• 05.12.1978

    01.31.2-1-1

    Antragsverfahren nach der BVOS
    Richtlinien

    A 2.10


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für das Antragsverfahren
    zur Erlaubnis nach § 4 und zur Betriebsplanzulassung nach § 5 der Bergverordnung für
    Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS)

    Die beiliegenden Richtlinien für das Antragsverfahren zur Erlaubnis nach § 4 und zur
    Betriebsplanzulassung nach § 5 der BVOS vom 20. Juli 1977 werden hiermit bekanntgemacht.

    Den Richtlinien sind Muster von Technischen Datenblättern (Siehe auch Rundverfügung
    vom 9.10.1978 - 01.31.21-11-4 zur Einführung des Technischen Datenblattes für Schacht-
    förderanlagen (TDS) - nicht im Sammelblatt veröffentlicht -.) und von Werksbescheinigungen
    sowie von Vordrucken für Erlaubnis, Betriebsplanzulassung und Nachtrags-Erlaubnis bzw.
    -Zulassung angefügt.

    Anträge nach § 4 BVOS hat das Bergamt mit dem Vermerk "Geprüft", den zugehörigen
    Prüfbericht des/der Sachverständigen mit dem Vermerk "Gesehen", das Technische Datenblatt
    und die zugehörigen Unterlagen mit dem Vermerk "Geprüft unter Beiziehung von Sachver-
    ständigen" zu versehen, bevor sie dem Landesoberbergamt vorgelegt werden. Bei den Unter-
    lagen findet Nr. 1.1 letzter Satz der Richtlinien Anwendung.

    Bei Anträgen nach § 5 BVOS hat das Bergamt mit der Betriebsplanzulassung das Antrags-
    schreiben, das Technische Datenblatt und die zugehörigen Unterlagen, gegebenenfalls auch
    den Prüfbericht des/der Sachverständigen, mit dem Vermerk "Zur Betriebsplanzulassung
    vom ..... gehörig" zu versehen, bevor die Werksausfertigung der Zulassung mit allen Unter-
    lagen an den Antragsteller gesandt wird. Bei den Unterlagen findet wiederum Nr. 1.1 letzter
    Satz der Richtlinien Anwendung.

    Die Nrn. 9 und 11 der Verwaltungsanweisung zur BVOS (Rundverfügung vom 23.1.1978
    - 01.31.21-9-2 - SBl. A 2.10) bleiben weiterhin gültig.

    Dortmund, den 05.12.1978

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s



    Als Ergänzung zu Abschnitt 2 der Richtlinien werden hiermit Anforderungen an die
    "Dokumentation der elektrischen Ausrüstung von Anlagen nach § 1 BVOS" bekanntgemacht.

    Diese Anforderungen hat das Landesoberbergamt in Zusammenarbeit mit Vertretern anderer
    Oberbergämter und Sachverständigen der zuständigen Überwachungsorganisationen
    (Seilprüfstelle Bochum, TÜV's in Essen, Hannover, Köln sowie TÜG Saarberg) erarbeitet.
    Ausgangspunkte der Überlegungen waren dabei

    • Anregungen von Sachverständigen mit dem Ziel, bei der Untersuchung von Schacht-
      förderanlagen usw. mit speicherprogrammierbaren Steuerungen, z.B. Mikroprozessoren,
      einen schnellen Vergleich des in der Anlage vorhandenen Programms mit dem ursprünglich
      eingegebenen Programm, das z.B. bei der Abnahme vorgelegen hat, zu ermöglichen;
    • die Notwendigkeit, den Umfang der elektrotechnischen Unterlagen in Anträgen auf
      Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung von Anlagen nach § 1 BVOS auf ein vertretbares
      Maß zu bringen und dabei Vollständigkeit, Überschaubarkeit und Prüfbarkeit dieser
      Unterlagen zu gewährleisten.

    Die Anforderungen sind als Anlage 0 beigefügt.

    Dortmund, den 06.02.1984

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r



    Das Landesoberbergamt hält nach Gesprächen mit dem Steinkohlenbergbauverein eine
    Änderung der Anlage 0 für erforderlich. Die Änderung betrifft die Nrn. 3.2 und 4; sie
    ist in der hier abgedruckten Fassung berücksichtigt.

    Dortmund, den 16.04.1986

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r



    Das Landesoberbergamt NRW hat analog zu den bekannten technischen Datenblättern für
    den mechanischen und konventionellen elektrischen Teil der Schachtförderanlagen ein
    Technisches Datenblatt für programmierbare elektronische Systeme (TDPES)
    entwickelt, das Informationen über die verwendeten Technologien (z. B. Bauarten, Typen,
    Systeme) und über die sicherseitlichen Strukturen (z. B. homogene oder diversitäre Redundanz
    der Hardware und Software aufnehmen) soll. Gleichzeitig soll durch die Abfrageform und
    den Inhalt des Datenblattes das speziell für diese Technologie erreichte Sicherheitsniveau
    definiert werden. In der standardisierten Form des TDPES werden somit Kenngrößen der
    mikroelektronischen Ausrüstung komprimiert dargestellt als notwendiges Hilfsmittel bei der
    Prüfung und Dokumentation der Schachtförderanlagen bei Errichtung und Betrieb.

    Das TDPES wird hiermit in der unter der Nr. 6 abgedruckten Fassung bekannt gemacht.
    Es ist jeweils als Beiblatt für die Technischen Datenblätter TDS, TDB oder TDBü auszufüllen
    und den Anträgen auf Errichtung, Änderung und Betrieb der Anlagen nach § 1 BVOS beizufügen.

    Hierzu ist folgendes anzumerken: Die Informationen zur Software (Blatt 5 des TDPES) sind
    entsprechend der Dokumentationsrichtlinien (Anlagen 0) anzugeben, und zwar im Erstantrag
    soweit die Unterlagen vorliegen. Die gegenüber dem Stand der Antragsteilung aktualisierte,
    ergänzte und verbesserte Softwareausführung wird erst mit der Abnahmeprüfung vorstellungs-
    pflichtig.

    Die Vorschriften des § 6 BVOS bleiben unberührt.

    Dortmund, den 18. 10. 1996

    Landesoberbergamt NRW

    D r.  F o r n e l l i

    Aufgrund der Neufassung der BVOS sowie der Änderungen in der Struktur der Bergbehörde
    ist eine entsprechende Änderung der Richtlinien über das Antragsverfahren nach der BVOS
    und der zugehörigen technischen Datenblätter erforderlich.

     

    Dortmund, den 05.02.2016

    Bezirksregierung Arnsberg
    Im Auftrag:

    W a g n e r

    Die Bezirksregierung Arnsberg hält die redaktionelle Anpassung der Anlagen 5 bis 8
    für erforderlich. Die Änderungen wurden in der vorliegenden Fassung berücksichtigt.

     

    Dortmund, den 22.05.2018

    Bezirksregierung Arnsberg
    Im Auftrag:

    Friedrich Wilhelm Wagner