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§ 1 Sachliche und räumliche AnwendungDiese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei
- dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit '
zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, - dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
- der Untergrundspeicherung,
- Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
- Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu
dienen bestimmt sind,
auf dem Festland sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22
und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach
§ 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden.§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten hat
der Unternehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berück-
sichtigung der die Arbeit berührenden Umstände zu treffen. Die Maßnahmen müssen darauf
ausgerichtet sein, daß- die Arbeitsstätten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen, betrieben
und unterhalten werden, daß die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen
können, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten
zu gefährden; - Arbeitsstätten, die mit Beschäftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine veran-
twortliche Person unterliegen; - die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Beschäftigten
übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden; - alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen für alle Beschäftigtengruppen geeignet und
verständlich sind; - angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;
- die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt
werden.
Als Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gilt jede Örtlichkeit, in der Arbeitsplätze für
Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1, einschließlich Unterkünfte, vorhanden oder vorgesehen
sind und zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. Eine oder
mehrere Arbeitsstätten bilden einen Betrieb.(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich der Vorkehrungen für ihre Verwirklichung,
hat der Unternehmer regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung und anderen
Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten regeln, zu prüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung
der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz
anzustreben.(3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, daß
- die Maßnahmen nach Absatz 1 bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene
beachtet werden, - die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(4) Der Unternehmer hat bei Maßnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen
Grundsätzen auszugehen:- Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben und Gesundheit möglichst
nicht entstehen; - verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und möglichst zu verringern;
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
- bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen,
insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei
maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer
gesundheitsschädigenden Auswirkungen; - bei der Planung der Gefahrenverhütung ist eine sachgerechte Verknüpfung von Technik,
Arbeitsorganisation, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einflüssen
der Umwelt auf den Arbeitsplatz anzustreben; - individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen
ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann; - spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen und besondere
Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind zu
berücksichtigen.
(5) Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen
hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen. Sachverständige
oder sachverständige Stellen müssen alle für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Informationen
erhalten.§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1
und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
dokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird.
Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im
Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
dokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht
kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils
erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten
dienen, rechtzeitig getroffen werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß
im Betrieb verfügbar sein. Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß- die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen,
an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen
worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat; - angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden; - die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;
- die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen
Arbeitsstätten unterrichtet werden.
(2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu
berücksichtigen, die sich ergeben können durch- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen,
Geräten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln
und Arbeitsstoffen, - den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die körperliche Eignung
der Beschäftigten.
(3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1
in dem jeweils erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald- in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen
vorgenommen werden oder - dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.
(4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten.§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und örtlich gemeinsam in einem Betrieb
tätig, so ist jeder Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem Weisungsrecht unterliegt.
Die Unternehmer haben bei den zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den
Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten
und angemessene Anweisungen zu erteilen.(2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung für den Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 obliegt,
hat alle Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu
koordinieren und hierüber in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die erforderlichen
Einzelheiten festzulegen.(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen
und Personenhandelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des
Bundesberggesetzes erfüllen.§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
- für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person verantwortlich ist, die über die für
diese Aufgabe erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung
entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes verfügt und hierfür bestellt worden ist, - mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder innerhalb
angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte tätig sind, - die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei allen Arbeitsvorgängen zu gewährleisten, von geeigneten und hierfür
bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.
(2) Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht von einer für die
Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.(3) Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz tätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung
zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn- die Arbeitsstätte zweimal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten
Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, muß eine Kontrollmeldung des
Beschäftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen; - bei ungefährlichen Arbeiten die Arbeitsstätte einmal in einer Schicht von einer für die
Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Beschäftigten eine
Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.
(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne Beschäftigte
ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit Überwachungsaufgaben
oder mit anderen ungefährlichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungefährlichen und sich
nicht oder sich kaum verändernden Arbeitsstätte betraut sind sowie- eine verantwortliche Person über Fernsprecher, Funk oder anderweitig ständig erreichbar
ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und - die für die jeweilige Arbeitsstätte bestellte verantwortliche Person sich wenigstens einmal
in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung setzt.
Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstätten sowie Einzelheiten der Beaufsichtigung
hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeiten, die mit einem besonderen
Risiko verbunden sind.(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer
verantwortlichen Person ausgeführt werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß ein Beschäftigter
Weisungen erteilen darf.(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erfüllt.§ 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung
(1) Der Unternehmer hat Beschäftigte vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen
in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der jeweiligen
Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Abwendung
dieser Gefahren und über Notfallund Erste-Hilfe-Maßnahmen verständlich zu unterrichten.(2) Darüber hinaus hat der Unternehmer die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
während ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und verständlich nach Maßgabe der Sätze 2
und 3 mit dem Ziel zu unterweisen, daß sie alle in ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden
Gefahren erkennen und den Gefahren in angemessener Weise begegnen können. Die Unterweisung
umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich
der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muß bei der Einstellung, einer Versetzung oder Veränderungen
im Aufgabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der Einführung oder Änderung von
Arbeitsmitteln oder der Einführung einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der
Beschäftigten erfolgen und an die Entwicklung der Gefahren angepaßt sein. Der Unternehmer hat
entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5
Nr. 1 festzulegen, in welchen Fällen die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen
sowie durch praktische Übungen zu ergänzen ist. Über ihre Durchführung sollen Aufzeichnungen
geführt werden.(3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die Beschäftigten zu allen Aktivitäten anzuhören,
die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können. Anzuhören sind die Beschäftigten
insbesondere auch zu für sie wichtigen Festlegungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
nach § 3 sowie zu Fragen der Unterrichtung und Unterweisung nach den Absätzen 1 und 2.§ 7 Schriftliche Anweisungen
Für jede Arbeitsstätte oder einen Betrieb hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen in
verständlicher Form und Sprache über die Vorgehensweisen zu erteilen, soweit sie zur
Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, einschließlich
der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausrüstungen sowie des sicheren Einsatzes von
Maschinen, Geräten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen und Werkzeugen,
erforderlich sind. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Notfallaus-
rüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall in oder in der Nähe der
Arbeitsstätte oder des Betriebes vorzugehen ist.§ 8 Übertragung von Arbeiten
(1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte hat der Unternehmer zu berücksichtigen,
daß die Beschäftigten- auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer körperlichen Eignung zur
Ausführung der Arbeiten in der Lage sowie - befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu
beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.
(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eine ausreichende
Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung stehen.§ 9 Arbeitsfreigabe
Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß- gefährliche Arbeiten oder
- normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden
und dadurch eine ernste Gefährdung herbeiführen können, erst durchgeführt werden, wenn
eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben hat. Die Vorgehensweise sowie die
vor, während und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen
müssen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt und den
eweiligen Beschäftigten bekannt sein.
§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren(1) Der Unternehmer hat alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr
ausgesetzt sind oder sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu
treffenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten.(2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, daß
- nur solche Beschäftigte Zugang zu Bereichen mit ernsten oder spezifischen Gefahren
haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben; - Beschäftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die
Sicherheit anderer Personen die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn die zuständige verantwortliche
Person nicht erreichbar ist; - die Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeit einstellen und sich
durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen können.
Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die
vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.(3) Der Unternehmer darf außer in begründeten Ausnahmefällen die Beschäftigten nicht
auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche Gefahr
fortbesteht.(4) Den Beschäftigten dürfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile
entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen
getroffen.§ 11 Spezifische Schutzmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes
sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,- das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheits-
gefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird;´ - bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel
für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und
ordnungsgemäß instandgehalten werden; - die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen
Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand
vorhanden sind; - Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet
sind; - für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere
im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung, eingerichtet sind; - ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand
und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind; - diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis
6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der
Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.
(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
- Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten
Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden; - die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen
werden; - Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den
vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe
mit brennbaren Stäuben.§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen
(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten hat der Unternehmer für einen den Gefahren
angemessenen Schutz der Beschäftigten zu sorgen. Die Arbeitsstätten sind sauber zu halten,
wobei gefährliche Stoffe oder gefährliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen
sind, daß Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden. Die Stand-
sicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken muß gewährleistet sein.(2) In jeder Arbeitsstätte und bei jeder Tätigkeit ist für sichere Arbeitsverfahren zu sorgen. Die
Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit,
daß die Beschäftigten die für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge verfolgen
können, zu gestalten und einzurichten.(3) Sanitäre Einrichtungen sind in angemessener Ausführung entsprechend der Art der Tätigkeiten,
der Art und Anzahl der Beschäftigten und der Anwesenheit Dritter zur Verfügung zu stellen.(4) Soweit es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist, müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar
gekennzeichnet sowie nach Art und Größe der Gefahren abgegrenzt und mit Schildern entsprechend
§ 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. Für Beschäftigte, die zum Betreten der Gefahrenbereiche
befugt sind, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafür zu sorgen, daß Anzahl und Namen der
anwesenden- Beschäftigten in einem übertägigen Betrieb,
- Personen in einem untertägigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage
jederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem untertägigen Betrieb
anwesenden Personen muß bekannt sein.(6) Die zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art der
Betriebe und der Tätigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusätzlich für Tagesanlagen im Zusammenhang
mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1.
§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der
Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten,
- in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im
Zusammenhang aufbereitet werden, - die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen
bestimmt sind, - in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2
wiedernutzbar gemacht wird,
unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel,
insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.(2) Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen
Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. Diese müssen für die jeweiligen Bohrloch-
und Betriebsbedingungen geeignet sein.(3) Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3
Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Notfall von geeigneten
Stellen aus fernbedient werden können oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen
Zustand verhindern. Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrlöchern, Anlagen
und Rohrleitungen müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheits-
einrichtungen ausgerüstet sein.(4) Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz
5 Nr. 1 müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:- ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemäßen Umfang in jeden
belegten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann; - ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstätte, in denen sich häufig
Beschäftigte aufhalten, deutlich hörbar ist; - Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.
Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstätten befinden, sind dort
entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen.
Diese müssen im Notfall einsatzbereit bleiben.(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unterkünfte und Aufenthaltsräume mindestens
zwei getrennte, so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge nach Satz 2 aufweisen.
Die Notausgänge müssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt
oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit
gebracht werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen sich wegen der
geringen Größe der Unterkünfte und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese zum
Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht erforderlich sind.(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die für Notfälle erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen
Beschäftigten zu führen.(7) Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege,
Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. Die Anforderung nach Satz 1 ist bei
gelegentlich belegten Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte anwesend sind.(8) Für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer gelten zusätzlich für Arbeitsstätten
nach Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016
(BGBl. I S. 1866) und für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen des Anhangs 3.§ 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung,
Wiedernutzbarmachung
(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen
- übertägig Bodenschätze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet werden,
- mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht oder gewonnen werden,
- die Oberfläche im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten
von Bodenschätzen wiedernutzbar gemacht wird, in Abhängigkeit von den natürlichen
Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel,
insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.
(2) Höhe und Neigung des Böschungssystems müssen der Standfestigkeit der Gebirgsschichten
sowie dem Abbauverfahren angepaßt sein.(3) Gegen die Gefahr von abstürzenden oder abrutschenden Massen sind Vorkehrungen zu
treffen. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum- und Gewinnungsstöße
oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden. Diese
sind erforderlichenfalls abzuräumen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn wegen der Eigen-
schaften der Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und deren Beräumen nicht
erforderlich ist.(4) Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dürfen nicht unterhöhlt werden, es sei denn,
daß dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzuflüsse die Sicherheit eines über-
tägigen Betriebes nicht gefährdet wird.(6) Straßen und Verkehrswege müssen eine Tragfestigkeit aufweisen, die für die eingesetzten
Arbeitsmittel angemessen ist. Insbesondere müssen sie so angelegt und unterhalten werden,
daß ein sicheres Fahren von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen gegeben ist.§ 15 Untertägige Arbeitsstätten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
- jeder untertägige Betrieb über mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und für
die Beschäftigten leicht zugängliche Wege mit der Oberfläche verbunden ist, - diese Wege, wenn ihre Benutzung für die Beschäftigten eine besondere Anstrengung
bedeutet, mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind.
Satz 1 gilt nicht für die Dauer der Aufschließung und Stillegung sowie für oberflächennahe
Strecken. Untertägige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen
spätestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich
vorzunehmen.(2) In jedem untertägigen Betrieb hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß jede Arbeitsstätte
auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann. Bei Abbaubetrieben ohne
Ausgang zur nächsthöheren Sohle müssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei voneinander
unabhängige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1 gilt nicht für Betriebsräume von kurzer
Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung
oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Grubenbaue. Für untertägige
Betriebe im Sinne des § 126 Abs. 1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zuständige Behörde
auf schriftlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf
andere Weise ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für die Beschäftigten getroffen sind.(3) Untertägige Arbeitsstätten sind so anzulegen, zu nutzen, auszurüsten und instandzuhalten, daß
die Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung möglichst gering ist.
Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Beschäftigten die Orientierung
erleichtert. Die Personenbeförderung ist angemessen einzurichten und durch besondere
schriftliche Anweisungen zu regeln.(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
- nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen Anweisungen
eingebracht wird, - der ordnungsgemäße Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsstätten regelmäßig geprüft und
- der Ausbau instandgehalten wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. In derartigen Fällen ist die
Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsstätten regelmäßig zu prüfen. Die schriftlichen
Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu
ergänzen.(5) Bei der Planung und Ausführung aller Tätigkeiten ist darauf hinzuwirken, daß eine Selbstent-
zündung von Stoffen oder Bodenschätzen vermieden oder frühzeitig erkannt wird. Brennbare
Stoffe, die nach unter Tage gebracht werden, sind der Menge nach auf das unbedingt notwendige
Maß zu beschränken.(6) Für die Übertragung von hydrostatischer oder hydrokinetischer mechanischer Energie sind in
untertägigen Betrieben, die Grubengas führen oder brennbare Stäube aufweisen, schwer
entflammbare Flüssigkeiten einzusetzen oder Verfahren anzuwenden, die zu keiner Entzündung
oder Explosion führen. Die schwer entflammbaren Flüssigkeiten müssen den einschlägigen
Spezifikationen und Prüfbedingungen hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit und der Vermeidung
gesundheitlicher Gefährdungen genügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere untertägige Betriebe
im Rahmen der Sicherheitserfordernisse. Dürfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von
Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden, die nicht
den in Satz 2 aufgeführten Spezifikationen, Prüfbedingungen und Anforderungen entsprechen,
müssen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten Gefahr von
Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.(7) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist die Gewinnung unter Berücksichtigung der
Ausgasung und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzuführen. Die durch Grubengas bedingten
Gefahren sind soweit wie möglich zu vermindern. Als grubengasführend gilt jeder untertägige
Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge freigesetzt werden kann, die die Bildung einer
explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausschließen läßt.(8) In untertägigen Betrieben, in denen brennbare Stäube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub-
oder Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begrenzen. Über die Anordnung der
Explosionssperren hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten
Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Kohlenstäube in untertägigen Betrieben
gelten als brennbar, es sei denn, daß nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion weiter-
zuleiten vermag.(9) In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder wasserein-
bruchgefährdet sind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt werden, daß eine
sicherheitsgerechte Ausführung und der Schutz der Beschäftigten soweit wie möglich gewähr-
leistet sind. Es sind Maßnahmen zu treffen, um- die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen,
- die Beschäftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher
Bereiche bewegen, zu schützen und - die Gefahren zu beherrschen.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
- jeder Person für den Aufenthalt unter Tage ein für den jeweiligen Betrieb geeigneter
Selbstretter zur Verfügung gestellt wird und eine Unterweisung über die Benutzung erfolgt, - die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten werden und
- ihr Zustand regelmäßig auf Einsatzfähigkeit geprüft wird.
Unter Tage muß jede Person einen Selbstretter ständig bei sich tragen. Sauerstoff-Selbstretter mit
größerem Gewicht dürfen ständig griffbereit in Reichweite abgelegt werden.(11) In jedem untertägigen Betrieb sind angemessene organisatorische Maßnahmen zur schnellen
und wirksamen Einleitung und Durchführung von Rettungswerken zu treffen. Für den Einsatz in
jedem derartigen Betrieb muß eine ausreichende Anzahl im Grubenrettungswesen theoretisch und
praktisch unterwiesener Personen mit den erforderlichen sachlichen Mitteln verfügbar sein.§ 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle untertägigen Arbeitsstätten mit einem aus-
reichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, daß eine Atmosphäre aufrechterhalten bleibt,
die- für Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,
- den durch Explosionen und atembare Stäube bedingten Gefahren Rechnung trägt,
- den Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten
Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten angemessen ist.
(2) In grubengasführenden untertägigen Betrieben sowie in allen anderen untertägigen Betrieben, in
denen die natürliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen,
ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter sicherzustellen. Hierbei sind
Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilität und Kontinuität der Bewetterung zu gewährleisten.
Fortlaufend zu überwachen ist zumindest der vom Hauptlüfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarm-
vorrichtung muß bei unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.(3) In Arbeitsstätten grubengasführender untertägiger Betriebe, die dem Hereingewinnen von
Bodenschätzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. Für Ausrichtungs-,
Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben werden,
wenn derartige Arbeitsstätten in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen.
Satz 2 gilt auch für andere Arbeitsstätten, die ihrer Art nach nicht durchgehend bewettert werden
können.(4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelmäßig zu messen; in grubengasführenden
untertägigen Betrieben gehört hierzu auch die Konzentration des Grubengases. Die Meßergebnisse
hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.(5) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist
- in den Ausziehwegen von Arbeitsstätten mit mechanisierter Gewinnung,
- im Ortsbereich von nicht durchschlägigen Betriebspunkten mit Vortriebsmaschinen sowie
- erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen
die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen. Art und Umfang der Überwachung sind
entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
festzulegen.(6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem Unternehmer
anzufertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
(1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geräte, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei
der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter Berücksichtigung der vorgesehenen Arbeit oder des vorgesehenen
Einsatzzweckes auszuwählen und bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß sie so errichtet,
in Betrieb genommen und betrieben werden, daß bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt sind.(2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
- nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die mindestens den Vorschriften des Anhangs I
der Richtlinie 89/655/ EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
(ABl. EG Nr. L 393 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46),
entsprechen, - bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie
eingehalten werden.
Arbeitsmittel, für die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen festgelegt sind,
dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen. Arbeitsmittel müssen
von angemessener Festigkeit und frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen
Einsatzzweck ausreichend bemessen, leistungsfähig und sicher sein. Sofern sie für Bereiche
vorgesehen sind, in denen die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch Entzündung von
Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben besteht, müssen sie besonderen Sicherheitserfordernissen
genügen.(3) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmittel
während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen. Dies
gilt auch für Sicherheitseinrichtungen. Für die Instandhaltungsmaßnahmen und die systematische
Prüfung und Erprobung für die Sicherheit bedeutsamer Maschinen, Geräte, Apparate, maschineller
und elektrischer Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen hat er einen Plan aufzustellen,
regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten; im Falle außer-
gewöhnlicher Betriebsereignisse mit möglichen schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit
eines Arbeitsmittels ist dieses einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen. Alle in Betracht
kommenden Arbeiten sind durch sachkundige Personen vorzunehmen. Die Durchführung von
Prüfungen und Erprobungen nach Satz 3 sowie deren Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten,
die eine angemessene Zeit aufzubewahren ist. Werden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens
eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.(4) Ist es nicht möglich, den nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ermittelten Gefährdungen allein durch
geeignete Arbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zusätzliche Maßnahmen für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigen zu treffen. Hierzu zählen Sicherheits-
einrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und sicherheitsgerechte Abschaltsysteme. Betätigungs-
systeme, die Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich erkennbar sein und ein Ein-
und Ausschalten ohne Gefährdung der Beschäftigen ermöglichen.(5) Unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Unternehmer zur Vermeidung besonderer
Gefahren dafür zu sorgen, daß- Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Beschäftigten benutzt werden,
- Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten nur von hierzu beauftragten
Personen durchgeführt werden.
(6) Besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 89/655/EWG,
geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995
(ABl. EG Nr. L 335 S. 28), die den Beschäftigten am 5. Dezember 1998 bereits zur Verfügung
stehen und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren Anforderungen als
den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten entsprechen dürfen, müssen spätestens zum
5. Dezember 2002 den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen.§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt
und benutzt werden, wenn die Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1
ergeben hat, daß Gefahren für die Beschäftigten durch andere Maßnahmen nicht vermieden
oder ausreichend begrenzt werden können. Als persönliche Schutzausrüstungen gelten Aus-
rüstungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von
persönlichen Schutzausrüstungen.(2) Die persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren,
der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der Expositionshäufigkeit sowie
der ergonomischen Anforderungen auszuwählen. Ihre Eignung ist für den jeweiligen Anwendungs-
fall zu bewerten.(3) Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen,
- die den Anforderungen der Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die
Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und - deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt worden ist.
Nummer 2 gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die für Arbeiten bereitgestellt werden,
für die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt worden sind.(4) Die persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich für den individuellen Gebrauch bereitzustellen.
Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Beschäftigten
benutzt wird, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich für
den jeweiligen Benutzer keine gesundheitlichen oder hygienischen Probleme ergeben.(5) Die persönliche Schutzausrüstung ist dem Benutzer in angemessener Form und Größe kostenlos
bereitzustellen. Komplexe persönliche Schutzausrüstungen gemäß § 7 der Verordnung über das
Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen sind dem Benutzer individuell anzupassen.
Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einem Beschäftigten benutzt,
müssen diese Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden, ohne daß dadurch die
Schutzwirkung der Einzelausrüstungen beeinträchtigt wird.(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen ist
dafür zu sorgen, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer
uneingeschränkt wirksam und hygienisch einwandfrei bleiben.(7) Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der ausgewählten persönlichen Schutzaus-
rüstungen zu überzeugen und erforderlichenfalls getroffene Maßnahmen erneut zu prüfen und
anzupassen. Werden Beschäftigte infolge der zu verrichtenden Arbeit und der dabei benutzten
persönlichen Schutzausrüstungen besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt, hat der
Unternehmer zu prüfen, ob zur Gewährleistung ihres Gesundheitsschutzes weitere Maßnahmen
erforderlich sind.§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß Risiken und Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung von
Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und
Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische
Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Anforderungen des Anhangs 4
entsprechen.(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und
Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.(3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994
an Arbeitsplätzen verwendet wurde, muß spätestens bis zum 24. Dezember 1996 den Mindest-
vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen
Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit
von denSicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird.
Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5
der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die
Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, maßgebend.§ 21 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung
und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen.
Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der
Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere
- Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge
und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß zu benutzen, - Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht außer Betrieb zu setzen,
willkürlich zu verändern oder umzustellen, - die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu
benutzen, an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch
Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte Mängel
unverzüglich zu melden.
(3) Die Beschäftigten haben dem Unternehmer oder der zuständigen verantwortlichen Person
jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit
sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden. Sie sollen
diese auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheits-
beauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der
Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig
darin zu unterstützen, daß dieser seinen Pflichten nachkommen kann, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und entsprechend den
behördlichen Auflagen zu erfüllen.§ 22 Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind berechtigt,
- dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Arbeit zu machen, - sich an die zuständige Behörde und den technischen Aufsichtsdienst des zuständigen
Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund konkreter
Anhaltspunkte der Auffassung sind, daß die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen
und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Unternehmer ihren darauf gerichteten Be-
schwerden nicht abhilft, - bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren Arbeitsplatz
zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Beschäftigter dem nicht entgegen-
stehen.
Den Beschäftigten dürfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine Nachteile
entstehen.§ 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen
(1) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von Abfällen nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie
bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Festland und im
Bereich der Küstengewässer anfallen (bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften
über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Führung und Einstellung des Betriebes geeignete
Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken
für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. Er hat
dabei den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungs-
einrichtung, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen.
Der Einsatz einer bestimmten Technik wird hierdurch nicht vorgeschrieben.(2) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen einen Abfallbe-
wirtschaftungsplan gemäß Anhang 5 aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen
Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen.
Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzu-
passen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche Abfall
wesentlich verändert hat. Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.(3) Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungs-
einrichtungen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 entsprechen. Betriebspläne
für die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der Ablagerung von ungefährlichen
nicht inerten bergbaulichen Abfällen dienen, sind von der zuständigen Behörde auszulegen.
Die Vorschriften des § 48 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten für Abfallent-
sorgungseinrichtungen nach Satz 2 entsprechend. Für Abfallentsorgungseinrichtungen der
Kategorie A hat der Unternehmer unbeschadet der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen,
dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7
zu erbringen. Wird über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet,
so ist die zuständige Behörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt.
Für die Verbringung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Satz 8 hat der
Unternehmer erforderlichenfalls Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung
einer Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung in entsprechender
Anwendung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfallentsorgungseinrichtung ist ein vom
Unternehmer ausgewiesener Bereich für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen,
gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen,- wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen
aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
(ABl. EU Nr. L 102 S. 15) erfüllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A)
oder die abzulagernden bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich
beschrieben sind, - wenn die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind und unerwartet anfallen und wenn die
vorgesehene Lagerung sechs Monate überschreitet, - wenn die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und wenn die
vorgesehene Lagerung ein Jahr überschreitet, - wenn die bergbaulichen Abfälle als unverschmutzter Boden oder Inertabfälle anfallen und
wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet, - wenn die bergbaulichen Abfälle beim Aufsuchen anfallen und nicht gefährlich sind und
wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet oder - wenn die bergbaulichen Abfälle beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfallen
und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet.
Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbauhohlräume, in die bergbauliche Abfälle zu berg-
technischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung verbracht werden.(4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb waren,
müssen bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 erfüllen; das gilt nicht für
Absatz 3 Satz 4, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Absätze 2 bis 4 Satz 1 und
Absatz 5 gelten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die- die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
- im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren nach den zur Anwendung kommenden Vorschriften
oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und - bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.
(5) Soweit eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A nicht Betriebsbereich oder Teil
eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, muss der
Notfallplan gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang I
Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/21/EG entsprechen. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme
einer Abfallentsorgungseinrichtung nach Satz 1 der zuständigen Behörde die für die Erstellung
externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das
Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann,
hat der Unternehmer der zuständigen Behörde eine entsprechende Anzahl von Mehrausfertigungen
der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur
Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zur Verfügung zu stellen. Die
Informationen nach Satz 2 müssen zumindest die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 2 der
Richtlinie 2006/21/ EG enthalten. Der Unternehmer hat die Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 2
der Richtlinie 2006/21/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen nach Satz 2
sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die
erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben können,
hat der Unternehmer die Informationen unverzüglich zu aktualisieren; die Pflichten nach den Sätzen
2 bis 5 gelten entsprechend.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von
abgepumptem Grundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j erster und zweiter Anstrich
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser-'
politik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG
(ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60) geändert worden ist, soweit die Einleitungen nach Maßgabe
der §§ 47 und 48 des Wasserhaushaltsgesetzes zugelassen werden können. Die Absätze 2 bis 5 geltennicht
- für die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall, der beim Aufsuchen von Bodenschätzen,
ausgenommen von Öl und von Evaporiten außer Gips und Anhydrit, anfällt, - für die Entsorgung von Abfall einschließlich unverschmutztem Boden, der beim Gewinnen,
Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt.
Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für die Entsorgung von Inertabfällen und unverschmutztem Boden,
die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen anfallen, sofern sie
nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden; die Anforderungen
gemäß Anhang 6 Nr. 2 und 3 sind einzuhalten.(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für
- Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter
Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, - nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei
Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem
natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet
werden.
§ 22b Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und
Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem DruckBei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des
Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck und den sonstigen damit in betrieblichem
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbesondere- den Stand der Technik einzuhalten,
- die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der Technik sicherzustellen und regelmäßig
zu überwachen, - die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte nach über Tage geförderte Flüssigkeit '
geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser) und die nach über Tage zurückgeförderte
Flüssigkeit, die zum Aufbrechen der Gesteine mit hydraulischem Druck eingesetzt worden
ist (Rückfluss), nach dem Stand der Technik regelmäßig zu überwachen, - in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN 1998 Teil 1, Stand Januar 2011* ) ein
seismologisches Basisgutachten erstellen zu lassen, Maßnahmen für einen kontrollierten
Betrieb zu ergreifen und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand der Technik zu überwachen;
die zuständige Behörde kann dies, soweit erforderlich, auch bei Tätigkeiten in Gebieten
verlangen, in denen seismische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher Wahrscheinlichkeit
auf die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen sind, und - Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um Daten über die Freisetzung von
Methan und andere Emissionen in allen Phasen der Gewinnung sowie der Entsorgung von
Lagerstättenwasser und Rückfluss zu erheben.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme anzuwenden. Die
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der darauf beruhenden Vorschriften
bleiben unberührt. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die aufgrund eines genehmigten
Betriebsplans errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständigen Behörde dem Stand der
Technik anzupassen, sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefahren für Leben oder
Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb oder der
Umwelt erforderlich ist.* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.§ 22c Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der
Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas(1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl hat der Unternehmer das Lager-
stättenwasser aufzufangen. Der Unternehmer hat Umweltgefährdungen bei Transport und
Zwischenlagerung des Lagerstättenwassers und seismologischen Gefährdungen bei Versenk-
bohrungen durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Die untertägige Einbringung des Lager-
stättenwassers ist nicht zulässig, es sei denn, der Unternehmer bringt das Lagerstättenwasser in
druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein,- die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass das Lagerstättenwasser sicher eingeschlossen
ist, oder - in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht abgelagert wird, sicher gespeichert ist und
ohne die Möglichkeit zu entweichen erneut nach über Tage gefördert werden kann.
Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers darf hierdurch nicht zu besorgen sein. Der
Unternehmer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstättenwasser als Abfall zu entsorgen
oder als Abwasser zu beseitigen. Im Fall des untertägigen Einbringens nach Satz 3 kann die
zuständige Behörde festlegen, ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstättenwassers und
der Beschaffenheit der Gesteinsformation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht werden
soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Aufbereitung des Lagerstättenwassers nach dem
Stand der Technik erforderlich ist und welche Maßnahmen der Unternehmer hierzu vorzunehmen
hat.(2) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl durch Aufbrechen von Gesteinen
unter hydraulischem Druck hat der Unternehmer Rückfluss und Lagerstättenwasser getrennt in
geschlossenen und dichten Behältnissen aufzufangen. Lagerstättenwasser darf bis zu einem Anteil
von 0,1 Prozent wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbrechen des Gesteins eingesetzten
Flüssigkeit enthalten. Für Lagerstättenwasser ist Absatz 1 anzuwenden. Der Unternehmer hat
Umweltgefährdungen bei Transport und Zwischenlagerung des Rückflusses durch geeignete
Maßnahmen vorzubeugen. Der Unternehmer hat den Rückfluss vorrangig wiederzuverwenden
und, soweit er nicht wiederverwendet wird, als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu
beseitigen. Die untertägige Einbringung des Rückflusses ist nicht zulässig.(3) Bei allen Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist der Stand der Technik einzuhalten.
(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen
hat, gilt das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen
nach Absatz 1 Satz 3 ab dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar 2019
grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des
Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach § 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
vorlegt und die zuständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt. Andernfalls gilt
das Verbot nach Absatz 1 Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar 2020.Fußnote
§§ 22b u. 22c: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 V v. 4.8.2016 I 1957 mWv 6.8.2016 § 22c
Abs. 1 Satz 6 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "untertätigen"
abweichend vom Bundesgesetzblatt in "untertägigen" korrigiert§ 23 Übertragung der Verantwortlichkeit
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz
oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.§ 23a Anerkennung von Sachverständigen
(1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund
des § 68 Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen oder die nach § 176 Absatz 3
des Bundesberggesetzes aufrechterhalten wurde, und dessen Tätigkeit nach einer solchen
Verordnung einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf, ist vorbehaltlich anderer
Vorschriften auf Grund seines Antrags von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn er
die erforderliche Zuverlässigkeit, besondere fachliche Kompetenz, Leistungsfähigkeit und
Unabhängigkeit nachgewiesen hat. Dies setzt insbesondere voraus,- dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Sachverständigen für die Tätigkeit als unzu-
verlässig erscheinen lassen, -
dass der Sachverständige
a) für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist,b) eine in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannte
Abschlussprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung
an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder
Technikerschule erfolgreich abgelegt, oder in anderer Weise, insbesondere durch eine
einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurch-
schnittliche Fachkunde erworben hat,c) die besondere fachliche Qualifikation für die konkret vorzunehmenden Tätigkeiten
einschließlich der Kenntnisse der maßgeblichen Regeln der Technik und der einschlägigen
Rechtsvorschriften nachgewiesen hat, -
dass der Sachverständige über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger
erforderlichen Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über angemessen qualifiziertes und
erfahrenes Personal verfügt und -
dass der Sachverständige die Gewähr für unparteiisches und unabhängiges Wirken sowie
für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen bietet; der Sachverständige
muss im Falle der Durchführung von Prüfungen insbesondere unabhängig sein von dem
Management, das in irgendeiner Weise für einen Teil oder Aspekt zuständig ist oder war,
der Gegenstand der Prüfungen durch den Sachverständigen sein soll.
Die Eignung und besondere fachliche Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c
kann im Rahmen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs unter Beteiligung von hierfür geeigneten
Fachleuten überprüft werden. Der Nachweis der besonderen fachlichen Qualifikation nach Satz 2
Nummer 2 Buchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis einer mindestens fünfjährigen
praktischen Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet. Hiervon kann im Einzelfall, insbesondere
bei Sachverständigen, die einer sachverständigen Stelle angehören, abgewichen werden, wenn die
erforderliche fachliche Qualifikation dennoch gewährleistet ist.(2) Die Anerkennung kann sachlich beschränkt, zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden
werden. Bei der Erteilung der Anerkennung sind der sachliche Umfang und die zeitliche Geltung
anzugeben.(3) Ein Sachverständiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt
werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass- sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegen-
steht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann, - er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger keinen Weisungen im Einzelfall
unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann und - ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
(4) Der Sachverständige oder das Unternehmen, dem er angehört, hat den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit in angemessener Höhe und ange-
messenem Umfang nachzuweisen. Höhe und Umfang der Haftpflichtversicherung müssen
den Risiken der jeweiligen Sachverständigentätigkeit entsprechen. Bei Sachverständigen
oder Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der
Nachweis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb dieser
Staaten zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen erbracht werden. Deckt
die Haftpflichtversicherung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken der Sachver-
ständigentätigkeit nur teilweise ab, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die
die nicht gedeckten Risiken absichert.(5) Der Antrag auf Anerkennung kann in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt
werden und hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit
zu enthalten. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vor-
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die zuständige Behörde
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über
den Antrag entschieden und wurde die Frist durch die zuständige Behörde nicht verlängert,
gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur
Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden.§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Anzahl oder
Namen der anwesenden Beschäftigten oder Personen feststellbar sind.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
dokument erstelltwird, - entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet,
- einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 über die Beaufsichtigung durch verantwortliche
oder für die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt, - entgegen § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist, - entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen Fällen die Unterweisung zu wiederholen
oder durch praktische Übungen zu ergänzen ist, - entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschäftigten nicht anhört,
- entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft,
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel
oder Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt,
befördert oder verwendet werden oder für die vorgesehene Arbeitsstätte oder den vorge-
sehenen Verwendungszweck geeignet sind, - entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Unterkünfte oder Aufenthaltsräume
mindestens zwei Notausgänge aufweisen, - entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein untertägiger Betrieb über mindestens
zwei Wege mit der Oberfläche verbunden ist oder diese Wege mit mechanischen Beförderungs-
mitteln ausgerüstet sind, - entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Arbeitsstätte auf mindestens zwei
getrennten Wegen verlassen werden kann, - entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Ausbau eingebracht oder
instandgehalten wird, - entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Selbstretter zur Verfügung
gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt, - entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine untertägige Arbeitsstätte in der vorge-
schriebenen Weise bewettert wird, - entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet,
- entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet; - entgegen § 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 3, Lagerstättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
auffängt, - entgegen § 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerstätten-
wasser einbringt, - entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Rückfluss oder
Lagerstättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auffängt oder - entgegen § 22c Absatz 2 Satz 6 den Rückfluss unter Tage einbringt.
§ 25 Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften
Das Bundesministerium für Wirtschaft gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche landes-
rechtlichen Vorschriften gegenstandslos werden.§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 1995
Der Bundesminister für WirtschaftRexrodt
- dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit '