• 18.07.1994

    09.1-1-1

    Technische Richtlinien
    (Allgemeines)

    A 2.1

    An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen

    Betr.: Technische Richtlinien und Rundverfügungen des Landesoberbergamts

    Die in Abschnitt 2 des Amtlichen Teils des Sammelblatts veröffentlichten technischen Richtlinien und Rundverfügungen des Landesoberbergamt NRW stellen rechtlich Verwaltungsanweisungen im Sinne von § 13 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes NRW vom 10.7.1962 (GV NW S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.1989 (GV NW S. 678), dar, die die Bergämter ihren Entscheidungen als Richtschnur zugrunde zu legen haben.

    Die technischen Richtlinien beschreiben einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Weg, wie die gesetzlichen Bestimmungen und die Anforderungen der Bergverordnungen erfüllt werden können.

    Wählt der Unternehmer diesen Weg, so kann er in der Regel davon ausgehen, daß die betreffenden Betriebseinrichtungen oder Arbeitsvorgänge von der Bergbehörde nicht beanstandet werden. Das schließt jedoch nicht aus, daß das Bergamt im Einzelfall zur Gefahrenabwehr weitergehende Sicherheitsanforderungen stellt.

    Andererseits hat aber auch der Unternehmer die Möglichkeit, von den Richtlinien abzuweichen. Er muß dann jedoch den Nachweis erbringen, daß die mit den Richtlinien angestrebte Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

    Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandels ist bei Abweichungen von Richtlinien bzw. Rundverfügungen im einzelnen wie folgt zu verfahren:

    - Vor einer beabsichtigten Abweichung von zwingenden Anforderungen (Gebote und Verbote) ist die Zustimmung des Landesoberbergamts NRW einzuholen.

    - Über eine Abweichung von Grundsätzen entscheidet das Bergamt im Einzelfall; dem Landesoberbergamt NRW ist über die Entscheidung zu berichten.

    - Abweichungen von Empfehlungen und ähnlichen unverbindlichen Regelungen kann das Bergamt ohne Beteiligung des Landesoberbergamts NRW gestatten.

    Zur Unterscheidung dieser Kategorien ist die anliegende Übersicht aus der DIN 820 heranzuziehen.

    Zur Vereinfachung des Betriebsplanverfahrens kann der Unternehmer im Betriebsplan zum Ausdruck bringen, daß er bei dessen Ausführung die einschlägigen Richtlinien des Landesoberbergamts beachten wird.

    Fehlt ein solcher Vermerk, kann das Bergamt seinerseits die Zulassung eines Betriebsplans davon abhängig machen, daß die in Betracht kommenden Richtlinien vom Unternehmer eingehalten werden.

    Mit der Aufnahme in den Betriebsplan oder in die Betriebsplanzulassung werden die Richtlinien für den Unternehmer verbindlich; ihre Mißachtung gilt als Abweichen vom zugelassenen Betriebsplan und hat die entsprechenden Rechtsfolgen.

    Dortmund, den 18.07.1994

    Landesoberbergamt NRW

    F o r n e l l i

    Anlage

    Die Anwendung der modalen Hilfsverben gemäß DIN 820 Teil 23 geht aus nachstehender Übersicht hervor

    Modale
    Hilfsverben
    Umschreibung Bedeutung
    muß
    müssen
    ist (sind) zu ...
    hat (haben) zu ...
    darf (dürfen) nur ...
    Gebot
    darf nicht
    dürfen nicht
    ist (sind) ... nicht zugelassen
    ist (sind) ... nicht zulässig
    wird abgelehnt
    Verbot
    soll
    sollen
    ist (sind) grundsätzlich zu ...
    ist (sind) in der Regel zu ...
    Grundsatz
    soll nicht
    sollen nicht
    ist (sind) grundsätzlich nicht zu ...
    ist (sind) in der Regel nicht zu ...
    darf
    dürfen
    ist (sind) ... zugelassen
    ist (sind) ... zulässig
    ... auch ...
    (nicht ... kann [können] ...
                 läßt [lassen] sich ...)
    Erlaubnis
    muß nicht
    müssen nicht
    braucht nicht ... zu
    sollte
    sollten
    ist (sind) nach Möglichkeit zu ...
    ist (sind) im allgemeinen zu ...
    Empfehlung
    sollte nicht
    sollten nicht
    ist (sind) nach Möglichkeit nicht zu ...
    ist (sind) im allgemeinen nicht zu ...
    ist (sind) nur ausnahmsweise zuzulassen
    kann
    können
    es ist möglich, daß ...
    läßt (lassen) sich ...
    vermag (vermögen) ...
    (nicht ... darf [dürfen] nicht
                  ist [sind] nicht zu ...)
    Unverbindliche
    Festlegung
    kann nicht
    können nicht
    es ist nicht möglich, daß ...
    läßt (lassen) sich nicht ...
    vermag (vermögen) nicht ...
    (nicht ... darf [dürfen]
                  ist [sind] zu ...)