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    19.12.1986


    MarkschBergV


    A 1

    Verordnung über die markscheiderischen Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche *)
    (Markscheider Bergverordnung - MarkschBergV)

    vom 19.12.1986

    BGBI. I S. 2631

    Geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998 (BGBl. I S.2093)

     

    Eingangsformel:

    Auf Grund des § 67 Nr. 1 bis 6 und 8, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, der § 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, und auf Grund des § 125 Abs. 4 des Bundesberggesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet.

    § 1 - Anwendungsbereich

    Diese Verordnung gilt für

    1. markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,

    2. Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen nach § 125 des Bundesberggesetzes.

    § 2 - Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nr. 1

    (1) Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Normenausschuß aufgestellten technischen Normen beachtet werden. Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden.

    (2) Instrumente und Geräte müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. Sie sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.

    (3) Rißliche Darstellungen müssen richtig, übersichtlich und lesbar sein. Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.

    (4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer Arbeiten sicherzustellen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. Eintragungen in Niederschriften, im Rißwerk oder in sonstigen rißlichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.

    (5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie erforderliche Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muß erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.

    § 3 - Bezugssysteme

    (1) Den Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind die Gauss-Krüger- Koordinaten und das auf die Bezugsfläche Normalnull bezogene Höhensystem zugrunde zu legen. Andere Systeme sind nur zulässig, wenn sie bei einer Landesvermessung als einzige benutzt werden und Umformungen in die Systeme nach Satz 1 unzumutbar sind. Bestehen Rißwerke in von Satz 1 oder 2 abweichenden Bezugssystemen, dürfen sie fortgeführt werden, wenn eine Zuordnung zu den vorgeschriebenen oder zulässigen Bezugssystemen gegeben ist.

    (2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und für die Tiefen- und Höhenangaben die Bezugsflächen zugrunde zu legen, die auf den Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vermerkt sind. Für die Küstengewässer dürfen auch Bezugssysteme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Bezugssystemen nach Satz 1 gegeben ist.

    § 4 - Vermessungen über Tage

    (1) Vermessungen über Tage sind an sichere Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters anzuschließen. In Gebieten, in denen ein Leitnivellements-Netz vorhanden ist, sind die Höhenmessungen an dieses Netz anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der Festpunkte zu überprüfen. Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen.

    (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den Fällen, in denen ein Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder der Satellitengeodäsie durchzuführen.

    (3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu überprüfen.

    (4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen. Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.

    § 5 - Vermessungen unter Tage

    (1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend durch durchgehende Messungen zu ersetzen. § 4 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

    (2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschliesen sind und nicht länger als 100 m  sein dürfen.

    § 6 - Meßgenauigkeiten

    (1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.

    (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an Festpunkte der Landesvermessung angeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet genaueste Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.

    § 7 - Niederschriften

    (1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage 2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messungen und andere Sonderverfahren.

    (2) Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. Sie sind so zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.

    § 8 - Übernahme fremder Unterlagen

    (1) Für Arbeiten nach § 1 Nr. 1 dürfen Vermessungsergebnisse und amtliche Karten in der neuesten Ausgabe der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung verwendet werden.

    (2) Für die rißliche Darstellung der Tagessituation können als Grundlage die Blätter der Deutschen Grundkarte, des Liegenschaftskartenwerks oder andere geeignete amtliche Unterlagen verwendet werden, für den Bereich der Küstengewässer auch und für den Bereich des Festlandsockels nur die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

    (3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Sonderverfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.

    (4) Übernommene fremde Unterlagen sind, soweit möglich und erforderlich, in die eigenen Vermessungen und Darstellungen einzupassen; sie sind als solche zu kennzeichnen.

    § 9 - Anforderungen an das Rißwerk

    (1) Zum Rißwerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für ihren Inhalt und ihre Form ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Die rißlichen Darstellungen sind von einem Urriß abzuleiten, wenn die Nachvollziehbarkeit des Inhalts nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Für ihre Anfertigung ist zweckentsprechender haltbarer Zeichengrundstoff zu verwenden.

    (2) In die rißlichen Darstellungen sind auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riß zusammengefaßt werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhalt eines Risses muß in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern.

    (3) Wird in Bestandteilen des Rißwerks der Betriebszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen Eintragungen zulässig. Zuvor ist eine dauerhafte Kopie anzufertigen und zum Rißwerk zu nehmen.

    (4) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden, wenn der Zusammenhang im Rißwerk erkennbar bleibt.

    (5) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat der Unternehmer in sein Rißwerk eintragen zu lassen (Nachbarbaue). Der benachbarte Unternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf Anforderung des eintragspflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des Rißwerks erforderlichen Auszüge aus dem Rißwerk oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die rißliche Darstellung von Standwasserbereichen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6.

    § 10 - Nachtragungsfristen für das Rißwerk

    (1) Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen.

    (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

        1. diejenigen Auszüge aus dem Rißwerk oder andere auf der Grundlage des Rißwerks angefertigte rißliche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im übrigen mit den Eintragungen im Rißwerk übereinstimmen und

        2. spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des Betriebes oder der Einreichung des Abschlußbetriebsplanes das Rißwerk zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird. Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzlich den Urriß und andere Unterlagen, soweit sie für dessen Nachvollziehbarkeit erforderlich sind, einzureichen.

    (3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb oder der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zuläßt.

    § 11 - Mitteilungen, nachträgliche Vermessung

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

    1. die Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

    2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, daß nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Rißwerk erfolgen kann,

    3. Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.


    § 12 - Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes

    (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für

         1. einen übertägigen Gewinnungsbetrieb,

         2. einen Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage, durch den keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden,

         3. einen Porenspeicher oder

         4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers zulassen, ein Grubenbild als Teil des Rißwerks nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahmebewilligung).

    (2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn

        1. gefährliche Bodenbewegungen einschließlich Böschungsbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung nicht zu erwarten sind,

        2. eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht verursacht wird,

        3. eine Beeinträchtigung weder durch noch für benachbarte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann,

        4. die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flächen, die Anordnung und der räumliche Zusammenhang der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so beschaffen sind, daß nachteilige Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes und eine Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besorgen sind,

        5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Wiedernutzbarmachungsriß nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 14 ausreicht,

        6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, nicht beeinträchtigt werden können.

    (3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb im Tageriß und bei den Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung, die Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Rißwerks wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.6 und 1.5 eintragen zu lassen. Zusätzlich hat der Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei

        1. einem übertägigen Gewinnungsbetrieb die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 3.1.9, 6.1.2 bis 6.1.4 und 6.2 Satz 2 sowie betriebliche Sicherheitsabstände,

        2. einem Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage oder einem Porenspeicher die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 9.2 bis 9.6,

        3. einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 12.1.

    § 13 - Anerkennung anderer Personen

    (1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes für einzelne Betriebe, die keine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen Gewinnungsbetriebe sind, Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Antragsteller 

         1. den berufsqualifizierenden Abschluß als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen, als gleichwertig anerkannten berufsqualifizierenden Abschluß besitzt und eine mindestens zweijährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluß ausgeübt hat oder

        2. einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluß besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat.

    (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht gegeben ist.

    (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nr. 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.

    § 14 - Anzeigen, Aufzeichnungen

    Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet,

    1. der zuständigen Behörde

        a) die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nr. 1,
        b) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume unverzüglich anzuzeigen,

    2. ein Verzeichnis der

        a) Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,

        b) Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen

    zu führen,

    3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,

    4. bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
        a) Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
        b) Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
        c) Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
        d) Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.

    § 15 - Anforderungen an Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes

    (1) Als Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes können solche verlangt werden, die zur Erfassung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Höhen-, Längen- und Winkelmessungen sowie Punktlagebestimmungen.

    (2) Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen und die Ergebnisse der Messungen so darzustellen, daß

        1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und

        2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.

    Für die Messungen gelten die § 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend. § 70 Abs. 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.

    § 16 - Anforderungen an Gebiete nach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes

    Messungen nach § 15 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen

    1. nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und nach Art, Beschaffenheit und Ausdehnung der Lagerstätte sowie der diese umgebenden Gebirgsschichten und

    2. nach den geologischen Gegebenheiten, insbesondere den tektonischen oder hydrologischen, oder den gebirgsmechanischen oder bodenmechanischen Vorgängen

    zu besorgen ist, daß infolge von Einwirkungen auf die Oberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Ausführung stehende bauliche Anlagen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft einschließlich der Vorfluterhaltung, des Hochwasserschutzes, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung sowie Anlagen, die vergleichbar bedeutsam und gegen Einwirkungen auf die Oberfläche besonders empfindlich sind, beeinträchtigt werden und daß im Zusammenhang damit Gefahren
    für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter entstehen.

    § 17 - Berlin-Klausel

    aufgehoben.

    § 18 - Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Abweichend hiervon treten die § 12 und 13 am Tage nach der Verkündung der Verordnung in Kraft.

    (2) Am 1. Januar 1987 treten folgende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft:

    Baden-Württemberg

       1. die Markscheiderordnung vom 6. Februar 1974 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
           S. 118), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 1 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

       2. die § 116 bis 121 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt für Baden Württemberg S. 417),

       3. die § 95 bis 97, § 98, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 99 bis 103 der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 534),

    Bayern

       4. die Markscheider-Verordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 750-16-W),

       5. die § 121 bis 126 und 181 Abs. 4 der Allgemeinen Bergbauverordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 750-11-W),

       6. die § 98 bis 100, § 101, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 102 bis 106 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 750-12-W),

    Berlin

       7. die § 146 bis 148, § 149, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 150 bis 154 der Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1498),

    Bremen

      8. die § 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 181),

    Hamburg

      9. die § 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263),

      10. § 1 der Schürfverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 23. Januar 1964 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts, Gliederungsnummer 750-16), soweit er sich auf die § 23 und 28 der Schürfverordnung für den Bezirk des Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld bezieht,

    Hessen

      11. die Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 3 der Verordnung vom 11.November 1982 (BGBl. I S. 1553),

      12. die § 83 bis 90 der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685),

      13. die § 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1696, 1983 S. 1282).

    Niedersachsen

      14. die Markscheiderordnung vom 8. Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 4 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

      15. die § 51, 211 bis 217 und 263 der Allgemeinen Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1986 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 755),

      16. die § 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1385),

    Nordrhein-Westfalen

      17. die Markscheiderordnung vom 25. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 410), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 5 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

      18. die § 116, 117 und 123 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Januar 1984 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 3 der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster sowie Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 4 der Regierungsbezirke Detmold und Köln),

      19. die § 89 bis 91 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 48 der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks Münster),

      20. die § 141 bis 143, 158 Abs. 5 und § 168a der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. November 1981 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 51 der Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf, Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 50 der Regierungsbezirke Detmold, Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 49
           des Regierungsbezirks Köln), 

     21. die § 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6 der Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold, Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 der Regierungsbezirke Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 des Regierungsbezirks Düsseldorf),

    Rheinland-Pfalz

      22. die Markscheiderordnung vom 7. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 353), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 6 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

      23. die § 127 bis 132 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240),

      24. die § 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S. 619),

    Saarland

      25. die markscheiderordnung vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 7 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

      26. die § 146 bis 149 und 158 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685),

      27. die § 127 bis 132 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 198),

      28. die § 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479),

    Schleswig-Holstein

      29. die § 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23. März 1923 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungsnummer B 750-0-1),

      30. die § 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die § 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 264).

    Bonn, den 19.Dezember 1986

    Der Bundesminister für Wirtschaft
    In Vertretung

    v o n  W ü r z e n