• Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg,
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW,

    über die Anforderungen an Maschinenführer von Schacht- und Schrägförderanlagen
    im Sinne des § 2 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen

    vom 4. Dezember 2003
    vom 5. November 2004

    Die Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen unterscheidet in § 2 bei den
    Maschinenführern zwischen Fördermaschinisten, Haspelführern und Windenführern, an
    die - je nach zu bedienender Anlagenart - unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind.

    Als Fördermaschinisten dürfen nur durch den Unternehmer als zuverlässig beurteilte,
    fachkundige Personen eingesetzt werden,

    • die mindestens 21 Jahre alt sind,
    • deren Eignung für diese Tätigkeit durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
      nach § 2 GesbergV bestätigt ist,
    • deren Eignung durch eine besondere psychologische Eignungsprüfung bestätigt ist,
    • die nachweislich mindestens 60 Schichten im gesamten Schachtförderbetrieb praktisch
      und theoretisch für diese Tätigkeit qualifiziert nach einem vom Unternehmer aufgestellten
      Plan ausgebildet wurden und
    • die ausreichende Kenntnisse über die Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen sowie
      im Bedienen der jeweiligen Förderanlage gegenüber einem Sachverständigen nach-
      gewiesen haben.


    Als Haspelführer dürfen nur zuverlässige und fachkundige Personen eingesetzt werden,

    • die mindestens 21 Jahre alt sind,
    • deren Eignung für diese Tätigkeit durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
      nach § 2 GesbergV bestätigt ist,
    • die nachweislich mindestens 40 Schichten im Schachtförderbetrieb praktisch und
      theoretisch für diese Tätigkeit qualifiziert ausgebildet wurden und
    • die ausreichende Kenntnisse über die Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen sowie
      im Bedienen der jeweiligen Förderanlage gegenüber einer fachkundigen verantwortlichen
      Person nachgewiesen haben.


    Als Windenführer dürfen nur zuverlässige und fachkundige Personen eingesetzt werden,

    • die mindestens 18 Jahre alt sind,
    • deren Eignung für diese Tätigkeit durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
      nach § 2 GesbergV bestätigt ist,
    • die nachweislich mindestens 20 Schichten im Schachtförderbetrieb praktisch und
      theoretisch für diese Tätigkeit qualifiziert ausgebildet wurden und
    • die ausreichende Kenntnisse über die Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen sowie
      im Bedienen der jeweiligen Förderanlage gegenüber einer fachkundigen verantwortlichen
      Person nachgewiesen haben.


    Als besondere psychologische Eignungsprüfung im Sinne dieser Richtlinien kann eine Prüfung
    angesehen werden, die von einem Diplom-Psychologen oder Arbeitsmediziner durchgeführt
    wurde, der die spezifischen Tätigkeiten sowie Arbeitsbedingungen von Fördermaschinisten kennt.
    Sie hat sich mindestens auf folgende Merkmale zu erstrecken:

    1. Allgemeine Intelligenz,
    2. Daueraufmerksamkeit (Monotoniefestigkeit)
    3. Konzentration und Aufmerksamkeit unter langandauernder Belastung
    4. Reaktionsschnelligkeit und -sicherheit,
    5. motorisches Geschick, Zuverlässigkeit, und
    6. Verhaltenseindruck, Einstellung zur vorgesehenen Tätigkeit, Sicherheit und Verantwortung

    In die Beurteilung ist ausschließlich aufzunehmen, welche Tests der Psychodiagnostik für die
    einzelnen Merkmale angewandt wurden und ob die Person für die Tätigkeit als Fördermaschinist
    "geeignet" oder "nicht geeignet" ist.

    Außerdem hat der Beurteilende zu bestätigen, dass er die vorstehenden Merkmale berücksichtigt
    hat und die spezifischen Tätigkeiten sowie Arbeitsbedingungen von Fördermaschinisten kennt.

    Ergeben sich im Laufe der Zeit Zweifel an der Eignung der Fördermaschinisten, so dürfen sie nur
    aufgrund einer Bescheinigung über eine erneute psychologische Eignungsprüfung weiterbeschäftigt
    werden.

    Der Unternehmer hat die in dieser Richtlinie formulierten Anforderungen, die an eine besondere
    psychologische Eignungsprüfung gestellt werden, dem beurteilenden Diplom-Psychologen oder
    Arbeitsmediziner zur Verfügung zu stellen und auf deren Einhaltung zu achten.