• 3. Bohrgerüste

    § 12 Allgemeine Anforderungen

     

     

    (1) Es dürfen nur Bohrgerüste verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen rechnerisch nachgewiesen sind. Die Richtigkeit des Nachweises muss  von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bestätigt sein.

    (2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsveränderlichen Bohrgerüsten mit einer zulässigen Belastung des Hebesystems von 200 kN und mehr bedürfen in Hinblick auf ihre Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der tragenden Teile und der Ausrüstung der Bohrgerüste. Das Auswechseln von Anlage- und Ausrüstungsteilen gegen solche gleicher Bauart gilt nicht als wesentliche Änderung.

    (3) Für Bohrgerüste mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 entfallen, wenn die Sicherheit des Bohrgerüstes anderweitig nachgewiesen ist.

    (4) Soweit es die Bauart und Betriebsweise der Bohrgerüste zulässt, müssen Gestänge- und Arbeitsbühnen umkleidet sein, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern.

    (5) Im Blickfeld der Person, die das Hebewerk bedient, sind auf einem Schild die Hakenregellast und die Hakenausnahmelast für jede genehmigte Einscherung des Hebewerkseils und die zulässige Belastung der Arbeitsbühne anzugeben.

    (6) Bohrgerüstbühnen müssen über fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sein. Liegt die Arbeitsbühne mehr als 2 m über dem Erdboden, müssen von ihr wenigstens zwei Fluchtwege nach verschiedenen Richtungen zum Erdboden führen. Satz 1 gilt nicht für verfahrbare Verrohrungsbühnen.

    (7) Beim Erstellen und Aufwältigen von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss die Gestängebühne mit einer Abseilvorrichtung ausgerüstet sein, mit der das Bühnenpersonal den Gefahrenbereich schnell und sicher verlassen kann. Diese Abseilvorrichtung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

     

    § 13 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen

     

    (1) Hebewerke an Bohrgerüsten müssen mit einer zuverlässigen Bremseinrichtung versehen sein, die es der Person, die das Hebewerk bedient, ermöglicht, das Hebewerk jederzeit gefahrlos stillzusetzen.

    (2) Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Hakenlast versehen sein. Bei einer Hakenregellast über 600 kN muss die Anzeigevorrichtung schreibend sein.

    (3) Das Hebewerk an Bohrgerüsten muss mit einer Übertreibsicherung versehen sein, die ein Unterfahren des Rollenlagers verhindert. Die Übertreibsicherung darf nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person überbrückt werden. Die Überbrückung muss für den Hebewerkfahrer deutlich erkennbar sein.

     

    § 14 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles

     

    (1) Die beim Betrieb von Bohrgerüsten verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben:

     

                       Hebewerkseile
                               bei Hakenregellast                3,0 fach
                               bei Hakenausnahmelast        2,0 fach
                       Nackenseile                                  2,5 fach
                       Abspannseile                                2,5 fach
                       Errichteseile                                  2,0 fach

     

     

    (2) Bei Bohrgerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Bohrgerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen.

     

    § 15 Bedienung des Hebewerkes

     

     

    (1) Der Unternehmer hat den mit der Bedienung des Hebewerkes beauftragten Personen eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.

    (2) Das Hebewerk darf nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person mit einer höheren als der Hakenregellast belastet werden. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden.

    (3) Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. Die zuständige verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass alle entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen.

    (4) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden.

     

    § 16 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten

     

     

    (1) Bohrgerüste dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik für die Fundamente oder sonstigen Gründungen erforderlichen Berechnungen sind von einem nach dem Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Die nach der statischen       Berechnung zulässige Schiefstellung des Bohrgerüstes darf nicht überschritten werden.

    (2) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Gründung des Bohrgerüstes nicht hinterspült oder unterspült werden kann.

    (3) Beim Auf- und Abbau sowie beim Umsetzen von Bohrgerüsten dürfen sich Unbeteiligte nicht im gefährdeten Bereich aufhalten. Höhenarbeiten dürfen nur von fachkundigen und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden.

    (4) Bohrgerüste sind fachgerecht zu erden.

    (5) Aufbau, Abbau und Umsetzen müssen bei Bohrgerüsten mit einer zulässigen Hakenregellast über 600 kN und einer Bohrgerüsthöhe über 20 m durch eine verantwortliche Person, bei allen anderen Bohrgerüsten durch eine fachkundige Person ständig überwacht werden. Diesen Personen ist eine schriftliche Anweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen.

     

    § 17 Bohrgerüstbuch

     

     

    (1) Für jedes ortsveränderliche Bohrgerüst ist ein Bohrgerüstbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss:

     

      1. Genehmigungen mit den zugehörigen Unterlagen, bei Bohrgerüsten, die einer Genehmigung nicht bedürfen, die entsprechenden Betriebsplanzulassungen mit den zugehörigen Betriebsplänen,
      2. Genehmigung der am Bohrgerüst verwendeten Abseilvorrichtung,
      3. Verzeichnis der zum Bohrgerüst gehörigen Ausrüstung,
      4. Herstellerbescheinigungen über die am Bohrgerüst verwendeten Seile,
      5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen nach dem Anhang Nr. 10 und Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen nach dem Anhang Nr. 9.1,
      6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden,
      7. Bescheinigungen über am Bohrgerüst vorgenommene Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen,
      8. schriftliche Anweisungen für die Montage sowie
      9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes.

     

     

    (2) Bei Bohrgerüsten, deren Genehmigung auf Antrag des Herstellers erteilt worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Unterlagen die in der Genehmigung geforderte Bohrgerüstbescheinigung des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen.

    (3) Das Bohrgerüstbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort des Bohrgerüstes oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren.