• Anlage 4

    Bestimmungen für Bauart
    von Wagen und Wagenverbindungen
    für Schienenflurbahnen
    (SFB-RL Abschnitt 4.5. )

    1. Anforderungen

    1.1. Allgemeines

    1.1.1 Wagen müssen zwangsgeführt und mit seitlichen Führungen ausgestattet sein.

    1.1.2 Für Wagen einschließlich ihrer Verbindungen und ggf. ihrer Seileinbände ist die Mindest-
    bruchkraft vom Hersteller anzugeben.

    Die zulässige Zugkraft (größte Hangabtriebskraft) ist unter Berücksichtigung der in Abschnitt 1.4.6
    genannten Sicherheiten vom Hersteller anzugeben.

    1.1.3 Sicherheitszahlen beziehen sich auf die Mindestbruchkraft der jeweiligen Bauteile.

    1.1.4 Wagen, die als Zugwagen eingesetzt werden, müssen Klemmkauschen und Zugarme haben.

    1.1.5 Die Klemmkauschen müssen mit Endklemmen oder anderen, gleichwertigen Klemmverbindungen
    für das Einbinden der Seile ausgerüstet sein.

    1.1.6 Seileinbände, Seilklemmen und Einführungsstellen am Zugarm müssen seilschonend ausgeführt sein.

    1.1.7 Klemmeinrichtungen müssen auf die Seildurchmesser abgestimmt sein; der spätere Durch-
    messerschwund belasteter oder gebrauchter Seile ist dabei zu berücksichtigen.

    1.1.8 Bei Klemmkauscheneinbänden muß zur Erzeugung einer ausreichenden Klemmkraft ein
    einwandfreies Gleiten des Kauschenherzens sichergestellt sein. Zur Vermeidung von Seilrutsch und
    Seilloswerden müssen Rückschlagsicherungen vorhanden sein.

    1.1.9 Zugarme müssen auf die Seilführungseinrichtungen abgestimmt sein. Bei der Anordnung der
    Befestigung der Zugarme am Wagen ist deren Beanspruchung durch Seilführungseinrichtungen,
    z.B. Verschleiß, mit zu berücksichtigen.

    1.1.10 Wagen müssen geeignete Vorrichtungen zur Aufnahme von Positionsleuchten und der
    Verbindungsmittel von Kuppelstangen und Sicherungsseilen haben.

    1.2. Wagen für den Materialtransport

    1.2.1 Auf den Wagen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit Lasten, insbesondere Behälter,
    auf dem Wagen so befestigt und gegen Verschieben gesichert werden können, daß sie sicher
    befördert und während des Treibens - auch bei Eingreifen der Bremsen des Notbremswagens -
    nicht von ihnen abrollen, abgleiten, herunterfallen oder aus ihnen hinausgeschleudert werden können.

    1.3. Wagen für die Personenbeförderung

    1.3.1 Auf Transportwagen, die zur Personenbeförderung benutzt werden, müssen die dafür
    erforderlichen Aufsätze sicher angebracht und befestigt werden können. Diese Aufsätze müssen
    mindestens ausgerüstet sein mit:

    1. Sitzen oder Sitzbalken, die so beschaffen sein müssen, daß Mitfahrende mit dem ganzen Körper
      innerhalb des Wagenprofils sitzen und bei unvorhergesehenen Fahrzeugbewegungen nicht aus
      ihnen herausfallen oder herausrutschen können,
    2. Schutzbügeln, die über die gesamte Wagenlänge über Kopf der Mitfahrenden angebracht sein
      müssen (Mindestmaß zwischen Sitzfläche und Unterkante der Schutzbügel: 900 mm),
    3. Haltevorrichtungen für die Mitfahrenden und
    4. eine Vorrichtung zum Auslösen der Bremse des Notbremswagens.

    1.3.2 Bei der Verwendung von Sitzen muß ihre Anordnung gewährleisten, daß die Fahraufsicht oder
    der Einzelfahrende in Fahrtrichtung immer die Fahrstrecke und den Seillauf beobachten kann.

    1.3.3 Wagen, die ausschließlich für die Personenförderung bestimmt sind und in Zügen mitgeführt
    werden sollen, mit denen gleichzeitig auch Material transportiert werden soll (Mannschaftstransport-
    wagen), müssen mindestens an den Stirnflächen derart Schutz bieten, daß eine von außen in 0,3 m
    Höhe über der Sitzfläche wirkende Kraft von wenigstens 30 kN gehalten werden kann. Die Abschnitte
    1.3.1 und 1.3.2 gelten entsprechend.

    1.3.4 Transportwagen, nach Abschnitt 1.2.1, die zusammen mit Mannschaftstransportwagen in
    einem Zug eingesetzt werden sollen, müssen Vorrichtungen zur Aufnahme und Befestigung von
    Schutzschilden besitzen. Die Verbindungen der Schutzschilde auf dem Wagen müssen starr
    ausgeführt werden.

    1.3.5 Der Schutzschild nach Abschnitt 1.3.4 muß, bezogen auf die Oberkante des Transportwagens,
    mindestens 0,8 m hoch sein und eine Kraft von wenigstens 60 kN in 0,4 m Höhe über der Plattform-
    oberkante halten können.

    1.3.6 Die Abschnitte 1.3.1 bis 1.3.5 gelten sinngemäß auch für mit Personenaufsätzen ausgerüstete
    Notbremswagen.

    1.4. Wagenverbindungen

    1.4.1 Die einzelnen Wagen eines Zuges müssen formschlüssig miteinander verbunden werden können,
    z.B. durch Kuppelstangen. Die Verbindungen müssen Zug- und Druckkräfte übertragen können. Für
    die Verbindungen zwischen den Wagen müssen Bauteile verwendet werden, die sich nicht selbsttätig
    lösen können. Es muß zu erkennen sein, ob die Sicherungen gegen selbsttätiges Lösen der Kupplungen
    vorhanden und ordnungsgemäß wirksam, z.B. eingerastet, sind.

    1.4.2 Die Verbindungsstellen der zu verbindenden Wagen müssen etwa gleichen Abstand von der
    Schienenoberkante haben, damit eine möglichst geradlinige Übertragung der Zug- und Druckkräfte
    gewährleistet ist.

    1.4.3 Kuppelstangen müssen starr ausgeführt sein. Teleskopstangen sind nicht zulässig. Der tragende
    Querschnitt darf keine Gewinde oder keine scharfkantige Formgebung haben.

    1.4.4 Die Verbindungen sind so auszuführen, daß sie kein überflüssiges Spiel aufweisen. Diese
    Forderung ist erfüllt, wenn das Spiel zwischen den Verbindungsstellen 3 mm nicht überschreitet.

    1.4.5 Die Verbindungen müssen eine Abwinklung der Wagen für das Durchfahren von Kurven, Mulden
    und Sätteln zulassen. Hierbei ist davon auszugehen, daß Kurven mit einem Radius der Schiene auf
    der Mittellinie des Schienenstranges von mindestens 4 m und Mulden sowie Sättel mit einem Radius
    von mindestens 10 m durchfahren werden können. Beim Durchfahren dürfen nur Zug- oder Druckkräfte
    in den Kuppelstangen der Verbindungen herrschen.

    1.4.6 Die Verbindungen der einzelnen Wagen müssen bei Personenbeförderung eine mindestens
    zehnfache, bei Materialtransport ohne Personenbeförderung eine mindestens achtfache statische
    Sicherheit haben.

    Unabhängig davon muß jedoch die Mindestbruchkraft der Verbindungen 240 kN betragen.

    1.4.7 Die Verbindungen zwischen Wagen nach Abschnitten 1.3.3 und 1.3.4 müssen so ausgeführt sein,
    daß sie nur mit Hilfe von Werkzeugen gelöst werden können.

    1.5. Kennzeichnung

    1.5.1 Wagen einschließlich ihrer Verbindungen müssen dauerhaft mit einem Typenschild gekenn-
    zeichnet sein. Die Kennzeichnung muß mindestens enthalten:

    Hersteller, Typ, Fabrik-/Fertigungsnummer, zulässige Traglast.

    Codierte Werkskennzeichen sind zulässig.

    1.6. Unterlagen

    1.6.1 In dreifacher Ausfertigung müssen Unterlagen vorliegen, aus denen die wesentlichen
    Konstruktionsmerkmale und die Funktionseigenschaften zu ersehen sind, insbesondere

    1. Konstruktionszeichnungen,
    2. vorgesehene Nennwerte, wie
      - Eigengewicht,
      - zulässige Traglast,
    3. Nachweise über die
      - verwendeten Werkstoffe,
      - Festigkeit tragender Bauteile (Mindestbruchkraft),
    4. Stückliste.

    1.6.2 Bei Wagen, die aus Feinkornbaustählen gefertigt sind, müssen die Verarbeitungshinweise
    des Stahlherstellers sowie die Stahl-Eisen-Werkstoffblätter des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute
    beachtet werden. Für die verwendeten Werkstoffe muß ein Prüfzeugnis nach DIN 50 049 - 3.1 B
    des Stahlherstellers vorliegen.

    1.6.3 Für Seilklemmeinrichtungen muß eine Bescheinigung über Materialprüfung (Prüfzeugnis
    nach DIN 50 049 - 3.1 B) vorliegen.

    2. Prüfung

    2.1 Die technischen Unterlagen (dreifache Ausfertigung) nach Abschnitt 1.6.1 sind auf
    Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Wagen oder den Wagenverbindungen
    zu prüfen.

    2.2 Zur Prüfung sind zwei Wagen einschließlich ihrer Verbindungen zur Verfügung zu stellen.

    2.3 An diesen Wagen sind insbesondere zu prüfen:

    • die Schutzfunktionen nach Abschnitten 1.3.3 bis 1.3.5,
    • der freie Durchgang der Wagen durch Kurven, Mulden und Sättel,
    • die Abwinkelbarkeit der Wagen, Freigängigkeit der Verbindungen nach Abschnitt 1.4.5.

    3. Durchführung der Prüfungen

     Zu Abschnitt 

     Tätigkeiten

     Bemerkungen

     Allgemeines

     

     

     1.1.1

    Zwangsführung und seitliche Führungen vorhanden:

     ja - nein

     1.1.2

    Mindestbruchkraft:

     ...........

     

    zulässige Zugkraft (ggf. rechnerischer Nachweis)

     ...........

     1.1.4

    Wagen als Zugwagen eingesetzt

     ja - nein

     

    Falls Zugwagen:
    Anforderungen nach Abschnitt 1.1.4 bis 1.1.8

     ja - nein

     1.1.5

    Art der Klemmverbindung:

      ...........

     1.1.6

    Seilschonende Ausführung gegeben

     ja - nein

     1.1.7  Welche Seile können eingesetzt werden!  ...........
    Durchmesserbereiche  ...........
    1.1.8 Beurteilung des Klemmechanismus, ggf. mit Funktionsprüfung
    und Probebelastung (im Einzelfall Absprache mit IFT (SPS), TÜB)
     ...........
    1.1.9

    Theoretische oder praktische Untersuchung der geometrischen
    Zuordnung des Zugarmes zu den Seilführungseinrichtungen
    (Mulden, Sättel, Kurven, Tragrollen)

     ...........
    Befestigung der Zugarme an den Wagen beanspruchungsgerecht ja - nein
    1.1.10

    Vorrichtungen für

    a) Positionsleuchten ja - nein

     

    b) Verbindungsmittel (Kuppelstangen, Sicherungsseile)
    vorhanden!

    ja - nein

    Wagen für den Materialtransport
    1.2.1 Befestigungsmöglichkeiten vorhanden  ja - nein
    Wagen für die Personenbeförderung
    1.3.1 bis 1.3.2 Beschaffenheit der Personenaufsätze nach Anforderungen ja - nein
    1.3.3 Schutz an Stirnflächen vorhanden ja - nein

    Rechnerischer Nachweis der Belastbarkeit vorhanden

    ja - nein
    1.3.4 Anforderungen erfüllt ja - nein
    1.3.5

    Rechnerischer Nachweis vorhanden

    ja - nein

    Wagenverbindungen

    1.4.1  Anforderungen erfüllt ja - nein
    1.4.2 Anforderung erfüllt (Geometrischer Abgleich mit den schon
    verwendeten Betriebsmitteln gleichen Systems gegeben?)
    ja - nein
    1.4.3 Anforderung erfüllt ja - nein
    1.4.4 Spiel in den Verbindungen £ 3 mm ja - nein
    1.4.5

    Ermittlung der möglichen Ablenkwinkel der Verbindungsstangen
    im Kupplungsmaul (vertikal/horizontal) anhand eines praktischen
    Versuches. Zeichnerischer Beleg der Erfüllung der Anforderungen
    nach Abschnitt 1.4.5 mit Hilfe der ermittelten Werte (ggf.
    praktische Funktionsprüfung)

    ...........
    1.4.6 Rechnerischer Nachweis vorhanden (siehe Abschnitt 1.1.2) ja - nein
    1.4.7 Anforderung erfüllt ja - nein
    Kennzeichnung
    1.5.1 Typenschild vollständig ja - nein
    Unterlagen
    1.6.1 Unterlagen vollständig ja - nein
    1.6.2 Werkstoff Feinkornbaustahl ja - nein
    Nachweise und Prüfzeugnis vorhanden ja - nein
    1.6.3 Bescheinigungen vorhanden ja - nein