• Anlage 0

    Dokumentation der elektrischen Ausrüstung von Anlagen nach § 1 BVOS


    1. Geltungsbereich

    Diese Bestimmungen regeln die Dokumentation der elektrischen Ausrüstung von Schachtför-
    deranlagen und anderen Anlagen nach § 1 BVOS, einschließlich zugehöriger hydraulischer
    und pneumatischer Anlagenteile. Sie regeln auch die Dokumentation elektrischer Ausrüstun-
    gen mit speicherprogrammierbaren Geräten, Busübertragungssystemen und dezentralen Peri-
    pheriegeräten.

    Im Sinne dieser Bestimmungen umfasst die Dokumentation

    • die Antragsunterlagen für die Vorprüfung und die Genehmigung (Nr. 2),
    • die Programmunterlagen für speicherprogrammierbare Steuerungen zur Vorbereitung
      der Abnahmeprüfung (Nr. 3),
    • die endgültigen Unterlagen nach der Abnahmeprüfung (Nr. 4).

     

    2. Art und Umfang der Antragsunterlagen

    Die Antragsunterlagen für die Vorprüfung zur Genehmigung sind nach der folgenden Syste-
    matik zusammenzustellen. Sie müssen übersichtlich und prüfbar sein, insbesondere muss die
    Erfüllung der Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) dar-
    aus ersichtlich sein.

    2.1. Kurzbeschreibung

    In einer Kurzbeschreibung ist die Gesamtanlage unter Berücksichtigung der Zusammenhänge
    mit den elektrischen Ausrüstungen darzustellen. Bei Nachtragsanträgen gilt dies für die zu
    ändernden oder zu erweiternden Anlagenteile. Werden speicherprogrammierbare Steuerungs-
    systeme mit Busübertragungssysteme und dezentrale Peripheriegeräte eingesetzt, ist die An-
    lagenstruktur in Form eines Übersichtsschaltplans zu dokumentieren, aus der schematisch der
    Wirkungszusammenhang ersichtlich ist.

    2.2. Anordnungspläne der elektrischen Ausrüstungen

    Es sind Anordnungspläne der Gesamtanlage aufzustellen (Gesamtpläne), die in schematischer
    Darstellung die räumliche Anordnung der elektrischen Einrichtungen

    • am Aufstellungsort der Antriebsmaschine und in den zugehörigen Betriebsräumen,
    • am und im Schacht,
    • an den Anschlägen usw.

    erkennen lassen.

         In Einzelplänen für die elektrischen Anlagenteile und für die eingesetzten elektronischen
         Systeme, z. B. für die

    • Antriebsmaschinensteuerung
    • Bremsensteuerung
    • Schachtüberwachungs- und –signalanlage
    • Beschickungs-, Be- und Entladeeinrichtungen
    • Schleusensteuerungen

    sind in schematischer Darstellung anzugeben (gegebenenfalls mit erläuternden Funktionsbe-
    schreibungen):

    die Anordnung der elektrischen Betriebsmittel, z.B. Befehlsgeräte, Stellglieder, gegebenen-
    falls in vereinfachter Form, die Signalübertragungswege sowie der Bedienungsstände, der
    Steuerstände an den Anschlägen und die externen Schnittstellen zwischen den Anlageteilen.

    Die einzelnen Einrichtungen und Betriebsmittel müssen durch Klartext oder mindestens durch
    Kurzbezeichnungen gekennzeichnet werden.

    Um alle Betriebsmittel/Anlagenteile innerhalb eines Systems jederzeit eindeutig identifizieren
    zu können, wird auf das Referenzkennzeichensystem verwiesen. Die Referenzkennzeichen
    werden an die Betriebsmittel angebracht und in den Stromlaufplänen am jeweiligen Symbol
    eingetragen.

    Die Referenzkennzeichnung (früher Betriebsmittelkennzeichnung) ist als DIN-Norm unter
    EN 61346 und als ISO-Norm unter IEC 81346 veröffentlicht.

    2.3. Übersichtsschaltpläne

    Übersichtsschaltpläne sind nach DIN EN 61082-1; VDE 0040-1, März 2007, Dokumente der
    Elektrotechnik zu erstellen.

    In diesen Plänen müssen die Stromkreise der Verbraucher und die Stromversorgungen der
    Hilfs- und Steuerstromkreise enthalten sein.

    2.4. Ablaufbeschreibungen

    Zusätzlich zu den Anordnungsplänen und Übersichtsschaltplänen sind Beschreibungen beizu-
    fügen, aus denen die Funktionsabläufe in den verschiedenen Betriebsarten erkennbar sind und
    welche Funktionen den einzelnen Anlagenteilen und Betriebsmitteln zugeordnet sind.

    2.5. Stromlaufpläne

    Für alle elektrotechnischen Anlagenteile sind Stromlaufpläne nach DIN EN 61082-1; VDE
    0040-1, März 2007, Dokumente der Elektrotechnik vorzulegen. Aus den Plänen muss auch
    ersichtlich sein, welche Einrichtungen/Überwachungen

    • den Sicherheitsbremskreis,
    • den Fahrbremskreis,
    • den Abfahrsperrkreis
    • die Notsignalanlage (bei handbedienten Antriebsmaschinen wird statt des Fahrbrems-
      kreises das Notsignal ausgelöst)

    auslösen.

    Aus den Stromlaufplänen muss erkennbar sein, welche Funktionen den einzelnen Anlageteilen
    und Betriebsmitteln zugeordnet sind. Bei sicherheitsgerichteten Schaltungen muss die Art der
    Fehler- oder Redundanzüberwachung ersichtlich sein. Auf Kombinationen von Sicherheitsein-
    richtungen ist besonders hinzuweisen.

    3. Softwareunterlagen

    Softwareunterlagen für speicherprogrammierbare Steuerungen sind rechtzeitig vor der Ab-
    nahmeprüfung dem Sachverständigen in schriftlicher Form und auf maschinenlesbarem Daten-
    träger vorzulegen, so dass diesem genügend Zeit zur Prüfung verbleibt.

    Zu den Unterlagen gehören z.B.:

    • das Quellprogramm (Liste der Steueranweisungen – siehe DIN EN 61131-3, Teil 3:
      Programmiersprachen)
    • die Zuordnungsliste
    • eine ausführliche Beschreibung der in den Systemen implementierten Software, so dass
      der Aufbau, die Struktur und das Sicherheitskonzept erkennbar sind.

    Der Sachverständige kann im Einzelfall weitergehende Unterlagen anfordern.

    4. Dokumentation der Software nach Inbetriebnahme der Anlage und nach Abnahme-
        prüfung durch den Sachverständigen

    Nach Abschluss der Abnahmeprüfungen ist die in den Steuerungssystemen vorhandene Soft-
    ware in Beisein des Sachverständigen auf einen maschinell lesbaren Datenträger aufzuzeich-
    nen und diesem zu übergeben. Die Datensicherung muss auf ein sicheres Speichermedium
    erfolgen. Außerdem ist sie in Papierform dem Sachverständigen zu übergeben und beim Be-
    treiber der Anlage vorzuhalten.

    Werden nach der Abnahmeprüfung noch geringfügige Änderungen der Software notwendig,
    ist dies nur mit Zustimmung des Sachverständigen zulässig. Die Änderungen sind zu doku-
    mentieren; die geänderte Software ist auf einen maschinell lesbaren Datenträger aufzuzeich-
    nen und dem Sachverständigen zu übergeben.

    Für umfangreichere Änderungen ist die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde erforder-lich.