• § 1 Sachliche und räumliche Anwendung

    Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei

    1. dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit '
      zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
    2. dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
    3. der Untergrundspeicherung,
    4. Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
    5. Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu
      dienen bestimmt sind,

    auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22
    und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach
    § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.

     

    § 2 Allgemeine Pflichten

    (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten hat
    der Unternehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berück-
    sichtigung  der die Arbeit berührenden Umstände zu treffen. Die Maßnahmen müssen darauf
    ausgerichtet sein, daß

    1. die Arbeitsstätten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen, betrieben
      und unterhalten werden, daß die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen
      können, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten
      zu gefährden;
    2. Arbeitsstätten, die mit Beschäftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine veran-
      twortliche Person unterliegen;
    3. die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Beschäftigten
      übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;
    4. alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen für alle Beschäftigtengruppen geeignet und
      verständlich sind;
    5. angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;
    6. die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt
      werden.

    Als Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gilt jede Örtlichkeit, in der Arbeitsplätze für
    Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1, einschließlich Unterkünfte, vorhanden oder vorgesehen
    sind und zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. Eine oder
    mehrere Arbeitsstätten bilden einen Betrieb.

    (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich der Vorkehrungen für ihre Verwirklichung,
    hat der Unternehmer regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung und anderen
    Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten regeln, zu prüfen und
    erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung
    der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz
    anzustreben.

    (3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, daß

    1. die Maßnahmen nach Absatz 1 bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene
      beachtet werden,
    2. die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

    (4) Der Unternehmer hat bei Maßnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen
    Grundsätzen auszugehen:

    1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben und Gesundheit möglichst
      nicht entstehen;
    2. verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und möglichst zu verringern;
    3. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
    4. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
      sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen,
      insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei
      maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer
      gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. bei der Planung der Gefahrenverhütung ist eine sachgerechte Verknüpfung von Technik,
      Arbeitsorganisation, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einflüssen
      der Umwelt auf den Arbeitsplatz anzustreben;
    6. individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen
      ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann;
    7. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen und besondere
      Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind zu
      berücksichtigen.

    (5) Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen
    hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen. Sachverständige
    oder sachverständige Stellen müssen alle für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Informationen
    erhalten.

     

    § 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1
    und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
    dokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird.
    Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im
    Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
    dokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht
    kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils
    erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten
    dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß
    im Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß

    1. die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen,
      an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen
      worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat;
    2. angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für
      die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden;
    3. die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;
    4. die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
      sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen
      Arbeitsstätten unterrichtet werden.

    (2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu
    berücksichtigen, die sich ergeben können durch

    1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
    2. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen,
      Geräten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln
      und Arbeitsstoffen,
    3. den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die körperliche Eignung
      der Beschäftigten.

    (3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1
    in dem jeweils erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald

    1. in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen
      vorgenommen werden oder
    2. dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
      anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.

    (4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des
    Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten.

     

    § 4 Zusammenarbeit der Unternehmer

    (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und örtlich gemeinsam in einem Betrieb
    tätig, so ist jeder Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem Weisungsrecht unterliegt.
    Die Unternehmer haben bei den zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
    erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den
    Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten
    und angemessene Anweisungen zu erteilen.

    (2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung für den Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 obliegt,
    hat alle Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu
    koordinieren und hierüber in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die erforderlichen
    Einzelheiten festzulegen.

    (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen
    und Personenhandelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des
    Bundesberggesetzes erfüllen.

     

    § 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

    1. für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person verantwortlich ist, die über die für
      diese Aufgabe erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung
      entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes verfügt und hierfür bestellt worden ist,
    2. mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder innerhalb
      angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte tätig sind,
    3. die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
      Beschäftigten bei allen Arbeitsvorgängen zu gewährleisten, von geeigneten und hierfür
      bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.

    (2) Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht von einer für die
    Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.

    (3) Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz tätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung
    zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

    1. die Arbeitsstätte zweimal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten
      Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, muß eine Kontrollmeldung des
      Beschäftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen;
    2. bei ungefährlichen Arbeiten die Arbeitsstätte einmal in einer Schicht von einer für die
      Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Beschäftigten eine
      Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.

    (4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne Beschäftigte
    ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit Überwachungsaufgaben
    oder mit anderen ungefährlichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungefährlichen und sich
    nicht oder sich kaum verändernden Arbeitsstätte betraut sind sowie

    1. eine verantwortliche Person über Fernsprecher, Funk oder anderweitig ständig erreichbar
      ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und
    2. die für die jeweilige Arbeitsstätte bestellte verantwortliche Person sich wenigstens einmal
      in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung setzt.

    Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstätten sowie Einzelheiten der Beaufsichtigung
    hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeiten, die mit einem besonderen
    Risiko verbunden sind.

    (5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer
    verantwortlichen Person ausgeführt werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß ein Beschäftigter
    Weisungen erteilen darf.

    (6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierfür erforderlichen
    Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erfüllt.

     

    § 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung

    (1) Der Unternehmer hat Beschäftigte vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen
    in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der jeweiligen
    Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Abwendung
    dieser Gefahren und über Notfallund Erste-Hilfe-Maßnahmen verständlich zu unterrichten.

    (2) Darüber hinaus hat der Unternehmer die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
    während ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und verständlich nach Maßgabe der Sätze 2
    und 3 mit dem Ziel zu unterweisen, daß sie alle in ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden
    Gefahren erkennen und den Gefahren in angemessener Weise begegnen können. Die Unterweisung
    umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich
    der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muß bei der Einstellung, einer Versetzung oder Veränderungen
    im Aufgabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der Einführung oder Änderung von
    Arbeitsmitteln oder der Einführung einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der
    Beschäftigten erfolgen und an die Entwicklung der Gefahren angepaßt sein. Der Unternehmer hat
    entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5
    Nr. 1 festzulegen, in welchen Fällen die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen
    sowie durch praktische Übungen zu ergänzen ist. Über ihre Durchführung sollen Aufzeichnungen
    geführt werden.

    (3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die Beschäftigten zu allen Aktivitäten anzuhören,
    die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können. Anzuhören sind die Beschäftigten
    insbesondere auch zu für sie wichtigen Festlegungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
    nach § 3 sowie zu Fragen der Unterrichtung und Unterweisung nach den Absätzen 1 und 2.

     

    § 7 Schriftliche Anweisungen

    Für jede Arbeitsstätte oder einen Betrieb hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen in
    verständlicher Form und Sprache über die Vorgehensweisen zu erteilen, soweit sie zur
    Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, einschließlich
    der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausrüstungen sowie des sicheren Einsatzes von
    Maschinen, Geräten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen und Werkzeugen,
    erforderlich sind. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Notfallaus-
    rüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall in oder in der Nähe der
    Arbeitsstätte oder des Betriebes vorzugehen ist.

    § 8 Übertragung von Arbeiten

    (1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte hat der Unternehmer zu berücksichtigen,
    daß die Beschäftigten

    1. auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer körperlichen Eignung zur
      Ausführung der Arbeiten in der Lage sowie
    2. befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu
      beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.

    (2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eine ausreichende
    Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung stehen.

    § 9 Arbeitsfreigabe

    Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach
    § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß

    1. gefährliche Arbeiten oder
    2. normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden
      und dadurch eine ernste Gefährdung herbeiführen können, erst durchgeführt werden, wenn
      eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben hat. Die Vorgehensweise sowie die
      vor, während und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen
      müssen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt und den
      eweiligen Beschäftigten bekannt sein.


    § 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren

    (1) Der Unternehmer hat alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
    ausgesetzt sind oder sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu
    treffenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten.

    (2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, daß

    1. nur solche Beschäftigte Zugang zu Bereichen mit ernsten oder spezifischen Gefahren
      haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben;
    2. Beschäftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die
      Sicherheit anderer Personen die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
      Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn die zuständige verantwortliche
      Person nicht erreichbar ist;
    3. die Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeit einstellen und sich
      durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen können.

    Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die
    vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

    (3) Der Unternehmer darf außer in begründeten Ausnahmefällen die Beschäftigten nicht
    auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche Gefahr
    fortbesteht.

    (4) Den Beschäftigten dürfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile
    entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen
    getroffen.

    § 11 Spezifische Schutzmaßnahmen

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes
    sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,

    1. das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheits-
      gefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird;´
    2. bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel
      für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und
      ordnungsgemäß instandgehalten werden;
    3. die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen
      Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand
      vorhanden sind;
    4. Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet
      sind;
    5. für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere
      im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
      Brandbekämpfung, eingerichtet sind;
    6. ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand
      und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im
      Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;
    7. diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis
      6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der
      Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.

    (2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

    1. Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten
      Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden;
    2. die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen
      werden;
    3. Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den
      vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

    Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe
    mit brennbaren Stäuben.

     

    § 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen

    (1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten hat der Unternehmer für einen den Gefahren
    angemessenen Schutz der Beschäftigten zu sorgen. Die Arbeitsstätten sind sauber zu halten,
    wobei gefährliche Stoffe oder gefährliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen
    sind, daß Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden. Die Stand-
    sicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken muß gewährleistet sein.

    (2) In jeder Arbeitsstätte und bei jeder Tätigkeit ist für sichere Arbeitsverfahren zu sorgen. Die
    Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,
    daß die Beschäftigten die für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge verfolgen
    können, zu gestalten und einzurichten.

    (3) Sanitäre Einrichtungen sind in angemessener Ausführung entsprechend der Art der Tätigkeiten,
    der Art und Anzahl der Beschäftigten und der Anwesenheit Dritter zur Verfügung zu stellen.

    (4) Soweit es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist, müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar
    gekennzeichnet sowie nach Art und Größe der Gefahren abgegrenzt und mit Schildern entsprechend
    § 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. Für Beschäftigte, die zum Betreten der Gefahrenbereiche
    befugt sind, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

    (5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafür zu sorgen, daß Anzahl und Namen der
    anwesenden

    1. Beschäftigten in einem übertägigen Betrieb,
    2. Personen in einem untertägigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage

    jederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem untertägigen Betrieb
    anwesenden Personen muß bekannt sein.

    (6) Die zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art der
    Betriebe und der Tätigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusätzlich für Tagesanlagen im Zusammenhang
    mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1.


    § 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der
    Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung

    (1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten,

    1. in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im
      Zusammenhang aufbereitet werden,
    2. die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen
      bestimmt sind,
    3. in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2
      wiedernutzbar gemacht wird,

    unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel,
    insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

    (2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen
    Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese müssen für die jeweiligen Bohrloch-
    und Betriebsbedingungen geeignet sein.

    (3) Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3
    Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Notfall von geeigneten
    Stellen aus fernbedient werden können oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen
    Zustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrlöchern, Anlagen
    und Rohrleitungen müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheits-
    einrichtungen ausgerüstet sein.

    (4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz
    5 Nr. 1 müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:

    1. ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemäßen Umfang in jeden
      belegten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;
    2. ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstätte, in denen sich häufig
      Beschäftigte aufhalten, deutlich hörbar ist;
    3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.

    Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstätten befinden, sind dort
    entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen.
    Diese müssen im Notfall einsatzbereit bleiben.

    (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unterkünfte und Aufenthaltsräume mindestens
    zwei getrennte, so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge nach Satz 2 aufweisen.
    Die Notausgänge müssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt
    oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit
    gebracht werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen sich wegen der
    geringen Größe der Unterkünfte und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese zum
    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht erforderlich sind.

    (6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
    erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die für Notfälle erforderlichen
    Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen
    Beschäftigten zu führen.

    (7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege,
    Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die Anforderung nach Satz 1 ist bei
    gelegentlich belegten Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte anwesend sind.

    (8) Für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer gelten zusätzlich für Arbeitsstätten
    nach Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016
    (BGBl. I S. 1866) und für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen des Anhangs 3.

     

    § 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung,

    Wiedernutzbarmachung

    (1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen

    1. übertägig Bodenschätze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet werden,
    2. mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht oder gewonnen werden,
    3. die Oberfläche im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten
      von Bodenschätzen wiedernutzbar gemacht wird, in Abhängigkeit von den natürlichen
      Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel,
      insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

    (2) Höhe und Neigung des Böschungssystems müssen der Standfestigkeit der Gebirgsschichten
    sowie dem Abbauverfahren angepaßt sein.

    (3) Gegen die Gefahr von abstürzenden oder abrutschenden Massen sind Vorkehrungen zu
    treffen. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum- und Gewinnungsstöße
    oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden. Diese
    sind erforderlichenfalls abzuräumen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn wegen der Eigen-
    schaften der Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und deren Beräumen nicht
    erforderlich ist.

    (4) Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dürfen nicht unterhöhlt werden, es sei denn,
    daß dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

    (5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzuflüsse die Sicherheit eines über-
    tägigen Betriebes nicht gefährdet wird.

    (6) Straßen und Verkehrswege müssen eine Tragfestigkeit aufweisen, die für die eingesetzten
    Arbeitsmittel angemessen ist. Insbesondere müssen sie so angelegt und unterhalten werden,
    daß ein sicheres Fahren von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen gegeben ist.


    § 15 Untertägige Arbeitsstätten

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

    1. jeder untertägige Betrieb über mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und für
      die Beschäftigten leicht zugängliche Wege mit der Oberfläche verbunden ist,
    2. diese Wege, wenn ihre Benutzung für die Beschäftigten eine besondere Anstrengung
      bedeutet, mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind.

    Satz 1 gilt nicht für die Dauer der Aufschließung und Stillegung sowie für oberflächennahe
    Strecken. Untertägige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen
    spätestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich
    vorzunehmen.

    (2) In jedem untertägigen Betrieb hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß jede Arbeitsstätte
    auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann. Bei Abbaubetrieben ohne
    Ausgang zur nächsthöheren Sohle müssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei voneinander
    unabhängige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1 gilt nicht für Betriebsräume von kurzer
    Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung
    oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Grubenbaue. Für untertägige
    Betriebe im Sinne des § 126 Abs. 1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zuständige Behörde
    auf schriftlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf
    andere Weise ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für die Beschäftigten getroffen sind.

    (3) Untertägige Arbeitsstätten sind so anzulegen, zu nutzen, auszurüsten und instandzuhalten, daß
    die Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung möglichst gering ist.
    Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Beschäftigten die Orientierung
    erleichtert. Die Personenbeförderung ist angemessen einzurichten und durch besondere
    schriftliche Anweisungen zu regeln.

    (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

    1. nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen Anweisungen
      eingebracht wird,
    2. der ordnungsgemäße Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsstätten regelmäßig geprüft und
    3. der Ausbau instandgehalten wird.

    Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. In derartigen Fällen ist die
    Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsstätten regelmäßig zu prüfen. Die schriftlichen
    Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu
    ergänzen.

    (5) Bei der Planung und Ausführung aller Tätigkeiten ist darauf hinzuwirken, daß eine Selbstent-
    zündung von Stoffen oder Bodenschätzen vermieden oder frühzeitig erkannt wird. Brennbare
    Stoffe, die nach unter Tage gebracht werden, sind der Menge nach auf das unbedingt notwendige
    Maß zu beschränken.

    (6) Für die Übertragung von hydrostatischer oder hydrokinetischer mechanischer Energie sind in
    untertägigen Betrieben, die Grubengas führen oder brennbare Stäube aufweisen, schwer
    entflammbare Flüssigkeiten einzusetzen oder Verfahren anzuwenden, die zu keiner Entzündung
    oder Explosion führen. Die schwer entflammbaren Flüssigkeiten müssen den einschlägigen
    Spezifikationen und Prüfbedingungen hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit und der Vermeidung
    gesundheitlicher Gefährdungen genügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere untertägige Betriebe
    im Rahmen der Sicherheitserfordernisse. Dürfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von
    Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden, die nicht
    den in Satz 2 aufgeführten Spezifikationen, Prüfbedingungen und Anforderungen entsprechen,
    müssen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten Gefahr von
    Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.

    (7) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist die Gewinnung unter Berücksichtigung der
    Ausgasung und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzuführen. Die durch Grubengas bedingten
    Gefahren sind soweit wie möglich zu vermindern. Als grubengasführend gilt jeder untertägige
    Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge freigesetzt werden kann, die die Bildung einer
    explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausschließen läßt.

    (8) In untertägigen Betrieben, in denen brennbare Stäube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub-
    oder Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begrenzen. Über die Anordnung der
    Explosionssperren hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten
    Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Kohlenstäube in untertägigen Betrieben
    gelten als brennbar, es sei denn, daß nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen
    nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion weiter-
    zuleiten vermag.

    (9) In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder wasserein-
    bruchgefährdet sind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt werden, daß eine
    sicherheitsgerechte Ausführung und der Schutz der Beschäftigten soweit wie möglich gewähr-
    leistet sind. Es sind Maßnahmen zu treffen, um

    1. die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen,
    2. die Beschäftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher
      Bereiche bewegen, zu schützen und
    3. die Gefahren zu beherrschen.

    (10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

    1. jeder Person für den Aufenthalt unter Tage ein für den jeweiligen Betrieb geeigneter
      Selbstretter zur Verfügung gestellt wird und eine Unterweisung über die Benutzung erfolgt,
    2. die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten werden und
    3. ihr Zustand regelmäßig auf Einsatzfähigkeit geprüft wird.

    Unter Tage muß jede Person einen Selbstretter ständig bei sich tragen. Sauerstoff-Selbstretter mit
    größerem Gewicht dürfen ständig griffbereit in Reichweite abgelegt werden.

    (11) In jedem untertägigen Betrieb sind angemessene organisatorische Maßnahmen zur schnellen
    und wirksamen Einleitung und Durchführung von Rettungswerken zu treffen. Für den Einsatz in
    jedem derartigen Betrieb muß eine ausreichende Anzahl im Grubenrettungswesen theoretisch und
    praktisch unterwiesener Personen mit den erforderlichen sachlichen Mitteln verfügbar sein.

     

    § 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle untertägigen Arbeitsstätten mit einem aus-
    reichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, daß eine Atmosphäre aufrechterhalten bleibt,
    die

    1. für Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,
    2. den durch Explosionen und atembare Stäube bedingten Gefahren Rechnung trägt,
    3. den Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten
      Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten angemessen ist.

    (2) In grubengasführenden untertägigen Betrieben sowie in allen anderen untertägigen Betrieben, in
    denen die natürliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen,
    ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter sicherzustellen. Hierbei sind
    Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilität und Kontinuität der Bewetterung zu gewährleisten.
    Fortlaufend zu überwachen ist zumindest der vom Hauptlüfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarm-
    vorrichtung muß bei unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.

    (3) In Arbeitsstätten grubengasführender untertägiger Betriebe, die dem Hereingewinnen von
    Bodenschätzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. Für Ausrichtungs-,
    Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben werden,
    wenn derartige Arbeitsstätten in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen.
    Satz 2 gilt auch für andere Arbeitsstätten, die ihrer Art nach nicht durchgehend bewettert werden
    können.

    (4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelmäßig zu messen; in grubengasführenden
    untertägigen Betrieben gehört hierzu auch die Konzentration des Grubengases. Die Meßergebnisse
    hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.

    (5) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist

    1. in den Ausziehwegen von Arbeitsstätten mit mechanisierter Gewinnung,
    2. im Ortsbereich von nicht durchschlägigen Betriebspunkten mit Vortriebsmaschinen sowie
    3. erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen

    die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen. Art und Umfang der Überwachung sind
    entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
    festzulegen.

    (6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem Unternehmer
    anzufertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.

     

    § 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

    (1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geräte, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei
    der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach
    § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter Berücksichtigung der vorgesehenen Arbeit oder des vorgesehenen
    Einsatzzweckes auszuwählen und bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß sie so errichtet,
    in Betrieb genommen und betrieben werden, daß bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit
    und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt sind.

    (2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

    1. nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die mindestens den Vorschriften des Anhangs I
      der Richtlinie 89/655/ EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften
      für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
      (ABl. EG Nr. L 393 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46),
      entsprechen,
    2. bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie
      eingehalten werden.

    Arbeitsmittel, für die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen festgelegt sind,
    dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen. Arbeitsmittel müssen
    von angemessener Festigkeit und frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen
    Einsatzzweck ausreichend bemessen, leistungsfähig und sicher sein. Sofern sie für Bereiche
    vorgesehen sind, in denen die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch Entzündung von
    Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben besteht, müssen sie besonderen Sicherheitserfordernissen
    genügen.

    (3) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmittel
    während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen. Dies
    gilt auch für Sicherheitseinrichtungen. Für die Instandhaltungsmaßnahmen und die systematische
    Prüfung und Erprobung für die Sicherheit bedeutsamer Maschinen, Geräte, Apparate, maschineller
    und elektrischer Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen hat er einen Plan aufzustellen,
    regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten; im Falle außer-
    gewöhnlicher Betriebsereignisse mit möglichen schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit
    eines Arbeitsmittels ist dieses einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen. Alle in Betracht
    kommenden Arbeiten sind durch sachkundige Personen vorzunehmen. Die Durchführung von
    Prüfungen und Erprobungen nach Satz 3 sowie deren Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten,
    die eine angemessene Zeit aufzubewahren ist. Werden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens
    eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

    (4) Ist es nicht möglich, den nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ermittelten Gefährdungen allein durch
    geeignete Arbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zusätzliche Maßnahmen für die
    Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen zu treffen. Hierzu zählen Sicherheits-
    einrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und sicherheitsgerechte Abschaltsysteme. Betätigungs-
    systeme, die Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich erkennbar sein und ein Ein-
    und Ausschalten ohne Gefährdung der Beschäftigen ermöglichen.

    (5) Unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Unternehmer zur Vermeidung besonderer
    Gefahren dafür zu sorgen, daß

    1. Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Beschäftigten benutzt werden,
    2. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten nur von hierzu beauftragten
      Personen durchgeführt werden.

    (6) Besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 89/655/EWG,
    geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995
    (ABl. EG Nr. L 335 S. 28), die den Beschäftigten am 5. Dezember 1998 bereits zur Verfügung
    stehen und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren Anforderungen als
    den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten entsprechen dürfen, müssen spätestens zum
    5. Dezember 2002 den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen.

     

    § 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt
    und benutzt werden, wenn die Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
    ergeben hat, daß Gefahren für die Beschäftigten durch andere Maßnahmen nicht vermieden
    oder ausreichend begrenzt werden können. Als persönliche Schutzausrüstungen gelten Aus-
    rüstungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von
    persönlichen Schutzausrüstungen.

    (2) Die persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren,
    der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der Expositionshäufigkeit sowie
    der ergonomischen Anforderungen auszuwählen. Ihre Eignung ist für den jeweiligen Anwendungs-
    fall zu bewerten.

    (3) Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen,

    1. die den Anforderungen der Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die
      Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und
    2. deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt worden ist.

    Nummer 2 gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die für Arbeiten bereitgestellt werden,
    für die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt worden sind.

    (4) Die persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich für den individuellen Gebrauch bereitzustellen.
    Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Beschäftigten
    benutzt wird, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich für
    den jeweiligen Benutzer keine gesundheitlichen oder hygienischen Probleme ergeben.

    (5) Die persönliche Schutzausrüstung ist dem Benutzer in angemessener Form und Größe kostenlos
    bereitzustellen. Komplexe persönliche Schutzausrüstungen gemäß § 7 der Verordnung über das
    Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen sind dem Benutzer individuell anzupassen.
    Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einem Beschäftigten benutzt,
    müssen diese Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden, ohne daß dadurch die
    Schutzwirkung der Einzelausrüstungen beeinträchtigt wird.

    (6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen ist
    dafür zu sorgen, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer
    uneingeschränkt wirksam und hygienisch einwandfrei bleiben.

    (7) Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der ausgewählten persönlichen Schutzaus-
    rüstungen zu überzeugen und erforderlichenfalls getroffene Maßnahmen erneut zu prüfen und
    anzupassen. Werden Beschäftigte infolge der zu verrichtenden Arbeit und der dabei benutzten
    persönlichen Schutzausrüstungen besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt, hat der
    Unternehmer zu prüfen, ob zur Gewährleistung ihres Gesundheitsschutzes weitere Maßnahmen
    erforderlich sind.

     

    § 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

    (1) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß Risiken und Gefahren für Sicherheit und
    Gesundheit an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung von
    Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und
    Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische
    Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
    Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Anforderungen des Anhangs 4
    entsprechen.

    (2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und
    Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.

    (3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994
    an Arbeitsplätzen verwendet wurde, muß spätestens bis zum 24. Dezember 1996 den Mindest-
    vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.

     

    § 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen

    Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit
    von denSicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird.
    Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
    oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5
    der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die
    Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008
    (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013
    (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, maßgebend.

     

    § 21 Pflichten der Beschäftigten

    (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung
    und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen.
    Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der
    Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

    (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere

    1. Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge
      und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß zu benutzen,
    2. Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht außer Betrieb zu setzen,
      willkürlich zu verändern oder umzustellen,
    3. die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu
      benutzen, an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch
      Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte Mängel
      unverzüglich zu melden.

    (3) Die Beschäftigten haben dem Unternehmer oder der zuständigen verantwortlichen Person
    jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit
    sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden. Sie sollen
    diese auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheits-
    beauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der
    Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig
    darin zu unterstützen, daß dieser seinen Pflichten nachkommen kann, die Sicherheit und den
    Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und entsprechend den
    behördlichen Auflagen zu erfüllen.

     

    § 22 Rechte der Beschäftigten

    Die Beschäftigten sind berechtigt,

    1. dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
      bei der Arbeit zu machen,
    2. sich an die zuständige Behörde und den technischen Aufsichtsdienst des zuständigen
      Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund konkreter
      Anhaltspunkte der Auffassung sind, daß die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen
      und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
      bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Unternehmer ihren darauf gerichteten Be-
      schwerden nicht abhilft,
    3. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren Arbeitsplatz
      zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Beschäftigter dem nicht entgegen-
      stehen.

    Den Beschäftigten dürfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine Nachteile
    entstehen.

    § 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen

    (1) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von Abfällen nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des
    Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie
    bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Festland und im
    Bereich der Küstengewässer anfallen (bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften
    über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Führung und Einstellung des Betriebes geeignete
    Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken
    für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. Er hat
    dabei den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungs-
    einrichtung, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen.
    Der Einsatz einer bestimmten Technik wird hierdurch nicht vorgeschrieben.

    (2) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen einen Abfallbe-
    wirtschaftungsplan gemäß Anhang 5 aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen
    Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen.
    Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzu-
    passen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche Abfall
    wesentlich verändert hat. Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    (3) Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungs-
    einrichtungen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 entsprechen. Betriebspläne
    für die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der Ablagerung von ungefährlichen
    nicht inerten bergbaulichen Abfällen dienen, sind von der zuständigen Behörde auszulegen.
    Die Vorschriften des § 48 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten für Abfallent-
    sorgungseinrichtungen nach Satz 2 entsprechend. Für Abfallentsorgungseinrichtungen der
    Kategorie A hat der Unternehmer unbeschadet der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen,
    dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7
    zu erbringen. Wird über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet,
    so ist die zuständige Behörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt.
    Für die Verbringung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Satz 8 hat der
    Unternehmer erforderlichenfalls Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung
    einer Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung in entsprechender
    Anwendung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfallentsorgungseinrichtung ist ein vom
    Unternehmer ausgewiesener Bereich für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen,
    gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen,

    1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen
      aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
      (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) erfüllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A)
      oder die abzulagernden bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich
      beschrieben sind,
    2. wenn die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind und unerwartet anfallen und wenn die
      vorgesehene Lagerung sechs Monate überschreitet,
    3. wenn die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und wenn die
      vorgesehene Lagerung ein Jahr überschreitet,
    4. wenn die bergbaulichen Abfälle als unverschmutzter Boden oder Inertabfälle anfallen und
      wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet,
    5. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Aufsuchen anfallen und nicht gefährlich sind und
      wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet oder
    6. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfallen
      und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet.

    Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbauhohlräume, in die bergbauliche Abfälle zu berg-
    technischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung verbracht werden.

    (4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb waren,
    müssen bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 erfüllen; das gilt nicht für
    Absatz 3 Satz 4, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Absätze 2 bis 4 Satz 1 und
    Absatz 5 gelten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

    • die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
    • im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den zur Anwendung kommenden Vorschriften
      oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und
    • bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.

    (5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht Betriebsbereich oder Teil
    eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, muss der
    Notfallplan gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang I
    Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme
    einer Abfallentsorgungseinrichtung nach Satz 1 der zuständigen Behörde die für die Erstellung
    externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das
    Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann,
    hat der Unternehmer der zuständigen Behörde eine entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen
    der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur
    Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zur Verfügung zu stellen. Die
    Informationen nach Satz 2 müssen zumindest die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 2 der
    Richtlinie 2006/21/ EG enthalten. Der Unternehmer hat die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 2
    der Richtlinie 2006/21/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen nach Satz 2
    sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die
    erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben können,
    hat der Unternehmer die Informationen unverzüglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den Sätzen
    2 bis 5 gelten entsprechend.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von
    abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Anstrich
    der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000
    zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser-'
    politik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG
    (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60) geändert worden ist, soweit die Einleitungen nach Maßgabe
    der §§ 47 und 48 des Wasserhaushaltsgesetzes zugelassen werden können. Die Absätze 2 bis 5 gelten

    nicht

    1. für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall, der beim Aufsuchen von Bodenschätzen,
      ausgenommen von Öl und von Evaporiten außer Gips und Anhydrit, anfällt,
    2. für die Entsorgung von Abfall einschließlich unverschmutztem Boden, der beim Gewinnen,
      Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt.

    Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Entsorgung von Inertabfällen und unverschmutztem Boden,
    die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen anfallen, sofern sie
    nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden; die Anforderungen
    gemäß Anhang 6 Nr. 2 und 3 sind einzuhalten.

    (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für

    1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter
      Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
    2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei
      Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem
      natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet
      werden.

     

    § 22b Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und
    Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck

    Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des
    Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck und den sonstigen damit in betrieblichem
    Zusammenhang stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbesondere

    1. den Stand der Technik einzuhalten,
    2. die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der Technik sicherzustellen und regelmäßig
      zu überwachen,
    3. die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte nach über Tage geförderte Flüssigkeit '
      geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser) und die nach über Tage zurückgeförderte
      Flüssigkeit, die zum Aufbrechen der Gesteine mit hydraulischem Druck eingesetzt worden
      ist (Rückfluss), nach dem Stand der Technik regelmäßig zu überwachen,
    4. in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN 1998 Teil 1, Stand Januar 2011* ) ein
      seismologisches Basisgutachten erstellen zu lassen, Maßnahmen für einen kontrollierten
      Betrieb zu ergreifen und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand der Technik zu überwachen;
      die zuständige Behörde kann dies, soweit erforderlich, auch bei Tätigkeiten in Gebieten
      verlangen, in denen seismische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
      auf die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen sind, und
    5. Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um Daten über die Freisetzung von
      Methan und andere Emissionen in allen Phasen der Gewinnung sowie der Entsorgung von
      Lagerstättenwasser und Rückfluss zu erheben.

    Satz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme anzuwenden. Die
    Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der darauf beruhenden Vorschriften
    bleiben unberührt. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die aufgrund eines genehmigten
    Betriebsplans errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständigen Behörde dem Stand der
    Technik anzupassen, sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefahren für Leben oder
    Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb oder der
    Umwelt erforderlich ist.

    * Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen
       Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

     

    § 22c Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der
    Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas

    (1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl hat der Unternehmer das Lager-
    stättenwasser aufzufangen. Der Unternehmer hat Umweltgefährdungen bei Transport und
    Zwischenlagerung des Lagerstättenwassers und seismologischen Gefährdungen bei Versenk-
    bohrungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Die untertägige Einbringung des Lager-
    stättenwassers ist nicht zulässig, es sei denn, der Unternehmer bringt das Lagerstättenwasser in
    druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein,

    1. die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass das Lagerstättenwasser sicher eingeschlossen
      ist, oder
    2. in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht abgelagert wird, sicher gespeichert ist und
      ohne die Möglichkeit zu entweichen erneut nach über Tage gefördert werden kann.

    Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers darf hierdurch nicht zu besorgen sein. Der
    Unternehmer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstättenwasser als Abfall zu entsorgen
    oder als Abwasser zu beseitigen. Im Fall des untertägigen Einbringens nach Satz 3 kann die
    zuständige Behörde festlegen, ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstättenwassers und
    der Beschaffenheit der Gesteinsformation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht werden
    soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Aufbereitung des Lagerstättenwassers nach dem
    Stand der Technik erforderlich ist und welche Maßnahmen der Unternehmer hierzu vorzunehmen
    hat.

    (2) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl durch Aufbrechen von Gesteinen
    unter hydraulischem Druck hat der Unternehmer Rückfluss und Lagerstättenwasser getrennt in
    geschlossenen und dichten Behältnissen aufzufangen. Lagerstättenwasser darf bis zu einem Anteil
    von 0,1 Prozent wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbrechen des Gesteins eingesetzten
    Flüssigkeit enthalten. Für Lagerstättenwasser ist Absatz 1 anzuwenden. Der Unternehmer hat
    Umweltgefährdungen bei Transport und Zwischenlagerung des Rückflusses durch geeignete
    Maßnahmen vorzubeugen. Der Unternehmer hat den Rückfluss vorrangig wiederzuverwenden
    und, soweit er nicht wiederverwendet wird, als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu
    beseitigen. Die untertägige Einbringung des Rückflusses ist nicht zulässig.

    (3) Bei allen Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Stand der Technik einzuhalten.

    (4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen
    hat, gilt das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen
    nach Absatz 1 Satz 3 ab dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar 2019
    grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des
    Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach § 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
    vorlegt und die zuständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt. Andernfalls gilt
    das Verbot nach Absatz 1 Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar 2020.

     

    Fußnote

    §§ 22b u. 22c: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 V v. 4.8.2016 I 1957 mWv 6.8.2016 § 22c
    Abs. 1 Satz 6 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "untertätigen"
    abweichend vom Bundesgesetzblatt in "untertägigen" korrigiert

     

    § 23 Übertragung der Verantwortlichkeit

    Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz
    oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

     

    § 23a Anerkennung von Sachverständigen

    (1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund
    des § 68 Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen oder die nach § 176 Absatz 3
    des Bundesberggesetzes aufrechterhalten wurde, und dessen Tätigkeit nach einer solchen
    Verordnung  einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf, ist vorbehaltlich anderer
    Vorschriften auf Grund seines Antrags von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn er
    die erforderliche  Zuverlässigkeit, besondere fachliche Kompetenz, Leistungsfähigkeit und
    Unabhängigkeit nachgewiesen hat. Dies setzt insbesondere voraus,

    1. dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Sachverständigen für die Tätigkeit als unzu-
      verlässig erscheinen lassen,
    2. dass der Sachverständige
              a) für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist,

              b) eine in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannte
                 Abschlussprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung
                 an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder
                 Technikerschule erfolgreich abgelegt, oder in anderer Weise, insbesondere durch eine
                 einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurch-
                 schnittliche Fachkunde erworben hat,

             c) die besondere fachliche Qualifikation für die konkret vorzunehmenden Tätigkeiten
                 einschließlich der Kenntnisse der maßgeblichen Regeln der Technik und der einschlägigen
                 Rechtsvorschriften nachgewiesen hat,

    3. dass der Sachverständige über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger
      erforderlichen Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über angemessen qualifiziertes und
      erfahrenes Personal verfügt und

    4. dass der Sachverständige die Gewähr für unparteiisches und unabhängiges Wirken sowie
      für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen bietet; der Sachverständige
      muss im Falle der Durchführung von Prüfungen insbesondere unabhängig sein von dem
      Management, das in irgendeiner Weise für einen Teil oder Aspekt zuständig ist oder war,
      der Gegenstand der Prüfungen durch den Sachverständigen sein soll.

    Die Eignung und besondere fachliche Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c
    kann im Rahmen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs unter Beteiligung von hierfür geeigneten
    Fachleuten überprüft werden. Der Nachweis der besonderen fachlichen Qualifikation nach Satz 2
    Nummer 2 Buchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis einer mindestens fünfjährigen
    praktischen Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet. Hiervon kann im Einzelfall, insbesondere
    bei Sachverständigen, die einer sachverständigen Stelle angehören, abgewichen werden, wenn die
    erforderliche fachliche Qualifikation dennoch gewährleistet ist.

    (2) Die Anerkennung kann sachlich beschränkt, zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden
    werden. Bei der Erteilung der Anerkennung sind der sachliche Umfang und die zeitliche Geltung
    anzugeben.

    (3) Ein Sachverständiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt
    werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

    1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegen-
      steht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann,
    2. er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger keinen Weisungen im Einzelfall
      unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann und
    3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

    (4) Der Sachverständige oder das Unternehmen, dem er angehört, hat den Abschluss einer
    Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit in angemessener Höhe und ange-
    messenem Umfang nachzuweisen. Höhe und Umfang der Haftpflichtversicherung müssen
    den Risiken der jeweiligen Sachverständigentätigkeit entsprechen. Bei Sachverständigen
    oder Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
    anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der
    Nachweis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb dieser
    Staaten zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen erbracht werden. Deckt
    die Haftpflichtversicherung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken der Sachver-
    ständigentätigkeit nur teilweise ab, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die
    die nicht gedeckten Risiken absichert.

    (5) Der Antrag auf Anerkennung kann in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt
    werden und hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit
    zu enthalten. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vor-
    schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die zuständige Behörde
    nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über
    den Antrag entschieden und wurde die Frist durch die zuständige Behörde nicht verlängert,
    gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur
    Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden.

     

    § 24 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Anzahl oder
    Namen der anwesenden Beschäftigten oder Personen feststellbar sind.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
    vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
      dokument erstelltwird,
    2. entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,
    3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 über die Beaufsichtigung durch verantwortliche
      oder für die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt,
    4. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht voll-
      ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
    5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
      in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist,
    6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen Fällen die Unterweisung zu wiederholen
      oder durch praktische Übungen zu ergänzen ist,
    7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschäftigten nicht anhört,
    8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,
    9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel
      oder Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt,
      befördert oder verwendet werden oder für die vorgesehene Arbeitsstätte oder den vorge-
      sehenen Verwendungszweck geeignet sind,
    10. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Unterkünfte oder Aufenthaltsräume
      mindestens zwei Notausgänge aufweisen,
    11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein untertägiger Betrieb über mindestens
      zwei Wege mit der Oberfläche verbunden ist oder diese Wege mit mechanischen Beförderungs-
      mitteln ausgerüstet sind,
    12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Arbeitsstätte auf mindestens zwei
      getrennten Wegen verlassen werden kann,
    13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Ausbau eingebracht oder
      instandgehalten wird,
    14. entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Selbstretter zur Verfügung
      gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt,
    15. entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine untertägige Arbeitsstätte in der vorge-
      schriebenen Weise bewettert wird,
    16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet,
    17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig erstattet;
    18. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in
      Verbindung mit Absatz 3, Lagerstättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
      auffängt,
    19. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerstätten-
      wasser einbringt,
    20. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Rückfluss oder
      Lagerstättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auffängt oder
    21. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 6 den Rückfluss unter Tage einbringt.

     

    § 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften

    Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche landes-
    rechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.

     

    § 26 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

     

    Schlußformel

    Der Bundesrat hat zugestimmt.

     


    Bonn, den 23. Oktober 1995


    Der Bundesminister für Wirtschaft

    Rexrodt