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    Anlage 9(zu § 9)

     

     

    Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

     

    1      Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,

    2      die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,

    3      die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,

    4      den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,

    5      Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,

    6      die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der         Staubbekämpfung und des Staubschutzes,

    7      die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m3 , der Quarzfeinstaubkonzentration cq in mg/m3 und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,

    8      die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und

    9      die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.