• 27.07.1992

    01.31.2-1-11

    Verwaltungsanweisung
    zur BVOS und zu den TAS

    A 2.10


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Verwaltungsanweisung zur Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
             für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 20.7.1977 und zu den Technischen
             Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) vom 15.12.1977 *)

    Bezug: Verwaltungsanweisung zur BVOS und zu den TAS vom 12.11.1979 - 01.31.2-1-11 -
               in der Fassung vom 29.3.1984 (SBl. A 2.10)

    Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren bei der Anwendung der Vorschriften der BVOS
    sowie bedingt durch Änderungen berggesetzlicher Vorschriften und bergbehördlicher Bestimmungen
    bedürfen die Anweisungen, Hinweise und Erläuterungen in den Anlagen 1a, 1b und 2 der bisher
    geltenden Verwaltungsanweisung der Aktualisierung, z.B. § 9, 10 und 11 "Überprüfungen",
    "Prüfungen" und "Untersuchungen", § 52 "Schachtarbeiten", §  55 "Anforderungen an Maschinen-
    führer".

    Mit dem 3. Nachtrag vom Dezember 1987 wurden die Technischen Anforderungen an Schacht-
    und Schrägförderanlagen - TAS - an die Weiterentwicklung der Schachtfördertechnik unter
    Berücksichtigung der Änderungsvorschläge von Betreibern, Herstellern und Sachverständigen
    angepaßt. Auch zu diesen Bestimmungen sind Verwaltungsanweisungen erforderlich, z.B.
    TAS Nr. 4.12 "Registriergeräte".

    Die Auswertung und Umsetzung neuerer Forschungsergebnisse sind ebenfalls in neue
    Verwaltungsanweisungen eingeflossen. So wurden z.B. die bisher in Anlage 2 der
    Verwaltungsanweisungen festgeschriebenen Anforderungen an hochbeanspruchte
    Förderseile im Zusammenhang mit den Überwachungsmaßnahmen zu § 30 Abs. 6 BVOS
    neu gefaßt.

    Die neue Verwaltungsanweisung ist zusammen mit dem Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld und
    dem Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz erarbeitet und abgestimmt
    worden. Soweit es zur Klärung von Sachfragen erforderlich war, wurden die dafür zuständigen
    Sachverständigen und Prüfstellen angehört.

    Der Verwaltungsanweisung beigefügt sind als Anhang 1 eine Neufassung der in
    TAS Nr. 6 "Seile" enthaltenen Tabellen in Anpassung (Änderung) an die zu beachtenden
    allgemeinen internationalen Normen für Seile (ISO-Normen), als Anhang 2 eine verbesserte
    Darstellung einiger Abbildungen in TAS Nr. 7 und als Anhang 3 eine Druckfehlerberichtigung
    des 3. Nachtrags.

    Die Verwaltungsanweisung vom 12.11.1979 - 01.31.2-1-11 - in der Fassung vom 29.3.1984
    (SBl. A 2.10) einschließlich zugehöriger Anlagen 1a, 1b und 2 wird daher aufgehoben; die dort
    aufgeführten Verwaltungsanweisungen werden durch die nachfolgenden Verwaltungsanweisungen
    ersetzt.

    Die Zechen- und Grubenverwaltungen bitte ich entsprechend zu unterrichten und zu veranlassen,
    daß die Hinweise und Anweisungen den in Betracht kommenden Personen sowie den einschlägig
    beauftragten Aufsichtspersonen zur Kenntnis gebracht werden.

    Dortmund, den 27.07.1992

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r

    *) Diese Verwaltungsanweisung ist auch in Heftform unter der Verlagsnummer 478 bei
        der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 10 39 45, 4300 Essen 1, Tel (0201) 172-1546,
        erhältlich.