• Anforderungen des LOBA NW
    an die Bauart von Zugkatzen mit Eigenantrieb durch Dieselmotoren
    (Dieselkatzen) für Einschienenhängebahnen im Untertagebetrieb von
    Steinkohlenbergwerken (Bauvorschriften für Dieselkatzen)
    vom 8.6.1976. *)

    Zwangsgeführte Fahrzeuge mit Eigenantrieb, wie Dieselkatzen der Einschienenhängebahnen,
    dürfen unter Tage nur verwendet werden, wenn ihre Bauart vom Landesoberbergamt
    zugelassen worden ist. Für die Bauartzulassung von Dieselkatzen müssen die nachfolgenden
    Anforderungen erfüllt werden.


    Inhaltsübersicht

    1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

    1.1. Begriffsbestimmung
    1.2. Geltungsbereich

    2. Lärm- und Schlagwetterschutz; Fahr- und Bremsvermögen; Bauartzulassung

    2.1. Allgemeines
    2.2. Lärmschutz
    2.3. Schlagwetterschutz
    2.4. Fahr- und Bremsvermögen
    2.5. Bauartzulassung

    3. Antrieb

    3.1. Allgemeines
    3.2. Dieselmotor
    3.2.1. Allgemeines
    3.2.2. Schadstoffe in den Abgasen und Temperaturen
    3.2.3. Kurbelgehäuse-Öffnungen
    3.2.4. Schlagwetterschutz
    3.2.5. Behälter für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit
    3.2.6. Leitungen für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit
    3.2.7. Höchstdrehzahl
    3.3. Kraftübertragung

    4. Steuerung

    5. Bremsen

    5.1. Allgemeines
    5.2. Betriebsbremse
    5.3. Notbremse und Haltebremse
    5.3.1. Allgemeines
    5.3.2. Notbremse
    5.3.3. Haltebremse

    6. Sicherheitseinrichtungen

    7. Feuerlöscheinrichtungen

    8. Fahrerkabinen

    8.1. Allgemeines
    8.2. Gestaltung der Fahrerkabine
    8.2.1. Ein- und Ausstiegsöffnungen
    8.2.2. Sichtöffnungen
    8.2.3. Fahrersitz
    8.2.4. Innenraum
    8.3. Verbindungsteile
    8.4. Anzeigegeräte

    9. Typen- und Betriebsdatenschilder

    10. Bedienungs- und Wartungsanweisungen

    Anlage Angaben und Unterlagen für die Bauartzulassung.

    *) Für den Bau von Zugwagen der Schienenflurbahnen und von Zugkatzen mit anderen
    Antrieben als Dieselmotoren (z.B. Elektromotoren) werden die Bauvorschriften zu einem
    späteren Zeitpunkt erstellt.

    1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

    1.1. Begriffsbestimmung

    Dieselkatzen sind Fahrzeuge in zwangsgeführten Schienenbahnen zum Antrieb der EHB-Züge
    (Zugkatzen), in denen der Fahrzeugführer im Zug mitfährt.

    Als Antriebsmittel dienen Dieselmotoren mit form- oder kraftschlüssiger Kraftübertragung.

    1.2. Geltungsbereich

    Für Dieselkatzen gelten folgende Grenzwerte:

    Höchstgeschwindigkeit     2,0 m/s
    größte Schienenneigung    20 gon

    größte Gesamtlast des Zuges

     

    Neigung in gon

    größte Gesamtlast des Zuges in kg

    bis 5

    21000

    bis 10

    18000

    bis 15

    15000

    bis 20

    12000

    Eine Vergrößerung der Gesamtlast ist möglich, wenn der Nachweis erbracht worden ist,
    daß der Dieselkatzentyp, die Einzelteile der Züge, die Schienen, ihre Aufhängungen und
    Verbindungen sowie der Ausbau den größeren Beanspruchungen gewachsen ist und daß
    auch durch die größeren Gewichte Schlagwetter beim Abbremsen (Notbremsung) nicht
    gezündet werden können.

    Außerdem ist in Versuchen zu klären, ob wegen der Vergrößerung der Gesamtlast die
    Hakenzugkraft zwangsläufig begrenzt werden muß (z.B. durch Grenzlastregelung).

    2. Lärm- und Schlagwetterschutz; Fahr- und Bremsvermögen

    2.1. Allgemeines

    Dieselkatzen müssen so gebaut sein, daß sie gefahrlos bedient sowie leicht überwacht
    und gewartet werden können.

    Die für den sicheren Betrieb notwendigen Einrichtungen der Dieselkatzen sind gegen
    mechanische Beschädigungen und Schäden durch Wasser, Staub oder dergleichen zu
    schützen.

    Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen Sicherheitsfaktoren für Einzelteile angegeben
    werden, sind außer den Beanspruchungen auf Zug die übrigen aus dem Betrieb zu
    erwartenden Beanspruchungen durch geeignete Formgebung und Dimensionierung zu
    berücksichtigen.

    2.2. Lärmschutz

    Die von Dieselkatzen ausgehenden Geräusche sind auf das nach dem Stand der Technik
    mögliche Mindestmaß zu beschränken. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geräusche
    folgende Emissionswerte 1)

    • 75 dB(A) im Leerlauf und
    • 83 dB(A) im Standlauf

    nicht überschreiten.

    1) Durch diese Emissionswerte wird der für den Fahrbetrieb geltende Beurteilungspegel, wie
        er in den vorläufigen Richtlinien des Landesoberbergamts vom 28.6.1972 - 12.22 I 12 -
        (Lärmschutzrichtlinien), Abschnitt A 2.4 des Sammelblatts, festgelegt ist, nicht berührt.

    2.3. Schlagwetterschutz

    Elektrische Einrichtungen der Dieselkatzen müssen schlagwettergeschützt sein. Elektrische
    Betriebsmittel und eigensichere Anlagen einschließlich der zugehörigen Einzelbestandteile dürfen
    nur verwendet werden, wenn ihre Bauart gemäß § 11 Abs. 1 der Bergverordnung des Landes-
    oberbergamts Nordrhein-Westfalen für elektrische Anlagen (BVOE) vom 15.10.1971
    zugelassen worden ist.

    Die übrigen Einrichtungen (z.B. Dieselmotor, Bremsen) müssen so beschaffen sein, daß sie bei
    bestimmungsgemäßer Verwendung keine Schlagwetter zünden können und daß keine
    unzulässige Erwärmung eintritt.

    2.4. Fahr- und Bremsvermögen

    Das Fahr- und Bremsvermögen der Dieselkatzen muß für beide Fahrtrichtungen gleich sein.

    Die Dieselkatzen müssen Fahrerkabinen haben, die in jedem Fall ein Fahren des Zuges von der
    Spitze aus ermöglichen.

    Dieselkatzen müssen Kurven mit einem Radius von 4 m sowie Sättel und Mulden mit einem
    Radius von 10 m durchfahren können.

    2.5. Bauartzulassung

    Für die Bauartzulassung nach der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-
    Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20.2.1970 ist für jeden Fahrzeugtyp
    beim Landesoberbergamt ein Antrag vorzulegen, der die in der Anlage aufgeführten Angaben
    und Unterlagen enthalten muß.

    3. Antrieb

    3.1. Allgemeines

    Unter Antrieb sind im Nachfolgenden der Antriebsmotor, das Getriebe, hydrostatische Getriebe
    und die Antriebsräder zu verstehen.

    Der Antrieb muß so beschaffen sein, daß die Fahrgeschwindigkeit regelbar ist.

    3.2. Dieselmotor

    3.2.1. Allgemeines

    Als Motoren müssen wassergekühlte Viertakt-Dieselmotoren, möglichst mit indirekter
    Kraftstoffeinspritzung, verwendet werden.

    Die Motoren einschließlich der zugehörigen Anlagenteile müssen in schlagwettergeschützter
    Ausführung hergestellt sein.

    3.2.2. Schadstoffe in den Abgasen und Temperaturen

    Bei den Untersuchungen für die Bauartzulassung dürfen die Schadstoffe in den unverdünnten
    Abgasen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

    1. Bei 0% CH4 in der Umgebungsluft
      Kohlenmonoxid (CO) 500 ppm
      Stickoxide (NOx) 750 ppm
      davon Stickstoffdioxid (NO2) nicht mehr als 75 ppm

    2. Bei 1% CH4 in der Umgebungsluft
      Kohlenmonoxid (CO) 1200 ppm
      Stickoxide (NOx) 1000 ppm
      davon Stickstoffdioxid (NO2) nicht mehr als 200 ppm

    Motorabgase der Fahrzeuge, die für den Einsatz in Grubenwettern mit mehr als 1% CH
    bestimmt sind, dürfen bei den Untersuchungen für die Bauartzulassung - gemessen bei
    1,5% CH4 in der Ansaugluft - folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

    Kohlenmonoxid (CO) 1800 ppm
    Stickoxide (NOx) 1000 ppm
    davon Stickstoffdioxid (NO2) nicht mehr als 200 ppm

    Die Motorabgase dieser Fahrzeuge müssen mit der Umgebungsluft zwangsläufig im Verhältnis
    von mindestens 1:20 vermischt werden (z.B. durch Mischung mit der Motorkühlluft). Die
    Fahrzeuge müssen eine Unterbringungs- und Anschlußmöglichkeit für eine CH4-Meßeinrichtung
    haben, die den Motor bei Erreichen eines CH4-Grenzwertes unverzüglich stillsetzt und nicht
    eigensichere elektrische Anlagen abschaltet.

    Die Grenzwerte sind nach einer Einlaufzeit des Motors von 30 Stunden einzuhalten; ohne
    Einlaufzeit dürfen die Werte bis zu +10% überschritten werden. Die unverdünnten Abgase
    müssen unmittelbar am Auspuffsammelrohr des Motors (d.h. vor der Wasservorlage und
    gegebenenfalls vor Katalysatoren) entnommen werden.

    Die Oberflächentemperatur darf an keiner Stelle an dem in der Dieselkatze eingebauten Motor
    und der zugehörigen Anlagenteile bei der für das Fahrzeug vorgesehenen Dauerbelastung
    150 ° C überschreiten (gemessen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 14 ° C).

    Die Temperatur der unverdünnten Auspuffgase darf beim Austritt ins Freie 70 ° C nicht
    überschreiten.

    3.2.3. Kurbelgehäuse-Öffnungen

    Die Siebabdeckungen für die Kurbelgehäuse-Entlüftungen müssen so an dem Kurbelgehäuse
    befestigt sein, daß sie sich im Betrieb nicht selbsttätig lösen können (z.B. Schraubverschlüsse).
    Die Siebabdeckungen dürfen Verunreinigungen aus den Grubenwettern nicht in das
    Kurbelgehäuse gelangen lassen (z.B. Verwendung mehrerer Siebe von höchstens
    144 Maschen/cm2 ).

    Die Öffnungen für die Öleinfüllung und für den Ölpeilstab müssen mit Verschlüssen versehen sein,
    die sich im Betrieb nicht selbsttätig lösen können (z.B. Schraubverschlüsse).

    3.2.4. Schlagwetterschutz

    Die Außenflächen der Teile von Dieselkatzen, die stoß- oder schlagartigen Beanspruchungen
    während des Fahrbetriebes oder bei Wartungsarbeiten ausgesetzt sein können (z.B. Motor-,
    Getriebe- und Hydraulikblock, Öl- und Wasserkühler mit Ventilatorflügeln und Leitblechen,
    Abdeckhauben), dürfen nicht aus Leichtmetall-Legierungen hergestellt sein; sofern Leichtmetall-
    Legierungen nicht durch andere Werkstoffe ersetzbar sind, dürfen sie z.B. für Einspritz-, Wasser-,
    Öl- und Kraftstoffpumpen, Ventile und Plattenschutzpakete verwendet werden.

    In der Ansaugeleitung ist ein gegen mechanische Beschädigungen geschützter Plattenschutz, der
    leicht ausgewechselt werden kann, einzubauen. Die Platten und ihre Rahmen müssen aus
    temperatur- und korrosionsunempfindlichem Material hergestellt sein. Sie müssen mindestens
    50 mm breit und 0,5 mm dick sein und durch Zwischenlagen so auseinander gehalten werden,
    daß ihr Abstand (Spaltbreite) jederzeit höchstens 0,8 mm beträgt.

    Die Paßflächen der Plattenschutzpakete und der zugehörigen Gehäuse müssen so bearbeitet
    sein, daß auch bei längerem Betrieb keine größeren Spaltbreiten als 0,8 mm entstehen können.
    Die Plattenschutzpakete müssen so ausgeführt sein, daß auch beim Wiederzusammensetzen
    nach ihrer Zerlegung an den Paßflächen die oben genannte Spaltbreite vorhanden ist.

    In der Auspuffleitung muß ein Plattenschutz und eine Wasservorlage eingebaut sein. Der
    Plattenschutz und die zugehörigen Rahmen, Halterungen usw. müssen den o.a. Anforderungen
    entsprechen und außerdem korrosionsfest gegen Einflüsse der Wasservorlage sein.

    Die Breite der Dichtungsfugen am Motor und an den zugehörigen Anlagenteilen (z.B. zwischen
    Zylinderkopf und Motorblock, in der Ansaugeleitung, in der Auspuffanlage) muß an allen Stellen
    mindestens 10 mm betragen, wenn nicht durch besondere Ausführungsform ein dichter Sitz
    gegen Durchschlagsgefahr gewährleistet ist.

    Dichtungen, von denen die Zünddurchschlagsicherung abhängt, müssen aus Metall oder aus
    metallumhülltem unbrennbarem Dichtungsstoff bestehen und so befestigt sein, daß sie nicht
    herausgedrückt werden können.

    Alle Teile der Ansaugeleitungen und Auspuffleitungen einschließlich der Plattenschutzein-
    richtungen und der Wasservorlage müssen einem Überdruck von 10 bar standhalten.

    3.2.5. Behälter für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit

    Behälter für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit müssen vor äußeren mechanischen
    Beschädigungen und gegen die Abstrahlungen der Motorwärme geschützt eingebaut sein. Sie
    müssen einem Überdruck von 0,2 bar standhalten.

    Die Füllöffnungen müssen durch ihre Anordnung oder durch ihre Bauart ein Auslaufen des
    Kraftstoffs beziehungsweise der Druckflüssigkeiten auch bei Neigungen und Schiefstellungen
    des Fahrzeuges sicher verhindern (z.B. selbstschließendes Ventil). Die Behälter für den Kraftstoff
    müssen Luftausgleichsöffnungen haben, die durch mindestens 5 Lagen von Drahtgeweben mit
    höchstens 144 Maschen/cm2 gesichert sind. Die Behälter müssen eine Öffnung zum Reinigen
    haben, deren Verschlüsse gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein müssen. Anschlüsse oder
    Öffnungen zum Ablassen des Kraftstoffes sind unzulässig.


    3.2.6. Leitungen für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit

    Die Leitungen für Kraftstoffe und Hydraulikflüssigkeiten müssen beständig gegen chemische
    Wirkungen des Kraftstoffes beziehungsweise der Hydraulikflüssigkeiten sein; sie müssen gegen
    mechanische Beschädigungen geschützt (z.B. durch Verwendung metallgeflechtumhüllter
    Schläuche oder durch entsprechende Verlegung) und den auftretenden Temperaturen gewachsen
    sein.

    Zwischen Kraftstoffbehälter und Motor muß eine Absperrvorrichtung vorhanden sein, die von den
    beiden Längsseiten des Fahrzeuges aus bedient werden kann.

    3.2.7. Höchstdrehzahl

    Die vom Hersteller anzugebende Höchstdrehzahl des Motors darf nicht überschritten werden
    können.

    3.3. Kraftübertragung

    Die Kraftübertragung kann mechanisch oder hydraulisch erfolgen.

    Der Energiefluß zwischen Antriebsrädern einerseits und Motor oder Betriebsbremseinrichtung
    andererseits muß jederzeit vorhanden sein; er darf, während der Motor läuft, nicht aufgehoben
    werden können.

    Die Antriebsräder müssen jederzeit einen ausreichenden Kraft- beziehungsweise Formschluß
    gewährleisten, wenn der Motor läuft.

    Die vom Hersteller anzugebende größte zulässige Zugkraft am Haken (Nennzugkraft) darf um
    nicht mehr als 20% überschritten werden können (z.B. bei dieselhydraulischem Antrieb durch
    Verwendung eines Druckluftbegrenzungsventils).

    4. Steuerung

    4.1. Dieselkatzen müssen Steuerungen haben, die alle für das Fahren und Bremsen erforderlichen
    Funktionen von jeder Fahrerkabine aus ermöglichen. Mechanische Zwischenglieder der Steuerung
    sind nur innerhalb einer Zugkatze oder Fahrerkabine zulässig.

    Bei längeren Steuerwegen, z.B. bei Bedienung aus einer nicht unmittelbar an der Dieselkatze
    angeordneten Fahrerkabine, darf die Ansprechzeit der Steuerung (Ansprechzeit: Einleiten des
    Vorganges am Steuerhebel bis zum Beginn des Ansprechens des angesteuerten Aggregats) um
    nicht mehr als 1 s verlängert werden.

    4.2. Dieselkatzen dürfen jeweils nur von einer Fahrerkabine aus gesteuert werden können;
    d.h. die Bedienteile in den übrigen Fahrerkabinen müssen zwangsläufig unwirksam oder
    zwangsläufig unbedienbar sein.

    4.3. Als Bedienteile der Steuerung sind Hebel zu verwenden (in Anlehnung an DIN-Entwurf
    43602, Juni 1973).

    Der Steuerhebel muß beim Loslassen selbsttätig in die Null-Lage geführt werden.

    4.4. Die Steuerhebelbewegung muß sinnfällig für die Fahrtrichtung und die Fahrgeschwindigkeit
    sein. (Dies gilt auch für die Hebelbewegung zum Bremsen, wenn der hydrostatische Antrieb als
    Betriebsbremse dient.)

    4.5. Die Steuerung muß mit einer Sicherung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein.
    Wird die Sicherung durch Abziehen oder Verschließen des Steuerhebels bewirkt, darf dies nur
    in der Null-Lage des Steuerhebels möglich sein.

    4.6. Steuerhebel müssen so angeordnet sein, daß eine versehentliche Betätigung (z.B. beim Ein-
    und Aussteigen) vermieden wird.

    4.7. Wird der Antrieb von Dieselkatzen nicht nur für den Fahrbetrieb, sondern auch für Hilfs-
    funktionen, z.B. für die Betätigung von Hubbalken und verstellbaren Fahrerkabinen, verwendet,
    so darf jeweils nur eine Betriebsart möglich sein.

    4.8. Kupplungen von Steuerleitungen müssen so ausgebildet sein, daß Verwechslungen mit
    anderen Leitungen zwangsläufig ausgeschlossen sind und Verwechslungen untereinander
    vermieden werden.

    4.9. Elektrische Steuerleitungen, die zwischen den Laufwerken verlegt sind, dürfen nur
    eigensichere Stromkreise enthalten.

    4.10. Dieselkatzen können mit einer zweiten Steuerung ausgerüstet sein, die bei Ausfall der
    in Nr. 4.1. aufgeführten Steuerung unter Beibehaltung aller Brems- und Sicherheitsfunktionen
    ein kurzzeitiges Fahren nur von einer Kabine aus ermöglicht. (Dadurch soll ein Fahren über
    kurze Strecken im Notfall ermöglicht werden.).

    5. Bremsen

    5.1. Allgemeines

    Dieselkatzen müssen eine Betriebsbremse, eine Notbremse und eine Haltebremse haben. Hierzu
    müssen sie mit mindestens zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen
    ausgerüstet sein. Die Notbremse kann auch als Haltebremse dienen, wenn für beide Brems-
    funktionen getrennte Steuerungen vorhanden sind.

    Die Bremseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Bremsung weder Schlagwetter-
    gemische zünden noch Brände verursachen können.

    Bremsbeläge von Betriebsbremsen müssen den Anforderungen des § 72 Abs. 1 BVOSt
    entsprechen. Bremsbeläge von Notbremsen dürfen nicht aus Kunststoff oder mit Kunstharz
    verpreßtem Material bestehen.

    Bei Verwendung hydrostatischer Getriebe müssen diese so ausgelegt sein, daß die Temperatur
    der Hydraulikflüssigkeit 140 ° C nicht überschreitet.

    5.2. Betriebsbremse

    Die Bremswirkung der Betriebsbremse muß während des Betriebes jederzeit zur Verfügung
    stehen; sie darf auch beim Eingreifen der Not- und/oder Haltebremse nicht aufgehoben werden.

    Die Betriebsbremse muß regelbar sein; sie darf nicht durch unmittelbaren Reibschluß mit der
    Laufschiene wirken.

    Die Betriebsbremse muß in der Lage sein, den Zug bei der Talfahrt innerhalb einer Strecke
    von 15 m - gemessen von der ersten Betätigung des Bremshebels bis zum Stillstand des
    Fahrzeuges - abzubremsen. Hierbei sind die vom Hersteller anzugebenden Werte für die
    größte Gesamtlast, die größte Neigung sowie die größte Fahrgeschwindigkeit zugrunde zu
    legen. Die Betriebsbremse muß außerdem in der Lage sein, bei Talfahrt den Zug unter den
    gleichen Lastverhältnissen mit konstanter Geschwindigkeit fahren zu können.

    Hydrostatische Antriebe dürfen als Betriebsbremse benutzt werden; die durch Leckölverluste
    bewirkte Kriechgeschwindigkeit darf bei größter Last und stärkster Schienenneigung 10 m/min
    nicht überschreiten.

    5.3. Notbremse und Haltebremse

    5.3.1. Allgemeines

    Die Bremskraft der Notbremse und der Haltebremse muß durch Federn oder Gewichte erzeugt
    werden.

    Die Notbremse muß unmittelbar mit Bremsbacken an den Schienen angreifen.

    Ist die Haltebremse nicht mit der Notbremse mechanisch vereinigt, so muß sie unmittelbar mit
    Bremsbacken auf die Welle der Antriebsräder wirken.

    Die Notbremse und die Haltebremse müssen so ausgebildet sein, daß die Bremsbacken während
    des Fahrbetriebes nicht an dem Schienenstrang oder der Bremsscheibe beziehungsweise
    Bremstrommel schleifen. Es muß sichergestellt sein, daß die Bremsbacken nur entweder in
    Bremsstellung aufliegen oder bis zur Endstellung abgehoben sein können.

    5.3.2. Notbremse

    Die Notbremse muß beim Überschreiten der vom Hersteller angegebenen höchsten Fahrge-
    schwindigkeit um mehr als 30% selbsttätig ausgelöst werden; sie muß außerdem jederzeit
    von den Fahrerkabinen aus von Hand ausgelöst werden können (Notauslöser).

    Die Notauslösung darf nur an der jeweiligen Auslösestelle aufgehoben werden können.

    Für die selbsttätige Auslösung der Notbremse müssen zwei unabhängig voneinander wirkende
    Auslösevorrichtungen (z.B. zwei Fliehkraftauslöser) vorhanden sein. Das Auslösen muß mit
    einer Prüfvorrichtung (z.B. Prüfturbine) möglich sein.

    Die Bremsverzögerung muß mindestens 1,0 m/s2 betragen; sie darf jedoch bei einer Neigung
    von 5 gon einen Wert von 9,81 m/s2 nicht überschreiten.

    Die Schließzeit der Bremseinrichtung durch die selbsttätige Auslösevorrichtung darf höchstens
    0,3 s betragen. Die Schließzeit bei Auslösung von Hand darf 0,7 s nicht überschreiten.

    5.3.3. Haltebremse

    Die Haltebremse muß in der Lage sein, die vom Hersteller angegebene größte Gesamtlast des
    Zuges bei einer Neigung von 20 gon mit einer mindestens 1,5-fachen statischen Sicherheit zu
    halten.

    6. Sicherheitseinrichtungen

    6.1. Die Sicherheitseinrichtungen (Fliehkraftauslöser, Temperaturfühler, Übertragungselemente
    und dergleichen) müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß sie gegen äußere Ein-
    wirkungen durch Staub, Wasser und dergleichen sowie gegen Beschädigung geschützt sind.

    6.2. Der Motor darf nur eingeschaltet und stillgesetzt werden können, wenn sich der Steuerhebel
    in der Null-Lage befindet und die Haltebremse aufgelegt worden ist. Diese Forderung ist bei
    Einhebel-Steuerung erfüllt, wenn das Anlassen und das Stillsetzen des Motors nur außerhalb
    der Fahrerkabine möglich ist.

    6.3. Auch bei Einhebel-Steuerung muß die Möglichkeit bestehen, die Haltebremse erst dann
    zu öffnen, wenn der Antrieb eine durch die Last hervorgerufene rückläufige Bewegung des
    Zuges verhindert.

    6.4. Die Notbremse muß sich selbsttätig auflegen:

    • Beim Überschreiten der der Bauartzulassung zugrunde liegenden Höchstgeschwindigkeit
      um mehr als 30%,
    • bei Ausfall der Energie oder Unterbrechung des Energieflusses der Steuerung nach
      Abschnitt 4 (dies gilt nicht für mechanische Stell- und Steuerglieder),
    • bei Ausfall der Antriebsenergie,
    • beim Unterschreiten des Mindestspeisedruckes und des Mindeststeuerdruckes von
      hydrostatischen Antrieben (dies gilt nicht, wenn bei Ausfall des Steuerdruckes
      gewährleistet ist, daß die Pumpe spätestens bei der ersten Betätigung des Steuerhebels
      selbsttätig in die Null-Lage zurückschwenkt).
        

    6.5. Das Auflegen der Notbremse muß in der jeweils steuerbereiten Fahrerkabine erkennbar sein
    (z.B. Kontrolleuchte, Manometer); dies gilt nicht, wenn die Steuerung das Fahren gegen die
    ausgelöste Notbremse ausschließt.

    6.6. Der Dieselmotor muß in folgenden Fällen selbsttätig abgeschaltet werden:

    • Bei Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur des Motors und der Hilfs-
      aggregate (Kompressoren zur Erzeugung der Druckluft für das Anlassen oder
      Hilfspumpen für das hydraulische Heben und Senken der angehängten Lasten),
    • beim Überschreiten der zulässigen Abgastemperatur,
    • beim Unterschreiten des Mindestwasserstandes der Wasservorlage oder beim
      Ausbleiben des Einspritzwassers,
    • beim Unterschreiten des Mindestspeisedruckes,
    • beim Überschreiten der zulässigen Höchsttemperatur der Hydraulikflüssigkeiten.
       

    Anstelle der Abschaltung beim Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur und der
    Höchsttemperatur der Hydraulikflüssigkeit darf der Motor lediglich zur Kühlung selbsttätig auf
    Leerlauf gestellt werden, wenn sich gleichzeitig die Notbremse selbsttätig auflegt.

    Die selbsttätige Abschaltung beziehungsweise das Zurückschalten des Dieselmotors auf
    Leerlauf kann beim Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur durch Überwachung
    der Temperaturen des Kühlwassers, des Motoröles beziehungsweise der Hydraulikflüssigkeit
    vorgenommen werden.

    Die selbsttätige Abschaltung des Antriebsmotors beim Überschreiten der zulässigen Ober-
    flächentemperatur der Hilfsaggregate ist nicht erforderlich, wenn die Hilfsaggregate eine
    selbsttätige Überwachungseinrichtung haben oder konstruktiv so ausgelegt sind, daß
    dadurch ein Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur verhindert wird.

    7. Feuerlöscheinrichtungen

    7.1. Dieselkatzen müssen mit einer selbsttätig wirkenden bordfesten Feuerlöscheinrichtung
    ausgerüstet sein, deren Bauart vom Landesoberbergamt zugelassen worden ist. Die bordfeste
    Feuerlöscheinrichtung muß von den unmittelbar am Antrieb vorhandenen Fahrerkabinen aus
    jederzeit auch von Hand ausgelöst werden können.

    7.2. Dieselkatzen müssen mit einem tragbaren Feuerlöschgerät ausgerüstet sein, das von den
    beiden Seiten des Fahrzeugs aus aus der Halterung entnommen werden kann.

    8. Fahrerkabinen

    8.1. Allgemeines

    Die Fahrerkabinen müssen mit einem Fahrersitz ausgestattet und so gestaltet sein, daß der
    Fahrzeugführer von seinem Sitz aus die Fahrstrecke übersehen, die Überwachungsgeräte
    leicht ablesen sowie die Bedieneinrichtungen ohne unnatürliche Körperhaltung über einen
    längeren Zeitraum bedienen kann. Sie müssen dem Fahrer Schutz vor Verletzungen (z.B.
    beim Aufprallen) und unzulässiger Beeinträchtigung durch Wärme, Geräusche und
    Erschütterungen gewährleisten. Sie müssen belüftet sein.

    Die Fahrerkabinen sind durch auffallende Farbgebung oder Leuchtfolien zu kennzeichnen.

    Die Fahrerkabinen müssen eine Beleuchtung zur Ausleuchtung der Fahrstrecke haben,
    die so stark ist, daß in einer Entfernung von 15 m eine Beleuchtungsstärke von 4 Lux
    vorliegt (gemessen in Höhe der Unterkante der Dieselkatze). Sofern die Beleuchtung
    abblendbar ist, darf das Scheinwerferlicht nur an der jeweils betriebsbereit geschalteten
    Fahrerkabine gezeigt werden können.

    Die Fahrerkabinen beziehungsweise die Dieselkatzen müssen akustische Warneinrichtungen
    haben, deren Signale sich von dem Motor- und Fahrgeräusch unterscheiden und die in einer
    Entfernung von mindestens 15 m vor der Zugspitze deutlich wahrnehmbar sind.

    8.2. Gestaltung der Fahrerkabine

    8.2.1. Ein- und Ausstiegsöffnungen

    Fahrerkabinen müssen auf beiden Seiten Ein- und Ausstiegsöffnungen haben.

    Ein- und Ausstiegsöffnungen müssen so gestaltet oder gesichert sein (klappbare Bügel oder
    dergleichen), daß Körperteile (Arme, Beine, Kopf) während der Fahrt nicht unbeabsichtigt
    aus der Kabine herausragen können.

    Werden die Ein- und Ausstiegsöffnungen durch Türen verschlossen, so dürfen sich diese
    nicht nach außen öffnen.

    8.2.2. Sichtöffnungen

    Sichtöffnungen müssen so groß sein, daß der Fahrzeugführer bei der vorgegebenen Sitzhaltung
    die Fahrschiene, die beiden Streckenstöße und die Streckensohle in einem Abstand von 1,50 m
    vor dem Fahrzeug erkennen kann. Hierbei ist von einem Abstand der äußersten Begrenzung der
    Kabine von den beiden Streckenstößen von 0,5 m sowie von der Streckensohle von 0,3 m
    auszugehen. Die Sicht darf durch Einbauten (z.B. Funkgeräte, Instrumente, Beleuchtung) nicht
    behindert sein. Die Sichtöffnungen sind durch Gitterstäbe oder dergleichen zu sichern; sie können
    zusätzlich mit Scheiben aus Sicherheitsglas versehen werden.

    8.2.3. Fahrersitz

    Sitze, Rücken- und Fußstützen sind so anzuordnen, daß eine unnatürliche Körperhaltung des
    Fahrzeugführers (z.B. dauernd ausgestreckte Beine oder stark gebeugter Körper) vermieden
    wird.

    Der Fahrersitz muß einen festen Sitz des Fahrers gewährleisten.

    Die Sitzfläche ist zu polstern, der Bezug muß schweißaufnehmend sein; Sitzkanten sind
    abzurunden. Metallflächen, gegen die sich der Fahrzeugführer lehnt, sind wärmeisolierend
    abzudämmen.

    Der Fahrersitz muß eine auf die Sitzhaltung abgestimmte Rückenstütze haben.

    In der Fahrerkabine ist eine Fußstütze anzubringen. Der Abstand zwischen Fahrersitz und
    Fußstütze muß verstellbar sein. Die Sitzoberfläche muß mindestens um 15 cm höher liegen
    als der tiefste Punkt der Fußstütze.

    Der Abstand zwischen Fuß- und Rückenstütze einerseits sowie zwischen Fahrersitz und Dach
    der Fahrerkabine andererseits muß so groß gewählt werden, daß eine Person von 1,76 m Größe
    (Vergleiche DIN-Entwurf 33402, Dezember 1974) zuzüglich der Maße für Schutzhelm und
    Arbeitsschuhe bei einer Mindestkopffreiheit von 5 cm unbehindert sitzen kann. Der senkrechte
    Abstand zwischen Sitzfläche und Dach der Fahrerkabine muß mindestens 95 cm betragen.

    Der Fahrersitz muß eine Mindestbreite von 430 mm und eine Mindestsitztiefe von 350 mm haben
    und gefedert sein.

    8.2.4. Innenraum

    Alle Einbauten wie Schalter, Hebel und dergleichen sind so auszubilden beziehungsweise
    anzuordnen, daß sie die Mitfahrenden beim Ein- und Aussteigen, beim Fahrbetrieb und bei
    einem eventuellen Aufprall weder behindern noch verletzen können; scharfe Kanten sind zu
    vermeiden.

    Die Bedieneinrichtungen müssen aus der vorgegebenen Sitzhaltung des Fahrzeugführers erreicht
    und leicht betätigt werden können.

    Für Filter-Selbstretter, Kopf- beziehungsweise Handleuchten sind innerhalb der Kabinen Ablagen
    einzurichten; außerdem sollen innerhalb oder außerhalb der Kabinen Ablagen für Verbandkästen,
    Verpflegung und dergleichen vorgesehen werden.

    8.3. Verbindungsteile

    Die der Übertragung von Zug- beziehungsweise Druckkräften dienenden Verbindungsteile
    zwischen Fahrerkabine und Dieselkatze müssen gegenüber der Bruchkraft eine mindestens
    10-fache Sicherheit im Verhältnis zur maximalen Nennzugkraft des Antriebs haben.

    Die der Aufhängung dienenden Teile von Dieselkatzen müssen gegenüber der Bruchkraft eine
    mindestens 10-fache Sicherheit im Verhältnis zum größten Eigengewicht der angehängten
    Einrichtungen haben. Bei der Bestimmung des größten Eigengewichts sind die Personen mit
    je 80 kg und die Gewichte der vollgetankten Behälter zu berücksichtigen.

    Aufhängeteile, bei denen die Kraft nur von einem einzelnen Querschnitt übertragen wird, dürfen
    Zugkräfte nicht über Gewinde oder Schweißnähte aufnehmen.

    8.4. Anzeigegeräte

    Am Fahrzeug muß die Anzahl der Motorbetriebsstunden angezeigt werden.

    In der jeweils betriebsbereit geschalteten Fahrerkabine müssen folgende Betriebsfunktionen
    angezeigt werden:

    • die Fahrgeschwindigkeit,
    • das Aufliegen oder der geöffnete Zustand der Haltebremse; diese Bedingung ist erfüllt,
      wenn aus der Hebelstellung der Betriebszustand der Haltebremse eindeutig hervorgeht
      und der Hebel im Sichtbereich des Fahrers liegt,
    • der Luftdruck des Bremssystems,
    • das Aufliegen oder der geöffnete Zustand der Notbremse (siehe auch Nr. 6.5).
        

    Bei hydrostatischen Antrieben muß der Betriebsdruck der Druckflüssigkeit in den unmittelbar
    am Antriebsaggregat angebrachten Fahrerkabinen angezeigt werden; der Betriebsdruck sollte
    auch in den übrigen im Zug mitgeführten Fahrerkabinen ablesbar sein.

    Die Anzeigegeräte für die vorgenannten Betriebsfunktionen müssen durch direkte oder indirekte
    Beleuchtung in der jeweils betriebsbereiten Fahrerkabine jederzeit ablesbar sein. Als Beleuchtung
    kann auch ein tragbares Geleucht dienen.

    9. Typen- und Betriebsdatenschilder

    9.1. An jedem Fahrzeug muß ein Typenschild, gegen Beschädigung geschützt, angebracht sein.
    Auf dem Typenschild muß in dauerhafter Schrift angegeben sein:

    • Hersteller,
    • Zulassungsnummer und Typenbezeichnung,
    • Baujahr,
    • Fabrik- oder Fertigungsnummer,
    • Motorleistung in kW,
    • Nennzugkraft am Haken in kN,
    • Eigengewicht in kg oder t,
    • höchstzulässige Schienenneigung,
    • Höchstgeschwindigkeit,
    • gegebenenfalls Verwendungsbeschränkung bis 1% CHin der Umgebungsluft.
        

    An jedem Antriebsmotor müssen Hersteller- und Fertigungsnummer dauerhaft angegeben sein.

    9.2. An beiden Seiten der Dieselkatze ist eine Fläche vorzusehen, auf der die Betriebsdaten
    für die größte Anhängelast, die stärkste Neigung und die größte Fahrgeschwindigkeit angegeben
    werden können.

    10. Bedienungs- und Wartungsanweisungen

    Für jeden Dieselkatzentyp müssen Bedienungs- und Wartungsanweisungen vorliegen. Diese
    müssen mindestens enthalten:

    • die für die Bedienung notwendigen Angaben und Hinweise,
    • Art und Umfang der Prüfungen und Überprüfungen,
    • Art, Umfang und Fristen der Wartungsarbeiten,
    • Angabe der Teile und Einrichtungen, die bei der Wartung ausgewechselt werden dürfen.