• Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg
    für das Antragsverfahren zur Genehmigung von Schachtförderanlagen
    nach § 4 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS)

    vom 05.02.2016

    1. Allgemeine Anforderungen

    1.1. Anträge

    Anträge auf Genehmigung von Schachtförderanlagen nach § 4 der BVOS sind mit zugehöri-
    gen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung (Werks- und Behördenausfertigung) bei der Berg-
    behörde einzureichen. Anträge und Unterlagen sind in Ordnern oder dergleichen oder in ge-
    bundener Form vorzulegen; in beiden Fällen muss der Einband dauerhaft sein.

    Anträge müssen vom Unternehmer oder der von ihm bestimmten vertretungsberechtigten Person
    unterzeichnet sein. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass der Betriebsrat unterrichtet worden
    ist und keine Bedenken geäußert hat 1). Der für den Betrieb zuständige Leiter hat den Antrag
    und die Unterlagen zu unterzeichnen. Die Antragsunterlagen sind außerdem von den Personen,
    die sie erstellt haben, mit Datum und Unterschrift zu versehen, z. B. vom Leiter der Technischen
    Abteilung des Herstellers. Die Unterzeichner bekunden damit die Richtigkeit der in den
    Antragsunterlagen enthaltenen Dokumente. Besteht eine Antragsunterlage aus mehreren Teilen
    oder Blättern, so genügen Unterschriften auf dem Deckblatt oder dem ersten Blatt, sofern die
    Bezeichnung der Teile oder die Anzahl der Blätter auf dem Deckblatt oder dem ersten Blatt
    angegeben ist. Jeder Antrag ist mit einem Technischen Datenblatt zu versehen, in dem tabellen-
    artig die wesentlichen Kenngrößen/Kenndaten/Anlagendaten der Schachtförderanlage
    dokumentiert sind.

    1) Siehe Richtlinien über die Beteiligung der Betriebsräte im Rahmen der Ausübung der
        Bergaufsicht; Rundverfügung vom 22. 8. 1972 - 12.14 I 2 - (SBl. A 7)

    1.2. Vorprüfung

    Anträge nach Nr. 1.1 müssen von hierfür von der Bergbehörde anerkannten Sachverständigen
    vorgeprüft werden, bevor sie der Bergbehörde eingereicht werden. Das Ergebnis der Vorprü-
    fung durch den Sachverständigen ist in Form eines Berichtes zu dokumentieren; der Bericht ist
    den Antragsunterlagen beizufügen. Für Anlagenteile, die unter das Baurecht fallen, z. B. Förder-
    maschinengebäude, sind die baurechtlichen Vorschriften zu beachten. Bescheide der Baubehörde
    und Prüfberichte des zuständigen Sachverständigen sind beizufügen.

    1.3. Änderungen von Anlagen und Anlagenteilen

    Werden Änderungen an Anlagen vorgenommen, so sind Nachtragsanträge vorzulegen. Für diese
    Anträge gelten Nrn. 1.1 und 1.2 entsprechend. Die Anträge müssen Unterlagen über die vorge-
    sehenen Änderungen enthalten. Die durch die Änderungen gegenstandslos werdenden bisherigen
    Unterlagen sind zum Beispiel auf einem Beiblatt anzugeben.

    Bei Nachtragsanträgen sind in das jeweilige Technische Datenblatt die Änderungen einzutragen.
    Diese Angaben sind rot zu markieren.

    2. Antragsunterlagen

    2.1. Allgemeines

    Die Antragsunterlagen müssen nach Form und Inhalt prüffähig sein und die Einhaltung der
    Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) erkennen lassen.

    Soweit der Unternehmer beabsichtigt, von bestimmten Anforderungen der TAS abzuweichen,
    muss er dieses beantragen und nachweisen, wie er die durch die TAS geforderte Sicherheit
    auf andere Art und Weise gewährleistet.

    Unterlagen, für die das Baurecht gilt, sind in einem besonderen Band zusammenzufassen und
    aufzubewahren.

    Die Unterlagen über die elektrotechnische Ausrüstung von Anlagen nach § 1 BVOS sind nach
    den Anforderungen der Anlage 0 zu erstellen.

    2.2. Technische Datenblätter

    Dem Antrag ist ein Technisches Datenblatt für die betreffende Anlage beizufügen. Das Tech-
    nische Datenblatt gibt eine Übersicht über die technischen Einrichtungen der Anlage, ein-
    schließlich der Seile. Muster der Technischen Datenblätter sind als Anlagen beigefügt (ver-
    gleiche Nr. 6). Den Anträgen ist eine weitere Ausfertigungen des/der Technischen Datenblat-
    tes/blätter gesondert beizufügen.

    Die in dem Anlagenverzeichnis des betreffenden Technischen Datenblattes angeführten
    Zeichnungen, Berechnungen, Schaltpläne, Beschreibungen, sind in der dort verzeichneten
    Reihenfolge, fortlaufend nummeriert, dem Antrag beizugeben, ferner die Werksbescheinigun-
    gen nach Muster (vergleiche Nr. 7) für Fördermaschinen, Förderhäspel, Winden sowie für
    Seilscheiben und -achsen. Die anderen unter Nr. 7 aufgeführten Werksbescheinigungen sowie
    die Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen nach § 10 BVOS gehören nicht zu den An-
    tragsunterlagen; sie sind zum Betriebsbuch zu nehmen.

    2.3. Betriebsmittelverzeichnisse

    Verzeichnisse über schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elekt-
    rische Anlagenteile müssen als Bestandteil der Antragsunterlagen spätestens bei der Abnah-
    meprüfung durch den zuständigen Sachverständigen vorgelegt werden. Sie sind den Antrags-
    unterlagen beizufügen.

    2.4. Abnahmeprüfung durch Sachverständige

    Wenn bei der Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen Abweichungen von den An-
    tragsunterlagen festgestellt werden, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Betriebes sind
    (vergleiche § 9 Abs. 4 BVOS), sind diese Abweichungen in der Abnahmebescheinigung auf-
    zuführen und vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bergbehörde mit dem nächsten Nach-
    trag zu bereinigen.

    3. Teilgenehmigungen

    Für die Errichtung umfangreicher Anlagen oder für umfangreiche Änderungen an bestehen-
    den Anlagen kann, wenn sich die Errichtungsarbeiten über einen längeren Zeitraum erstrecken
    und im Planungsstadium noch keine vollständigen oder endgültigen Unterlagen vorliegen, eine
    Genehmigung beantragt werden, die nur den Rahmen des geplanten Vorhabens umfasst.
    Dem Antrag sind die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Unterlagen beizufügen. Danach sind
    für einzelne Bauabschnitte Teilgenehmigungen zu beantragen. Diese Anträge sind jeweils mit
    vollständigen Unterlagen nach Nrn. 1.1 und 1.2 vorzulegen.

    Für vorbereitende Arbeiten, die nicht in die Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrich-
    tungen der bestehenden Anlage eingreifen, können Sonderbetriebspläne bei der Bergbehörde
    beantragt werden.

    Nach Fertigstellung des gesamten Vorhabens muss ein bereinigter, vollständiger Antrag zur
    Genehmigung der Bergbehörde vorgelegt werden. Hierfür können die Unterlagen zu den
    Teilgenehmigungen verwendet werden, soweit sie dem Zustand bei der Abnahmeprüfung
    entsprechen.

    4. Bereinigungen

    Werden Genehmigungen mit ihren Unterlagen durch zahlreiche Nachträge unübersichtlich, so
    sind Bereinigungsanträge auf Verlangen der Bergbehörde vorzulegen. Dafür gelten die Nrn.
    1.1, 2.1, 2.2 und 2.3. Hierfür sind generell Vorprüfungen durch Sachverständige erforderlich.

    5. Ungültigkeitsvermerke

    Genehmigungen sowie zugehörige Unterlagen, die ungültig geworden sind, werden durch die
    Bergbehörde ungültig gemacht.

    6. Technische Datenblätter

    Technische Datenblätter müssen den als Anlage beigefügten Mustern entsprechen:

    Anlage 1: Technisches Datenblatt für Schachtförderanlagen (TDS)
    Anlage 2: Technisches Datenblatt für Befahrungsanlagen sowie für Hilfsfahr- und
                   Notfahranlagen (TDB)
    Anlage 3: Technisches Datenblatt für Bühnenanlagen und Greiferanlagen (TDBü)
    Anlage 4: Technisches Datenblatt für Programmierbare Elektronische Systeme (TDPES)

    7 Werksbescheinigungen

    Werksbescheinigungen sind nach den als Anlage beigefügten Mustern auszustellen:

    Anlage 5: Werksbescheinigung für eine Fördermaschine
    Anlage 6: Werksbescheinigung für einen Förderhaspel und eine Winde
    Anlage 7: Werksbescheinigung für Seilscheiben und Seilscheibenachsen
    Anlage 8: Werksbescheinigung für die Haupttragglieder von Fördermitteln und Gegengewichten
    Anlage 9: Werksbescheinigung für Zwischengeschirrteile und Teile der Unterseilaufhängung

    Hinweis:
    Bei Anwendung der Ferndiagnose an Schacht- und Schrägförderanlagen sind die grundsätzli-
    chen Anforderungen der Bezirksregierung Arnsberg für die Anwendung und Durchführung
    der Ferndiagnose an Schacht- und Schrägförderanlagen zu beachten. Die Anforderungen ste-
    hen in der Vorschriftensammlung Bergbau der Bezirksregierung Arnsberg.
    (http://esb.bezreg-arnsberg.nrw.de)

    Für die Genehmigung von Einrichtungen nach § 5 der Bergverordnung für Schacht- und
    Schrägförderanlagen (BVOS) stehen in der Vorschriftensammlung Bergbau der Bezirksregie-
    rung Arnsberg Erläuterungen der nordrhein-westfälischen Bergbehörde für das Genehmi-
    gungsverfahren dieser Einrichtungen.