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08.02.2001
01.31.2.6.-1999-1
Schacht- und Schrägförderanlagen
Außerordentliche jährliche Prüfung von AnlagenA 2.10
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Schacht- und Schrägförderanlagen; Außerordentliche jährliche Prüfung von Anlagen nach
§ 1 BVOS durch das BergamtBezug: Verfügung vom 12.11.1979 - 01.31.2-1-11 -
Hiermit erhalten Sie das Formblatt "Ergebnis der bergbehördlichen Befahrung" für die außer-
ordentliche jährliche Prüfung (Jahresrevision) einer Anlage nach § 1 BVOS.Sie werden gebeten, wie bisher auch weiterhin mindestens einmal jährlich festzustellen, ob die zur
Seilfahrt eingerichteten Anlagen bestimmungsgemäß betrieben und überwacht werden und sich in
ordnungsgemäßem Zustand befinden.Dieses neue Formblatt ist gegenüber dem bisherigen Vordruck 15.16-4/87 gestrafft und datei-
mäßig so gestaltet worden, dass- die Prüfungen durch Fachstellen und Sachverständige im allgemeinen nur auf Ergebnis
und Terminhaltung geprüft, nicht jedoch inhaltlich nachgeprüft werden, - neben allgemein zu beachtenden Prüfgegenständen dem Bergamt Freiraum gelassen
wird für anlagenspezifische Prüfungsanforderungen und - es sich strukturell dem Ablauf der Befahrung anlehnt.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, daß die Jahresrevision durch die Bergämter
bezweckt, wenigstens einmal jährlich den Allgemeinzustand einer Anlage und des
zugehörigen Schachtes festzustellen, insbesondere hinsichtlich- der Übereinstimmung mit den betreffenden Erlaubnis- oder Betriebsplanunterlagen,
- des Vorhandenseins der geforderten sicherheitstechnischen Einrichtungen und
Vorrichtungen, - der Zugänglichkeit der einzelnen Bauteile,
- der Sauberkeit und Pflege der Bauteile,
- der ordnungsgemäßen und fristgerechten Überwachung der Anlage durch die Fachkräfte
der Bergwerke und durch die vom Landesoberbergamt NRW anerkannten Sachver-
ständigen, - der geforderten Eintragungen in das betreffende Betriebsbuch.
In die jährliche Prüfung durch das Bergamt sind alle diejenigen Einrichtungen und Vorrichtungen
einer Anlage und des Schachtes einzubeziehen, die einerseits die Sicherheit des Betriebes
berühren und andererseits Auswirkungen auf die Grubensicherheit haben und für die die
anerkannten Sachverständigen nicht zuständig sind, z.B. Schachtausbau, Schachtsumpf, Feuer-
löscheinrichtungen, Brandklappen, Bewetterung, Fluchtmöglichkeiten.Die Jahresrevision, die teilweise nur stichprobenartig möglich ist, ersetzt keine der nach BVOS
vorgeschriebenen Über-/Prüfungen und Untersuchungen.Die bergamtlichen Feststellungen bei den Jahresrevisionen können Anlaß zu Prüfungen (bisher:
Untersuchungen) durch anerkannte Sachverständige sein.Die von anerkannten Sachverständigen nach den bergbehördlichen Vorschriften durchzu-
führenden Prüfungen, insbesondere das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der
einzelnen Anlagenteile (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BVOS), sind nicht Gegenstand der bergamtlichen
Jahresrevision.Das Formblatt 15.16-4/87 "Ergebnis der jährlichen außerordentlichen Prüfung" in Verbindung
mit der Verfügung vom 12.11.1979 - 01.31.2-1-11 - wird somit zurückgezogen.Dortmund, den 08.02.2001
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-WestfalenIm Auftrag
E k h a r t M a a t z
- die Prüfungen durch Fachstellen und Sachverständige im allgemeinen nur auf Ergebnis