• 17.05.2001

    82.01.31.21-2000-1

    1. Verordnung zur Änderung von
    Bergverordnungen des Landesoberbergamts NRW
    vom 21.12.2000

    A 1

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Erste Verordnung zur Änderung von Bergverordnungen des Landesoberbergamtes
    NRW vom 21.12.2000 - 01.31.21-2000-1 -

    Anlage: Jeweils 1 Ausfertigung der BVOSt, BVOESSE und BVOBr (nur Bergamt Düren)

    Die vorliegende Artikelverordnung ist erforderlich, um die sukzessiv angepassten Bergverordnungen nunmehr auf einen gemeinsamen aktuellen Stand zu bringen.

    Im Nachgang werden, soweit erforderlich, Hinweise zu wesentlichen Änderungen und Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen gegeben.

    Änderung der BVOBr

    Zu § 12:

    In Angleichung an die BVOSt ist der Abs. 4 gestrichen worden. Die hier aufgeführten Lagermengen sind in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VBF) enthalten.

    Nach Auskunft der Rheinbraun AG werden die in Abs. 4 (a.F.) angesprochenen Belange in einer Betriebsanweisung geregelt werden.

    Falls Ihnen im Zuge des Anzeigeverfahrens nach Abs. 2 und des Genehmigungsverfahrens nach Abs. 3 oder im Rahmen Ihrer bergaufsichtlichen Befahrungen bekannt wird, dass die Lagermengen gemäß VBF als anerkannte Regeln der Technik überschritten werden, so ist seitens des Unternehmers im Betriebsplanverfahren nachzuweisen, dass der Schutz der in § 55 Abs.1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BBergG bezeichneten Rechtsgüter und Belange gewährleistet ist.


    Zu § 14 (a. F.):

    Diese Vorschrift ist aufgehoben worden, da derartige Belange im Brandschutzplan gemäß Anhang 1 Nr. 1.4.5 ABBergV zu regeln sind.


    Zu § 16:

    Wegen der Bedeutung des Brand- und Explosionsschutzes sowie der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 23 ABBergV ist die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragen aufgenommen worden.


    Zu § 18:

    Die Bestimmung des Abs. 3 (a. F.) ist aufgehoben worden, da diese Belange nach Maßgabe der ABBergV vom Unternehmer, z.B. im Instandhaltungsplan (§ 17 Abs. 3 ABBergV), zu regeln sind.


    Zu § 24:

    Auf Grundlage des § 65 Nr. 2 BBergG ist für die Errichtung und den Betrieb von Grubenbahnen unter Befreiung von der Betriebsplan- und Abnahmepflicht ein Genehmigungsvorbehalt eingeführt
    worden.

    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BBergG bezeichneten Rechtsgüter und Belange nachgewiesen ist.

    Änderung der BVOESSE

    Zu § 9:

    Im Hinblick auf die im BBergG vorgesehene Delegationsmöglichkeit von Verantwortung ist die Übertragbarkeit von Teilaufgaben auf Dritte ermöglicht worden.

    Zu § 11:

    Diese Bestimmung ist in Anlehnung an § 5 der BVOSt neu gefasst worden. Mit den hier getroffenen Regelungen soll sichergestellt werden, dass nur Personen unter Tage eingesetzt werden, die auch untertägige Ausbildungsabschnitte absolviert haben.

    Zu § 17

    Diese Vorschrift ist wegen der umfassenden Regelung in § 18 aufgehoben worden.

    Zu § 18:

    Mit der neuen Fassung wird die Verwendung von festen Kunststoffbetriebsmitteln in Bergbaubetrieben einheitlich geregelt.

    Mit der Elften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) ist die Explosionschutzrichtlinie der EG (ATEX 100 a) in nationales Recht umgesetzt worden. Die 11. GSGV setzt ebenfalls das Zertifizierungsverfahren der ATEX 100 a um.

    Da mit der Zertifizierung nur die elektrostatische Eignung bescheinigt wird und auch Kunststoffbetriebsmittel verwendet werden können, die nicht der Elften Verordnung unterliegen, müssen diese Kunststoffbetriebsmittel für den Einsatz unter Tage sowie in explosions- oder brandgefährdeten Bereichen über Tage zusätzlich den Anforderungen der DIN 22100-7 genügen.

    Ein Abweichen von der DIN 22100-7 ist nur dann möglich, wenn das Schutzziel nachweislich auf andere Weise erreicht werden kann.

    Die Zulassungspflicht für flüssige Kunststoffe ergibt sich aus Anlage 5 GesBergV.

    Zu § 19 (a. F.):

    Diese Vorschrift ist ebenfalls wegen der umfassenden Regelung in § 18 (neu) aufgehoben worden.

    Zu § 21 Abs. 2

    Eine gesonderte Bauartzulassung von Feuerlöschanlagen und -geräten ist aufgrund der neueren europäischen Vorgaben nicht mehr möglich. Die Kennzeichnungspflicht BuT ist entfallen.

    Zu § 23:

    Die alte Fassung des § 23 ist de facto aufgehoben worden. An ihre Stelle ist eine Neufassung mit anderem Inhalt getreten.

    Der Brand- und Explosionsschutz sind für unter und über Tage zusammengefasst worden.

    Im Gleichklang zur BVOBr ist wegen der Bedeutung des Brand- und Explosionsschutzes sowie der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 23 ABBergV die Verpflichtung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragen aufgenommen worden.

    Zu § 24 Abs. 4:

    In Angleichung an die BVOSt ist der Abs. 4 gestrichen worden. Die hier aufgeführten Lagermengen sind in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VBF) enthalten.

    Falls Ihnen im Zuge des Anzeigeverfahrens nach Abs. 2 und des Genehmigungsverfahrens nach Abs. 3 oder im Rahmen Ihrer bergaufsichtlichen Befahrungen bekannt wird, dass die Lagermengen gemäß VBF als anerkannte Regeln der Technik überschritten werden, so ist seitens des Unternehmers im Betriebsplanverfahren nachzuweisen, dass der Schutz der in § 55 Abs.1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BBergG bezeichneten Rechtsgüter und Belange gewährleistet ist.

    Zu § 26:

    In Abhängigkeit von der Größe des Betriebes besteht nunmehr unter den in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die örtliche Feuerwehr den Ersteinsatz bis zum Eintreffen der Grubenwehr der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen durchführt.

    Als Betrieb mit einer geringen Zahl an Beschäftigten sind Betriebe bis maximal 30 Personen zu verstehen (sog. "Unternehmermodell").

    Zu § 29 Abs. 3 (alt):

    Die Bestimmung des Abs. 3 (a. F.) ist aufgehoben worden, da diese Belange nach Maßgabe der ABBergV vom Unternehmer, z.B. im Instandhaltungsplan (§ 17 Abs. 3 ABBergV), zu regeln sind.

    Zu § 30 Abs. 1:

    Der Absatz 1 ist auf den Untertagebetrieb beschränkt worden.

    Zu § 31 Abs. 4:

    In Absatz 4 sind die bereits mit Rundverfügung vom 21.6.1990 -21.2-2-23- mitgeteilten Regelungen aufgenommen worden.

    Zu § 56:

    Diese Bestimmung ist hinsichtlich der Bewetterung von Schachtsümpfen in Anlehnung an § 32 BVOSt geändert worden.

    Im Falle einer Belegung von Schachtsümpfen muß jedoch durch wettertechnische Maßnahmen sichergestellt sein, dass ein Sauerstoffmangel ausgeschlossen ist.

    Änderung der BVOSt

    Zu § 7:

    In Angleichung an § 9 BVOBr und § 42 BVOSt ist die Übertragbarkeit von Aufgaben an Dritte ermöglicht worden.

    Zu § 10:

    Mit der neuen Fassung wird die Verwendung von festen Kunststoffbetriebsmitteln in Bergbaubetrieben einheitlich geregelt.

    Mit der Elften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) ist die Explosionschutzrichtlinie der EG (ATEX 100 a) in nationales Recht umgesetzt worden. Die 11. GSGV setzt ebenfalls das Zertifizierungsverfahren der ATEX 100 a um.

    Da mit der Zertifizierung nur die elektrostatische Eignung bescheinigt wird und auch Kunstoffbetriebsmittel verwendet werden können, die nicht der Elften Verordnung unterliegen, müssen diese Kunststoffbetriebsmittel für den Einsatz unter Tage sowie in explosions- oder brandgefährdeten Bereichen über Tage zusätzlich den Anforderungen der DIN 22100-7 genügen.

    Ein Abweichen von der DIN 22100-7 ist nur dann möglich, wenn das Schutzziel nachweislich auf andere Weise erreicht werden kann.

    Die Zulassungspflicht für flüssige Kunststoffe ergibt sich aus Anlage 5 GesBergV.

    Zu § 11

    Bei der in Abs. 1 geforderten Löschanlage handelt es sich um eine handbetätigte Anlage.

    Zu § 19:

    Die Überschrift ist analog zur BVOBr und BVOESSE wegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 23 ABBergV geändert worden. Der Brand- und Explosionsschutz ist für unter und über Tage zusammengefasst worden. Im Übrigen ist die Übertragbarkeit von Aufgaben auf Dritte neu geregelt und die Anerkennung von Sachverständigen der Rechtslage angepasst worden.

    Zu § 22 Abs. 4:

    Analog zu § 31 (4) BVOESSE sind in Absatz 4 die bereits mit der Rundverfügung vom 21.6.1990 -21.2-2-23- mitgeteilten Regelungen aufgenommen worden.

    Zu § 31:

    Diese Vorschrift ist wegen der in § 15 Abs. 9 ABBergV getroffenen Regelungen neu gefasst worden.

    Für die Überwachung zur Erkennung und Beseitigung von Gasausbruchs- oder Gebirgsschlaggefahren müssen verantwortliche Personen entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der Gasausbruchs-Richtlinien vom 29.5.1996 - 18.41.1-3-2- und der Gebirgsschlag-Richtlinien vom 10.11.1997 - 11.1-8-23- bestellt sein.

    Zu § 32 Abs. 2:

    Die Änderung soll das Ausgasungsverhalten von Abschlussdämmen berücksichtigen, d.h. 6 m-Bereiche mit Abschlussdämmen müssen in jedem Fall bewettert werden.

    In diesem Zusammenhang wir auf die Rundverfügungen vom 9.11.00 und 8.2.01 - 18.7-2000-6 - verwiesen.

    Zu § 33 Abs. 5:

    Die hier getroffene Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und regelt durch die Festlegung von Standards die Nachweispflicht hinsichtlich der Stabilität der Wetterführung gegenüber dem
    Bergamt.

    Zu § 38 Abs. 1:

    Planung, Ausführung und Überwachung der Bewetterung sind eng miteinander verbunden und grubensicherheitlich von großer Bedeutung; deshalb müssen dafür verantwortliche Personen bestellt sein ( s. auch Rundverfügung vom 9.8.1982 - 11.95.3-5-1).

    Zu § 39 Abs. 1:

    Die Mindestanforderungen an einen Wetterbericht sind festgelegt worden.

    Zu § 40:

    Diese Vorschrift ist wegen der einheitlichen Regelung des Brand- und Explosionsschutzes für unter und über Tage in § 19 aufgehoben worden.

    Zu § 41 Abs. 3:

    Hier ist insbesondere die Zulassungspflicht gemäß GesBergV der zum Einsatz kommenden Staubbindemittel berücksichtigt worden.

    Da die Bergverordnungen noch neu gefasst werden müssen, erhalten Sie jeweils eine aktuelle Fassung als Arbeitspapier. Die Änderungen umfassen sowohl die Änderungsverordnung vom 4.12.00 als auch die Erste Verordnung vom 21.12.00 und sind zur Verdeutlichung rot hinterlegt.

    Zur Vervielfältigung werden Ihnen diese geänderten Fassungen zusätzlich per mail als schreibgeschützte Dateien zur Verfügung gestellt.

     

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag

    E k h a r t  M a a t z