• Anlage 7

    Bestimmungen für die Ausführung des Langspleißes
    von Zugseilen von Schienenflurbahnen
    und die Fachkunde von Spleißern

    (SFB-RL Abschnitt 4.6.4)


     

    1. Ausführung des Spleißes

    Seile dürfen nur durch Langspleiß verbunden werden. Die Spleißlänge muß wenigstens das
    1000-fache des Seildurchmessers betragen. Der Spleiß muß von fachkundigen Personen
    (Spleißern) ausgeführt werden.

    Seile dürfen nur zusammengespleißt werden, wenn sie in Machart, Nenndurchmesser,
    Nennschlaglänge und Schlagart gleich sind. Mit Zustimmung des Sachverständigen dürfen
    Seile unterschiedlicher Machart zusammengespleißt werden, wenn sie in Nenndurchmesser
    und Nennschlaglänge übereinstimmen.

    Der Abstand zwischen zwei Langspleißen in einem Seil muß mindestens das 2000-fache
    des Nenndurchmessers des Seiles betragen.

    Spleiße sind nach DIN 3089 Teil 2 'Spleiße-Langspleiße' oder nach einem anderen gleich-
    wertigen Verfahren, dem das Oberbergamt zugestimmt hat, herzustellen (vgl. auch
    'Anleitung zum Herstellen von Langspleißen für Zugseile von Streckenförderbahnen' des
    DMT-Instituts für Förderung und Transport, Bochum).


    2. Fachkunde von Spleißern

    Spleißer müssen in der Herstellung von Langspleißen unterwiesen worden sein und ihre Fähigkeit
    einem vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen nachgewiesen haben. Bei dem Fähigkeits-
    nachweis muß ein Seil gespleißt werden, dessen Durchmesser mindestens dem der im Betrieb
    verwendeten Seile entspricht. Der Fähigkeitsnachweis ist nach jeweils einem Jahr erneut zu erbringen.