• Anlage 3

    Bestimmungen für die Bauart
    von Häspeln für Schienenflurbahnen
    (SFB-RL Abschnitt 4.3)

     

    1. Anforderungen

    1.1. Allgemeines

    1.1.1 Häspel müssen so beschaffen sein, daß die aus der höchstzulässigen Zugkraft
    resultierenden Kräfte sicher aufgenommen und übertragen werden können. Die höchst-
    zulässige Zugkraft (= Nennzugkraft) ist unter Berücksichtigung der in den
    Abschnitten 1.1.3 und 1.3.2.3 genannten Anforderungen vom Hersteller anzugeben.

    1.1.2 Verlagerungen von Häspeln müssen mindestens deren Nennzugkraft mit dreifacher
    Sicherheit gegen Bruch aufnehmen können.

    1.1.3 Häspel müssen Vorrichtungen besitzen, mit denen sie so eingestellt werden können,
    daß die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit und die höchstzulässige Zugkraft nicht
    überschritten werden können.

    1.1.4 Seilscheibenfutter und Bremsbeläge von Häspeln müssen aus nicht brennbaren, asbestfreien
    Werkstoffen bestehen.

    1.2. Antriebe

    1.2.1 Grundsätzliche Anforderungen

    1.2.1.1 Zwischen Antriebsmotoren und Seilträger darf der Kraftfluß nicht unterbrochen werden können.

    1.2.1.2 Der Durchmesser des Seilträgers muß mindestens das 40-fache und der Durchmesser der
    Umlenkscheibe innerhalb eines Rillenscheibenhaspels mindestens das 18-fache des Seilscheiben-
    durchmesser betragen.

    1.2.1.3 An Rillenscheibenhäspeln muß eine Futterabdrehvorrichtung vorhanden sein oder angebracht
    werden können.

    1.2.1.4 Antriebe von Mehrseilanlagen müssen in der Lage sein, in jedes Seil etwa gleich große Kräfte
    einzuleiten. An Antrieben von Mehrseilanlagen müssen Schlupfüberwachungseinrichtungen vorhanden
    sein.

    1.2.1.5 Steuerhebel (Fahrhebel) müssen sich beim Loslassen selbsttätig in die Nullage zurückstellen
    können. Die Rückstellung darf durch Vorrichtungen zur mechanischen Befehlsübertragung, insbesondere
    Bowdenzüge, nicht beeinträchtigt werden.

    1.2.1.6 Wird die Haspelbremse geöffnet, muß der Antrieb alle durch die Last hervorgerufenen
    Bewegungen verhindern können.

    1.2.1.7 Antriebe müssen durch Notausschalter energielos geschaltet werden können.

    1.2.2 Hydraulische Antriebe

    1.2.2.1 Als hydraulische Antriebe dürfen nur hydrostatische Antriebe mit geschlossenem Kreislauf
    verwendet werden.

    1.2.2.2 Bauteile hydraulischer Antriebe müssen für die zu verwendenden Hydraulikflüssigkeiten
    geeignet sein.

    1.2.2.3 Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen dürfen sich nur einschalten lassen können, wenn
    Pumpen und Fahrhebel in der Nullage stehen.

    1.2.2.4 Hydrostatische Antriebe müssen mit geeigneten Filtern ausgerüstet sein.

    1.2.2.5 Bei hydrostatischen Antrieben dürfen keine Druckstöße auftreten, die zu ruckartigen
    Fahrbewegungen führen können.

    1.2.2.6 Bei Drücken von mehr als 10 bar dürfen keine Schneid- oder Klemmringverschraubungen
    verwendet werden.

    1.2.2.7 Sind Häspel mit getrennten Antrieben für Hauptpumpe, Speisepumpe und/oder Steuerpumpe
    ausgerüstet, so darf sich der Antriebsmotor der Hauptpumpe nur einschalten lassen, nachdem der
    Mindestspeisedruck erreicht ist.

    1.2.2.8 Innerhalb des geschlossenen Kreislaufs sind hydraulische Einrichtungen vorzusehen und
    gegen unbefugtes Verstellen so zu sichern, daß die jeweils höchstzulässige Zugkraft nicht
    überschritten werden kann. Hierunter fallen Druckbegrenzungsventile und Verstellpumpen mit
    Druckabschneidung. Bei Einsatz von Verstellpumpen mit Druckabschneidung müssen diese auf
    die höchstzulässige Zugkraft einstellbar sein. Die zusätzlichen Druckbegrenzungsventile dürfen
    um 10% höher als diese Kraft eingestellt werden können.

    1.2.3 Elektrische Antriebe

    1.2.3.1 Der Bemessung von Elektroantrieben ist zugrunde zu legen:

      1. das Anfahrmoment, auch als Belastung im Dauerbetrieb,
      2. die Grenzerwärmung (nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik - VDE -) bei
        einem Förderspiel einschließlich Pausen.

    1.2.3.2 In der Schaltung der Elektroantriebe sind Einrichtungen vorzusehen und die gegen unbefugtes
    Verstellen so gesichert werden können, daß die jeweils höchstzulässige Zugkraft nicht überschritten
    werden kann. Hierunter fallen Strombegrenzungssteller und Überlastschutzorgane.

    1.3. Bremsen

    1.3.1 Grundsätzliche Anforderungen

    1.3.1.1 Häspel müssen mit mindestens zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremseinrichtungen
    (Haspelbremse, Betriebsbremse) ausgerüstet sein.

    1.3.1.2 Gewinde an Bremsgestängen müssen Rundgewinde sein. Schweissungen an Zugstangen und
    ihren Gabelköpfen sind nicht zulässig. Bolzen, Keile und Hebel müssen gegen selbsttätiges Lösen
    gesichert sein.

    1.3.1.3 Bremseinrichtungen müssen beim Loslassen der Steuerhebel ein selbsttätiges Stillsetzen der
    Häspel bewirken. Steuerhebel müssen sich beim Loslassen selbsttätig in die Nullage zurückstellen
    können. Wird der Steuerhebel in die Nullage geführt, muß sich die Haspelbremse selbsttätig auflegen.

    1.3.1.4 Ventile zur Steuerung von Bremslüftzylindern müssen gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein.

    1.3.2 Haspelbremsen

    1.3.2.1 Haspelbremsen müssen als Trommelbremse oder Scheibenbremse unmittelbar auf den
    Seilträger wirken. Die Bremskraft muß durch Gewichts- oder Federkraft erzeugt werden.

    1.3.2.2 Haspelbremsen müssen so beschaffen sein, daß sie die Nennzugkraft des Haspels mit
    mindestens 1,5-facher statischer Sicherheit halten können.

    1.3.2.3 Haspelbremsen müssen einstellbar sein; die Prüfung der richtigen Einstellung muß einfach
    erfolgen können.

    1.3.2.4 Werden Haspelbremsen über Magnetventile ausgelöst, müssen die Magnetventile doppelt
    vorhanden sein. Haspelbremsen müssen auch bei Ausfall eines Magnetventils noch zur Wirkung
    gebracht werden können. Nach Ausfall eines Ventils und Auflegen der Haspelbremse darf diese
    nicht wieder gelüftet werden können. Der Ausfall muß erkennbar sein.

    1.3.2.5 Die Haspelbremse darf nicht gelüftet werden können, wenn

    a) der Antriebsmotor der Hauptpumpe nicht eingeschaltet ist,
    b) der Mindestspeisedruck nicht erreichbar ist,
    c) die Temperatur der Hydraulikflüssigkeit zulässige Grenzwerte über- oder gegebenenfalls
        unterschreitet
    oder
    d) der Mindeststand der Hydraulikflüssigkeit im Sammelbehälter unterschritten ist.

    1.3.3 Betriebsbremsen

    1.3.3.1 Betriebsbremsen müssen den Haspel verzögern und im Stillstand halten können, bis
    die Haspelbremse selbsttätig oder von Hand aufgelegt und die volle Bremskraft erreicht ist.
    Unter Einwirkung der Hangabtriebskraft muß die Last unter Wirkung der Betriebsbremse mit
    gleichmäßiger Geschwindigkeit bewegt werden können.

    1.3.3.2 Die Bremswirkung muß während des Betriebes jederzeit zur Verfügung stehen.

    1.3.3.3 Soweit der Haspelantrieb dafür geeignet ist, kann er als Betriebsbremse genutzt werden.

    1.4. Überwachungseinrichtungen

    1.4.1 Häspel müssen je nach Antriebsart mindestens überwacht werden können hinsichtlich

    1. Stromaufnahme,
    2. Druck,
    3. Temperatur,
    4. Minimumüberwachung für Hydraulikflüssigkeiten.

    1.4.2 Bei Ausfall der Antriebsenergie und/oder Ansprechen einer Überwachungseinrichtung nach
    Abschnitt 1.4.1 oder anderer vorhandener Sicherheitseinrichtungen muß die Haspelbremse
    selbsttätig aufgelegt werden. Der Antrieb darf dabei nur kurzzeitig gegen die geschlossene Bremse
    wirken können.

    1.4.3 Werden Trommel- oder Scheibenbremsen als Betriebsbremsen verwendet, so müssen

    1. der Lüftweg der Bremse einschließlich des Verschleißes der Bremsbeläge und
    2. die Temperatur an der Bremsfläche überwacht werden können.

    Bei Ansprechen dieser Überwachungseinrichtungen muß die Haspelbremse selbsttätig aufgelegt
    und ein Wiederanfahren verhindert werden können.

    1.4.4 Werden Antriebsmotoren von Hydraulikpumpen von Überwachungseinrichtungen nach
    Abschnitten 1.4.1 bis 1.4.3 abgeschaltet, muß die Hauptpumpe selbsttätig in Nullstellung schwenken,
    z.B. durch Aufrechterhaltung des Steuerdrucks oder durch Federzentrierung.

    1.5. Steuerstände

    1.5.1 An Steuerständen von Häspeln müssen Sitze für die Haspelführer vorhanden sein.

    1.5.2 Stellteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie vom Sitz des Haspelführers
    aus ohne Zwangshaltung bedient werden können (Vgl. DIN 33 401; DIN 43 602).

    1.5.3 An Steuerständen müssen mindestens vorhanden sein:

    1. Schlüsselschalter oder gleichwertige Vorrichtungen für das Schalten der Betriebsbereitschaft,
    2. Notausschalter,
    3. Geschwindigkeitsanzeiger für die Anzeige der jeweiligen Geschwindigkeit,
    4. Fahrwegzähler mit Nullrückstellungsmöglichkeit; er darf nicht über Riemen oder Reibungs-
      kupplungen vom Haspel aus angetrieben werden,
    5. Arbeitsdruckanzeiger oder Anzeige der Stromaufnahme,
    6. Bremslüftdruckanzeiger, soweit nicht durch andere Maßnahmen ein ausreichendes Lüften
      der Bremse sichergestellt ist,
    7. optische Anzeige (Optische Anzeigen sind u.a. Leuchttafeln und Leuchtdioden), die ein
      Betätigen von Seilzugschaltern anzeigt,

      und bei Mehrseilanlagen
    8. Seilschlupfanzeige.

    1.5.4 Anzeigeinstrumente müssen übersichtlich angeordnet und leicht ablesbar sein (Vgl. DIN 33 413).

    Grenzwerte müssen auf den Anzeigeinstrumenten deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

    1.6. Kennzeichnung

    1.6.1 Häspel müssen dauerhaft mit einem Typenschild gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß
    mindestens beinhalten: Hersteller, Typ, Fabrik-/Fertigungsnummer, höchstzulässige Zugkraft.

    Codierte Werkskennzeichen sind zulässig.

    1.7. Unterlagen

    1.7.1 In dreifacher Ausfertigung müssen Unterlagen vorliegen, aus denen die wesentlichen
    Konstruktionsmerkmale und die Funktionseigenschaften des Haspels zu ersehen sind, insbesondere

    1. Beschreibung der Funktionsweise,
    2. Konstruktionszeichnungen,
    3. Schaltpläne, ggf. mit Beschreibung,
    4. Vorgesehene Nennwerte
      - Zugkraft in Abhängigkeit von der Motorbestückung,
      - höchstzulässige Zugkraft ( = Nennzugkraft),
    5. Rechnerische Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach Abschnitten 1.1.2 und 1.3.2.2,
    6. Nachweise über die
      - verwendeten Werkstoffe,
      - Festigkeit tragender Bauteile,
      - Eignung und Zulässigkeit der im hydraulischen System verwendeten Bauteile und Flüssigkeiten,
    7. Stückliste,
    8. Wartungs- und Bedienungsanweisung.

    2. Prüfung

    2.1 Die für die Prüfung der Anforderungen nach Abschnitt 1 erforderlichen technischen Unterlagen
    (dreifache Ausfertigung) nach Abschnitt 1.7 sind auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung
    mit Haspel und Steuerstand zu prüfen.

    2.2 Zur Prüfung ist ein Haspel mit Steuerstand zur Verfügung zu stellen.

    2.3 An diesem Haspel mit Steuerstand ist im Zusammenhang mit einer Schienenflurbahnanlage oder
    einer gleichwertigen Einrichtung die Einhaltung der unter Abschnitt 1 genannten Anforderungen zu prüfen.

    3. Durchführung der Prüfungen

    Zu Abschnitt 

    Tätigkeiten

    Bemerkungen

     Allgemeines

     

     

     1.1.1

    Nennzugkraft: ...

     

     

    - Berechnung des Seilträgers

     ja - nein

     

    - Werksbescheinigung

     ja - nein

     1.1.2

    Berechnung der Haspelverlagerung bei Nennzugkraft

     ja - nein

     1.1.3

    Vorhandensein der Einstellbarkeit von Fahrgeschwindigkeit
    und Zugkraft

     ja - nein

     1.1.4

    Nachweise:

     

     

    a) Seilscheibenfutter

    ja - nein

     

    b) Bremsbeläge

    ja - nein

     

     

     

    Antriebe

     

     

    1.2.1.1

    Kupplungen vorhanden

    ja - nein

    1.2.1.2

    Maximal einsetzbarer Seildurchmesser (Orientierung: Relation
    zwischen der zulässigen Zugkraft (mittlerer Wert) eines solchen
    Seiles und der Nennzugkraft des Haspels)

    ...........

    1.2.1.3

    Rillenscheibenhaspel: Futterabdrehvorrichtung

    ja - nein

    1.2.1.4

    Mehrseilanlagen:

     

     

    Seilschlupfüberwachungseinrichtung

    ja - nein

     

    Wie erfolgt Kraftverzweigung!

    ...........

     

    Gleichmaß!

    ...........

    1.2.1.5

    Funktion Nullstellung

    ja - nein

    1.2.1.6

    Anfahren des Zuges mit Last im Berg
    (G + Q max)  x  g  x  sin b £ Nennzugkraft

    ...........

    1.2.1.7

    Funktion Notausschalter

    ...........

    Hydrostatischer Antrieb

     

     

    1.2.2.1

    Kreislauf geschlossen

    ja - nein

     

    Hydraulikschaltplan

    ...........

    1.2.2.2

    Art der Hydraulikflüssigkeit

    ...........

     

    Bescheinigung über Eignung

    ja - nein

    1.2.2.3

    Funktion Einschaltvorgang

    ...........

    1.2.2.4

    Sinnvoller und ausreichender Einsatz von Filtern!

    ...........

     

    Einfache Auswechselbarkeit!

    ja - nein

    1.2.2.5

    Gleichmäßiges ruckfreies Fahren möglich (vgl. auch Abschnitt 1.2.1.6)

    ja - nein

    1.2.2.6

    Schneid- oder Klemmringverschraubungen bei p > 10 bar vorhanden

    ja - nein

    1.2.2.7

    ggf. Funktionstest

    ...........

    1.2.2.8

    Einstellbarkeit gegeben

    ja - nein

    Elektrische Antriebe

     

     

    1.2.3

    Minimale Motor-Drehzahl

    ...........

     

    Maximale Motor-Drehzahl

    ...........

     

    Strombegrenzung

    ja - nein

     

    Sch-Bauartbescheinigung Motor (am Umrichter) vorhanden

    ja - nein

    Bremsen

     

     

    1.3.1.1

    Zwei unabhängige Bremsen vorhanden

    ja - nein

    1.3.1.2

    Ausführung der Bremsgestänge nach Anforderungen

    ja - nein

    1.3.1.3

    Funktionstest Nullstellung und Auflegen der Bremse

    ...........

    1.3.1.4

    Ventile gegen unbeabsichtigtes Verstellen gesichert
    ('unbefugt' ... Möglichkeiten!)

    ja - nein

    1.3.1.5

    Funktionsprüfung (Abschnitt 1.3.1.3) (verzögertes-
    /unverzögertes Auflegen der Haspelbremse!)

    ...........

    Haspelbremsen

     

     

    1.3.2.1 

    Ausführung nach Anforderung

    ja - nein

    1.3.2.2

    Nachweis: Bremsberechnung

    ...........

    1.3.2.3

    Ausführung nach Anforderung

    ja - nein

    1.3.2.4 

    ggf. Funktionsprüfung

    ...........

    1.3.2.5 

    Funktionsprüfung

    ...........

    Betriebsbremsen

     

     

    1.3.3.1

    Fahrversuche

    ...........

    1.3.3.2

    (zusammen mit Anforderungen nach Abschnitt 1.2.1.6)

    ...........

    1.3.3.3

    Haspel als Betriebsbremse

    ...........

    Überwachungseinrichtungen

     

     

    1.4.1

    Erforderliche Überwachungen vorhanden

    ja - nein

    1.4.2

    Funktionsprüfung, ggf. durch Simulation der Funktion von
    Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen

    ...........

    1.4.3

    Überwachungen vorhanden

    ja - nein

     

    ggf. Funktionsprüfungen entsprechend Abschnitt 1.4.2

    ...........

    1.4.4

    Aufrechterhaltung des Steuerdruckes gegeben

    ja - nein

     

    Zwangsläufiges Rückschwenken in Nullstellung oder
    Federzentrierung vorhanden

    ja - nein

    Steuerstände

     

     

    1.5.1 bis 1.5.4

    Prüfung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung
    mit Anforderungen

    ...........

    Kennzeichnung

     

     

    1.6.1

    Typenschild, Vollständigkeit

    ja - nein

    Unterlagen

     

     

    1.7.1

    Prüfung nach Abschnitt 2.1

    ...........