• 11.11.1982

    UNTERLAGENBERGV
    EINWIRKUNGSBERGV
    BERGBAU-VERSUCHSSTRECKENV

    A 1


    Bergverordnung
    über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen
    (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV)

    Stand: 10. August 2005


    1. Abschnitt   

    Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen


    § 1 - Allgemeine Anforderungen

    (1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes
         sowie den Lagerissen für den Antrag auf

         1. Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundesberggesetzes,
         2. Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des Bundesberggesetzes,
         3. Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von
             Bergwerksfeldern nach den § 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes,
         4. Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35 des Bundesberggesetzes

         sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters in der
         neuesten Ausgabe zugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsunterlagen oder
         Darstellungen einer Behörde müssen von dieser beglaubigt sein.

    (2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen.
         Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein.

    (3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.


    § 2 - Änderungen der Karten und Lagerisse

    (1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes
         auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden,
         daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.

    (2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu
          machen.


    § 3 - Maßstab der Karten und Lagerisse

    Die Karten und Lagerisse sollen

    1. bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,
    2. in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000

    angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie
    nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.


    § 4 - Titel der Karten und Lagerisse

    Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten

    1. die Art und den Namen der Berechtigung,
    2. die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht,
    3. die Angabe des Flächeninhalts des Feldes,
    4. den Maßstab und
    5. den Anfertigungsvermerk.

    § 5 - Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung

    (1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauss-Krügerschen Koordinaten festzulegen. Ein anderes
         Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges
         benutzt wird und eine Umrechnung in Gauss-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist.

    (2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter
         Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert
         Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht
         nicht gemessen zu werden.

    (3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu numerieren
         und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen.
         Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind
         ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.

    (4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung

         1. der Feldeseckpunkte, soweit möglich,
         2. der Berechtigung (Name) und
         3. der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht.

    (5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für
         den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und
         Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen.

    § 6 - Fundstellen

    (1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze
         entdeckt worden sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von
         Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und
         3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen
         Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25.000 sein darf. Abweichungen
         zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und,
         soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.

    (2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5.000 sein
         darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind

         1. bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und
         2. bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue

         einzutragen. Liegen die Fundstellen nicht an der Oberfläche, ist ihre Lage auch in einem
         Schnitt darzustellen.

    § 7 - Unterlagen

    Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und
    Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht
    in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum
    und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.

    § 8 - Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer

    (1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder
         überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3,
         § 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5.

    (2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes
         (Arbeitskarten) des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe
         zugrunde zu legen.

    (3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem
         Seekarten oder Arbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich den Antrag bezieht.

    (4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben,
         die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer
         erstrecken, zusätzlich in Gauss-Krügerschen Koordinaten.

    (5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fundstellen

         1. durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung,
         2. mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder
         3. mit Hilfe der Satellitengeodäsie

         in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und zusätzlich in Gauss-Krügerschen
         Koordinaten zu bestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag bezieht, ausschließlich
         oder überwiegend in Küstengewässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle
         genaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm erzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die
         Koordinaten der Fundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Abweichungen zwischen
         den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den Lagerissen
         darzustellen. Die zu den Fundstellen gehörenden Wassertiefen sind anzugeben. § 6 Abs. 2 gilt
         mit der Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegenstände einzutragen sind. Liegt die
         Fundstelle in der Nähe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren Verlauf einzutragen.


    2. Abschnitt

    Mitteilungen und Nachweise durch bergbauliche Unternehmer

    § 9 - Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge

    Die Unternehmer haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe der von dieser herausgegebenen
    Vordrucke zu melden

    1. bis Ende Februar,
       a) bezogen auf den 15. September des Vorjahres, die sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel
           im Steinkohlenbergbau unter Tage,
       b) bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres, den betrieblichen Stand der Ausrichtung,
           Vorrichtung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau unter Tage,
       c) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, den Stand der Maßnahmen zur Staub- und
           Silikosebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten Betrieben,
       d) bezogen auf den Monat November des Vorjahres, die Zahl der untertägigen Betriebspunkte,
           in denen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten worden ist, sowie die Zahl
           der dort verfahrenen Schichten,
       e) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten und der
           Auszubildenden,
       f) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Stärke und Zusammensetzung der
          Gruben- und Gasschutzwehren,
       g) bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage niedergebrachten Bohrmeter von
           betriebsplanpflichtigen Bohrungen,
       h) bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon
           wiedernutzbargemachten Flächen sowie bei untertägiger Gewinnung die für Halden und Teiche
           in Anspruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha,

    2. bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen jeweils auf die Monate Januar und Juli,
        die Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorgeschriebenen unteren Temperatur-
        oder Klimagrenzwerte überschritten worden sind, sowie die Zahl der dort verfahrenen Schichten,

    3. bis Ende Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die Zahl aller Beschäftigten,
        einschließlich der Zu- und Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit,

    4. bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils auf den Vormonat, für den Stein- und
        Braunkohlenbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in
        Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes,

    5. bis Ende Februar, bezogen auf das Vorjahr, für den übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare
        Fördermenge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4 Abs. 3 des Bundes-
        berggesetzes.

    Die Meldungen können auch von Gemeinschaftsorganisationen der Unternehmer in deren Auftrag
    abgegeben werden.

    § 10 - Mitteilung von Unfällen

    Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs-
    oder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise
    arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Unfall
    der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist.

    § 11 - Nachweis über Beschäftigte

    (1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über

         1. die Vor- und Zunamen,
         2. den Geburtstag,
         3. die Anschrift und
         4. den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in ihren Betrieben
             Beschäftigten.

    (2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.


    3. Abschnitt

    Schlußvorschriften

    § 12

    (weggefallen)


    § 13 - Ablösung von Vorschriften

    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Vorschriften außer Kraft:

    1. Baden-Württemberg

       § 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische
       Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 6. Feburar 1974 (Gesetzblatt für Baden-
       Württemberg S. 118, 124).

    2. Bayern

       § 33 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische
        Ausführung von Markscheiderarbeiten in den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden
        Betrieben vom 20. September 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 734, 739).

    3. Hessen

       § 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische
       Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt
       für das Land Hessen I S. 18, 24).

    4. Niedersachsen

       § 32 bis 44 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische
       Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 8. Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und
       Verordnungsblatt S. 39, 44).

    5. Nordrhein-Westfalen

       § 32 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische
       Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 25. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt
       für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1977 S. 410, 414).

    6. Rheinland-Pfalz

       § 41 bis 54 der Landesverordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die
        technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. August 1974 (Gesetz- und
        Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 353, 359).

    7. Saarland

       § 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische
        Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes
        S. 655, 660), geändert durch Verordnung vom 11. August 1972 (Amtsblatt des Saarlandes
        S. 478).