• Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)

    Fristen für Nachuntersuchungen

     

                                                              Nachuntersuchungen

     

    Personengruppen

    Frist
    ___________
    (Jahr(e))

    1

    Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 1 durchführen

     

    1.1

    im untertägigen Steinkohlenbergbau

    2

    1.2

    im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau

    3

    1.3

    in Klima-Betrieben

     

    1.3.1

    wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter
    Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren
    haben

    2

    1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten
    a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad
       Celsius oder

    b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius
       verfahren haben

    1

    1.4

    der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5

    1

    2

    Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt

    3

    3

    Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen

    3

    4

    Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt

    3

    5 Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen

    1

    6

    Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können

    unverzüglich

    Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.