• Fünfter Teil: Schlußvorschriften

    § 40 Prüfung durch Werkssachverständige

    (1) Der Unternehmer darf Prüfungen nach § 13 Abs. 1, §§ 16, 18 Abs. 1 und 4, §§ 28, 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 sowie Eingriffe nach § 21 Abs. 2 und 4 statt von Sachverständigen auch von besonders bestimmten verantwortlichen Personen durchführen lassen, deren Bestellung diese Prüfungen und Eingriffe zum Gegenstand hat (Werkssachverständige). Die Personen müssen

    1. eine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Abschlußprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Ingenieurschule erfolgreich abgelegt haben,
    2. durch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Elektrotechnik, davon mindestens drei Jahre im einschlägigen Bergbauzweig, besondere Fachkunde erworben haben und
    3. die maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik kennen.

    (2) Die Werkssachverständigen sind bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei. Der Unternehmer hat die zur Ausübung der Prüftätigkeit erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

    (3) Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 der Bezirksregierung Arnsberg durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Werkssachverständigen dürfen ihre Prüftätigkeit erst aufnehmen, wenn die Bezirksregierung Arnsberg dem Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.

    § 41 Bekanntmachung der Verordnung

    In jedem Betrieb ist an geeigneter Stelle ein Abdruck der Verordnung zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen. Darüber hinaus hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

    § 42 Ausnahmegenehmigungen

    (1) Die Bezirksregierung Arnsberg kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

    (2) Das Bergamt kann Ausnahmen von § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 11 Satz 1 für die vorübergehende Verwendung von elektrischen Schweißgeräten oder Heißluftgeräten genehmigen, wenn sichergestellt ist, daß bei deren Verwendung keine Explosionsgefahr auftreten kann.

    (3) Das Bergamt kann Ausnahmen von § 15 Abs. 2 Satz 1 für eine Verlängerung der Prüffristen entsprechend Satz 2 genehmigen, wenn elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sich in Grubenbauen befinden,

    • in denen die Wetter im freien Querschnitt weniger als 0,3 % Grubengas enthalten,
    • die nicht unter Abbaueinwirkung stehen und
    • in denen keine Transportvorgänge stattfinden, durch die elektrische Betriebsmittel gefährdet werden können.

    (4) Das Bergamt kann Ausnahmen von § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 bis zu einem Grubengasgehalt von 1,5% genehmigen.

    § 43 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 6 die Belehrung nicht durchführt oder die Belehrung nicht jährlich wiederholt,
    2. entgegen § 8 Abs. 1 die Betriebsanweisungen nicht aushändigt,
    3. entgegen § 8 Abs. 2 Art und Umfang der Prüfungen sowie das Verfahren der Meldung festgestellter Schäden oder Mängel in Betriebsanweisungen nicht festlegt oder die mit den Prüfungen beauftragten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht belehrt,
    4. entgegen § 8 Abs. 3 die Ergebnisse der Prüfungen nicht aufzeichnet, die Aufzeichnungen nicht mit Datum und Namenszeichen versieht oder die Aufzeichnungen nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
    5. entgegen § 8 Abs. 4 die bei den Prüfungen festgestellten Schäden oder Mängel nicht unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person meldet,
    6. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, des § 10, des § 11 auch in Verbindung mit § 33 Abs. 1, des § 12 auch in Verbindung mit § 33 Abs. 1 über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen zuwiderhandelt,
    7. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 7 Satz 1, des § 15 Abs. 1 oder 2, des § 16, des § 17, des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3, des § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder des § 37 Abs. 1 und 2 über die Prüfung zuwiderhandelt,
    8. einer Vorschrift des § 14 oder des § 36 über die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel zuwiderhandelt,
    9. entgegen § 18 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 33 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 Satz 1 elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederverwendet,
    10. entgegen § 20 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 arbeitet, ohne Elektro-Fachkraft zu sein, oder Personen arbeiten läßt, die keine Elektro-Fachkräfte sind,
    11. entgegen § 20 Abs. 4 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 keinen Vormann bestimmt,
    12. entgegen § 20 Abs. 5 die Verständigung nicht vornimmt oder die Hinweise nicht gibt,
    13. einer Vorschrift des § 21 über das Unwirksammachen, Verstellen oder Ändern zuwider handelt,
    14. entgegen § 22 Satz 1 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt,
    15. entgegen § 22 Satz 2 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 sich nicht unterrichtet,
    16. entgegen § 23 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 einen Schutz durch Abdeckung, Abschrankung oder Abstand nicht anwendet oder den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt,
    17. entgegen § 23 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 in der Nähe unter Spannung stehender Teile arbeitet,
    18. einer Vorschrift des § 24 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1, des § 25 Abs. 1 oder § 38 Abs. 2 über das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen zuwiderhandelt,
    19. entgegen § 26 Gehäuse öffnet,
    20. entgegen § 27 Abs. 1 oder 3 elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nicht abschaltet oder die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz nicht löst oder die Druckluftzufuhr nicht absperrt,
    21. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über das Messen zuwiderhandelt,
    22. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 und 3 über das Verhalten bei Störungen der Sonderbewetterung zuwiderhandelt,
    23. einer Vorschrift des § 29 Abs. 4, des § 30 oder des § 31 Satz 1 über das Wiedereinschalten zuwiderhandelt,
    24. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 Elektro-Fachkräfte nicht belehrt,
    25. entgegen § 44 Abs. 4 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische Anlagen ohne Vorliegen der Abdrucke der Bescheinigungen oder Bescheide oder ohne Beachtung der darin enthaltenen Hinweise verwendet,
    26. entgegen § 44 Abs. 5 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere Anlagen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet.
    27. entgegen § 44 Abs. 6 elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederverwendet.

     

    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1

    1. Nr. 7 bis 27 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nach § 39 Abs. 1,
    2. Nr. 6 bis 27 gelten auch für Grubengasabsaugeanlagen, Lüfteranlagen oder Schachtschleusen nach § 39 Abs. 2,
    3. Nr. 7, 13, 18, 19, 21, 23 bis 27 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nach § 39 Abs. 3.

     

    § 44 Übergangsvorschriften

    (1) Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und sonstige Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; Erlaubnisse gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Bergverordnung.

    (2) Abweichend von § 10 Abs. 6 dürfen beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Schaltgeräte in der Zündschutzart Ölkapselung mit mehr als fünf Liter Öl je Schalterpol in Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, ausgenommen Grubenbaue zur Gewinnung einschließlich der Abbaustrecken und sonderbewetterte Grubenbaue, bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    (3) Schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die bis zum 30.06.2003 nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung (ElZulBergV) vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung allgemein zugelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden.

    (4) § 10 Abs. 1 findet mit Ausnahme von Heizkabeln und Heizleitungen keine Anwendung auf Kabel, Leitungen und deren Garnituren sowie Betriebsmittel, bei denen nach Angabe des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann und die nicht Teil eigensicherer elektrischer Anlagen sind. § 10 Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den elektrischen Teil der Bahnanlagen mit Fahrleitung, mit Ausnahme der zugehörigen Beleuchtungs- und Fernmeldeanlagen, und auf den elektrischen Teil der zugehörigen Fahrzeuge.

    (5) Die Verwendung der in Absatz 3 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt voraus, daß dem Unternehmer Bescheinigungen nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 ElZulBergV oder Bescheide nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 ElZulBergV vorliegen. Die in den Bescheinigungen oder Bescheiden enthaltenen Hinweise sind zu beachten.

    (6) Die Verwendung der in Absatz 3 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt ferner voraus, daß an diesen Betriebsmitteln oder eigensicheren elektrischen Anlagen eine den Vorschriften des § 7 ElZulBergV entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist.

    Abweichend von Satz 1 darf für schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel, für die entsprechend Absatz 5 Baumusterprüfbescheinigungen oder Bauartzulassungen vorliegen, an Stelle der Kennzeichnung mit Ausnahme des Zeichens (Sch) ein Werkskennzeichen verwendet werden, wenn durch dessen Anbringung der Schlagwetterschutz nicht beeinträchtigt wird und die geforderten Angaben für jedes Betriebsmittel den Aufzeichnungen nach § 19 zu
    entnehmen sind. Das Werkskennzeichen muß dauernd lesbar sein.

    (7) Schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung zugelassen sind, dürfen nach Änderungen mit Ausnahme solcher Änderungen, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflußt wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie von einer in § 18 Abs. 2 genannten Stelle darauf geprüft worden sind, daß sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach Bauart und Ausführung den Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 ElZulBergV oder den Bescheiden nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 ElZulBergV entsprechen. Eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen nicht geändert werden; hierfür gilt das Bescheinigungserfordernis nach Absatz 5.

    § 45 Inkrafttreten

    (1) Diese Bergverordnung tritt am 1.Oktober 2000 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung des Landesoberbergamts für elektrische Anlagen (ElBergV) vom 16. März 1992 (Amtsblatt Arnsberg Nr. 21, Amtsblatt Detmold Nr. 21, Amtsblatt Düsseldorf Nr. 21, Amtsblatt Münster Nr. 21, Amtsblatt Köln Nr. 20) außer Kraft.