• Anlage 6 (zu § 5)

    Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1


    1     Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach
           § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:

    Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch

    ≤ 5/k Massen-%

    > 5/k Massen-%

    Ec = fc x S

    Ecq = k x fcq x S


    In den Formeln bedeuten:    

    Ec1 , Ecq persönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt
    fc      c1 dividiert durch cG
    c1  Mittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht = 0,8 x cm ; bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist c1 = cm .
    cm   Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer
    0,8     pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht
    cG   oberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
    S     Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten
    fcq cq1 dividiert durch cqG
    cq1  Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht  = 0,8 x cqm ;  bei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht  ist cq1 = cqm .
    cqm  Konzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer
    cqG     oberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1
      k     Faktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Wirkung der Grubenstäube aus unterschiedlichen geologischen Schichten

            

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2. Der Faktor k beträgt für Grubenstäube

    2.1 Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener Schichten 1,0,

    2.2 der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten 0,7,

    2.3 der Saarbrücker und Ottweiler Schichten 0,3,

    2.4 aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten 1,0.

    3    Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren fc oder fcq  aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.

    Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.