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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)
Fristen für Nachuntersuchungen
Nachuntersuchungen
Personengruppen
Frist
___________
(Jahr(e))1
Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 durchführen1.1
im untertägigen Steinkohlenbergbau
2
1.2
im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
3
1.3
in Klima-Betrieben
1.3.1
wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter
Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren
haben2
1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten
a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad
Celsius oderb) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius
verfahren haben1
1.4
der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5
1
2
Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt
3
3
Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen
3
4
Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt
3
5 Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1
6
Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können
unverzüglich
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.