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08.09.1989
15.5-1-3Fördern von Lasten in Schächten
(Lasteinhänge-Richtlinien)A 2.10
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schächten (Lasteinhänge-Richtlinien) )
Bezug: Verfügung vom 26.6.1986 - 15.5-1-1
Die beiliegenden "Lasteinhänge-Richtlinien" werden hiermit bekanntgegeben; gleichzeitig werden
die mit der Bezugsverfügung veröffentlichten Richtlinien aufgehoben.In Nrn. 2.4 und 2.5 der Richtlinien wird auf die Einhaltung der DIN 21186 und 21187, die
inzwischen vom Faberg-Ausschuß "Abteufgeräte" abschließend bearbeitet worden sind,
hingewiesen.Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach Nr. 2.12 ff der Richtlinien beim Fördern
von Lasten in Schächten sowohl die Anschlagvorrichtungen als auch alle dabei verwendeten
Anschlagmittel abweichend von den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schräg-
förderanlagen (TAS) nur eine mindestens vierfache Sicherheit gegenüber der Bruchkraft
aufzuweisen brauchen; dies gilt nur dann, wenn sich Personen nicht im Gefährdungsbereich
der angeschlagenen Lasten aufhalten.Die Anforderungen an die Überwachung sind in Nr. 5 ff neu gefaßt worden. Danach wird
für Anschlagmittel aus Ketten keine maximale Betriebszeit festgelegt. Ketten sind nunmehr in
Abständen von längstens 3 Jahren zerstörungsfrei und darüberhinaus 12-mal jährlich durch
Inaugenscheinnahme zu prüfen.Ich bitte, die Betriebe Ihres Verwaltungsbezirks entsprechend zu unterrichten.
Dortmund, den 08.09.1989
Landesoberbergamt NW
In VertretungP i l g r i m
Die Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schächten (Lasteinhänge-Richtlinien)
bedurften aufgrund- der neugefassten BVOS,
- vollzogener Änderungen in der Struktur der Bergbehörde und
- geänderter Aktualitäten von Normen
einer redaktionellen Überarbeitung.
Dortmund, den 05.07.2017
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag:W a g n e r