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Anforderungen des LOBA NW
an die Bauart von Zugkatzen mit Eigenantrieb durch Dieselmotoren
(Dieselkatzen) für Einschienenhängebahnen im Untertagebetrieb von
Steinkohlenbergwerken (Bauvorschriften für Dieselkatzen)
vom 8.6.1976. *)Zwangsgeführte Fahrzeuge mit Eigenantrieb, wie Dieselkatzen der Einschienenhängebahnen,
dürfen unter Tage nur verwendet werden, wenn ihre Bauart vom Landesoberbergamt
zugelassen worden ist. Für die Bauartzulassung von Dieselkatzen müssen die nachfolgenden
Anforderungen erfüllt werden.
Inhaltsübersicht1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
1.1. Begriffsbestimmung
1.2. Geltungsbereich2. Lärm- und Schlagwetterschutz; Fahr- und Bremsvermögen; Bauartzulassung
2.1. Allgemeines
2.2. Lärmschutz
2.3. Schlagwetterschutz
2.4. Fahr- und Bremsvermögen
2.5. Bauartzulassung3. Antrieb
3.1. Allgemeines
3.2. Dieselmotor
3.2.1. Allgemeines
3.2.2. Schadstoffe in den Abgasen und Temperaturen
3.2.3. Kurbelgehäuse-Öffnungen
3.2.4. Schlagwetterschutz
3.2.5. Behälter für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit
3.2.6. Leitungen für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit
3.2.7. Höchstdrehzahl
3.3. Kraftübertragung4. Steuerung
5. Bremsen
5.1. Allgemeines
5.2. Betriebsbremse
5.3. Notbremse und Haltebremse
5.3.1. Allgemeines
5.3.2. Notbremse
5.3.3. Haltebremse6. Sicherheitseinrichtungen
7. Feuerlöscheinrichtungen
8. Fahrerkabinen
8.1. Allgemeines
8.2. Gestaltung der Fahrerkabine
8.2.1. Ein- und Ausstiegsöffnungen
8.2.2. Sichtöffnungen
8.2.3. Fahrersitz
8.2.4. Innenraum
8.3. Verbindungsteile
8.4. Anzeigegeräte9. Typen- und Betriebsdatenschilder
10. Bedienungs- und Wartungsanweisungen
Anlage Angaben und Unterlagen für die Bauartzulassung.
*) Für den Bau von Zugwagen der Schienenflurbahnen und von Zugkatzen mit anderen
Antrieben als Dieselmotoren (z.B. Elektromotoren) werden die Bauvorschriften zu einem
späteren Zeitpunkt erstellt.1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
1.1. Begriffsbestimmung
Dieselkatzen sind Fahrzeuge in zwangsgeführten Schienenbahnen zum Antrieb der EHB-Züge
(Zugkatzen), in denen der Fahrzeugführer im Zug mitfährt.Als Antriebsmittel dienen Dieselmotoren mit form- oder kraftschlüssiger Kraftübertragung.
1.2. Geltungsbereich
Für Dieselkatzen gelten folgende Grenzwerte:
Höchstgeschwindigkeit 2,0 m/s
größte Schienenneigung 20 gongrößte Gesamtlast des Zuges
Neigung in gon
größte Gesamtlast des Zuges in kg
bis 5
21000
bis 10
18000
bis 15
15000
bis 20
12000
Eine Vergrößerung der Gesamtlast ist möglich, wenn der Nachweis erbracht worden ist,
daß der Dieselkatzentyp, die Einzelteile der Züge, die Schienen, ihre Aufhängungen und
Verbindungen sowie der Ausbau den größeren Beanspruchungen gewachsen ist und daß
auch durch die größeren Gewichte Schlagwetter beim Abbremsen (Notbremsung) nicht
gezündet werden können.Außerdem ist in Versuchen zu klären, ob wegen der Vergrößerung der Gesamtlast die
Hakenzugkraft zwangsläufig begrenzt werden muß (z.B. durch Grenzlastregelung).2. Lärm- und Schlagwetterschutz; Fahr- und Bremsvermögen
2.1. Allgemeines
Dieselkatzen müssen so gebaut sein, daß sie gefahrlos bedient sowie leicht überwacht
und gewartet werden können.Die für den sicheren Betrieb notwendigen Einrichtungen der Dieselkatzen sind gegen
mechanische Beschädigungen und Schäden durch Wasser, Staub oder dergleichen zu
schützen.Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen Sicherheitsfaktoren für Einzelteile angegeben
werden, sind außer den Beanspruchungen auf Zug die übrigen aus dem Betrieb zu
erwartenden Beanspruchungen durch geeignete Formgebung und Dimensionierung zu
berücksichtigen.2.2. Lärmschutz
Die von Dieselkatzen ausgehenden Geräusche sind auf das nach dem Stand der Technik
mögliche Mindestmaß zu beschränken. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geräusche
folgende Emissionswerte 1)- 75 dB(A) im Leerlauf und
- 83 dB(A) im Standlauf
nicht überschreiten.
er in den vorläufigen Richtlinien des Landesoberbergamts vom 28.6.1972 - 12.22 I 12 -
(Lärmschutzrichtlinien), Abschnitt A 2.4 des Sammelblatts, festgelegt ist, nicht berührt.2.3. Schlagwetterschutz
Elektrische Einrichtungen der Dieselkatzen müssen schlagwettergeschützt sein. Elektrische
Betriebsmittel und eigensichere Anlagen einschließlich der zugehörigen Einzelbestandteile dürfen
nur verwendet werden, wenn ihre Bauart gemäß § 11 Abs. 1 der Bergverordnung des Landes-
oberbergamts Nordrhein-Westfalen für elektrische Anlagen (BVOE) vom 15.10.1971
zugelassen worden ist.Die übrigen Einrichtungen (z.B. Dieselmotor, Bremsen) müssen so beschaffen sein, daß sie bei
bestimmungsgemäßer Verwendung keine Schlagwetter zünden können und daß keine
unzulässige Erwärmung eintritt.2.4. Fahr- und Bremsvermögen
Das Fahr- und Bremsvermögen der Dieselkatzen muß für beide Fahrtrichtungen gleich sein.
Die Dieselkatzen müssen Fahrerkabinen haben, die in jedem Fall ein Fahren des Zuges von der
Spitze aus ermöglichen.Dieselkatzen müssen Kurven mit einem Radius von 4 m sowie Sättel und Mulden mit einem
Radius von 10 m durchfahren können.2.5. Bauartzulassung
Für die Bauartzulassung nach der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-
Westfalen für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20.2.1970 ist für jeden Fahrzeugtyp
beim Landesoberbergamt ein Antrag vorzulegen, der die in der Anlage aufgeführten Angaben
und Unterlagen enthalten muß.3. Antrieb
3.1. Allgemeines
Unter Antrieb sind im Nachfolgenden der Antriebsmotor, das Getriebe, hydrostatische Getriebe
und die Antriebsräder zu verstehen.Der Antrieb muß so beschaffen sein, daß die Fahrgeschwindigkeit regelbar ist.
3.2. Dieselmotor
3.2.1. Allgemeines
Als Motoren müssen wassergekühlte Viertakt-Dieselmotoren, möglichst mit indirekter
Kraftstoffeinspritzung, verwendet werden.Die Motoren einschließlich der zugehörigen Anlagenteile müssen in schlagwettergeschützter
Ausführung hergestellt sein.3.2.2. Schadstoffe in den Abgasen und Temperaturen
Bei den Untersuchungen für die Bauartzulassung dürfen die Schadstoffe in den unverdünnten
Abgasen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:- Bei 0% CH4 in der Umgebungsluft
Kohlenmonoxid (CO) 500 ppm
Stickoxide (NOx) 750 ppm
davon Stickstoffdioxid (NO2) nicht mehr als 75 ppm - Bei 1% CH4 in der Umgebungsluft
Kohlenmonoxid (CO) 1200 ppm
Stickoxide (NOx) 1000 ppm
davon Stickstoffdioxid (NO2) nicht mehr als 200 ppm
Motorabgase der Fahrzeuge, die für den Einsatz in Grubenwettern mit mehr als 1% CH4
bestimmt sind, dürfen bei den Untersuchungen für die Bauartzulassung - gemessen bei
1,5% CH4 in der Ansaugluft - folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid (CO) 1800 ppm
Stickoxide (NOx) 1000 ppm
davon Stickstoffdioxid (NO2) nicht mehr als 200 ppm
Die Motorabgase dieser Fahrzeuge müssen mit der Umgebungsluft zwangsläufig im Verhältnis
von mindestens 1:20 vermischt werden (z.B. durch Mischung mit der Motorkühlluft). Die
Fahrzeuge müssen eine Unterbringungs- und Anschlußmöglichkeit für eine CH4-Meßeinrichtung
haben, die den Motor bei Erreichen eines CH4-Grenzwertes unverzüglich stillsetzt und nicht
eigensichere elektrische Anlagen abschaltet.Die Grenzwerte sind nach einer Einlaufzeit des Motors von 30 Stunden einzuhalten; ohne
Einlaufzeit dürfen die Werte bis zu +10% überschritten werden. Die unverdünnten Abgase
müssen unmittelbar am Auspuffsammelrohr des Motors (d.h. vor der Wasservorlage und
gegebenenfalls vor Katalysatoren) entnommen werden.Die Oberflächentemperatur darf an keiner Stelle an dem in der Dieselkatze eingebauten Motor
und der zugehörigen Anlagenteile bei der für das Fahrzeug vorgesehenen Dauerbelastung
150 ° C überschreiten (gemessen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 14 ° C).Die Temperatur der unverdünnten Auspuffgase darf beim Austritt ins Freie 70 ° C nicht
überschreiten.3.2.3. Kurbelgehäuse-Öffnungen
Die Siebabdeckungen für die Kurbelgehäuse-Entlüftungen müssen so an dem Kurbelgehäuse
befestigt sein, daß sie sich im Betrieb nicht selbsttätig lösen können (z.B. Schraubverschlüsse).
Die Siebabdeckungen dürfen Verunreinigungen aus den Grubenwettern nicht in das
Kurbelgehäuse gelangen lassen (z.B. Verwendung mehrerer Siebe von höchstens
144 Maschen/cm2 ).Die Öffnungen für die Öleinfüllung und für den Ölpeilstab müssen mit Verschlüssen versehen sein,
die sich im Betrieb nicht selbsttätig lösen können (z.B. Schraubverschlüsse).3.2.4. Schlagwetterschutz
Die Außenflächen der Teile von Dieselkatzen, die stoß- oder schlagartigen Beanspruchungen
während des Fahrbetriebes oder bei Wartungsarbeiten ausgesetzt sein können (z.B. Motor-,
Getriebe- und Hydraulikblock, Öl- und Wasserkühler mit Ventilatorflügeln und Leitblechen,
Abdeckhauben), dürfen nicht aus Leichtmetall-Legierungen hergestellt sein; sofern Leichtmetall-
Legierungen nicht durch andere Werkstoffe ersetzbar sind, dürfen sie z.B. für Einspritz-, Wasser-,
Öl- und Kraftstoffpumpen, Ventile und Plattenschutzpakete verwendet werden.In der Ansaugeleitung ist ein gegen mechanische Beschädigungen geschützter Plattenschutz, der
leicht ausgewechselt werden kann, einzubauen. Die Platten und ihre Rahmen müssen aus
temperatur- und korrosionsunempfindlichem Material hergestellt sein. Sie müssen mindestens
50 mm breit und 0,5 mm dick sein und durch Zwischenlagen so auseinander gehalten werden,
daß ihr Abstand (Spaltbreite) jederzeit höchstens 0,8 mm beträgt.Die Paßflächen der Plattenschutzpakete und der zugehörigen Gehäuse müssen so bearbeitet
sein, daß auch bei längerem Betrieb keine größeren Spaltbreiten als 0,8 mm entstehen können.
Die Plattenschutzpakete müssen so ausgeführt sein, daß auch beim Wiederzusammensetzen
nach ihrer Zerlegung an den Paßflächen die oben genannte Spaltbreite vorhanden ist.In der Auspuffleitung muß ein Plattenschutz und eine Wasservorlage eingebaut sein. Der
Plattenschutz und die zugehörigen Rahmen, Halterungen usw. müssen den o.a. Anforderungen
entsprechen und außerdem korrosionsfest gegen Einflüsse der Wasservorlage sein.Die Breite der Dichtungsfugen am Motor und an den zugehörigen Anlagenteilen (z.B. zwischen
Zylinderkopf und Motorblock, in der Ansaugeleitung, in der Auspuffanlage) muß an allen Stellen
mindestens 10 mm betragen, wenn nicht durch besondere Ausführungsform ein dichter Sitz
gegen Durchschlagsgefahr gewährleistet ist.Dichtungen, von denen die Zünddurchschlagsicherung abhängt, müssen aus Metall oder aus
metallumhülltem unbrennbarem Dichtungsstoff bestehen und so befestigt sein, daß sie nicht
herausgedrückt werden können.Alle Teile der Ansaugeleitungen und Auspuffleitungen einschließlich der Plattenschutzein-
richtungen und der Wasservorlage müssen einem Überdruck von 10 bar standhalten.3.2.5. Behälter für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit
Behälter für Kraftstoff und Hydraulikflüssigkeit müssen vor äußeren mechanischen
Beschädigungen und gegen die Abstrahlungen der Motorwärme geschützt eingebaut sein. Sie
müssen einem Überdruck von 0,2 bar standhalten.Die Füllöffnungen müssen durch ihre Anordnung oder durch ihre Bauart ein Auslaufen des
Kraftstoffs beziehungsweise der Druckflüssigkeiten auch bei Neigungen und Schiefstellungen
des Fahrzeuges sicher verhindern (z.B. selbstschließendes Ventil). Die Behälter für den Kraftstoff
müssen Luftausgleichsöffnungen haben, die durch mindestens 5 Lagen von Drahtgeweben mit
höchstens 144 Maschen/cm2 gesichert sind. Die Behälter müssen eine Öffnung zum Reinigen
haben, deren Verschlüsse gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein müssen. Anschlüsse oder
Öffnungen zum Ablassen des Kraftstoffes sind unzulässig.
3.2.6. Leitungen für Kraftstoff und HydraulikflüssigkeitDie Leitungen für Kraftstoffe und Hydraulikflüssigkeiten müssen beständig gegen chemische
Wirkungen des Kraftstoffes beziehungsweise der Hydraulikflüssigkeiten sein; sie müssen gegen
mechanische Beschädigungen geschützt (z.B. durch Verwendung metallgeflechtumhüllter
Schläuche oder durch entsprechende Verlegung) und den auftretenden Temperaturen gewachsen
sein.Zwischen Kraftstoffbehälter und Motor muß eine Absperrvorrichtung vorhanden sein, die von den
beiden Längsseiten des Fahrzeuges aus bedient werden kann.3.2.7. Höchstdrehzahl
Die vom Hersteller anzugebende Höchstdrehzahl des Motors darf nicht überschritten werden
können.3.3. Kraftübertragung
Die Kraftübertragung kann mechanisch oder hydraulisch erfolgen.
Der Energiefluß zwischen Antriebsrädern einerseits und Motor oder Betriebsbremseinrichtung
andererseits muß jederzeit vorhanden sein; er darf, während der Motor läuft, nicht aufgehoben
werden können.Die Antriebsräder müssen jederzeit einen ausreichenden Kraft- beziehungsweise Formschluß
gewährleisten, wenn der Motor läuft.Die vom Hersteller anzugebende größte zulässige Zugkraft am Haken (Nennzugkraft) darf um
nicht mehr als 20% überschritten werden können (z.B. bei dieselhydraulischem Antrieb durch
Verwendung eines Druckluftbegrenzungsventils).4. Steuerung
4.1. Dieselkatzen müssen Steuerungen haben, die alle für das Fahren und Bremsen erforderlichen
Funktionen von jeder Fahrerkabine aus ermöglichen. Mechanische Zwischenglieder der Steuerung
sind nur innerhalb einer Zugkatze oder Fahrerkabine zulässig.Bei längeren Steuerwegen, z.B. bei Bedienung aus einer nicht unmittelbar an der Dieselkatze
angeordneten Fahrerkabine, darf die Ansprechzeit der Steuerung (Ansprechzeit: Einleiten des
Vorganges am Steuerhebel bis zum Beginn des Ansprechens des angesteuerten Aggregats) um
nicht mehr als 1 s verlängert werden.4.2. Dieselkatzen dürfen jeweils nur von einer Fahrerkabine aus gesteuert werden können;
d.h. die Bedienteile in den übrigen Fahrerkabinen müssen zwangsläufig unwirksam oder
zwangsläufig unbedienbar sein.4.3. Als Bedienteile der Steuerung sind Hebel zu verwenden (in Anlehnung an DIN-Entwurf
43602, Juni 1973).Der Steuerhebel muß beim Loslassen selbsttätig in die Null-Lage geführt werden.
4.4. Die Steuerhebelbewegung muß sinnfällig für die Fahrtrichtung und die Fahrgeschwindigkeit
sein. (Dies gilt auch für die Hebelbewegung zum Bremsen, wenn der hydrostatische Antrieb als
Betriebsbremse dient.)4.5. Die Steuerung muß mit einer Sicherung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein.
Wird die Sicherung durch Abziehen oder Verschließen des Steuerhebels bewirkt, darf dies nur
in der Null-Lage des Steuerhebels möglich sein.4.6. Steuerhebel müssen so angeordnet sein, daß eine versehentliche Betätigung (z.B. beim Ein-
und Aussteigen) vermieden wird.4.7. Wird der Antrieb von Dieselkatzen nicht nur für den Fahrbetrieb, sondern auch für Hilfs-
funktionen, z.B. für die Betätigung von Hubbalken und verstellbaren Fahrerkabinen, verwendet,
so darf jeweils nur eine Betriebsart möglich sein.4.8. Kupplungen von Steuerleitungen müssen so ausgebildet sein, daß Verwechslungen mit
anderen Leitungen zwangsläufig ausgeschlossen sind und Verwechslungen untereinander
vermieden werden.4.9. Elektrische Steuerleitungen, die zwischen den Laufwerken verlegt sind, dürfen nur
eigensichere Stromkreise enthalten.4.10. Dieselkatzen können mit einer zweiten Steuerung ausgerüstet sein, die bei Ausfall der
in Nr. 4.1. aufgeführten Steuerung unter Beibehaltung aller Brems- und Sicherheitsfunktionen
ein kurzzeitiges Fahren nur von einer Kabine aus ermöglicht. (Dadurch soll ein Fahren über
kurze Strecken im Notfall ermöglicht werden.).5. Bremsen
5.1. Allgemeines
Dieselkatzen müssen eine Betriebsbremse, eine Notbremse und eine Haltebremse haben. Hierzu
müssen sie mit mindestens zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremseinrichtungen
ausgerüstet sein. Die Notbremse kann auch als Haltebremse dienen, wenn für beide Brems-
funktionen getrennte Steuerungen vorhanden sind.Die Bremseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei Bremsung weder Schlagwetter-
gemische zünden noch Brände verursachen können.Bremsbeläge von Betriebsbremsen müssen den Anforderungen des § 72 Abs. 1 BVOSt
entsprechen. Bremsbeläge von Notbremsen dürfen nicht aus Kunststoff oder mit Kunstharz
verpreßtem Material bestehen.Bei Verwendung hydrostatischer Getriebe müssen diese so ausgelegt sein, daß die Temperatur
der Hydraulikflüssigkeit 140 ° C nicht überschreitet.5.2. Betriebsbremse
Die Bremswirkung der Betriebsbremse muß während des Betriebes jederzeit zur Verfügung
stehen; sie darf auch beim Eingreifen der Not- und/oder Haltebremse nicht aufgehoben werden.Die Betriebsbremse muß regelbar sein; sie darf nicht durch unmittelbaren Reibschluß mit der
Laufschiene wirken.Die Betriebsbremse muß in der Lage sein, den Zug bei der Talfahrt innerhalb einer Strecke
von 15 m - gemessen von der ersten Betätigung des Bremshebels bis zum Stillstand des
Fahrzeuges - abzubremsen. Hierbei sind die vom Hersteller anzugebenden Werte für die
größte Gesamtlast, die größte Neigung sowie die größte Fahrgeschwindigkeit zugrunde zu
legen. Die Betriebsbremse muß außerdem in der Lage sein, bei Talfahrt den Zug unter den
gleichen Lastverhältnissen mit konstanter Geschwindigkeit fahren zu können.Hydrostatische Antriebe dürfen als Betriebsbremse benutzt werden; die durch Leckölverluste
bewirkte Kriechgeschwindigkeit darf bei größter Last und stärkster Schienenneigung 10 m/min
nicht überschreiten.5.3. Notbremse und Haltebremse
5.3.1. Allgemeines
Die Bremskraft der Notbremse und der Haltebremse muß durch Federn oder Gewichte erzeugt
werden.Die Notbremse muß unmittelbar mit Bremsbacken an den Schienen angreifen.
Ist die Haltebremse nicht mit der Notbremse mechanisch vereinigt, so muß sie unmittelbar mit
Bremsbacken auf die Welle der Antriebsräder wirken.Die Notbremse und die Haltebremse müssen so ausgebildet sein, daß die Bremsbacken während
des Fahrbetriebes nicht an dem Schienenstrang oder der Bremsscheibe beziehungsweise
Bremstrommel schleifen. Es muß sichergestellt sein, daß die Bremsbacken nur entweder in
Bremsstellung aufliegen oder bis zur Endstellung abgehoben sein können.5.3.2. Notbremse
Die Notbremse muß beim Überschreiten der vom Hersteller angegebenen höchsten Fahrge-
schwindigkeit um mehr als 30% selbsttätig ausgelöst werden; sie muß außerdem jederzeit
von den Fahrerkabinen aus von Hand ausgelöst werden können (Notauslöser).Die Notauslösung darf nur an der jeweiligen Auslösestelle aufgehoben werden können.
Für die selbsttätige Auslösung der Notbremse müssen zwei unabhängig voneinander wirkende
Auslösevorrichtungen (z.B. zwei Fliehkraftauslöser) vorhanden sein. Das Auslösen muß mit
einer Prüfvorrichtung (z.B. Prüfturbine) möglich sein.Die Bremsverzögerung muß mindestens 1,0 m/s2 betragen; sie darf jedoch bei einer Neigung
von 5 gon einen Wert von 9,81 m/s2 nicht überschreiten.Die Schließzeit der Bremseinrichtung durch die selbsttätige Auslösevorrichtung darf höchstens
0,3 s betragen. Die Schließzeit bei Auslösung von Hand darf 0,7 s nicht überschreiten.5.3.3. Haltebremse
Die Haltebremse muß in der Lage sein, die vom Hersteller angegebene größte Gesamtlast des
Zuges bei einer Neigung von 20 gon mit einer mindestens 1,5-fachen statischen Sicherheit zu
halten.6. Sicherheitseinrichtungen
6.1. Die Sicherheitseinrichtungen (Fliehkraftauslöser, Temperaturfühler, Übertragungselemente
und dergleichen) müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß sie gegen äußere Ein-
wirkungen durch Staub, Wasser und dergleichen sowie gegen Beschädigung geschützt sind.6.2. Der Motor darf nur eingeschaltet und stillgesetzt werden können, wenn sich der Steuerhebel
in der Null-Lage befindet und die Haltebremse aufgelegt worden ist. Diese Forderung ist bei
Einhebel-Steuerung erfüllt, wenn das Anlassen und das Stillsetzen des Motors nur außerhalb
der Fahrerkabine möglich ist.6.3. Auch bei Einhebel-Steuerung muß die Möglichkeit bestehen, die Haltebremse erst dann
zu öffnen, wenn der Antrieb eine durch die Last hervorgerufene rückläufige Bewegung des
Zuges verhindert.6.4. Die Notbremse muß sich selbsttätig auflegen:
- Beim Überschreiten der der Bauartzulassung zugrunde liegenden Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 30%, - bei Ausfall der Energie oder Unterbrechung des Energieflusses der Steuerung nach
Abschnitt 4 (dies gilt nicht für mechanische Stell- und Steuerglieder), - bei Ausfall der Antriebsenergie,
- beim Unterschreiten des Mindestspeisedruckes und des Mindeststeuerdruckes von
hydrostatischen Antrieben (dies gilt nicht, wenn bei Ausfall des Steuerdruckes
gewährleistet ist, daß die Pumpe spätestens bei der ersten Betätigung des Steuerhebels
selbsttätig in die Null-Lage zurückschwenkt).
6.5. Das Auflegen der Notbremse muß in der jeweils steuerbereiten Fahrerkabine erkennbar sein
(z.B. Kontrolleuchte, Manometer); dies gilt nicht, wenn die Steuerung das Fahren gegen die
ausgelöste Notbremse ausschließt.6.6. Der Dieselmotor muß in folgenden Fällen selbsttätig abgeschaltet werden:
- Bei Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur des Motors und der Hilfs-
aggregate (Kompressoren zur Erzeugung der Druckluft für das Anlassen oder
Hilfspumpen für das hydraulische Heben und Senken der angehängten Lasten), - beim Überschreiten der zulässigen Abgastemperatur,
- beim Unterschreiten des Mindestwasserstandes der Wasservorlage oder beim
Ausbleiben des Einspritzwassers, - beim Unterschreiten des Mindestspeisedruckes,
- beim Überschreiten der zulässigen Höchsttemperatur der Hydraulikflüssigkeiten.
Anstelle der Abschaltung beim Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur und der
Höchsttemperatur der Hydraulikflüssigkeit darf der Motor lediglich zur Kühlung selbsttätig auf
Leerlauf gestellt werden, wenn sich gleichzeitig die Notbremse selbsttätig auflegt.Die selbsttätige Abschaltung beziehungsweise das Zurückschalten des Dieselmotors auf
Leerlauf kann beim Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur durch Überwachung
der Temperaturen des Kühlwassers, des Motoröles beziehungsweise der Hydraulikflüssigkeit
vorgenommen werden.Die selbsttätige Abschaltung des Antriebsmotors beim Überschreiten der zulässigen Ober-
flächentemperatur der Hilfsaggregate ist nicht erforderlich, wenn die Hilfsaggregate eine
selbsttätige Überwachungseinrichtung haben oder konstruktiv so ausgelegt sind, daß
dadurch ein Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur verhindert wird.7. Feuerlöscheinrichtungen
7.1. Dieselkatzen müssen mit einer selbsttätig wirkenden bordfesten Feuerlöscheinrichtung
ausgerüstet sein, deren Bauart vom Landesoberbergamt zugelassen worden ist. Die bordfeste
Feuerlöscheinrichtung muß von den unmittelbar am Antrieb vorhandenen Fahrerkabinen aus
jederzeit auch von Hand ausgelöst werden können.7.2. Dieselkatzen müssen mit einem tragbaren Feuerlöschgerät ausgerüstet sein, das von den
beiden Seiten des Fahrzeugs aus aus der Halterung entnommen werden kann.8. Fahrerkabinen
8.1. Allgemeines
Die Fahrerkabinen müssen mit einem Fahrersitz ausgestattet und so gestaltet sein, daß der
Fahrzeugführer von seinem Sitz aus die Fahrstrecke übersehen, die Überwachungsgeräte
leicht ablesen sowie die Bedieneinrichtungen ohne unnatürliche Körperhaltung über einen
längeren Zeitraum bedienen kann. Sie müssen dem Fahrer Schutz vor Verletzungen (z.B.
beim Aufprallen) und unzulässiger Beeinträchtigung durch Wärme, Geräusche und
Erschütterungen gewährleisten. Sie müssen belüftet sein.Die Fahrerkabinen sind durch auffallende Farbgebung oder Leuchtfolien zu kennzeichnen.
Die Fahrerkabinen müssen eine Beleuchtung zur Ausleuchtung der Fahrstrecke haben,
die so stark ist, daß in einer Entfernung von 15 m eine Beleuchtungsstärke von 4 Lux
vorliegt (gemessen in Höhe der Unterkante der Dieselkatze). Sofern die Beleuchtung
abblendbar ist, darf das Scheinwerferlicht nur an der jeweils betriebsbereit geschalteten
Fahrerkabine gezeigt werden können.Die Fahrerkabinen beziehungsweise die Dieselkatzen müssen akustische Warneinrichtungen
haben, deren Signale sich von dem Motor- und Fahrgeräusch unterscheiden und die in einer
Entfernung von mindestens 15 m vor der Zugspitze deutlich wahrnehmbar sind.8.2. Gestaltung der Fahrerkabine
8.2.1. Ein- und Ausstiegsöffnungen
Fahrerkabinen müssen auf beiden Seiten Ein- und Ausstiegsöffnungen haben.
Ein- und Ausstiegsöffnungen müssen so gestaltet oder gesichert sein (klappbare Bügel oder
dergleichen), daß Körperteile (Arme, Beine, Kopf) während der Fahrt nicht unbeabsichtigt
aus der Kabine herausragen können.Werden die Ein- und Ausstiegsöffnungen durch Türen verschlossen, so dürfen sich diese
nicht nach außen öffnen.8.2.2. Sichtöffnungen
Sichtöffnungen müssen so groß sein, daß der Fahrzeugführer bei der vorgegebenen Sitzhaltung
die Fahrschiene, die beiden Streckenstöße und die Streckensohle in einem Abstand von 1,50 m
vor dem Fahrzeug erkennen kann. Hierbei ist von einem Abstand der äußersten Begrenzung der
Kabine von den beiden Streckenstößen von 0,5 m sowie von der Streckensohle von 0,3 m
auszugehen. Die Sicht darf durch Einbauten (z.B. Funkgeräte, Instrumente, Beleuchtung) nicht
behindert sein. Die Sichtöffnungen sind durch Gitterstäbe oder dergleichen zu sichern; sie können
zusätzlich mit Scheiben aus Sicherheitsglas versehen werden.8.2.3. Fahrersitz
Sitze, Rücken- und Fußstützen sind so anzuordnen, daß eine unnatürliche Körperhaltung des
Fahrzeugführers (z.B. dauernd ausgestreckte Beine oder stark gebeugter Körper) vermieden
wird.Der Fahrersitz muß einen festen Sitz des Fahrers gewährleisten.
Die Sitzfläche ist zu polstern, der Bezug muß schweißaufnehmend sein; Sitzkanten sind
abzurunden. Metallflächen, gegen die sich der Fahrzeugführer lehnt, sind wärmeisolierend
abzudämmen.Der Fahrersitz muß eine auf die Sitzhaltung abgestimmte Rückenstütze haben.
In der Fahrerkabine ist eine Fußstütze anzubringen. Der Abstand zwischen Fahrersitz und
Fußstütze muß verstellbar sein. Die Sitzoberfläche muß mindestens um 15 cm höher liegen
als der tiefste Punkt der Fußstütze.Der Abstand zwischen Fuß- und Rückenstütze einerseits sowie zwischen Fahrersitz und Dach
der Fahrerkabine andererseits muß so groß gewählt werden, daß eine Person von 1,76 m Größe
(Vergleiche DIN-Entwurf 33402, Dezember 1974) zuzüglich der Maße für Schutzhelm und
Arbeitsschuhe bei einer Mindestkopffreiheit von 5 cm unbehindert sitzen kann. Der senkrechte
Abstand zwischen Sitzfläche und Dach der Fahrerkabine muß mindestens 95 cm betragen.Der Fahrersitz muß eine Mindestbreite von 430 mm und eine Mindestsitztiefe von 350 mm haben
und gefedert sein.8.2.4. Innenraum
Alle Einbauten wie Schalter, Hebel und dergleichen sind so auszubilden beziehungsweise
anzuordnen, daß sie die Mitfahrenden beim Ein- und Aussteigen, beim Fahrbetrieb und bei
einem eventuellen Aufprall weder behindern noch verletzen können; scharfe Kanten sind zu
vermeiden.Die Bedieneinrichtungen müssen aus der vorgegebenen Sitzhaltung des Fahrzeugführers erreicht
und leicht betätigt werden können.Für Filter-Selbstretter, Kopf- beziehungsweise Handleuchten sind innerhalb der Kabinen Ablagen
einzurichten; außerdem sollen innerhalb oder außerhalb der Kabinen Ablagen für Verbandkästen,
Verpflegung und dergleichen vorgesehen werden.8.3. Verbindungsteile
Die der Übertragung von Zug- beziehungsweise Druckkräften dienenden Verbindungsteile
zwischen Fahrerkabine und Dieselkatze müssen gegenüber der Bruchkraft eine mindestens
10-fache Sicherheit im Verhältnis zur maximalen Nennzugkraft des Antriebs haben.Die der Aufhängung dienenden Teile von Dieselkatzen müssen gegenüber der Bruchkraft eine
mindestens 10-fache Sicherheit im Verhältnis zum größten Eigengewicht der angehängten
Einrichtungen haben. Bei der Bestimmung des größten Eigengewichts sind die Personen mit
je 80 kg und die Gewichte der vollgetankten Behälter zu berücksichtigen.Aufhängeteile, bei denen die Kraft nur von einem einzelnen Querschnitt übertragen wird, dürfen
Zugkräfte nicht über Gewinde oder Schweißnähte aufnehmen.8.4. Anzeigegeräte
Am Fahrzeug muß die Anzahl der Motorbetriebsstunden angezeigt werden.
In der jeweils betriebsbereit geschalteten Fahrerkabine müssen folgende Betriebsfunktionen
angezeigt werden:- die Fahrgeschwindigkeit,
- das Aufliegen oder der geöffnete Zustand der Haltebremse; diese Bedingung ist erfüllt,
wenn aus der Hebelstellung der Betriebszustand der Haltebremse eindeutig hervorgeht
und der Hebel im Sichtbereich des Fahrers liegt, - der Luftdruck des Bremssystems,
- das Aufliegen oder der geöffnete Zustand der Notbremse (siehe auch Nr. 6.5).
Bei hydrostatischen Antrieben muß der Betriebsdruck der Druckflüssigkeit in den unmittelbar
am Antriebsaggregat angebrachten Fahrerkabinen angezeigt werden; der Betriebsdruck sollte
auch in den übrigen im Zug mitgeführten Fahrerkabinen ablesbar sein.Die Anzeigegeräte für die vorgenannten Betriebsfunktionen müssen durch direkte oder indirekte
Beleuchtung in der jeweils betriebsbereiten Fahrerkabine jederzeit ablesbar sein. Als Beleuchtung
kann auch ein tragbares Geleucht dienen.9. Typen- und Betriebsdatenschilder
9.1. An jedem Fahrzeug muß ein Typenschild, gegen Beschädigung geschützt, angebracht sein.
Auf dem Typenschild muß in dauerhafter Schrift angegeben sein:- Hersteller,
- Zulassungsnummer und Typenbezeichnung,
- Baujahr,
- Fabrik- oder Fertigungsnummer,
- Motorleistung in kW,
- Nennzugkraft am Haken in kN,
- Eigengewicht in kg oder t,
- höchstzulässige Schienenneigung,
- Höchstgeschwindigkeit,
- gegebenenfalls Verwendungsbeschränkung bis 1% CH4 in der Umgebungsluft.
An jedem Antriebsmotor müssen Hersteller- und Fertigungsnummer dauerhaft angegeben sein.
9.2. An beiden Seiten der Dieselkatze ist eine Fläche vorzusehen, auf der die Betriebsdaten
für die größte Anhängelast, die stärkste Neigung und die größte Fahrgeschwindigkeit angegeben
werden können.10. Bedienungs- und Wartungsanweisungen
Für jeden Dieselkatzentyp müssen Bedienungs- und Wartungsanweisungen vorliegen. Diese
müssen mindestens enthalten:- die für die Bedienung notwendigen Angaben und Hinweise,
- Art und Umfang der Prüfungen und Überprüfungen,
- Art, Umfang und Fristen der Wartungsarbeiten,
- Angabe der Teile und Einrichtungen, die bei der Wartung ausgewechselt werden dürfen.