    5 Betrieb

    5.1 Allgemeines
    5.2 Haspelführer
    5.3 Bahnbetrieb
    5.3.1 Personenbeförderung und Verhalten der Mitfahrenden
    5.3.2 Abhängen, Abstellen von Wagen
    5.3.3 Verhalten des Haspelführers
    5.3.4 Verhalten Dritter, Fahrung
    5.3.5 Stetigförderer
    5.3.6 Bergmännische Arbeiten in Bahnstrecken
    5.4 Materialtransport
    5.5 Sondertransporte
    5.6 Signale
    5.7 Seile

    6 Bescheinigungen und Kennzeichnungen

    6.1 Bescheinigungen
    6.2 Kennzeichnungen ('Typenschild')

    7 Instandsetzungen

    8 Betriebsbuch

    9 Betriebsunterbrechung

    10 Überwachung

    10.1 Prüfungen durch fachkundige Personen
    10.2 Prüfungen durch fachkundige Aufsichtspersonen
    10.3 Seilprüfer
    10.4 Prüfungen durch Sachverständige
    10.5 Sonstige Prüfungen

    11 Verhalten bei Schäden oder Mängeln, Betriebsunterbrechung

    12 Belehrungen, Betriebsanweisungen

    12.1 Belehrungen
    12.2 Betriebsanweisungen

    Anlage 1: Technisches Datenblatt für Schienenflurbahnen - TD SFB -
    Anlage 2: Berechnung von Schienenflurbahnen
    Anlage 3: Bestimmungen für die Bauart von Häspeln für Schienenflurbahnen
    Anlage 4: Bestimmungen für die Bauart von Wagen und Wagenverbindungen für Schienenflurbahnen
    Anlage 5: Bestimmungen für die Bauart von Notbremswagen, Notbremseinrichtungen für Schienen-
                     flurbahnen
    Anlage 6: Bestimmungen für die Beschaffung und Prüfung von Zugseilen für Schienenflurbahnen
    Anlage 7: Bestimmungen für die Ausführung des Langspleißes von Zugseilen von Schienenflurbahnen
                    und die Fachkunde von Spleißern.

     

    1. Geltungsbereich, allgemeine Anforderungen

    1.1 Diese Richtlinien gelten für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Schienenflur-
    bahnen mit Seilantrieb (SFB), die der Personenbeförderung und/oder dem Materialtransport dienen.

    1.2 Schienenflurbahnen mit allen Bauteilen sind nach den Anforderungen dieser Richtlinien und den
    allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu überwachen. Die einzelnen
    Bauteile müssen für die höchstzulässige Belastung bemessen sein.

    1.3 Schienenflurbahnen sollen zur Personenbeförderung geeignet sein.

    1.4 Sicherheitszahlen beziehen sich auf die Bruchfestigkeit des Werkstoffs, sofern nicht ausdrücklich
    auf die Streckgrenze Bezug genommen wird.

    1.5 Die Anforderungen an funkferngesteuerte Schienenflurbahnen werden in der jeweiligen
    Erlaubnis/Ausnahmebewilligung festgesetzt.

    1.6 Die Bestimmungen anderer bergbehördlicher Verordnungen und Richtlinien bleiben unberührt.

    I  1.7 Die mit schwarzem Längsbalken gekennzeichneten Abschnitte gelten für Bahnen, mit
    I  denen nur Materialtransport erlaubt ist.


    2. Begriffsbestimmungen

    2.1 Anschläge und Umschlagstellen in der söhligen Förderung sind die für den Materialtransport
    eingerichteten Be- oder Entladestellen sowie die für die Personenbeförderung eingerichteten Auf-
    oder Absteigestellen.

    2.2 Antriebsgruppe sind kraft- oder formschlüssig zusammenwirkende Antriebe einer Schienenflurbahn.
    Die Antriebe können mit einem Motor oder mit mehreren Motoren ausgerüstet sein.

    2.3 Aufsichtsperson ist eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte
    verantwortliche Person.

    2.4 Bahnanlage ist die Gesamtheit der zu einer Schienenflurbahn (SFB) gehörenden Betriebsmittel
    und Einrichtungen.

    2.5 Befehlsgerät ist eine Einrichtung, mit der Steuerbefehle gegeben werden können. Das Befehlsgerät
    kann manuell bedienbar und/oder prozeßbetätigt sein.

    2.6 Betriebsartenwahlschalter ist eine Einrichtung, mit der eine Betriebsart, z.B. Automatikbetrieb,
    Einzelbetrieb, Reparaturbetrieb u.a.m., gewählt und geschaltet wird.

    2.7 Betriebsbereit ist eine SFB-Anlage, wenn diese betriebsfähig, Antriebsenergie vorhanden und, 
    soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist.

    2.8 Betriebsfähig ist eine SFB-Anlage, die sich in einem betriebssicheren Zustand befindet und
    bestimmungsgemäß benutzt werden kann.

    2.9 Fernsteuerung ist eine elektrische, hydraulische oder pneumatische Übertragung von Steuer-
    befehlen zum Antrieb oder zu einer Antriebsgruppe von räumlich abgesetzten Steuerständen aus.

    2.10 Funkfernsteuerung ist die Übertragung von Steuerbefehlen über elektromagnetische Wellen
    und zugehöriger Leitschleifen von Wagen eines SFB-Zuges zum Antrieb oder zu einer Antriebsgruppe.

    2.11 Haspel ist der stationäre Antrieb einer Schienenflurbahn (SFB) mit Seilträger(n), Brems-
    einrichtung(en), Antriebsmotor(en) und Steuereinrichtung.

    2.12 Mehrseilanlage ist eine SFB-Anlage, bei der zur Bewegung einer SFB-Zugeinheit mehr als
    ein Zugseil verwendet wird.

    2.13 Schienen sind ortsfest verlegte Fahrbahnen mit Zwangsführung und Tragfunktion für SFB-Fahrzeuge.

    2.14 Schienenflurbahn ist eine maschinelle Anlage, deren aus Wagen zusammengesetzte, verfahrbare
    SFB-Zugeinheit an sohlengebundenen Schienen zwangsgeführt ist, mit einem Seil oder mehreren
    Seilen als Zugmittel und mit einem oder mehreren Parabolscheiben-, Rillenscheiben- oder Trommel-
    haspel bzw. -häspeln als Antrieb.

    2.15 Seilführungseinrichtung ist eine Anordnung von Rollen, die der Führung der Seilschlaufe dient,
    wie z.B. Einzelrollen, Rollenbatterien, Rollenböcke, Seilumkehrrollen und Seilablenkrollen.

    2.16 Sondertransport ist ein Materialtransport, bei dem die in der Erlaubnis festgelegte höchste
    Zuggesamtlast (Eigengewicht plus Nutzlast) überschritten wird.

    2.17 Steuereinrichtung ist eine Einrichtung zum Steuern eines Antriebs oder einer Antriebsgruppe
    für eine Schienenflurbahn. Dazu gehören Steuergeräte, Befehlsgeräte, Betriebsartenwahlschalter,
    Kabel und Leitungen.

    2.18 Steuergerät ist ein Betriebsmittel, in dem Steuerbefehle verarbeitet werden.

    2.19 Steuerstand ist die Stelle, an der die Betriebsmittel zum Bedienen einer SFB-Zugeinheit
    zusammengefaßt sind.

    2.20 Treiben ist jedes beabsichtigte Bewegen einer SFB-Zugeinheit bis zum Stillstand.

    2.21 Wagen sind Fahrzeuge zur Beförderung von Personen oder zum Transport von Material sowie
    für sonstige Zwecke, insbesondere Notbremswagen, Seiltrommelwagen, Zugwagen, Mannschafts-
    transportwagen (MTW), Tragwagen und/oder Tragwagen mit Personenaufsätzen.

    2.22 Zug oder Zugeinheit ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen Wagen. (Die Wagenan-
    ordnung richtet sich nach dem Haspelstandort.)

    2.23 Zwangsführung ist eine Führung von Fahrzeugen, die durch die Formgebung der Führungselemente
    ein Entgleisen weder quer noch senkrecht zur Fahrtrichtung zuläßt.

     
    3. Verwaltungsverfahren, Abnahme, Inbetriebnahme

    3.1 Erlaubnis/Ausnahmebewilligung

    3.1.1 Personenbeförderung mit Schienenflurbahnen bedarf der Ausnahmebewilligung des Landes-
    oberbergamts Nordrhein-Westfalen (Vgl. § 288 (1) BVOSt).

    3.1.2 Errichtung und Betrieb von Schienenflurbahnen für den Materialtransport bedürfen der 
    I          Erlaubnis des Bergamts (Vgl. §  257 BVOSt).

    3.2 Antragsunterlagen

    3.2.1 Den Anträgen nach Abschnitt 3.1.1 sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

    1. Technisches Datenblatt für Schienenflurbahnen,
    2. Verzeichnis der Betriebsmittel, die für die Berechnung der Bahnanlage erforderlich sind,
    3. Rißauszug mit Bahnverlauf und Höhen- oder Neigungsangaben, Standort des Haspels sowie
      gegebenenfalls Kennzeichnung der Lage der Anschläge und vorgesehene Haupttransportrichtung,
    4. Streckenquerschnitte mit Einbauten und Fahrwegen, insbesondere an den Anschlägen,
    5. Angaben über die Nutzlasten bei Personenbeförderung und Materialtransport, der Haspel-
      zugkräfte und der Bedingungen für die Auslösung der Bremsen des Notbremswagens
      (Soweit nicht im Technischen Datenblatt ausgewiesen), der Notbremseinrichtungen,
    6. Schaltpläne von hydraulischen, pneumatischen Steuerungen zur Prüfung der Funktionsfähigkeit,
    7. Schaltpläne von elektrischen Steuerungen zur Prüfung der Funktionsfähigkeit,
    8. Einzellast je Wagen mit zugehörigen Verbindungen (Soweit nicht im Technischen Datenblatt
      ausgewiesen),
    9. Gesamtlast des Zugs (Soweit nicht im Technischen Datenblatt ausgewiesen),
    10. Anordnung der Wagen im Zug (Soweit nicht im Technischen Datenblatt ausgewiesen),
    11. Prüffähige Angaben über die notwendige Seilvorspannkraft (Vgl. Anlage 2),
    12. Bescheinigungen des Herstellers. Auf die Vorlage von Bescheinigungen nach Abschnitt 6.1
      und von elektrischen, pneumatischen, hydraulischen Schaltplänen (Funktionspläne) kann
      für diejenigen Anlagenteile verzichtet werden, die in das Betriebsmittelverzeichnis für
      Schienenflurbahnen eingetragen sind (vgl. auch Abschnitt 6.1.2).

    3.2.2 Den Anträgen auf Erlaubnis nach Abschnitt 3.1.2 sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

    1. Technisches Datenblatt für Schienenflurbahnen (Vgl. Anlage 1),
    2. Verzeichnis der Betriebsmittel, die für die Berechnung (Vgl. Anlage 2) der Bahnanlage
      erforderlich sind,
    3. Rißauszug mit Bahnverlauf und Höhen- oder Neigungsangaben, Standort des Haspels sowie
      gegebenenfalls Kennzeichnung der Lage der Anschläge und vorgesehene Haupttransportrichtung.

    3.3 Abnahme und Inbetriebnahme

    3.3 1 Bahnanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die Prüfungen nach den
    Abschnitten 10.4.1 oder 10.4.3 durchgeführt worden sind und die Prüfenden festgestellt haben, daß
    sich die Bahnanlagen in einem betriebssicheren und den Unterlagen der Erlaubnis/Ausnahmebewilligung
    entsprechenden Zustand befinden; die Freigabe ist schriftlich festzulegen.

    3.3.2 Zur Abnahme müssen wenigstens eine Liste über die eingebauten Betriebsmittel und die Nachweise
    nach Abschnitt 6.1.3 vorliegen.

    4. Errichtung

    4.1. Grubenbaue

    4.1.1 Die Querschnitte der Grubenbaue, in denen Bahnanlagen eingerichtet werden, müssen so
    bemessen sein und aufrechterhalten werden, daß auch bei Vorhandensein anderer Fördermittel
    ständig ein Fahrweg von mindestens 0,8 m Breite und mindestens 1,8 m Höhe vorhanden ist
    (Vgl. § 283 Abs. 1 BVOSt). Sofern neben der Bahn auch noch Stetigförderer eingebaut sind,
    soll der Fahrweg zwischen Streckenstoß und Stetigförderer eingerichtet werden.

    4.1.2 Die freie Höhe über der Oberkante des Aufbaus der Wagen einschließlich der Belastung sowie
    der seitliche Abstand zwischen dem Aufbau einschließlich der Beladung und dem Streckenausbau und
    anderen Einbauten muß mindestens 0,3 m betragen (Regellichtraum).

    Bei Fahrgeschwindigkeiten über 2 m/s sind entsprechende Abstände von mindestens 0,5 m einzuhalten.

    4.1.3 Der Regellichtraum nach Abschnitt 4.1.2 darf durch Einbauten, z.B. Wettertüren, Rohrleitungen,
    Explosionssperren, nicht eingeschränkt werden. Gefährliche Einwirkungen auf die Bahnanlage durch
    andere Fördereinrichtungen müssen ausgeschlossen sein (vgl. auch Abschnitt 4.10.4).

    I  4.1.4 Abweichend von Abschnitten 4.1.2 und 4.1.3 muß bei Bahnanlagen, mit denen nur
    I          Materialtransport erlaubt ist, mindestens der freie Durchgang der Züge in den Bahnstrecken
    I        gewährleistet sein.

    4.1.5 An Zugängen zu Grubenbauen mit Schienenflurbahnen müssen Warnleuchten vorhanden sein,
    die wenigstens bei betriebsbereiter Bahn leuchten oder blinken.

    4.2. Verlagerungen

    4.2.1 Die Verlagerung von Häspeln muß mindestens deren Nennzugkräfte mit 3-facher Sicherheit
    aufnehmen können.

    Die Verlagerung von Seilspannvorrichtungen und Seilführungseinrichtungen müssen die aus der
    Nennzugkraft des Haspels resultierenden Kräfte mit mindestens 3-facher Sicherheit aufnehmen können.

    4.3. Häspel

    4.3.1. Allgemeines

    4.3.1.1 Die erstmalige Verwendung von neuen Haspeltypen bedarf der Zustimmung des Landesober-
    bergamts Nordrhein-Westfalen, sofern nicht die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde eines
    anderen Bundeslandes vorliegt.

    4.3.1.2 Häspel müssen Vorrichtungen besitzen, z.B. Abschaltventile in oder Anschlagschrauben an der
    hydraulischen Steuerung, mit denen sie so eingestellt werden können, daß die für den jeweiligen Betrieb
    höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit und höchstzulässige Zugkraft nicht überschritten werden können
    (Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit und die höchstzulässige Zugkraft werden in der jeweiligen
    Erlaubnis/Ausnahmebewilligung festgelegt.).

    4.3.1.3 Steuerhebel müssen sich beim Loslassen selbsttätig in die Nullage zurückstellen können.

    Die Rückstellung darf durch Vorrichtungen zur mechanischen Befehlsübertragung, insbesondere
    Bowdenzüge, nicht beeinträchtigt werden können.

    4.3.1.4 Seilscheibenfutter und Bremsbeläge von Häspeln müssen aus nicht brennbaren, asbestfreien
    Werkstoffen bestehen.

    4.3.2. Antriebe

    4.3.2.1. Allgemeines

    4.3.2.1.1 Zwischen Antriebsmotoren und Seilträger darf der Kraftfluß nicht unterbrochen werden können.

    4.3.2.1.2 Antriebe von Mehrseilanlagen müssen in der Lage sein, in jedes Seil gleich große Kräfte
    einzuleiten. An Antrieben von Mehrseilanlagen müssen Schlupfüberwachungseinrichtungen vorhanden
    sein.

    4.3.2.1.3 Der Bemessung von Elektroantrieben ist zugrunde zu legen:

    • das Anfahrmoment, auch als Belastung im Dauerbetrieb,
    • die Grenzerwärmung (nach den anerkannten Regeln der Technik - VDE -) bei einem Förderspiel
      einschließlich Pausen.

    4.3.2.1.4 Als hydraulische Antriebe dürfen nur hydrostatische Antriebe mit geschlossenem Kreislauf
    eingesetzt werden.

    4.3.2.1.5 Bauteile hydraulischer Antriebe müssen für die zu verwendenden Hydraulikflüssigkeiten
    geeignet sein.

    4.3.2.2 Hydrostatische Antriebe

    4.3.2.2.1 Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen dürfen sich nur einschalten lassen, wenn Pumpen
    und Steuerhebel in Nullage stehen.

    4.3.2.2.2 Hydrostatische Antriebe müssen mit geeigneten und wirksamen Filtern ausgerüstet sein.

    4.3.2.2.3 Bei hydrostatischen Antrieben dürfen keine Druckstöße auftreten, die zu ruckartigen
    Fahrbewegungen führen können.

    4.3.2.2.4 Bei Drücken über 10 bar dürfen keine Schneid- oder Klemmringverschraubungen verwendet
    werden.

    4.3.2.2.5 Sind Häspel mit getrennten Antrieben für Hauptpumpe, Speisepumpe und/oder
    Steuerpumpe ausgestattet, so darf sich der Antriebsmotor der Hauptpumpe nur einschalten lassen,
    nachdem der Mindestspeisedruck erreicht ist.

    4.3.3. Bremsen (Haspelbremsen, Betriebsbremsen)

    4.3.3.1 Häspel müssen mit mindestens zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremseinrichtungen
    (Haspelbremse, Betriebsbremse) ausgerüstet sein.

    4.3.3.1.1 Haspelbremsen müssen als Trommelbremse oder als Scheibenbremse unmittelbar auf
    den Seilträger wirken. Ihre Bremskraft muß unabhängig von Energiearten sein, bei deren Ausfall
    die Haspelbremse unwirksam werden kann. Die Bremskraft muß durch Gewichts- oder Federkraft
    erzeugt werden.

    4.3.3.1.2 Die Betriebsbremse muß

    • den Haspel verzögern und im Stillstand halten können, bis die Haspelbremse selbsttätig
      oder von Hand aufgelegt ist,
    • unter Einwirkung der Hangabtriebskraft die Last mit gleichmäßiger Geschwindigkeit
      bewegen können.

    Die Bremswirkung muß während des Betriebs jederzeit zur Verfügung stehen. Soweit der Haspel-
    antrieb dafür geeignet ist, kann er als Betriebsbremse genutzt werden.

    4.3.3.2 Bremseinrichtungen müssen beim Loslassen der Steuerhebel ein selbsttätiges Stillsetzen
    der Häspel gewährleisten.

    4.3.3.3 Gewinde an Bremsgestängen müssen Rundgewinde sein. Schweißungen an Zugstangen
    und ihren Gabelköpfen sind nicht zulässig. Bolzen, Keile und Hebel müssen gegen selbsttätiges
    Lösen gesichert sein.

    4.3.3.4 Haspelbremsen müssen so ausgelegt sein, daß sie die Nennzugkraft des Haspels mit
    mindestens 1,5-facher statischer Sicherheit halten können.

    4.3.3.5 Werden Haspelbremsen über Magnetventile ausgelöst, müssen die Magnetventile doppelt
    vorhanden sein. Haspelbremsen müssen auch bei Ausfall eines Magnetventils noch zur Wirkung
    gebracht werden können. Nach Ausfall eines Ventils und Auflegen der Haspelbremse darf diese
    nicht wieder gelüftet werden können. Der Ausfall muß erkennbar sein.

    4.3.3.6 Bei hydrostatischen Antrieben

    • muß sich die Haspelbremse selbsttätig auflegen, wenn der Steuerhebel in die Nullage
      geführt wird,
    • müssen beim Öffnen der Haspelbremse alle durch die Last hervorgerufenen Bewegungen
      verhindert werden können,
    • darf die Haspelbremse nicht gelüftet werden können, wenn
      a) der Antriebsmotor der Hauptpumpe nicht eingeschaltet ist,
      b) der Mindestspeisedruck nicht erreicht ist,
      c) die Temperatur der Hydraulikflüssigkeit zulässige Grenzwerte über- oder gegebenenfalls
          unterschreitet,
      d) der Mindeststand der Hydraulikflüssigkeit im Sammelbehälter unterschritten ist.

    4.3.3.7 Ventile zur Steuerung von Bremslüftzylindern müssen gegen unbefugtes Verstellen gesichert
    sein.

    4.3.4. Überwachungseinrichtungen

    4.3.4.1 Häspel müssen je nach Antriebsart hinsichtlich folgender Funktionen und Betriebsdaten 
    überwacht werden:

    1. Stromaufnahme, ggf. Frequenz,
    2. Druck,
    3. Temperatur,
    4. Minimumüberwachung für Hydraulikflüssigkeiten.

    4.3.4.2 Bei

    1. Ausfall der Antriebsenergie,
    2. Ansprechen eines Druckwächters, eines Temperatur- oder Niveauwächters oder anderer
      vorhandener Sicherheitseinrichtungen,
    3. Ansprechen von Seilschlupfüberwachungseinrichtungen,
    4. Ansprechen von Endstellenüberwachungseinrichtungen von Seilspannvorrichtungen,
    5. Betätigen von Nothalteinrichtungen während des Treibens (vgl. Abschnitte 4.9.1 und 4.9.2)

    muß die Haspelbremse selbsttätig aufgelegt und der Antrieb abgeschaltet werden. Der Antrieb darf
    dabei nur kurzzeitig gegen die geschlossene Bremse wirken.

    4.3.4.3 Werden Trommel- oder Scheibenbremsen als Betriebsbremsen verwendet, muß

    • der Lüftweg der Bremse einschließlich des Verschleißes der Bremsbeläge und
    • die Temperatur an der Bremsfläche

    überwacht werden.

    4.3.4.4 Bei Ansprechen der Überwachungseinrichtungen nach Abschnitt

    4.3.4.3 muß die Haspelbremse selbsttätig aufgelegt und ein Wiederanfahren verhindert werden.

    4.3.4.5 Innerhalb des geschlossenen Kreislaufs hydraulischer Antriebe sind hydraulische
    Einrichtungen vorzusehen und gegen unbefugtes Verstellen so zu sichern, daß die jeweils
    höchstzulässige Haspelzugkraft nicht überschritten werden kann. Hierunter fallen Druck-
    begrenzungsventile und Verstellpumpen mit Druckabschneidung. Bei Einsatz von Verstellpumpen
    mit Druckabschneidung ist diese auf die höchstzulässige Haspelzugkraft einzustellen, und die
    zusätzlichen Druckbegrenzungsventile dürfen um 10% höher als diese Kraft eingestellt sein.

    Satz 1 gilt sinngemäß auch für die Stromaufnahme.

    4.3.4.6 Werden Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen von Überwachungseinrichtungen nach
    Abschnitten 4.3.4.1 und 4.3.4.2 abgeschaltet, muß die Hauptpumpe selbsttätig in Nullstellung
    schwenken, z.B. durch Aufrechterhaltung des Steuerdrucks oder durch Federzentrierung.

    4.3.5. Steuerstände

    4.3.5.1 Steuerstände müssen so beschaffen sein, daß die Haspelführer gegen unzulässige Lärm-
    und Klimaeinwirkungen sowie gegen Gefahren durch die Einrichtungen und den Betrieb der
    Bahnanlage geschützt sind.

    4.3.5.2 Steuerstände sind mit Sitzen für die Haspelführer auszurüsten.

    4.3.5.3 Stellteile müssen ergonomisch geeignet und so angeordnet sein, daß sie vom Sitz des
    Haspelführers aus ohne Zwangshaltung bedient werden können (Vgl. DIN 33 401; DIN 43 602).

    4.3.5.4 Steuerstände müssen ortsfest hell ausgeleuchtet sein.

    4.3.5.5 Steuerstände am Fuß geneigter Grubenbaue dürfen nicht in der Fallinie der Bahn aufgestellt
    werden.

    4.3.5.6 An Steuerständen müssen mindestens vorhanden sein:

    1. Schlüsselschalter oder gleichwertige Vorrichtungen für das Schalten der Betriebsbereitschaft,
    2. Geschwindigkeitsanzeiger für die Anzeige der jeweiligen Geschwindigkeit,
    3. Fahrwegzähler mit Nullrückstellungsmöglichkeit; er darf nicht über Riemen oder Reibungs-
      kupplungen vom Haspel aus angetrieben werden,
    4. Arbeitsdruckanzeiger oder Anzeige der Stromaufnahme, ggf. der Frequenz,
    5. Bremslüftdruckanzeiger, soweit nicht durch andere Maßnahmen ein ausreichendes Lüften
      der Bremse sichergestellt ist,
    6. optische Anzeige (Optische Anzeigen sind u.a. Leuchttafeln und Leuchtdioden), die ein
      Betätigen von Seilzugschaltern anzeigt,
    7. optische Anzeige, die ein Anfahren oder Überbrücken von Endschaltern anzeigt,
       
      und, soweit erforderlich,
       
    8. optische Anzeige, die die Stellung von Schutzwänden anzeigt,
    9. optische Anzeige, die ein wirksames Ansprechen von Verriegelungseinrichtungen gegen
      andere Fördermittel anzeigt,
    10. Anzeige für den Seilschlupf.

    4.3.5.7 Anzeigeinstrumente müssen übersichtlich angeordnet und leicht ablesbar sein (Vgl. DIN 33 413).
    Grenzwerte müssen auf den Anzeigeinstrumenten deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

    4.4. Schienen und Schienenverbindungen

    4.4.1 Die Fahrzeuge von Schienenflurbahnen müssen durch Schienen so geführt werden, daß sie
    nicht entgleisen können (Zwangsführung). Führungsschienen können gleichzeitig als Tragschienen
    dienen.

    4.4.2 Die beim Fahrbetrieb und beim Bremsvorgang auftretenden Kräfte müssen von den Schienen
    sicher auf die Streckensohle übertragen werden können. Die Schienen müssen den auftretenden
    Kräften entsprechend auf der Streckensohle befestigt sein, z.B. durch Anker. An jeder Schiene
    müssen mindestens zwei Befestigungsmöglichkeiten vorhanden sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten
    für Weichen entsprechend.

    4.4.3 Schienen und Schienenverbindungen müssen eine mindestens 3-fache Sicherheit im
    Verhältnis zur größten im Betrieb vorkommenden Belastung (Tot- und Nutzlast) haben.

    4.4.4 Schienenverbindungen müssen so beschaffen sein, daß sie die beim Fahrbetrieb auftretenden
    Kräfte mit mindestens 1,0-facher Sicherheit gegenüber der Haspelnennzugkraft übertragen und sich
    nicht selbsttätig lösen können. Weiterhin müssen sie den Beanspruchungen bei einer Notbremsung
    standhalten.

    4.4.5 In Kurven darf der Radius der Schienen, an der Mittellinie des Schienenstrangs gemessen,
    4 m nicht unterschreiten.

    4.4.6 Soweit es zur einwandfreien Überwachung der Notbremswagen (Abschnitt 4.5.4), insbesondere
    der Bremsbeläge und der Gegenhalter, erforderlich ist, müssen an geeigneten Stellen der Bahnanlage
    Prüfschienen vorhanden sein, die ein Prüfen und ein leichtes Auswechseln der Bremsbeläge ermöglichen.

    4.5. Wagen und Wagenverbindungen

    4.5.1. Allgemeines

    4.5.1.1 Wagen einschließlich ihrer Verbindungen müssen so beschaffen sein, daß die beim Treiben
    und beim Eingreifen der Bremsen des Notbremswagens auftretenden Kräfte sicher aufgenommen
    und übertragen werden. Die zulässige Zugkraft, der die einzelnen Wagen ausgesetzt werden können,
    ist unter Berücksichtigung der in Abschnitt 4.5.5.2 genannten Sicherheiten der Verbindungen vom
    Hersteller anzugeben.

    4.5.1.2 Der Ersteinsatz von neuen Wagentypen, die aus Feinkornbaustählen gefertigt sind, bedarf der
    Zustimmung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen.

    4.5.2. Wagen für den Materialtransport

    4.5.2.1 Wagen für den Materialtransport (Transportwagen) müssen so beschaffen sein, daß Lasten
    sicher mit ihnen befördert und während des Treibens - auch bei Eingreifen der Bremsen des
    Notbremswagens - nicht von ihnen abrollen, abgleiten, herunterfallen, herausfallen oder aus ihnen
    hinausgeschleudert werden können. Lasten, insbesondere Behälter, müssen auf den Transportwagen
    befestigt und gegen Verschieben gesichert werden können.

    4.5.3. Wagen für die Personenbeförderung

    4.5.3.1 Transportwagen, die zur Personenbeförderung benutzt werden, müssen mit Aufsätzen versehen
    sein. Diese Aufsätze müssen mindestens ausgerüstet sein mit:

    1. Sitzen oder Sitzbalken, die auf dem Transportwagen so angebracht und befestigt sein müssen,
      daß Mitfahrende mit dem ganzen Körper innerhalb des Wagenprofils sitzen und bei unvorher-
      gesehenen Fahrzeugbewegungen nicht aus den Aufsätzen herausfallen oder herausrutschen
      können.
    2. Schutzbügeln, die über die gesamte Wagenlänge über Kopf der Mitfahrenden angebracht sein
      müssen,
    3. Haltevorrichtungen für die Mitfahrenden und
    4. einer Vorrichtung zum Auslösen der Bremsen des Notbremswagens.

    4.5.3.2 Wagen, die ausschließlich für die Personenbeförderung bestimmt sind (Mannschaftstransport-
    wagen - MTW -), müssen mindestens an den Stirnflächen derart Schutz bieten, daß eine auf die
    Stirnfläche von außen in 0,3 m Höhe über den Sitzbalken wirkende Kraft von wenigstens 30 kN gehalten
    werden kann. Die beiden Stirnflächen sind über Kopf der Mitfahrenden durch einen Schutzbügel zu
    verbinden. Bei Verwendung von Mannschaftstransportwagen muß auf den nächstgekuppelten
    Transportwagen an der dem Mannschaftstransportwagen zugewandten Stirnfläche ein Schutzschild
    starr verbunden vorhanden sein, der wenigstens eine Kraft von 60 kN in 0,4 m Höhe über der Plattform-
    oberkante halten muß. Der Schutzschild muß, bezogen auf die Oberkante des Transportwagens,
    mindestens 0,8 m hoch sein. Er muß die gleiche Breite wie der Transportwagen haben.

    Die Verbindungen zwischen diesen beiden Wagen müssen so beschaffen sein, daß sie nur mit
    Werkzeug lösbar sind.

    4.5.3.3 Auf Mannschaftstransportwagen müssen Auslösevorrichtungen zur Notbremseinrichtung,
    z.B. Auslöseseile, pneumatische oder hydraulische Vorrichtungen, vorhanden sein.

    4.5.3.4 Die Sitze für die Fahraufsicht und für Einzelfahrende sind so einzurichten, daß diese Personen
    in Fahrtrichtung die Fahrstrecke und den Seillauf beobachten können.

    4.5.3.5 Die Abschnitte 4.5.3.1 bis 4.5.3.4 gelten sinngemäß auch für mit Personenaufsätzen
    ausgerüstete Notbremswagen.

    4.5.3.6 Der Ersteinsatz neuer Wagentypen für die Personenbeförderung und aller zugehöriger
    Einrichtungen bedarf der Zustimmung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen.

    4.5.4. Notbremswagen, Notbremseinrichtungen

    4.5.4.1 In jedem Schienenflurbahnzug muß ein Notbremswagen vorhanden sein.

    4.5.4.2 Die Bauart von Notbremswagen bedarf der Prüfung durch eine dafür bestimmte Stelle
    (DMT - Institut für Förderung und Transport, Bochum), die erstmalige Verwendung der Zustimmung
    des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen.

    4.5.4.3 Notbremswagen müssen nach Auslösen der Bremseinrichtung einen Schienenflurbahnzug
    mit einer Mindestverzögerung von 1,0 m/s2 abbremsen können.

    Notbremswagen müssen die Zugmaße mit mindestens 1,5-facher Sicherheit gegenüber der Hang-
    abtriebskraft halten können.

    Die Schließzeit der Bremseinrichtung darf höchstens 0,3 s betragen.

    Die Bremsen von Notbremswagen müssen bei Überschreiten der zulässigen Fahrgeschwindigkeit
    um höchstens 1,0 m/s selbsttätig auslösen. Auslöseeinrichtungen müssen entsprechend einstellbar
    sein.

    Wirkungsweise und Einstellbereich der Auslöseeinrichtungen müssen nachprüfbar sein.

    Bei einer Notbremsung dürfen weder Mitfahrende gefährdet noch betroffene Bauteile beschädigt
    werden können.

    4.5.4.4 Für Bremsbeläge sind Werkstoffe zu verwenden, die auch bei Verschmutzung, Befeuchtung
    und dgl. der Bremsflächen ein sicheres Abbremsen an den Schienen gewährleisten.

    4.5.4.5 Der Zustand der Bremsbeläge und Gegenhalter muß durch Inaugenscheinnahme ohne
    Demontage von Bauteilen festgestellt werden können (vgl. Abschnitt 4.4.6).

    4.5.4.6 Die Bremssysteme, insbesondere die Bremsbeläge und die Gegenhalter, müssen so beschaffen
    sein, daß beim Eingreifen der Bremsen keine zündfähigen Funken oder unzulässigen Erwärmungen
    auftreten können.

    4.5.4.7 Bremsbeläge und Gegenhalter müssen so ausgebildet sein, daß beim Eingreifen der Bremsen
    ein Abscheren an den Schienenstößen verhindert wird.

    4.5.4.8 Die Bremsen von Notbremswagen müssen aus den im Zug befindlichen Wagen, mit denen
    Personen befördert werden, durch geeignete Vorrichtungen ausgelöst werden können.

    4.5.4.9 An Notbremswagen müssen Vorrichtungen, z.B. Widerlager, zur statischen Haltekraftmessung
    vorhanden sein.

    4.5.4.10 An Notbremswagen müssen gut leserliche Schilder angebracht sein, die auf das sicher-
    heitsgerechte Verhalten beim Lösen des Notbremswagens nach Einfallen der Bremsen hinweisen,
    insbesondere auf einen gegebenenfalls erforderlichen Seillastausgleich.

    4.5.4.11 Die Anforderungen nach Abschnitten 4.5.4.1 bis 4.5.4.10 gelten sinngemäß auch für sonstige
    in Wagen eingebaute Notbremseinrichtungen.

    4.5.5. Wagenverbindungen

    4.5.5.1 Die einzelnen Wagen eines Zugs müssen formschlüssig miteinander verbunden sein,
    z.B. durch Kuppelstangen. Für die Verbindungen zwischen den Wagen müssen Bauteile verwendet
    werden, die sich nicht selbsttätig lösen können. Es muß zu erkennen sein, ob die Sicherungen gegen
    selbsttätiges Lösen der Kupplungen vorhanden und ordnungsgemäß wirksam, z.B. eingerastet, sind.

    4.5.5.2 Die Verbindungen der einzelnen Wagen müssen bei Personenbeförderung eine mindestens
    10-fache, bei Materialtransport ohne Personenbeförderung eine mindestens 8-fache statische Sicherheit
    im Verhältnis zur größten im Betrieb vorkommenden Hangabtriebskraft haben.

       Bei Bahnen, mit denen nur Materialtransport erlaubt ist, genügt eine 8-fache Sicherheit.

    Unabhängig von den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 muß jedoch die Mindestbruchkraft der
    Verbindungen 240 kN betragen.

    4.5.5.3 Sicherungsseile

    4.5.5.3.1 Sind einzelne Wagen eines Zugs talseitig des Notbremswagens angeordnet, müssen diese
    zusätzlich zu den Verbindungen nach Abschnitt 4.5.5.1 untereinander mit mindestens einem
    Sicherungsseil verbunden werden.

    4.5.5.3.2 Die Länge der Sicherungsseile ist so zu bemessen, daß bei ordnungsgemäßer Wagen-
    verbindung auch beim kleinsten Kurvenradius der Bahn keine Zugkräfte durch die Sicherungsseile
    auf die Wagen wirken können.

    4.5.5.3.3 Das Sicherungsseil mit zugehörigen Einbänden zwischen den einzelnen Wagen sowie
    deren Anschlagpunkte müssen mindestens die gleiche rechnerische Bruchkraft wie das Zugseil
    haben. Bei Verwendung von zwei Sicherungsseilen muß die Summe der rechnerischen Bruchkraft
    beider Sicherungsseile mindestens die 1,5-fache rechnerische Bruchkraft des Zugseils haben.

    4.5.6. Beleuchtung

    4.5.6.1 An beiden Enden eines Zuges muß mindestens eine Positionsleuchte vorhanden sein.

    4.5.6.2 Die Leuchten sind gegen Beschädigungen geschützt anzubringen.

    4.6. Zugseile, deren Verbindungen und Einbände

    4.6.1 Die Nennfestigkeit blanker und normalverzinkter Runddrähte von Zugseilen darf höchstens
    1960 N/mm2 , die Nennfestigkeit dickverzinkter Drähte darf höchstens 1770 N/mm2 betragen.

    Alle Runddrähte eines Seils müssen die gleiche Nennfestigkeit haben.

    Für die Seile gelten die 'Bestimmungen für die Beschaffung und Prüfung von Zugseilen für
    Schienenflurbahnen' (Anlage 6).

    4.6.2 Zugseile für die Personenbeförderung müssen beim Auflegen eine mindestens 10-fache und
    für den Materialtransport ohne Personenbeförderung eine mindestens 8-fache statische Sicherheit
    im Verhältnis zur größten durch die im Betrieb vorkommende Hangabtriebskraft des Zugs gegenüber
    der rechnerischen Bruchkraft des Seils haben. Eine mindestens 10-fache Sicherheit ist erforderlich
    für Seile von Materialtransportbahnen in Abhauen und in Grubenbauen, die einfallend aufgefahren
    werden, während der Zeit der Auffahrung.

    Abweichend von Satz 1 brauchen Zugseile von Bahnen, mit denen nur Materialtransport erlaubt
     ist und die in anderen als in Satz 2 genannten Grubenbauen betrieben werden, nur eine 6-fache
    statische Sicherheit beim Auflegen zu haben.

    Zusätzlich müssen Seile beim Auflegen eine mindestens 5-fache Sicherheit gegenüber der
    Nennzugkraft des Haspels besitzen; bei Mehrseilanlagen genügt je Seil eine 4-fache Sicherheit
    gegenüber der Nennzugkraft des zugehörigen Haspels.

    Die Sicherheiten sind rechnerisch im 'Technischen Datenblatt für Schienenflurbahnen - TD SFB -'
    (Anlage 1) nachzuweisen.

    4.6.3 An Mehrseilanlagen dürfen nur Seile gleicher Beschaffenheit, insbesondere gleicher
    Konstruktion und gleicher Abmessungen, aufgelegt werden.

    4.6.4 Die Seile dürfen nur durch Langspleiß verbunden werden. Dabei muß die Spleißlänge
    mindestens das 1000-fache des Seildurchmessers betragen. Hinsichtlich der Anforderungen
    an die Ausführung des Spleißes und die Fachkunde des Spleißers gilt Anlage 7.

    4.6.5 Für das Einbinden der Seile sind Klemmkauschen mit Endklemmen oder andere
    gleichwertige Klemmverbindungen zu benutzen. Seileinbände, Seilklemmen und Einführungs-
    stellen am Zugarm müssen seilschonend ausgeführt sein. Klemmeinrichtungen müssen auf die
    Seildurchmesser abgestimmt sein; der Durchmesserschwund belasteter oder gebrauchter Seile
    ist dabei zu berücksichtigen.

    Bei Klemmkauscheneinbänden muß zur Erzeugung einer ausreichenden Klemmkraft ein
    einwandfreies Gleiten des Kauschenherzens sichergestellt sein. Zur Vermeidung von Seilrutsch
    und Seilloswerden müssen Rückschlagsicherungen vorhanden sein.

    4.6.6 Die Bruchkraft der Einrichtungen zur Befestigung der Zugseile am Zugwagen muß mindestens
    den Anforderungen nach Abschnitt 4.6.2 genügen.

    4.7. Seilführungseinrichtungen

    4.7.1 Seile sind mit Führungseinrichtungen zu führen.

    4.7.2 Seilführungseinrichtungen sind so anzuordnen, daß eine ordnungsgemäße Seilführung
    gewährleistet ist und Personen nicht durch Seilschwingungen gefährdet werden können sowie
    die Seile nicht beschädigt werden, sich nicht verklemmen und an keiner Stelle schleifen können,
    z.B. am Ausbau, an Einbauten, an Kabeln oder Leitungen, an Schienen oder deren Befestigungen,
    auf der Sohle, an Wagen oder an aufgesetzten Lasten. Die Veränderungen der Lage der Seile
    infolge der beim späteren Betrieb auftretenden unterschiedlichen Seilspannungen ist zu berücksichtigen.
    Die Seilführungseinrichtungen sind derart zu befestigen, daß sich die Lage ihrer Anschlagspunkte
    auch bei entspanntem Seil nicht verändern kann.

    Seilumkehrrollen und Seilablenkrollen sind lagestabil zu befestigen. Sie dürfen bei Bruch des Zugseils
    nicht herabfallen oder weggeschleudert werden können. Zu diesem Zweck sind sie zusätzlich zu sichern,
    z.B. durch Ketten.

    4.7.3 Auflaufstellen an Rollen im Bereich des Haspels, der Seilumkehrstation und an Anschlägen
    müssen abgedeckt sein.

    4.7.4 Zugarme am Wagen und Seilführungseinrichtungen müssen hinsichtlich der Lage der Seilachse,
    der Form der Befestigung, des Abhebens und Wiederfassens des Seils aufeinander abgestimmt sein.
    Diese Seilführungseinrichtungen müssen einen leichten Durchgang des Zugseils und ein leichtes Öffnen
    durch die Zugarme gewährleisten.

    4.7.5 Seilführungseinrichtungen müssen die aus den Seilzugkräften resultierenden Kräfte unter
    Berücksichtigung der Nennzugkraft des Haspels mit mindestens 3-facher statischer Sicherheit
    aufnehmen können.

    4.7.6 Der Durchmesser von Rollen an Seilspanngeräten und Seilumkehrrollen muß mindestens das
    20-fache, an Seilträgern mindestens das 40-fache des Seildurchmessers betragen. Bei der
    Verwendung von Gleichschlagseilen mit Durchmessern über 18 mm muß der Durchmesser von
    Seilumkehrrollen und Rollen an Seilspanngeräten mindestens das 28-fache des Seildurchmessers
    betragen.

    4.7.7 Die Seilablenkung darf an Seilführungsrollen und Rollenböcken

    1. mit kleinerem als 5-fachem Seildurchmesser höchstens 4 gon,
    2. mit 5-fachem bis 6,9-fachem Seildurchmesser höchstens 10 gon und
    3. mit 7-fachem bis 19,9-fachem Seildurchmesser höchstens 17 gon,
    4. und mehr als 19,9-fachem Seildurchmesser über 17 gon

    betragen.

    4.7.8 In Kurven, Sätteln oder Mulden darf das Seil an Rollen nicht wesentlich aus der Rollenebene
    abgelenkt werden.

    4.7.9 Seilführungseinrichtungen sind so anzubringen, daß die Funktion beeinträchtigende
    Verschmutzungen vermieden werden.

    4.8. Seilspannvorrichtungen

    4.8.1 Zur Vermeidung von übermäßigem Seildurchhang, insbesondere beim Lastwechsel, und
    von unzulässigem Schlupf auf dem Seilträger müssen Seile durch geeignete Seilspannvorrichtungen
    vorgespannt werden.

    Auf eine Seilspannvorrichtung kann nur dann verzichtet werden, wenn die erforderliche Vorspannung,
    bedingt durch die Auslegung der Bahnanlage, auch ohne Seilspanngerät während des Betriebs
    ständig eingehalten werden kann.

    4.8.2 Die Seilvorspannung darf je Seilstrang höchstens 8% der rechnerischen Seilbruchkraft betragen.
    Sie ist durch die Bahnberechnung (Anlage 2) nachzuweisen. Die Seilspannvorrichtungen müssen
    während des gesamten Treibens wirksam sein und auch eine durch den Betrieb hervorgerufene
    Seillängung, z.B. beim Anfahren, ausgleichen können.

    Die Seilspannvorrichtungen müssen Einrichtungen zur Überwachung der Endstellung des Spannwegs
    haben. Bezogen auf die mögliche Gesamtlänge des Spannwegs ist ein Überschreiten von 90%
    optisch am Steuerstand anzuzeigen. Ein Anfahren der Endstellung muß das Stillsetzen des
    Haspels unverzögert einleiten.

    4.8.3 Für die Berechnung der Seilrutschgrenze gelten folgende Reibungszahlen:

    Parabolscheibenhäspel: µ = 0,12
                                        µ = 0,16, wenn dieser Wert nach Art und Menge des Schmierstoffs und
                                                      des Tränkungsmittels des Seiles zulässig ist.
    Rillenscheibenhäspel:    µ = 0,25.

    4.8.4 Die Anforderungen nach den Abschnitten 4.8.1 bis 4.8.3 gelten sinngemäß auch für
    Mehrseilanlagen.

    4.8.5 An den Seilspannvorrichtungen sind die erforderlichen Werte für die Spannkraft anzugeben
    (Abschnitt 4.8.2).

    4.9. Nothalteinrichtung, Signal- und Fernsprechanlagen, Anlaufwarneinrichtung

    4.9.1 Zusätzlich zu der Signalanlage, mit der aus den Bahnstrecken zum Steuerstand hin Signale
    übertragen werden können, muß entlang der Bahnanlage eine Nothalteinrichtung mit Seilzugschaltern
    vorhanden sein, mit der insbesondere von den Anschlägen aus im Notfall der Haspelantrieb
    unmittelbar stillgesetzt werden kann.

    4.9.2 Die Signalanlage kann die Funktion der Nothalteinrichtung übernehmen, wenn durch die
    Verknüpfung der Signalanlage mit der Steuerung des Haspels sichergestellt ist, daß beim ersten
    Signalschlag der Haspel stillgesetzt und die Haspelbremse aufgelegt wird (vgl. Abschnitt 4.3.4.2).
    In diesem Fall muß die Signalanlage in einem Sicherheitsstromkreis liegen. Die Signalseilzugschalter
    brauchen jedoch nicht mit einer Sperraste versehen zu sein.

    4.9.3 Anstelle einer ortsfesten Signalanlage können auch Funksprechgeräte mit Signaltaste
    verwendet werden.

    4.9.4 Nothalteinrichtungen und Seilzugsignalanlage müssen von Personen, die in einem Zug mitfahren,
    gefahrlos bedient werden können.

    4.9.5 Die Signale müssen am Steuerstand und an den Anschlägen gleichzeitig hörbar sein.
    Die Signale benachbarter Signalanlagen müssen sich unterscheiden.

    4.9.6 Entlang der Bahnanlage muß eine Fernsprech- oder Wechselsprechanlage vorhanden sein,
    die jederzeit eine Sprechverbindung zum Steuerstand gewährleistet oder erforderlichenfalls eine
    Anlaufwarnung ermöglicht. Der Abstand ortsfester Sprechstellen ist in Abhängigkeit von den
    Streckenverhältnissen festzulegen.

    4.9.7 Sind in Grubenbauen, in denen Schienenflurbahnen betrieben werden, noch Stetigförderer
    eingebaut, so muß von den Steuerständen der Stetigförderer jederzeit eine Verständigungsmöglichkeit
    zum Steuerstand der Schienenflurbahn hin gewährleistet sein, z.B. durch Fernsprech-, Funk oder
    Wechselsprechanlagen.

    4.9.8 Eine Anlaufwarneinrichtung in der Bahnstrecke ist dann erforderlich, wenn die gegebenen
    Signale nicht im gesamten Seillaufbereich wahrgenommen werden können.

    4.10. Überfahrsicherungen

    4.10.1 Gegen ein Überfahren der Endstelle einer Bahnanlage muß ein mechanischer Schutz,
    z.B. Kette, Stempel, vorhanden sein.

    4.10.2 Im Bereich der Endstelle in einem geneigten Grubenbau, die mit dem Zug talwärts
    angefahren werden kann, muß der Überfahrschutz als energieverzehrende Einrichtung ausgeführt
    sein, z.B. Prellbock mit Reibklemmung.

    Diese Einrichtung muß so ausgelegt sein, daß ein im Bereich der Endstelle mit der dort zulässigen
    Fahrgeschwindigkeit sich bewegender Zug zum Stillstand gebracht wird. Können Personen, die sich
    unterhalb der Endstelle befinden, bei diesem Abbremsvorgang gefährdet werden, so muß am Ende
    der Bahn zusätzlich eine geeignete Schutzwand vorhanden sein. Klappbare Schutzwände müssen
    überwacht und mit dem Haspel verriegelt sein. Der Betrieb der Schienenflurbahn darf nur in Sperr-
    stellung der Schutzwand möglich sein.

    Energieverzehrende Einrichtung und Schutzwand können in einem Bauteil vereinigt sein.

    4.10.3 Zusätzlich zum mechanischen Überfahrschutz nach Abschnitt 4.10.1 müssen an den
    Endstellen elektrische Endschalter vorhanden sein, die beim Überfahren den Haspel unverzögert
    abschalten und die Haspelbremse selbsttätig auslösen. Die Endschalter müssen so eingebaut sein,
    daß bei ihrem Ansprechen ein Zug in jedem Fall - auch nach Verlängern oder Verkürzen der Bahn -
    mindestens 5 m vor dem mechanischen Überfahrschutz zum Stillstand kommt. Mindestens 20 m vor
    dem Endschalter muß eine für den Haspelführer oder die auf einem Zug fahrenden Personen deutlich
    hörbare akustische Warnung ertönen.

    Endschalter dürfen durch Tastschalter am Steuerstand überbrückt werden können; beim Zurückfahren
    des Zuges muß die Überbrückung selbsttätig aufgehoben werden.

    4.10.4 Werden innerhalb des Bahnprofils andere Fördereinrichtungen betrieben, z.B. Einschienen-
    hängebahnen, Rangierkatzen, Schreitwerke, so sind die einzelnen Einrichtungen so miteinander zu
    verriegeln, daß sie sich gegenseitig nicht behindern und Personen nicht gefährden können.
    Die Verriegelungsbereiche sind im Einzelfall festzulegen (vgl. auch Abschnitt 4.1.3).

    4.11. Anschläge

    4.11.1 Für die Personenbeförderung müssen Auf- und Absteigestellen (Personenbahnhöfe) eingerichtet
    sein, an denen Personen die Wagen gefahrlos besteigen oder verlassen können.

    Das Anfahren eines Personenbahnhofs muß am Steuerstand durch geeignete Vorrichtungen erkennbar
    sein.

    4.11.2 Materialumschlagstellen sind unter Berücksichtigung dort vorhandener anderer Förderein-
    richtungen, z.B. Rangierkatzen, Stetigförderer, so ausreichend zu bemessen, daß das Bedienungs-
    personal sicher arbeiten kann.

    4.11.3 Personenbahnhöfe und Materialumschlagstellen sind mit ortsfester Beleuchtung hell auszuleuchten.

    4.11.4 Die Länge von Personenbahnhöfen muß mindestens der Zuglänge entsprechen.

    4.11.5 Personenbahnhöfe dürfen nicht in Kurven eingerichtet werden.

    4.11.6 Materialumschlagstellen sollen von Personenbahnhöfen räumlich getrennt eingerichtet werden.

    4.12. Tafeln und Schilder

    4.12.1 Im Bereich der Bahnanlage sind Tafeln mit mindestens folgenden Angaben anzubringen

    • am Haspelsteuerstand:
      1. zulässige Haspelzugkraft in Form von Arbeitsdruck oder Stromaufnahme,
      2. zulässige Fahrgeschwindigkeit,
      3. Lage der Anschläge,
      4. Lage der Langsamfahrstrecken, Kurven, Eng-, Bau- und Gefahrenstellen, ggf. mit Angabe
          der dort zulässigen Fahrgeschwindigkeiten,
      5. Zugzusammenstellung;
    • an den Anschlägen:
      6. zulässige Nutzlast der einzelnen Wagen,
      7. zulässige Nutzlast des Zuges,
      8. zulässige Personenzahl je Wagen und des Zuges,
      9. Anfangs- und Endpunkte der Personenbahnhöfe.

    4.12.2 Am Haspelsteuerstand ist für die Angabe von Datum, Namen der Haspelführer, Namen der
    Fahraufsichten sowie der Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 10.1.1 eine besondere Tafel mit
    Schichteinteilung vorzusehen.

    4.12.3 Am Haspelsteuerstand und an den Anschlägen sind Tafeln mit den verbindlichen Signalen
    anzubringen (vgl. Abschnitt 5.6).

    4.12.4 An allen Zugängen zu Grubenbauen, in denen Bahnanlagen eingerichtet sind, müssen Schilder
    aufgehängt sein, die auf die Gefahren durch den Schienenflurbahnbetrieb hinweisen.

    4.12.5 Die Beschriftung von Tafeln und Schildern muß deutlich und dauerhaft lesbar sein. Wenn Tafeln,
    Schilder oder deren Aufschriften nicht mehr zutreffen oder nicht mehr benötigt werden, sind diese zu
    ändern oder zu entfernen.

    4.13. Zusätzliche Anforderungen an elektrische Anlagen und elektrische Steuerungen

    4.13.1 Elektrische Steuerungen sind so auszuführen, daß ein Leiterschluß, eine Leiterunterbrechung
    oder ein einfacher Erdschluß in Leitungen außerhalb von Gehäusen nicht zum Selbstanlauf des
    Haspels führen kann und das Stillsetzen des Haspels nicht verhindert wird.

    4.13.2 Elektrische Überwachungseinrichtungen, insbesondere für Seilspannvorrichtungen, die
    Einfahrüberwachung, die Ansteuerung von Wettertüren, die gegenseitigen Verriegelungen mit
    anderen Fördermitteln, sind mindestens entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 4.13.1
    auszuführen.

    4.13.3 Signalanlagen nach Abschnitten 4.9.1 und 4.9.2 sind, soweit sie nicht in einem Sicherheits-
    stromkreis liegen, nach Abschnitt 4.13.1 so auszuführen, daß der Betrieb der Bahnanlage nur bei
    betriebsbereiter Signalanlage möglich ist.

    4.13.4 Elektronische Signalanlagen und Steuerungen müssen vor der Inbetriebnahme auf ihre
    Funktionsfähigkeit getestet und dokumentiert sein.

    5. Betrieb

    5.1. Allgemeines

    5.1.1 Schienenflurbahnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden und sind so zu betreiben,
    daß sie in einem betriebssicheren und den Unterlagen der Erlaubnis/Ausnahmebewilligung
    entsprechenden Zustand erhalten bleiben.

    5.1.2 Sicherheitseinrichtungen und sonstige Schutz- oder Überwachungseinrichtungen dürfen nicht
    beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht
    für vorübergehende Eingriffe

    1. bei der Fehlersuche,
    2. beim Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich
      vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind,
    3. bei Prüfungen nach Abschnitt 10,
    4. bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln nach Abschnitt 11.

    5.1.3 Die Benutzung nicht betriebsfähiger Anlagen ist verboten. Das Verbot ist mindestens am
    Steuerstand bekanntzumachen.

    5.2. Haspelführer

    5.2.1 Als Haspelführer dürfen nur zuverlässige und körperlich geeignete Personen beschäftigt werden.
    Sie müssen wengistens 18 Jahre alt und mindestens sechs Monate unter Tage tätig gewesen sein.
    Die Beauftragung als Haspelführer ist im Betriebsbuch nach Abschnitt 8 zu vermerken.

    5.2.2 Solange eine Bahnanlage betriebsbereit sein muß, hat ein Haspelführer am Steuerstand oder
    in dessen unmittelbarer Nähe ständig anwesend zu sein.

    5.3. Bahnbetrieb

    5.3.1. Personenbeförderung und Verhalten der Mitfahrenden

    5.3.1.1 Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Material in einem Zug ist verboten.

    5.3.1.2 Die zulässige Anzahl von Personen, die gleichzeitig auf den einzelnen Wagen und mit einem
    Zug fahren dürfen, darf nicht überschritten werden.

    5.3.1.3 Personenbeförderung darf nur unter Aufsicht einer beauftragten und unterwiesenen Person
    (Fahraufsicht) durchgeführt werden. Die Beauftragung ist im Betriebsbuch nach Abschnitt 8 zu vermerken.

    5.3.1.4 Die Fahraufsicht darf die Bahnanlage nur mit Zustimmung des Haspelführers zur Personen-
    beförderung freigeben.

    Die Fahraufsicht hat als letzte den Zug zu besteigen, das Signal zur Abfahrt zu geben, die ordnungs-
    gemäße Fahrt zu überwachen und die Beendigung der Personenbeförderung dem Haspelführer zu
    melden. Sie hat ihren Platz so zu wählen, daß sie die Fahrstrecke und die Seilführung beobachten und
    die Bremse des Notbremswagens jederzeit auslösen kann.

    5.3.1.5 Zu Einzelfahrten sind nur Personen berechtigt (Selbstfahrer), die über das Verhalten bei Einzelfahrt
    unterwiesen worden sind.

    Einzelfahrten sind nur nach vorheriger Verständigung und Zustimmung des Haspelführers zulässig.
    Am Ende von Einzelfahrten ist der Haspelführer ebenfalls zu verständigen. Selbstfahrer haben ihren Platz
    so zu wählen, daß sie die Fahrstrecke und die Seilführung beobachten und die Bremse des Notbrems-
    wagens jederzeit auslösen können.

    5.3.1.6 Nach jeder Auslösung der Bremsen des Notbremswagens aus der Fahrt heraus ist die Personen-
    beförderung einzustellen und nach Abschnitt 11 zu verfahren.

    5.3.1.7 Die zu befördernden Personen dürfen keine größeren Gegenstände mit sich führen
    (vgl. Abschnitt 5.3.1.1). Sie haben sich während der Fahrt an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen
    festzuhalten sowie - außer bei einem etwa notwendigen Betätigen der Signalanlage oder Nothaltein-
    richtung - jedes Aufrichten und Hinausbeugen aus dem Wagen zu unterlassen.

    5.3.1.8 Abweichend von Abschnitt 5.3.1.1 dürfen bei Materialtransport Personen in einem Mannschafts-
    transportwagen nach Abschnitt 4.5.3.2 mitfahren. Mannschaftstransportwagen sollen nur am Anfang oder
    am Ende des Zuges mitgeführt werden. Gezähe und Material dürfen im Mannschaftstransportwagen nicht
    transportiert werden.

    5.3.1.9 Sprengberechtigte, die Sprengmittel mit sich führen, und ihre Hilfsträger dürfen die Wagen nur
    benutzen (Hierfür ist eine Ausnahmebewilligung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen von der
    Vorschrift des § 182 Abs. 1 BVOSt erforderlich. Bei der Verwendung von Transportbehältern ist eine
    Ausnahmebewilligung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen von § 181 Abs. 1 BVOSt zusätzlich
    notwendig.), wenn sie allein oder mit Aufsichtspersonen fahren. Dabei müssen auf den Wagen die
    Sprengmittelkästen derart befestigt werden, daß sie sich auch beim Auslösen der Bremse des Notbrems-
    wagens nicht aus den Befestigungen lösen können.

    5.3.1.10 Das Verlassen oder Besteigen der Personenwagen während der Fahrt ist verboten.

    5.3.2 Abhängen, Abstellen von Wagen

    5.3.2.1 Werden betriebsbedingt Wagen vom Zug abgehängt und abgestellt, müssen sie formschlüssig
    gegen Ablaufen festgelegt werden.

    5.3.2.2 In Grubenbaue, in denen sich Wagen von selbst in Bewegung setzen können, dürfen diese nur
    eingeschoben werden, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Ablaufen gesichert sind. Dies gilt auch für das
    Lösen von Wagenverbindungen.

    5.3.3 Verhalten des Haspelführers

    5.3.3.1 Vor Aufnahme des Bahnbetriebs zu Beginn seiner Schicht muß sich der Haspelführer von der
    Funktionsfähigkeit mindestens folgender Einrichtungen vergewissern:

    1. Haspelbremse,
    2. Bremseinrichtung des Notbremswagens,
    3. Nothalteinrichtungen, Signal- und Fernsprechanlagen,
    4. Seilspannvorrichtung (Zustand der Seilspannung).

    5.3.3.2 Die jeweils zulässigen, festgelegten Fahrgeschwindigkeiten dürfen vom Haspelführer nicht
    überschritten werden.

    In Langsamfahrstrecken, wie Kurven, Engstellen, Gefahrenstellen und Baustellen, sind die auf den
    Tafeln nach Abschnitt 4.12.1 angegebenen Geschwindigkeiten einzuhalten.

    Während des Treibens hat der Haspelführer auf außergewöhnliche Fahrwiderstände zu achten.

    5.3.3.3 Vor Beginn des Bahnbetriebs hat der Haspelführer dafür zu sorgen, daß der Zug entsprechend
    Abschnitt 4.5.6 beleuchtet ist.

    5.3.3.4 Wenn Grubenbaue mit Bahnanlagen zur Fahrung benutzt wurden, darf der Haspelführer den
    Bahnbetrieb erst wieder aufnehmen, nachdem er verständigt worden ist, daß die Fahrenden den
    Bereich der Bahnanlage verlassen haben (Abschnitt 5.3.4.2).

    Dies gilt nicht, wenn Personen Überwachungs- und Wartungsarbeiten nach Abschnitt 5.3.5.1 an
    parallel betriebenen Stetigförderern oder Arbeiten nach Abschnitt 5.3.6.1 durchführen.

    5.3.3.5 Auf ein gegebenes Haltsignal darf der Haspelführer den Zug nur auf ein neues Ausführungssignal
    hin in Bewegung setzen.

    Werden in der Bahnstrecke Arbeiten nach Abschnitt 5.3.6.1 durchgeführt, darf der Haspelführer ein
    neues Ausführungssignal erst befolgen, nachdem er die Ursache für das Haltsignal festgestellt hat
    oder darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.

    5.3.4 Verhalten Dritter, Fahrung

    5.3.4.1 Grubenbaue, in denen Bahnen in Betrieb sind, dürfen von Personen nicht befahren werden
    (Vgl. § 285 Abs. 5 BVOSt).

    5.3.4.2 Über Beginn und Ende der Fahrung von Personen in Bahnstrecken müssen sich Haspelführer
    und Fahrende zuverlässig verständigen. Die Fahrung darf erst aufgenommen werden, wenn die Strecke
    vom Haspelführer für die Fahrung freigegeben ist. Der Bahnbetrieb darf erst wieder aufgenommen
    werden, wenn alle Fahrenden den Bereich der Bahnanlage verlassen haben und der Haspelführer von
    einem der Fahrenden hierüber verständigt worden ist.

    5.3.5 Stetigförderer

    5.3.5.1 Sofern neben der Bahn Stetigförderer eingebaut sind, ist ein gleichzeitiger Betrieb beider
    Fördereinrichtungen zulässig. Abweichend von Abschnitt 5.3.4.1 dürfen sich in diesen Grubenbauen
    Personen, die mit der Überwachung, Reinigung und Instandhaltung von Stetigförderern beauftragt
    sind, aufhalten, wenn für diese Personen der geförderte Fahrweg nach Abschnitt 4.1.1 Satz 2 oder
    die an den Übergängen verlangte Schutznische vorhanden ist.

    5.3.6 Bergmännische Arbeiten in Bahnstrecken

    5.3.6.1 Werden in Bahnstrecken Nachreißarbeiten, Arbeiten an Explosionsschutzeinrichtungen und
    dgl. vorgenommen, müssen vor Aufnahme dieser Arbeiten die Haspelführer verständigt werden. Die
    örtlich zuständige Aufsichtsperson hat die zur Durchführung dieser Arbeiten erforderlichen sicher-
    heitlichen Maßnahmen festzulegen und die Eintragung auf den Tafeln nach Abschnitt 4.12.1
    unverzüglich zu veranlassen.

    5.3.6.2 Bahnstrecken mit Nachreißstellen, die vorübergehend durch Stein- oder Kohlenfall gefährdet
    sind, müssen für die Durchfahrt von Zügen gesperrt werden. Dies gilt auch, wenn an derartigen Stellen
    der vorgeschriebene Regellichtraum nach Abschnitt 4.1.2 vorübergehend, z.B. durch Arbeitsbühnen,
    eingeschränkt werden muß.

    5.3.6.3 Verschmutzungen an Seilführungseinrichtungen durch Arbeiten nach Abschnitt 5.3.6.1 sind
    umgehend zu beseitigen.

    5.4. Materialtransport

    5.4.1 Die zulässige Nutzlasten des Zuges und der einzelnen Wagen dürfen nicht überschritten werden.
    Dies gilt nicht für Sondertransporte nach Abschnitt 5.5.

    Die zulässige Nutzlast ist möglichst gleichmäßig auf dem Wagen zu verteilen.

    5.4.2 Das Be- und Entladen von Wagen darf nur bei Stillstand der Bahnanlage erfolgen.

    5.4.3 Die auf den Wagen zu transportierenden Lasten müssen so gesichert sein, daß sie nicht abrollen,
    abgleiten, herunterfallen, herausfallen oder herausgeschleudert werden können.

    5.4.4 Im Bereich der Auf- und Absteigestellen der Personenbahnhöfe darf kein Material gelagert werden.

    5.5. Sondertransporte

    5.5.1 Sondertransporte dürfen nur in Anwesenheit einer Aufsichtsperson durchgeführt werden.

    5.5.2 Sondertransporte, bei denen die zulässige Nutzlast überschritten wird, dürfen nur durchgeführt
    werden, nachdem ein vom Oberbergamt anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich
    bescheinigt hat. Die hierbei zulässigen Fahrgeschwindigkeiten und ggf. Änderungen der Einstellung
    der Notbremseinrichtungen sind in der jeweiligen Bescheinigung anzugeben.

    5.5.3 Personen dürfen während der Durchführung von Sondertransporten nicht im Zug, auch nicht in
    Mannschaftstransportwagen, mitfahren.

    5.6. Signale

    5.6.1 Züge dürfen nur auf eindeutige akustische oder nicht zur Streckenbeleuchtung gehörende
    spezielle Signalleuchten als optische Ausführungssignale hin bewegt werden
    (Vgl. § 229 Abs. 1 BVOSt sowie DIN 22 434 Teil 1).

    5.6.2 Folgende Ausführungssignale sind zu verwenden:

    1. ein Schlag = 'Halt'
    2. zwei Schläge = 'zum Haspel hin'
    3. drei Schläge = 'vom Haspel weg'.

    5.6.3 Jede Personenfahrt muß durch eine Signalgruppe von vier Schlägen angekündigt werden
    (Ankündigungssignale). Diese Signalgruppe darf nur für die Personenbeförderung verwendet werden.

    5.6.4 Weitere andere Signale sind vom Unternehmer festzusetzen (vgl. Abschnitt 4.12.3).

    5.7. Seile

    5.7.1 Die Aufliegezeit von Seilen darf sechs Monate nicht überschreiten. Sie kann jeweils bis zu
    drei Monaten verlängert werden, wenn ein vom Oberbergamt anerkannter Sachverständiger das Seil
    geprüft und die Weiterverwendung als unbedenklich bescheinigt hat.

    Abweichend von Satz 1 kann bei Bahnen, mit denen nur Materialtransport erlaubt ist, die
    Aufliegezeit des Seils nach Prüfung durch eine hierzu vom Unternehmer besonders bestellte
    Aufsichtsperson (Schienenflurbahn-Beauftragter) jeweils bis zu weiteren drei Monaten verlängert
    werden.

    5.7.2 Ein Seil ist vorzeitig abzulegen, wenn festgestellt wird oder Anzeichen dafür bestehen, daß
    die Bruchkraft des Seiles gegenüber der rechnerischen Bruchkraft um mehr als 15% gemindert ist,
    oder wenn es andere schwerwiegende Schäden aufweist, z.B. Litzenbrüche, Quetschungen, Knicke.

    5.7.3 Gebrauchte Seile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn ein vom Oberbergamt anerkannter
    Sachverständiger dies zuvor als unbedenklich bescheinigt hat.

    5.7.4 Nach jedem Einbinden eines Seils oder Erneuern eines Seileinbands ist ein Probetreiben in
    Anwesenheit einer dafür bestimmten fachkundigen Person durchzuführen. Dabei sind die Klemm-
    einrichtungen entsprechend nachzuziehen. Ein Probetreiben ist auch nach jedem Spleißen eines
    Seils erforderlich.

    5.7.5 Die unter Berücksichtigung von Abschnitt 4.8.2 ermittelte und nach Abschnitt 4.8.5
    angegebene Vorspannung darf nicht überschritten werden.

    5.7.6 Seilführungseinrichtungen sind auszuwechseln, wenn sie beschädigt sind und dadurch
    Personen gefährdet oder Seilschäden verursacht werden können.

    6. Bescheinigungen und Kennzeichnungen

    6.1. Bescheinigungen

    6.1.1 Dem Unternehmer müssen unabhängig von anderen rechtlichen Gewährleistungen mindestens
    für die Bauart von

    1. Schienen,
    2. Notbremswagen, Notbremseinrichtungen,
    3. Personenwagen und Einrichtungen zur Personenbeförderung, insbesondere Personenaufsätze,
      Sitzwannen und dgl.,
    4. Transportwagen,
    5. Zugarmen und Seileinbänden,
    6. Wagenverbindungen untereinander sowie mit dem Seil,
    7. Seilumkehr- und Seilführungsrollen (Rollenböcke),
    8. Häspeln,
    9. Seilspannvorrichtungen,
    10. Hydraulisch beaufschlagten Bauteilen (Eignung für die Hydraulikflüssigkeit, max. Arbeitsdruck),

    Bescheinigungen des Herstellers vorliegen, die unter Bezugnahme auf die beigefügten Zeichnungen
    und ggf. Berechnungen die höchstzulässige Belastung der Teile angeben, ggf. in Abhängigkeit
    unterschiedlicher Belastungsfälle und unter Angabe der verwendeten Werkstoffe.

    Für Teile, für die keine Bescheinigungen vorliegen, müssen Festigkeitsnachweise entsprechend den
    vorgesehenen Einsatzbedingungen vorgelegt werden.

    6.1.2 Auf die Vorlage der unter Abschnitt 6.1.1 genannten Bescheinigungen kann im Antrag auf
    Erlaubnis nach Abschnitten 3.1.1 oder 3.1.2 verzichtet werden, wenn die einzelnen Betriebsmittel
    oder Bauteile in das Betriebsmittelverzeichnis für Schienenflurbahnen nach Vorprüfung durch vom
    Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen anerkannte Sachverständige und nach Zustimmung durch
    das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden sind.

    6.1.3 Dem Unternehmer müssen Nachweise, z.B. Werksbescheinigungen, vorliegen, daß die in der
    Schienenflurbahn eingesetzten Bauteile und Betriebsmittel, gegebenenfalls nach einer Stückprüfung,
    mit den jeweiligen Bescheinigungen nach Abschnitt 6.1.1 übereinstimmen. Die Nachweise sind
    entweder im Betriebsbuch nach Abschnitt 8 oder an anderer geeigneter Stelle aufzubewahren.

    6.1.4 Seile dürfen nur aufgelegt und Seilklemmeinrichtungen nur eingesetzt werden, wenn unabhängig
    von anderen rechtlichen Gewährleistungen Bescheinigungen über Materialprüfungen nach
    DIN 50 049 - 3.1 B vorliegen; dies gilt sinngemäß auch für Notbremswagen (Stückprüfung).

    6.1.5 Dem Unternehmer müssen Nachweise über die getesteten und dokumentierten elektronischen
    Signalanlagen und elektronischen Steuerungen (vgl. Abschnitt 4.13.4) vorliegen.

    6.2 Kennzeichnungen ('Typenschild')

    6.2.1 Es müssen dauerhaft gekennzeichnet sein mindestens

    1. Häspel,
    2. Wagen,
    3. Seilspannvorrichtungen.

    Die Kennzeichnung muß mindestens enthalten: Hersteller, Typ, Fabrik-/Fertigungsnummer.

    Zusätzlich ist bei Häspeln die höchstzulässige Nennzugkraft und bei Seilspannvorrichtungen die
    zulässige Spannkraft und bei Notbremswagen die Nennbremskraft anzugeben. Werkskennzeichen
    können codiert sein.

    7. Instandsetzungen

    7.1 Die Bremsbeläge und Treibscheibenfutter an Häspeln sowie die Bremsbeläge der Notbremswagen
    sind rechtzeitig vor ihrem unzulässigen Verschleiß zu erneuern. Beim Auswechseln der Bremsbeläge
    von Notbremswagen und Häspeln sind die Herstellerangaben zu beachten. Bei ungleichmäßiger
    Abnutzung des Futters von mehrrilligen Scheiben ist dafür zu sorgen, daß alle Rillenscheiben wieder
    den gleichen Durchmesser erhalten.

    7.2 Greifen während eines Treibens oder eines seillosen Ablaufs eines Zugs oder Zugteils die Bremsen
    des Notbremswagens ein, ist der Bahnbetrieb einzustellen. Dies schließt ein Bewegen ohne Personen
    bis zu einem für die notwendige Prüfung geeigneten Punkt nicht aus. Der Bahnbetrieb darf erst wieder
    aufgenommen werden, nachdem eine fachkundige Person den betriebssicheren Zustand der Bahnanlage
    festgestellt und dabei geprüft hat, ob die Bremseinrichtungen und Wagen mit ihren Verbindungen sowie
    die durch den Bremsvorgang beanspruchten Schienen mit ihren Verbindungen und ihren Verankerungen
    sicher weiterverwendet werden können.

    7.3 Für Instandsetzungen dürfen nur Originalersatzteile des Herstellers oder mindestens gleichwertige
    Teile verwendet werden.

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die sicherheitliche Gleichwertigkeit der Ersatzteile, die nicht
    Originalersatzteile sind, gewährleistet und nachgewiesen wird.

    8. Betriebsbuch

    Für jede Bahnanlage ist ein Betriebsbuch zu führen.

    Das Betriebsbuch muß mindestens enthalten:

    1. Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitten 10.2 und 10.4,
    2. Zeitpunkte des Auflegens und Ablegens der Seile mit Bescheinigungen, Nachweisen über die
      Verlängerung der Seilaufliegezeiten nach Abschnitt 5.7,
    3. Skizze der Lage der Spleißstellen im Seil entsprechend dem jeweils neuesten Stand,
    4. Bescheinigungen und Nachweise nach Abschnitt 6.1.3, soweit gefordert,
    5. Angabe der Haltekraft des Notbremswagens nach Abschnitt 10.2.2,
    6. Nachweis der letzten Prüfung des Notbremswagens nach Abschnitt 10.5.1,
    7. Bescheinigungen über Sondertransporte nach Abschnitt 5.5.2,
    8. eine Betriebsunterbrechung der Bahnanlage durch Schäden oder Mängel nach Abschnitt 11.4
      mit dem Zeitpunkt ihrer Beseitigung,
    9. Namen der Haspelführer nach Abschnitt 5.2.1, der Fahraufsichten nach Abschnitt 5.3.1.3,
    10. Nachweis über ausgehändigte Betriebsanweisungen nach Abschnitt 12.2.1.

    Nach Ausbau der Bahnanlage ist das Betriebsbuch mindestens 3 Monate lang aufzubewahren.

    9. Betriebsunterbrechung

    Nach einer längeren Außerbetriebnahme (ein Monat oder mehr) muß vor der erneuten Aufnahme
    des Bahnbetriebs eine hierzu vom Unternehmer besonders bestellte Aufsichtsperson (Schienen-
    flurbahn-Beauftragter) den einwandfreien Zustand aller Einrichtungen der Bahnanlage festgestellt haben.

    10. Überwachung

    10.1. Prüfungen durch fachkundige Personen

    10.1.1 Mindestens arbeitstäglich sind durch eine fachkundige Person zu prüfen:

    1. der Notbremswagen einschließlich der Funktionsfähigkeit der Bremseinrichtung durch Auslösung
      von Hand im Stillstand und der Zustand der Bremsbeläge,
    2. die Seileinbände,
    3. das Seil bei einer Geschwindigkeit von höchstens 2 m/s,
    4. die Spleißstellen bei einer Geschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sowie durch Stichproben,
    5. der Zustand der Bahnanlage,
    6. der freie Durchgang des Zugs durch die Bahnstrecke unter Beachtung des Regellichtraums.

    An Bahnen, für die ausschließlich Materialtransport erlaubt ist, brauchen die Prüfungen nach
    Abschnitt 10.1.1 nur wöchentlich durchgeführt werden.

    Das Ergebnis der Prüfungen ist auf der Tafel nach Abschnitt 4.12.2 zu vermerken.

    10.2. Prüfungen durch fachkundige Aufsichtspersonen

    10.2.1 Nach jeder Verlängerung oder Verkürzung der Bahnanlage sind mindestens die von der
    Verlängerung oder Verkürzung betroffenen Teile durch eine fachkundige Aufsichtsperson zu prüfen.

    10.2.2 Mindestens monatlich ist durch fachkundige Aufsichtspersonen zu prüfen:

    1. der Zustand des Notbremswagens einschließlich der Messung von Haltekraft und
      Auslösedrehzahl,
    2. das Seil bei einer Geschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s einschließlich der Seileinbände,
    3. der Zustand des Haspels einschließlich der Funktionsfähigkeit der Haspelbremse,
    4. die Bahnanlage in ihrer Gesamtheit.

    Das Ergebnis der Prüfungen ist im Betriebsbuch nach Abschnitt 8 zu vermerken.

    10.3. Seilprüfer

    Die Prüfungen der Seileinbände, des Seils und der Spleißstellen dürfen nur von Personen
    durchgeführt werden, die in der Beurteilung von Seilschäden besonders unterwiesen sind.

    10.4. Prüfungen durch Sachverständige

    10.4.1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen, z.B. Zugkraft-
    änderungen, sind alle technischen Einrichtungen der gesamten Bahnanlage durch vom Landes-
    oberbergamt Nordrhein-Westfalen anerkannte Sachverständige zu prüfen, sofern in der Erlaubnis/
    Ausnahmebewilligung nicht andere Personen benannt sind.

    10.4.2 Jährlich, und zwar in Abständen von längstens 13 Monaten, sind alle mechanischen,
    pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Teile der Bahnanlage, insbesondere Häspel
    einschließlich Steuerungen und Bremseinrichtungen, Wagenverbindungen, Seile mit Verbindungen
    und Einbänden, Führung der Seile, Seilführungseinrichtungen, Notbremswagen und Einrichtungen
    zur Personenbeförderung, durch vom Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen anerkannte
    Sachverständige zu prüfen, sofern in der Erlaubnis/Ausnahmebewilligung nicht andere Personen
    benannt sind. Dies gilt auch für Bahnen, für die die Personenbeförderung vorübergehend eingestellt ist.

    I 10.4.3 Die Abschnitte 10.4.1 und 10.4.2 gelten nicht für Anlagen, mit denen nur Materialtransport
    I erlaubt ist. Derartige Anlagen müssen jedoch vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach
    I wesentlichen Änderungen durch eine hierzu vom Unternehmer besonders bestellte
    I Aufsichtsperson (Schienenflurbahn-Beauftragter) geprüft werden.

    10.5. Sonstige Prüfungen

    10.5.1 Notbremswagen sind nach der in der jeweiligen Erlaubnis/Ausnahmebewilligung (Abschnitt 3.1)
    festgelegten Betriebszeit auszubauen und über Tage beim Hersteller oder in einer vom Unternehmer
    bestimmten Werkstatt auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Bescheinigung nach
    Abschnitt 6.1 und die Funktionsfähigkeit zu prüfen.

    Über das Ergebnis der Prüfungen muß dem Unternehmer eine Bescheinigung in Anlehnung an
    DIN 50 049 - 3.1 B vorliegen. Für erforderliche Instandsetzungen gilt Abschnitt 7.3.

    11. Verhalten bei Schäden oder Mängeln, Betriebsunterbrechung

    11.1 Personen, die an Bahnanlagen (vgl. Abschnitt 2.3) Schäden oder Mängel feststellen, haben
    diese unverzüglich der zuständigen Aufsichtsperson oder dem Haspelführer zu melden.

    Die zuständige Aufsichtsperson oder der Haspelführer haben daraufhin den Betrieb der Anlage
    einzustellen, sofern nicht der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist.

    11.2 Wesentliche Schäden und Mängel an Bahnanlagen müssen unverzüglich beseitigt werden.

    11.3 Bei Funktionsuntüchtigkeit von Notbremswagen ist der Bahnbetrieb unverzüglich einzustellen.

    11.4 Die zuständige Aufsichtsperson hat wesentliche Schäden oder Mängel, die Unterbrechung
    des Betriebs sowie den Zeitpunkt der Beseitigung von Schäden oder Mängeln im Betriebsbuch
    zu vermerken.

    11.5 Die zuständige Aufsichtsperson hat zu veranlassen, daß eine Unterbrechung des Betriebs
    am Steuerstand bekanntgemacht wird.

    12. Belehrungen, Betriebsanweisungen

    12.1. Belehrungen

    12.1.1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die an der Bahnanlage beschäftigten Personen
    vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Betriebsverhältnisse, die Einrichtungen, die Bestimmungen
    der Erlaubnis/Ausnahmebewilligung (vgl. Abschnitt 3.1) und über ihre Aufgaben belehrt werden.
    Diese Belehrungen sind nach wesentlichen Änderungen zu wiederholen.

    12.2 Betriebsanweisungen

    12.2.1 Den Haspelführern (Abschnitt 5.2), Fahraufsichten (Abschnitt 5.3.1.3) und Personen, die
    Prüfungen nach Abschnitten 10.1 und 10.2 durchführen, sind Betriebsanweisungen auszuhändigen.
    Diese Personen haben den Empfang einer Betriebsanweisung schriftlich zu bestätigen. Die
    Aushändigung ist im Betriebsbuch zu vermerken.

    Betriebsanweisungen sind nach wesentlichen Änderungen der Bahnanlage entsprechend
    anzupassen.