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    11.11.1982

    UNTERLAGENBERGV
    EINWIRKUNGSBERGV
    BERGBAU-VERSUCHSSTRECKENV


    A 1

     

    Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV)

    (Stand: 24.10.2017)

    Hinweis: Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz- Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18. Oktober 2017 (BGBl. Teil I Nr. 69 vom 23.10.2017)

     

    § 1 - Anwendungsbereich

    Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.

    § 2 Räumliche Begrenzung

    (1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

    (2) Einwirkungswinkel ist:

    1. der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,
    2. der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt wird.

    (3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.

    (4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung festzulegen. Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden.

    § 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs

    (1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,
    2. für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder
    3. die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.

    Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

    (2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

    (3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt.

    (4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben.

    § 4 Zeitliche Begrenzung

    (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, gilt die Festlegung von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

    (2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.

    (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe.

    § 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen

    Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. 

    § 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs

    Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,

    1.  hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,
    2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen, erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.

    § 7 - Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan

    Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist.

     

    Anlage Liste der Einwirkungswinkel Nach § 2 Abs. 1

    https://esb.bra.nrw.de/1-bergverordnungen-gesetze/unterlagenbergv-einwirkungsbergv-bergbau/anlage-einwirkungsbergv