• Anlage zu § 9 Abs. 1

     

    Ungefährdete Grubenbaue im Sinne des § 9 Abs. 1, die nicht durch Grubengas gefährdet werden können, sind einziehend und durchgehend bewetterte Grubenbaue in einem Bereich von höchstens einhundertundfünfzig Metern vom einziehenden Tagesschacht entfernt. Dies gilt nicht für Grubenbaue

    1. unterhalb der vom Tagesschacht ausgehenden tiefsten einziehenden Sohle,
    2. zwischen Wetterschleuse und dem ausziehenden Schacht sowie für Grubenbau innerhalb der Wetterschleuse und
    3. bis zu einer Entfernung von mindestens fünfundzwanzig Metern von den Ein- oder Ausläufen von Kohlenbunkern.

    Die Grubenbaue, durch die den Aufstellungsorten nichtschlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel Wetter zugeführt werden, müssen in dem Bereich nach Satz 1 aufgefahren sein.

    Abbaueinwirkung im Sinne des § 9 Abs. 1 ist gegeben, wenn innerhalb eines Schutzbereichs (siehe Abbildungen 1 und 2) um den Grubenbau, in dem elektrische Anlagen mit nichtschlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln errichtet sind oder die Errichtung geplant ist, Abbau umgeht oder seit Beendigung des Abbaus im Schutzbereich oberhalb des Niveaus des vorgenannten Grubenbaus nicht mindestens vier Monate und unterhalb dieses Niveaus nicht
    mindestens sechs Monate vergangen sind. Die Größe des Schutzbereichs richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den geologischen Störungen und sonstigen möglichen Gasbringern, sowie nach der Gasführung des Gebirges. Der Schutzbereich muß mindestens so groß angegeben sein, daß er über dem vorgenannten Grubenbau von einer horizontalen Dachfläche im senkrechten Abstand von einhundert Metern und von senkrechten Stirn- und
    Seitenflächen im seitlichen Abstand von fünfundsiebzig Metern sowie unter dem vorgenannten Grubenbau von an die senkrechten Stirn- und Seitenflächen anschließenden mit siebzig gon gegen die Horizontale geneigten Flächen begrenzt wird.

     

     

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